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BVerfG Kammerbeschluss vom 13.04.2026 – 1 BvQ 41/25

1. Senat 1. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260413.1bvq004125

Tenor

Der Antrag auf Erstattung der im Verfahren 1 BvQ 41/25 entstandenen notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Auslagenerstattung ist abzulehnen. Es liegen keine Gründe vor, die trotz der mit Beschluss vom 25. August 2025 erfolgten Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG für eine Erstattung der Auslagen des Antragstellers sprechen. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht zwar die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie hier - erfolglos geblieben ist (vgl. dazu BVerfGE 89, 91 <97>). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht aber im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (vgl. BVerfGE 7, 75 <77>; 20, 119 <133 f.>; 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>; 89, 91 <97>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>; stRspr), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.