BVerfG Beschluss vom 05.03.2025 – 2 BvR 309/25
Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250305.2bvr030925
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 2 BvR 309/25 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
gegen 1. die Terminsladung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. Januar 2025 - 4 NBs 5236 Js 46198/22 -,
2. die Terminsladung des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Januar 2025 - 4 NBs 1113 Js 24250/23 (107/24) -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Antrag auf Richterablehnung
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterinnen König, Langenfeld und den Richter Wöckel gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. März 2025 einstimmig beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König sowie die Richter Maidowski und Offenloch wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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G rün d e:
Das im Verfassungsbeschwerdeverfahren gestellte Ablehnungsgesuch ist offensichtlich 1 unzulässig, weil es lediglich Ausführungen enthält, die zur Darlegung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>).
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfGE 159, 221 <222 f. Rn. 5>; stRspr).
Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung 3 wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 4
König Langenfeld Wöckel
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