Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 96d

Das Bundesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu übermitteln.

§ 96c § 97a