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BVerfG Beschluss vom 08.06.2026 – 2 BvC 20/25

Zweiter Senat · ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260608.2bvc002025

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvC 20/25 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Wahlprüfungsbeschwerde

des Herrn (…),

gegen

den Beschluss des Deutschen Bundestages

vom 11. September 2025 - EuWP 11/24 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Vizepräsidentin Kaufhold,

Langenfeld,

Wallrabenstein,

Fetzer,

Offenloch,

Frank,

Wöckel,

Emmenegger

am 8. Juni 2026 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

G r ü n d e :

1

Die Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 23. März 2026 genannten Gründen der Erfolg versagt.

2

Es bedarf auch keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Wege der vom Beschwerdeführer begehrten Beweisaufnahme. Ist die Wahlprüfungsbeschwerde – wie hier – nicht substantiiert und aus sich heraus verständlich begründet (vgl. BVerfGE 122, 304 <308>; 156, 224 <236 f. Rn. 36> – Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI – Parität), erübrigt sich ihre Prüfung in der Sache (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2025 - 2 BvC 10/25 -, Rn. 3).

3

Im Übrigen wird gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 24 Satz 2 BVerfGG von einer weiteren Begründung abgesehen.

Kaufhold

Langenfeld

Wallrabenstein

Fetzer

Offenloch

Frank

Wöckel

Emmenegger