BVerfG Ablehnung einstweilige Anordnung vom 18.05.2020 – 1 BvQ 51/20
1. Senat 2. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200518.1bvq005120
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen, weil eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hätte.
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.