BVerfG Beschluss vom 22.07.2021 – 2 BvC 10/21
2. Senat · ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722.2bvc001021
Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft.
Die Begründung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG).