BVerwG Urteil vom 24.03.2026 – 1 C 13.25
1. Senat · ECLI:DE:BVerwG:2026:240326U1C13.25.0
Tenor§
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar 2025 wird geändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. November 2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
Der 1995 geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste seinen Angaben zufolge im Mai 2015 erstmalig in das Bundesgebiet ein, nachdem ihm zuvor in Italien internationaler Schutz gewährt und ihm im Oktober 2014 ein bis Oktober 2019 gültiger Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt worden war.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 22. Juni 2016 als unzulässig ab, drohte die Abschiebung des Klägers nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate für den Fall der Abschiebung. Die im gerichtlichen Verfahren allein streitgegenständliche Abschiebungsandrohung nebst Einreise- und Aufenthaltsverbot hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Februar 2020 auf. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2020 stellte das Bundesamt für die Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Italiens fest.
Nachdem die Ausländerbörde dem Kläger zunächst eine zuletzt bis zum 12. Januar 2023 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt hatte, war er seit dem 13. Januar 2023 im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die darüber hinaus vom Kläger bereits im März 2021 beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG lehnte der Beklagte nach Anhörung mit Bescheid vom 23. Dezember 2021 ebenso ab (Ziffer 1 des Bescheides) wie seinen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (Ziffer 2).
Diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. November 2023 aufgehoben, soweit der Antrag des Klägers auf Erteilung eines Reiseausweises für Flüchtlinge abgelehnt wurde, und den Beklagten zu dessen Erteilung verpflichtet. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beklagten im Berufungsverfahren darüber hinaus verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG zu erteilen. Der Anspruch ergebe sich bei unionsrechtskonformer Auslegung der Norm. Mit dem Übergang der Verantwortung für die Ausstellung des Reiseausweises gehe auch die Verantwortung für den Flüchtling selbst von dem Staat, der diesem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe, auf den Staat, in dem sich der Flüchtling rechtmäßig niedergelassen habe, dergestalt über, dass die statusrechtliche Zuerkennungsentscheidung jenes Staates auch in diesem Staat Geltung beanspruche. Um in den vollen Genuss der damit verbundenen Rechte zu gelangen, müsse dem anerkannten Flüchtling Zugang zu allen in Art. 20 ff. RL 2011/95/EU gewährten Rechten, folglich auch der Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU gewährt werden.
Zur Begründung der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision hat der Beklagte ausgeführt, dass Anerkennungsentscheidungen ausländischer Behörden solchen des Bundesamtes nicht gleichgestellt seien. Eine Bindungswirkung sei insoweit unions- und völkerrechtlich nicht vorgesehen. Der deutsche Gesetzgeber habe mit § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG allein eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet. Unter Verstoß gegen Bundesrecht habe das Berufungsgericht das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG in unionsrechtskonformer Auslegung angenommen. Der Übergang der Verantwortung für die Ausstellung eines Reiseausweises nach Maßgabe der Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ziehe keinen aus dem Unionsrecht - insbesondere aus Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU - abzuleitenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG in demjenigen Staat, der für die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge zuständig geworden sei, nach sich.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Vertreter des Bundesinteresses, der sich am Verfahren beteiligt, ist der Auffassung, dass mit der Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge und dem Abschiebungsverbot in § 60 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 AufenthG die Rechtsfolgen des Übergangs der Verantwortung für Flüchtlinge abschließend geregelt seien. Den Verpflichtungen aus Art. 20 ff. RL 2011/95/EU unterliege der einzelne Mitgliedstaat jeweils nur gegenüber den ausländischen Personen, denen er selbst internationalen Schutz zuerkannt habe.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, auf Gründe gestützt, die mit § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG nicht vereinbar sind. Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen, die Klage insoweit abweisenden Urteils.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, einem Flüchtling, dem in einem anderen Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz zuerkannt und ein Reiseausweis ausgestellt worden ist, stehe für den Fall des Übergangs der Verantwortung nach den Regeln des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) und des Europäischen Übereinkommens vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (Europäisches Übereinkommen - EÜÜVF) (BGBl. 1994 II S. 2645) auf die Bundesrepublik Deutschland ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu, entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche Grundlage ergibt sich weder aus § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (1.) noch aus Völkerrecht (2.) oder Unionsrecht (3.). Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (4.).
1. a) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht unmittelbar aus § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG. Einem Ausländer ist danach unter anderem eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuerkannt hat.
aa) Der Wortlaut von § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG steht einem solchen Anspruch des Klägers entgegen. Dieser ist als äthiopischer Staatsangehöriger zwar Ausländer im Sinne der Norm. Es fehlt indes an einer Entscheidung des Bundesamtes über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz. Das Bundesamt hat vielmehr den Asylantrag des Klägers mit - insoweit in Bestandskraft erwachsenem - Bescheid vom 22. Juni 2016 als unzulässig abgelehnt. Dass der Kläger zuvor durch Italien als Flüchtling anerkannt wurde, ist insofern unerheblich. Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling in einem anderen Staat wirkt völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 29 m. w. N. und vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 - BVerwGE 172, 125 Rn. 32). Die von einer solchen Anerkennungsentscheidung in einem anderen Staat ausgehenden Rechtswirkungen sind nationalrechtlich in § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG abschließend geregelt. Danach schließt die für einen bestimmten Staat ausgesprochene ausländische Anerkennung als Flüchtling die Abschiebung in diesen Staat auch für Deutschland aus. Durch diese nationale Regelung hat der deutsche Gesetzgeber eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung angeordnet (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 11). Auch das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten im Bereich des internationalen Schutzes nicht, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 [ECLI:EU:C:2024:524] - Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 13).
bb) Aus Gründen der Gesetzessystematik folgt nichts Abweichendes. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aus § 73c AsylG nicht die generelle Vorstellung des Gesetzgebers abzuleiten, ein Flüchtling, der nach dem Verantwortungsübergang in den vollen Genuss der mit der Flüchtlingsanerkennung verbundenen Rechte kommen solle, müsse auch einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG haben. § 73c AsylG regelt bereits nach seinem Wortlaut nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Existenz der Vorschrift spricht dafür, dass der Gesetzgeber auch unter dem Eindruck der Genfer Flüchtlingskonvention und des Europäischen Übereinkommens keinen Anlass dafür gesehen hat, den persönlichen Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG entsprechend zu erweitern. Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber mit Blick auf die Möglichkeit der Beendigung der Rechtsstellung als Flüchtling ein entsprechendes Regelungsbedürfnis angenommen (vgl. BT-Drs. 13/4948 S. 11). Dass er im Kontext der Beendigung der Rechtsstellung eines im Ausland anerkannten Flüchtlings eine weitgehende Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Entscheidungen über die Flüchtlingsanerkennung erreichen möchte, lässt nicht den Schluss zu, dass er dies auch mit Blick auf die Gewährung eines Aufenthaltstitels beabsichtigt hat. Im Übrigen vermag das Erlöschen der Rechtsstellung als Flüchtling nach Maßgabe des § 73c Abs. 1 AsylG bzw. die Entziehung nach § 73c Abs. 2 AsylG bereits aus völkerrechtlichen Erwägungen nicht die Anerkennungsentscheidungen des Erststaates zu beseitigen, sondern führt nur dazu, dass der betroffene Ausländer im Bundesgebiet nicht mehr die Rechtsstellung eines Flüchtlings genießt bzw. die im Ausland ausgesprochene Zuerkennung in der Bundesrepublik Deutschland keine Geltung mehr beansprucht (vgl. auch Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, § 73a Rn. 7; Funke-Kaiser, in: Fritz/Vormeier, GK-AsylG, Stand Oktober 2025, § 73c Rn. 8 ff.).
Entstehungsgeschichtlich bestätigt die Überführung des Inhalts von § 73a AsylG in § 73c AsylG durch das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) diesen Befund. Inhaltlich ist die Vorschrift weitgehend identisch mit § 73a AsylG a. F. geblieben. In Absatz 1 ist eine Definition des Verantwortungsübergangs eingefügt und in Absatz 2 klarstellend ergänzt worden, dass auch in den dort geregelten Fällen ein Verantwortungsübergang erforderlich sowie das Bundesamt zuständig ist (BT-Drs. 20/4327 S. 41). Insbesondere die Einfügung einer Legaldefinition in § 73c Abs. 1 Satz 1 AsylG weist darauf hin, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Formulierung dieser Legaldefinition zum Ausdruck kommt, der Übergang der Verantwortung allein auf die Ausstellung des Reiseausweises bezieht.
Daran ändert unter gesetzessystematischer Betrachtung auch § 51 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nichts. Danach hat der Ausländer aufgrund der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist. Der Anspruchsausschluss nach § 51 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gilt nur solange, wie die Zuständigkeit des anderen Staates andauert. Einerseits stellt die Vorschrift klar, dass der Flüchtling nach seiner Ausreise und dem nachfolgenden Übergang der Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises auf einen anderen Staat keinen Anspruch auf Neuerteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG mehr hat (vgl. Funke-Kaiser, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand Februar 2026, § 51 AufenthG Rn. 153). Andererseits will der Gesetzgeber damit gleichzeitig verhindern, dass ein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nach dem Verantwortungsübergang in ein Zuständigkeitsloch fällt (BT-Drs. 15/420 S. 89 f.). Für einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in der hier in Rede stehenden Konstellation lässt sich der Vorschrift indessen nichts entnehmen.
b) Auch eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG ist nicht veranlasst, wenn die Verantwortung für einen anerkannten Flüchtling gemäß Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention i. V. m. § 11 ihres Anhangs und nach Maßgabe der Vorschriften des Europäischen Übereinkommens übergegangen ist; den Eintritt des Verantwortungsübergangs im Falle des Klägers hat das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen im Einklang mit Bundesrecht bejaht. Eine Analogie setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die betreffende Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist sowie eine vergleichbare Interessenlage zwischen dem vom Normgeber geregelten und dem ungeregelten Fall besteht (BVerwG, Urteil vom 13. November 2024 - 9 C 3.23 - SächsVBl 2025, 142 Rn. 28 m. w. N.). Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke muss festgestellt werden können, dass die Vorschrift nicht alle Fälle abdeckt, die nach Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2022 - 3 B 29.21 - NVwZ 2022, 1288 Rn. 16 m. w. N.). Daran fehlt es vorliegend. Der Gesetzgeber hat mit § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einerseits und § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG andererseits zwei jeweils für sich abgeschlossene Regelungen getroffen. Während dem Ausländer unter den - vorliegend nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, bestimmt § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG allein ein Abschiebungsverbot. Eine planwidrige Lücke im Hinblick auf die Situation des Verantwortungsübergangs besteht angesichts dieses klaren gesetzgeberischen Konzepts nicht. Ebenso wenig besteht zwischen den von § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG erfassten Personen und Ausländern in der Situation des Klägers eine vergleichbare Interessenlage, die namentlich der Verantwortungsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland nicht begründet. Denn aus diesem Verantwortungsübergang folgt kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel (vgl. dazu sogleich unter 2.).
2. Ein aus dem Verantwortungsübergang folgender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels lässt sich nicht aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK herleiten. Die Genfer Flüchtlingskonvention enthält von vornherein keine an die Vertragsstaaten gerichteten Vorgaben hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Stellung eines Flüchtlings und sieht insbesondere keine Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Flüchtling vor (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2012 - 1 C 8.11 - BVerwGE 143, 138 Rn. 20; Hruschka, in: Hruschka, Genfer Flüchtlingskonvention, 1. Aufl. 2022, Einleitung Rn. 11). Das gilt auch im Hinblick auf Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK. Nach dieser Vorschrift stellt vielmehr die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Gebiet des Vertragsstaates eine Voraussetzung für die Erteilung eines Reiseausweises dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK. Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Vorschrift erfordert danach eine besondere Beziehung des Betroffenen zu dem Vertragsstaat durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung. Die faktische Anwesenheit genügt nicht, selbst wenn sie dem Vertragsstaat bekannt ist und von diesem hingenommen wird. Die Notwendigkeit einer Aufenthaltsverfestigung ergibt sich nicht nur aus der sprachlichen Formulierung "rechtmäßig aufhalten", die zutreffend die nach dem Vertragstext verbindliche englische und französische Formulierung "lawfully staying" bzw. "résidant régulièrement" wiedergibt, sondern vor allem aus einem Vergleich zwischen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GFK. Nach Satz 1 stellen die Vertragsstaaten Reiseausweise den Flüchtlingen aus, die sich in ihrem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufhalten. Nach Satz 2 können sie auch anderen im Hoheitsgebiet befindlichen Flüchtlingen einen solchen Ausweis ausstellen. Die Genfer Flüchtlingskonvention regelt indessen nicht, wann im Einzelnen ein Aufenthalt rechtmäßig ist. Vielmehr bestimmt sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts grundsätzlich nach den für die Aufenthaltnahme geltenden Rechtsnormen des jeweiligen Vertragsstaates. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Aufenthalt eines Ausländers grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 <267> und vom 17. März 2004 - 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 <209 f.>).
Auch das Europäische Übereinkommen setzt im Regelfall voraus, dass für den Eintritt eines Verantwortungsübergangs zunächst ein rechtmäßiger Aufenthalt im Zweitstaat begründet werden muss. So heißt es in Art. 2 Abs. 1 EÜÜVF, dass die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen gilt, wenn der Zweitstaat dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Zwar gilt die Verantwortung nach Art. 2 Abs. 3 EÜÜVF auch dann als übergegangen, wenn - wie es hier der Fall ist - die Wiederaufnahme des Flüchtlings durch den Erststaat wegen Zeitablaufs nach Art. 4 EÜÜVF nicht mehr beantragt werden kann. Allein auf diese Ausnahmevorschrift lässt sich indes nicht die Annahme stützen, der Übergang der Verantwortung ziehe regelhaft einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach sich. Soweit Letzteres der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu entnehmen sein sollte (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 2.17 - juris Rn. 24; Urteil vom 30. März 2021 - 1 C 41.20 - BVerwGE 172, 125 Rn. 32), hält der Senat hieran nicht fest.
Das Europäische Übereinkommen dient nach seiner Präambel unter anderem dem Wunsch der Vertragsstaaten, die Anwendung des Art. 28 GFK insbesondere für den Fall zu erleichtern, dass ein Flüchtling seinen Wohnort wechselt und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates niederlässt. Zweck des Übereinkommens ist es damit - neben der Schaffung von Rechtssicherheit –, dass jeder Vertragsstaat die Entscheidungsfreiheit darüber behalten soll, ob er einen aus einem anderen Vertragsstaat eingereisten Flüchtling dauerhaft aufnehmen will oder nicht, und damit insgesamt die Interessen des Flüchtlings und die Interessen der beteiligten Staaten gleichermaßen zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 12/6852 S. 14). Die Folgen des Verantwortungsübergangs ergeben sich demgemäß allein aus Art. 5 EÜÜVF und beschränken sich nach dem Wortlaut der Norm darauf, dass der Zweitstaat für die Erteilung eines Reiseausweises für den Flüchtling verantwortlich wird und den Erststaat vom erfolgten Übergang der Verantwortung zu unterrichten hat. Soweit aus Art. 5 EÜÜVF nach dem Erläuternden Bericht hierzu (BT-Drs. 12/6852 S. 21 Rn. 31) implizit folgt, dass dem Flüchtling die Rechte und Vorteile aus der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewähren sind, umfassen diese - wie bereits dargelegt - gerade keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.
Ein abweichendes Verständnis folgt nicht aus Art. 6 EÜÜVF. Die dort vorgesehenen Erleichterungen im Interesse der Familienzusammenführung begründen keine Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen stammberechtigten Flüchtling, zumal die Genfer Flüchtlingskonvention selbst kein Recht auf Familiennachzug gewährt (vgl. näher Hruschka, in: Hruschka, Genfer Flüchtlingskonvention, 1. Aufl. 2022, Einleitung Rn. 7). Schließlich sieht auch Art. 8 Abs. 1 EÜÜVF keinen Anspruch des Flüchtlings auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor, sondern untersagt lediglich die Beeinträchtigung von Rechten und Vorteilen, die dem Flüchtling anderweitig gewährt werden oder gewährt werden können.
3. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9).
a) Aus Art. 24 Abs. 1 Satz 1 RL 2011/95/EU lässt sich kein subjektives Recht eines in einem Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlings auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem anderen Mitgliedstaat im Falle eines Verantwortungsübergangs auf diesen herleiten.
aa) Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 RL 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus. Diese Verpflichtung knüpft nach dem Wortlaut der Norm in zeitlicher Hinsicht unmittelbar an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an, die allein von dem Mitgliedstaat vorgenommen wird, der eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf Flüchtlingsschutz durchgeführt hat. Nur dieser Mitgliedstaat hat dem Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen, nicht aber ein weiterer Mitgliedstaat, in dem sich der Flüchtling in der folgenden Zeit aufhält. Anhaltspunkte dafür, dass sich dies aufgrund eines Verantwortungsübergangs auf den weiteren Mitgliedstaat ändern könnte, finden sich im Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 RL 2011/95/EU nicht.
bb) In systematischer Hinsicht folgt ein erweitertes, auch andere Mitgliedstaaten erfassendes Verständnis des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 RL 2011/95/EU auch nicht daraus, dass Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 RL 2011/95/EU ausdrücklich Verpflichtungen allein des Mitgliedstaates, der internationalen Schutz gewährt hat, festlegen, während Art. 24 Abs. 1 Satz 1 RL 2011/95/EU eine solche Einschränkung nicht enthält. Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 RL 2011/95/EU knüpfen an Art. 23 und Art. 24 GFK an (vgl. EuGH, Urteil vom 1. März 2016 - C-443/14 und C-444/14 [ECLI:EU:C:2016:127] - Rn. 48 ff.). Sie begründen im Hinblick auf Leistungen der Sozialhilfe und die medizinische Versorgung Pflichten der Mitgliedstaaten zur Gleichbehandlung von Flüchtlingen mit eigenen Staatsangehörigen. Eine derartige, auf Gleichbehandlung gerichtete Intention liegt Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU nach seinem Regelungsgegenstand naturgemäß nicht zugrunde. Die auf den schutzgewährenden Mitgliedstaat bezogenen Formulierungen in Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 RL 2011/95/EU lassen angesichts dieses abweichenden Regelungsziels keine Rückschlüsse auf den nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 RL 2011/95/EU zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels verpflichteten Mitgliedstaat zu.
cc) Der Entstehungsgeschichte des Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU lassen sich keine Umstände entnehmen, die dafürsprechen könnten, dass ein Mitgliedstaat aufgrund des Verantwortungsübergangs auf ihn nach Art. 28 GFK zur Erteilung eines Aufenthaltstitels verpflichtet ist. Der europäische Normgeber hat sich zu keinem Zeitpunkt veranlasst gesehen, eine derartige Regelung zu schaffen.
dd) Die Zwecksetzung der Richtlinie 2011/95/EU spricht ebenfalls gegen die Annahme, ein Mitgliedstaat sei allein aufgrund des Verantwortungsübergangs auf ihn verpflichtet, dem betroffenen, sich in seinem Hoheitsgebiet aufhaltenden Flüchtling einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Zu den Zielen der Richtlinie gehört nach ihrem 13. Erwägungsgrund die Eindämmung der Sekundärmigration, die durch das vom Verwaltungsgerichtshof für richtig gehaltene Verständnis des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 RL 2011/95/EU indessen gefördert werden könnte.
Zudem verpflichtet das Unionsrecht im Bereich des internationalen Schutzes die Mitgliedstaaten nicht, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - Rn. 56; BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - BVerwGE 185, 207 Rn. 13). Diesem Grundsatz liefe es zuwider, wenn ein Mitgliedstaat allein aufgrund des Verantwortungsübergangs auf ihn verpflichtet wäre, einen Aufenthaltstitel zu erteilen, obwohl er an die zugrunde liegende Flüchtlingsanerkennung selbst nicht gebunden ist.
b) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die zum 11. Juni 2024 in Kraft getretene und zum 12. Juni 2026 wirksam werdende Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 2024/1347, 2025/90926, 2026/90016) das dargestellte Ergebnis bestätigt. Nach deren achtem Erwägungsgrund sollte die weitere Angleichung der Vorschriften (außerdem) dazu beitragen, die Sekundärmigration von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, zwischen den Mitgliedstaaten einzudämmen. Dementsprechend sieht Art. 27 Satz 1 VO (EU) 2024/1347 vor, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, nicht das Recht haben, sich in einem anderen als dem ihnen internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat aufzuhalten.
4. Angesichts dieses klaren Befundes besteht für den Senat keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuleiten. Eine Vorlagepflicht eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts besteht nur, wenn sich in dem Verfahren entscheidungserheblich eine Frage des Unionsrechts stellt, die sich nicht bereits aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantwortet oder deren Beantwortung nicht so offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (zuletzt EuGH, Urteil vom 24. März 2026 - C-767/23 [ECLI:EU:C:2026:243], Remling - Rn. 23). Diese Voraussetzungen einer Vorlagepflicht sind hier im Hinblick auf die Auslegung von Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU nicht erfüllt, wie sich aus den Ausführungen unter 3. ergibt (acte clair).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.