Rechtsprechung / BVerfG

BVerfG Beschluss vom 27.06.2023 – 1 BvR 1050/23

Kammer des Ersten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230627.1bvr105023

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

In dem VVer erfahr fahren en über die V Ver erfassungsbesch fassungsbeschwer werde de

des Hermaphroditen (…),

gegen 1. das Schreiben des Bundessozialgerichts vom 21. März 2023 - B 9 V 3/23 AR -,

2. den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 18. Januar 2023 - B 9 V 17/22 BH -

und Besetzungsrüge

und Antrag auf Richterablehnung

hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Christ,

Wolff

und die Richterin Meßling

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Juni 2023 einstimmig beschlossen:

Die 3. K Kammer ammer des Er Ersten sten Senats des Bundesv Bundesver erfassungsgerichts fassungsgerichts ist or ordd- nungsgemäß besetzt.

Das Ablehnungsgesuch gegen die zur Entscheidung berufberufene ene Richterin und die zur Entscheidung beruf berufenen enen Richter des Bundesv Bundesver erfassungsgerichts fassungsgerichts wir wirdd als unzulässig vver erwor worffen.

Die V Ver erfassungsbesch fassungsbeschwer werde de wir wirdd nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, 1

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die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; stRspr). Weder das Geschlecht der zur Entscheidung berufenen Personen noch die Zusammensetzung der Kammer sind für sich genommen geeignet, die Voreingenommenheit der abgelehnten Personen zu begründen.

Die ebenfalls erhobene Besetzungsrüge greift nicht durch. Es sind nicht ansatzweise 2 Gründe dafür vorgetragen, um an einer ordnungsgemäßen Kammerbesetzung zu zweifeln. Die Zuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Richter hängt von der Geschäftsverteilung ab und nicht von der Zugehörigkeit zu einer, wie auch immer gefassten, Gruppe, zu der sich die beschwerdeführende Person zugehörig fühlt.

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 4

Christ Wolff Meßling

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Bundesv Bundesver erfassungsgericht, fassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Er Ersten sten Senats vvom om 27. Juni 2023 - 1 BvR 1050/23

Zitier Zitiervvor orschlag schlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2023 - 1 BvR 1050/23 - Rn. (1 - 4), http://www.bverfg.de/e/ rk20230627_1bvr105023.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230627.1bvr105023

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