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BVerfG Beschluss vom 06.05.2014 – 1 BvR 402/14

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140506.1bvr040214

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 402/14 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Z…

gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts

vom 11. Dezember 2013 - B 5 R 366/13 B -

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Vizepräsidenten Kirchhof,

den Richter Masing

und die Richterin Baer

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 6. Mai 2014 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in 1 einem sozialgerichtlichen Verfahren auf Gewährung einer höheren Altersrente unter günstigerer Bewertung von in Ungarn erworbenen rentenversicherungsrechtlichen Zeiten.

Der angefochtene Beschluss des Bundessozialgerichts wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2013 von ihren Bevollmächtigten übersandt. Ihre am 16. Januar 2014 beim Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zur Fristwahrung eingereichte Verfassungsbeschwerde begründete die Beschwerdeführerin erst am 28. Januar 2014. Sie beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist.

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II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Einlegungsfrist begründet worden ist (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. Der Beschwerdeschriftsatz selbst beschränkt sich auf die bloße Rüge einer Verletzung des Art. 3 GG und enthält damit keine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung.

Die am 28. Januar 2014 nachgereichte Begründung wahrte die am 27. Januar 2014 5 endende Begründungsfrist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht. Die einmonatige Frist lief ab dem - von der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilten - Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Bevollmächtigten (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG i.V.m. § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG, § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Wegen der Weiterleitung des Beschlusses an die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2013 ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass spätestens an diesem Tag die Zustellung an die Bevollmächtigten erfolgt ist.

2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, 6 weil die Beschwerdeführerin nicht ohne Verschulden gehindert war, die Begründungsfrist einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Auf einen Irrtum über das Ende der Frist kann sie sich nicht mit Erfolg berufen. Der Tag des Fristablaufs war ihr spätestens am 25. Januar 2014 durch einen Hinweis des Gerichts bekannt. Darüber hinaus hat sie keine Gründe für die Nichteinhaltung der Frist glaubhaft gemacht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 8

Kirchhof Masing Baer

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Mai 2014 - 1 BvR 402/14

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Mai 2014 - 1 BvR 402/14 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/rk20140506_1bvr040214.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140506.1bvr040214

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