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BVerfG Beschluss vom 08.06.2026 – 2 BvC 1/26

Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260608.2bvc000126

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvC 1/26 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Wahlprüfungsbeschwerde

des Herrn (…),

gegen

den Beschluss des Deutschen Bundestages

vom 11. September 2025 - EuWP 18/24 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Vizepräsidentin Kaufhold,

Langenfeld,

Wallrabenstein,

Fetzer,

Offenloch,

Frank,

Wöckel,

Emmenegger

am 8. Juni 2026 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

1

Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 20. Februar 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers auf das Berichterstatterschreiben hin gebietet keine andere Bewertung. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG i.V.m. § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Kaufhold

Langenfeld

Wallrabenstein

Fetzer

Offenloch

Frank

Wöckel

Emmenegger