BVerfG Beschluss vom 22.07.2009 – 1 BvR 1243/09
Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090722.1bvr124309
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1243/09 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hanspeter Schmidt, Sternwaldstraße 6 a, 79102 Freiburg -
gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 7. Mai 2009 - 3 S 10/09 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilgerichtliche Unterlassungsklage gegen den Beschwerdeführer wegen der Lärmbelästigung eines Nachbarn durch das Krähen von Hähnen. In dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht den Beschwerdeführer unter anderem unter Androhung eines Ordnungsgeldes dazu verurteilt, es zu unterlassen, Hähne in der Weise zu halten, dass deren Krähen auf dem Grundstück des Nachbarn an Werktagen zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen zwischen 20.00 Uhr und 9.00 Uhr hörbar ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Sie ist im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG nicht ausreichend begründet und hat im Übrigen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen 3 Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verstoßen. Zwar mag es einfachrechtlich fragwürdig sein, in einem landwirtschaftlich geprägten
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Dorf mit - so das Landgericht - 183 landwirtschaftlichen Betrieben das am frühen Morgen auf das Nachbargrundstück dringende Krähen zweier Hähne als nicht ortsüblich und - im Ergebnis - für nicht zumutbar zu erachten, zumal wenn sich die Hähne nachts in einem Stall befinden. Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind jedoch grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle greift also nicht schon bei jedem Fehler in der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 42, 64 <74>). Die Schwelle eines Verfassungsverstoßes, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Entscheidungen der Gerichte Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Fall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 79, 292 <303>; stRspr). Derartige Auslegungs- und Rechtsanwendungsfehler sind hier nicht feststellbar.
Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass die Tenorierung des Landgerichts, die Hähne seien in bestimmten Zeiten (morgens bis 8.00 bzw. 9.00 Uhr) so zu halten, dass deren Krähen auf dem (benachbarten) Grundstück des Klägers des Ausgangsverfahrens „nicht hörbar“ sei, bei wörtlichem Verständnis überschießend ist; denn § 1004 BGB in Verbindung mit § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB schützt nur vor wesentlichen Beeinträchtigungen. Doch folgt auch daraus weder ein Verstoß gegen das Willkürverbot noch gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz. Denn aus den Entscheidungsgründen ergibt sich klar, dass die Formulierung, das Krähen dürfe nicht hörbar sein, dahingehend auszulegen ist, dass der Beschwerdeführer lediglich wesentliche Beeinträchtigungen unterbinden muss. Entsprechend wird die Urteilsformel in einem möglichen Vollstreckungsverfahren auszulegen sein.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 6
Papier Bryde Schluckebier
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juli 2009 - 1 BvR 1243/09
Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juli 2009 - 1 BvR 1243/09 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/ rk20090722_1bvr124309.html
ECLI ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090722.1bvr124309
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