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BVerfG Beschluss vom 02.06.2026 – 2 BvQ 42/26
Kammer des Zweiten Senats · ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260602.2bvq004226
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvQ 42/26 -
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Memmingen vom 6. Oktober 2025 - 3 NBs 203 Js 11157/24 - bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 StPO vom 27. Mai 2026 gegen die Ablehnung des Vollstreckungsaufschubs der Staatsanwaltschaft Memmingen vom 19. Mai 2026 - 203 VRs 11157/24 - einstweilen auszusetzen.
Antragsteller: (…),
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
und den Richter Offenloch
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 2. Juni 2026 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
G r ü n d e :
1
Der sich auf die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 458 Abs. 2 StPO beziehende Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).
2
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Langenfeld
Fetzer
Offenloch