Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 12.03.2010 – 1 BvR 784/08

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100312.1bvr078408

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BVR 784/08 - - 1 BVR 939/08 -

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden

1. des Herrn C...

- Bevollmächtigte: Dr. Müller Rechtsanwälte, Uferstraße 21, 04105 Leipzig - gegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (GVBl S. 111)

2. des Herrn S ...,

- Bevollmächtigte: Dr. Müller Rechtsanwälte, Uferstraße 21, 04105 Leipzig - gegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes (NLöffVZG) vom 8. März 2007 (GVBl S. 111)

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. März 2010 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg, weil sie mangels Beschwerdebefugnis unzulässig sind (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend deutlich gemacht, durch die angegriffenen Normen selbst und gegenwärtig in einer Weise betroffen zu sein, die eine Verletzung ihrer Grundrechte möglich erscheinen lässt.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese- 2

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hen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 3

Papier Bryde Schluckebier

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 12. März 2010 - 1 BvR 784/08

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. März 2010 - 1 BvR 784/ 08 - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/rk20100312_1bvr078408.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100312.1bvr078408

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