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BVerfG Beschluss vom 07.09.2021 – 2 BvR 729/21

Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210907.2bvr072921

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 729/21 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn (…),

gegen das Haushaltsgesetz 2021

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

und Antrag auf Richterablehnung

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Huber

und die Richterinnen Kessal-Wulf,

Wallrabenstein

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. September 2021 einstimmig beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig.

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, 2 die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 142, 1 <4 Rn. 12 f.>).

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Ein solcher Fall ist hier gegeben, nachdem der Beschwerdeführer für seine Ablehnung der Richterin Wallrabenstein keine auch nur ansatzweise nachvoll-ziehbare Begründung angegeben hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Äußerungen der Richterin Wallrabenstein im Zusammenhang mit dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 zum Anleihenkaufprogramm der Europäischen Zentralbank - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/ 15, 2 BvR 980/16 - für die gänzlich anders gelagerte Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers bedeutsam sein sollten.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

III. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer 5 weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 6

Huber Kessal-Wulf Wallrabenstein

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2021 - 2 BvR 729/21

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2021 - 2 BvR 729/21 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/ rk20210907_2bvr072921.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210907.2bvr072921

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