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BVerfG Beschluss vom 23.07.2013 – 2 BvC 10/13

Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:2013:cs20130723.2bvc001013

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BVC 10/13 -

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren über die Nichtanerkennungsbeschwerde der Jahw Partei/Neue Soziale Union/Freie Soziale Union, vertreten durch W …,

gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses vom 4. Juli 2013

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Lübbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns, Müller, Kessal-Wulf

am 23. Juli 2013 beschlossen:

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe:

A. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als 1 Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag.

Am 4. Juli 2013 stellte der Bundeswahlausschuss fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag anzuerkennen ist, weil die formellen Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BWG nicht erfüllt seien. Die Beteiligungsanzeige sei nicht von drei Mitgliedern des Bundesvorstands unterschrieben worden, zudem fehlten der Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstands sowie die Satzung. Am 10. Juli 2013 hat Herr W. für die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses erho-

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ben.

Dem Bundeswahlausschuss wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der 3 Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig.

B. Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist - unabhängig von der Frage ordnungsgemäßer Vertretung - unzulässig. Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Abs. 4 Satz 2 BWG zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 10. Juli 2013 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 4. Juli 2013 erhoben.

Lübbe-Wolff Gerhardt

Landau Huber Hermanns

Müller Kessal-Wulf

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 10/13

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvC 10/13 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/cs20130723_2bvc001013.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2013:cs20130723.2bvc001013

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