Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.03.2026 – C-767/23
Große Kammer · ECLI:EU:C:2026:243
Zitiert von 13 Entscheidungen Zitiert 6 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 24. März 2026 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte – Ausnahmen von dieser Pflicht – Pflicht zur Begründung der konkreten Anwendung dieser Ausnahmen – Nationale Regelung, die dem letztinstanzlichen einzelstaatlichen Gericht die Befugnis einräumt, Rechtsbehelfe mit summarischer Begründung zurückzuweisen – Voraussetzungen für die Begründung der Ablehnung der Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens“ In der Rechtssache C‑767/23 [Remling] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats, Niederlande) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2023, beim Gerichtshof eingegangen am selben Tag, in dem Verfahren A. M. gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentinnen K. Jürimäe und M. L. Arastey Sahún, des Kammerpräsidenten J. Passer sowie der Richter S. Rodin, E. Regan, D. Gratsias, M. Gavalec (Berichterstatter), Z. Csehi, S. Gervasoni und N. Fenger, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2025, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von A. M., vertreten durch E. C. Gelok, Advocate, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch R. Kanitz als Bevollmächtigten, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten, – der finnischen Regierung, vertreten durch A. Laine und M. Pere als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Ronkes Agerbeek und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Juni 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 267 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen A. M., einem Drittstaatsangehörigen, und dem Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande, im Folgenden: Staatssekretär) wegen dessen Versagung eines Aufenthaltstitels für A. M. Rechtlicher Rahmen
3 Art. 91 Abs. 2 der Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz 2000) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 495, im Folgenden: Ausländergesetz) bestimmt: „Ist die Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State [(Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats, Niederlande)] der Ansicht, dass eine geltend gemachte Rüge nicht zu einer Aufhebung führen kann, kann sie sich in der Begründung ihrer Entscheidung auf diese Feststellung beschränken.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
4 A. M., ein marokkanischer Staatsangehöriger, dessen Ehefrau und Kinder in den Niederlanden wohnen und die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, stellte beim Staatssekretär einen Antrag auf Erteilung eines für das gesamte Gebiet der Europäischen Union gültigen Aufenthaltstitels. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2019 wurde dieser Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass A. M. bereits über eine Aufenthaltserlaubnis für Spanien verfüge.
5 Nachdem A. M. gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt hatte, der mit Entscheidung des Staatssekretärs vom 19. Mai 2020 zurückgewiesen wurde, erhob er bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Utrecht (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Utrecht, Niederlande), Klage gegen letztere Entscheidung.
6 Mit Urteil vom 5. März 2021 wies das Gericht die Klage mit der Begründung ab, dass A. M. nach dem Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C‑133/15, EU:C:2017:354), für die Erlangung des beantragten Aufenthaltstitels nachweisen müsse, dass seine Kinder nicht über eine Aufenthaltserlaubnis für Spanien verfügten oder dass sie eine solche nicht erhalten könnten.
7 A. M. legte gegen dieses Urteil Berufung bei der Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats), dem vorlegenden Gericht, ein. Im Rahmen dieser Berufung wendet sich A. M. zunächst gegen die Auslegung des Urteils vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C‑133/15, EU:C:2017:354), durch die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Utrecht (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Utrecht), und beruft sich auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV, wie er u. a. in diesem Urteil ausgelegt worden sei. Sodann wirft er dem erstinstanzlichen Gericht vor, nicht nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht zu haben, obwohl hinsichtlich der Beweislast in Bezug auf dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht innerhalb der nationalen Rechtsprechung Divergenzen bestünden. Schließlich wiederholt er vor dem vorlegenden Gericht seinen Antrag auf Anrufung des Gerichtshofs gemäß Art. 267 AEUV.
8 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich die Antwort auf die von A. M. aufgeworfene unionsrechtliche Frage eindeutig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Daher ist dieses Gericht der Auffassung, dass es gemäß der auf die Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit (283/81, EU:C:1982:335), und vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C‑561/19, EU:C:2021:799), zurückgehenden Rechtsprechung nicht verpflichtet sei, nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, und dass es mit der folgenden summarischen Begründung über den Ausgangsrechtsstreit entscheiden könne: „Die Berufung führt nicht zur Aufhebung der Entscheidung [des Gerichts erster Instanz]. Diese Feststellung bedarf keiner weiteren Begründung. Die Berufungsschrift enthält nämlich keine Fragen, die im Interesse der Rechtseinheit, der Rechtsfortbildung oder des Rechtsschutzes in einem allgemeinen Sinne einer Antwort bedürfen (Art. 91 Abs. 2 des Ausländergesetzes).“
9 Diese in Art. 91 Abs. 2 des Ausländergesetzes vorgesehene Möglichkeit einer summarischen Begründung bringe das vom niederländischen Gesetzgeber beim Erlass dieses Gesetzes gewollte Gleichgewicht zwischen der angestrebten Ermöglichung einer Rechtsmitteleinlegung in jeder das Ausländerrecht betreffenden Rechtssache und der Notwendigkeit, dem vorlegenden Gericht die Konzentration seiner Prüfung auf Fragen der Rechtseinheit, der Rechtsfortbildung oder des Rechtsschutzes in einem allgemeinen Sinne zu erlauben, zum Ausdruck.
10 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es seine Entscheidungen insbesondere dann summarisch begründen könne, wenn die vorgebrachten Berufungsgründe nicht schlüssig seien oder sich darauf beschränkten, zu beanstanden, dass das erstinstanzliche Gericht seiner ständigen Rechtsprechung folge, ohne klar darzulegen, inwiefern die Heranziehung dieser Rechtsprechung fehlerhaft oder lückenhaft sei oder warum von ihr abgewichen werden solle. In solchen Fällen bestehe kein Interesse an einer ausführlichen Wiedergabe der nicht ernsthaft in Frage gestellten Rechtsprechung. Außerdem bedeute das Fehlen eines Grundes für die Aufhebung des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts und von Fragen der Rechtseinheit, der Rechtsfortbildung oder des Rechtsschutzes im Allgemeinen, dass es keine Fragen der Auslegung des Unionsrechts gebe, die ein Vorabentscheidungsersuchen erforderten.
11 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der Rechtsuchende selbst im Fall einer summarischen Begründung über einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verfüge, da jede das Ausländerrecht betreffende Rechtssache Gegenstand einer vertieften und ausführlichen Prüfung durch das erstinstanzliche Gericht sei, vor dem Drittstaatsangehörige und ihre Beistände ihre Klagegründe schriftlich und mündlich in kontradiktorischen Verhandlungen geltend machen könnten. Dieses Gericht erlasse in jedem Fall ein Urteil mit einer vollständigen Begründung. Was das vorlegende Gericht betreffe, so nehme es immer eine vollständige Prüfung der Begründetheit der Berufung vor, auch wenn sich dies in der knappen Begründung seines Urteils nicht zeige.
12 Das vorlegende Gericht führt außerdem an, dass die auf das Ausländerrecht spezialisierte Kammer im Zeitraum von 2020 bis 2023 11 047 Sachurteile erlassen habe, von denen 85 % summarisch begründet worden seien. In diesem Zusammenhang weist es darauf hin, dass das Unionsrecht einen zunehmenden Einfluss auf das Ausländerrecht habe, und merkt an, dass im Rahmen von Berufungsverfahren zahlreiche Anträge auf Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens gestellt würden, einige davon ohne jegliche Begründung. Angesichts dieser Situation wäre es zeitraubend, die Ablehnung des Stellens von Vorlagefragen im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21), herausgearbeiteten Ausnahmen zu begründen, wonach ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden könnten (im Folgenden: einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können) und vor dem eine unionsrechtliche Frage aufgeworfen werde, von seiner Vorlagepflicht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV befreit sei, wenn es festgestellt habe, dass die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich sei, die betreffende Bestimmung des Unionsrechts bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden sei oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibe (im Folgenden: drei Cilfit‑Ausnahmen).
13 Das vorlegende Gericht ergänzt, dass es sich, wenn es seine Entscheidung summarisch begründe, den Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung zu eigen mache, ohne unbedingt deren vollständige Begründung zu übernehmen. Es könne nämlich auch aus anderen Gründen zum selben Ergebnis wie das erstinstanzliche Gericht kommen. Somit könne es auf eine summarische Begründung zurückgreifen, wenn dieses Gericht einen Antrag auf Stellung von Vorlagefragen ohne gebührende Begründung abgelehnt oder überhaupt nicht geprüft habe.
14 Das vorlegende Gericht ist unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vom 24. April 2018, Baydar/Niederlande (CE:ECHR:2018:0424JUD005538514), der Ansicht, dass die ihm durch Art. 91 Abs. 2 des Ausländergesetzes eingeräumte Befugnis, auf eine summarische Begründung zurückzugreifen, mit der allgemeinen Begründungspflicht vereinbar sei, die sich aus Art. 47 Abs. 1 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) ergebe. Es beabsichtige daher nicht, den Gerichtshof zu diesem Punkt zu befragen.
15 Indes ergebe sich aus Rn. 51 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C‑561/19, EU:C:2021:799), dass die Entscheidung eines einzelstaatlichen Gerichts, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden könnten und das annehme, dass es von der Vorlagepflicht befreit sei, entweder erkennen lassen müsse, dass die aufgeworfene unionsrechtliche Frage für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nicht erheblich sei oder dass sich die Auslegung der betreffenden Unionsrechtsvorschrift auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stütze oder – wenn es keine solche Rechtsprechung gebe – dass die Auslegung des Unionsrechts für dieses Gericht derart offenkundig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibe. Es stelle sich daher die Frage, ob die Möglichkeit, eine solche Entscheidung summarisch zu begründen, mit Art. 267 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta vereinbar sei, wenn eine Partei des bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreits ein Vorabentscheidungsersuchen beantrage. Das vorlegende Gericht fragt sich insbesondere, ob es in diesem Fall ausführlich begründen muss, warum es nicht zur Vorlage verpflichtet ist und welche der drei Cilfit‑Ausnahmen Anwendung findet.
16 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich aus den Rn. 61 bis 65 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C‑561/19, EU:C:2021:799), ergebe, dass dann, wenn ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden könnten, einen Rechtsbehelf aus Gründen, die dem Verfahren vor ihm eigen seien, für unzulässig erkläre, es von der Befassung des Gerichtshofs mit einer Vorabentscheidung absehen könne, ohne an die in Rn. 51 dieses Urteils vorgesehene Begründungspflicht gebunden zu sein. Es frage sich, ob dies nicht auf den Fall übertragbar sei, in dem, obwohl ein Rechtsbehelf zulässig sei, das angerufene Gericht seine Entscheidung aus Gründen, die dem Verfahren vor ihm eigen seien, summarisch begründe.
17 Unter diesen Umständen hat die Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 267 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen einer nationalen Regelung wie der in Art. 91 Abs. 2 des Ausländergesetzes vorgesehenen entgegenstehen, wonach die Afdeling bestuursrechtspraak van de Raad van State (Abteilung für Verwaltungsstreitsachen des Staatsrats) als einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, über eine von einer Partei, gegebenenfalls in Verbindung mit einem ausdrücklichen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung, aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts mit einer summarischen Begründung entscheiden kann, ohne darin anzugeben, welche der drei Ausnahmen von der Vorlagepflicht vorliegt? Zur Vorlagefrage
18 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 267 Abs. 3 AEUV im Licht von Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, über eine von einer der Parteien des Rechtsstreits aufgeworfene Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts unabhängig davon, ob diese Frage mit einem ausdrücklichen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung verbunden ist, mit einer summarischen Begründung entscheiden kann, ohne anzugeben, welche der drei Cilfit‑Ausnahmen in der betreffenden Rechtssache Anwendung findet.
19 Es ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren das Schlüsselelement des durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystems darstellt. Es führt nämlich einen Dialog von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten ein, der die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll. Damit ermöglicht dieses Verfahren die Sicherstellung der Kohärenz, der vollen Geltung und des eigenen Charakters des Unionsrechts sowie der Autonomie des Rechtssystems der Union, deren Wahrung der Gerichtshof sichert (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176, und Urteil vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 33).
20 Wenn gegen eine Entscheidung eines einzelstaatlichen Gerichts kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben ist, ist dieses Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts oder der Gültigkeit eines Akts des abgeleiteten Unionsrechts stellt (Urteile vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 32, sowie vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 34).
21 Die Pflicht der einzelstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, fügt sich in den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten als den mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Gerichten und dem Gerichtshof ein, durch die die ordnungsgemäße Anwendung und einheitliche Auslegung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll. Diese Pflicht soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit den Vorschriften des Unionsrechts im Einklang steht (Urteile vom 24. Mai 1977, Hoffmann-La Roche, 107/76, EU:C:1977:89, Rn. 5, und vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 35).
22 Ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, kann folglich nur dann von dieser Pflicht befreit sein, wenn es sich in einer Situation befindet, die einer der drei Cilfit‑Ausnahmen entspricht. Ein solches Gericht muss daher in eigener Verantwortung, unabhängig und mit aller gebotenen Sorgfalt beurteilen, ob es verpflichtet ist, den Gerichtshof mit der vor ihm aufgeworfenen unionsrechtlichen Frage zu befassen, oder ob es vielmehr von dieser Verpflichtung befreit ist, weil eine der drei Cilfit‑Ausnahmen anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Insoweit ergibt sich aus dem mit Art. 267 AEUV eingeführten System unter Berücksichtigung von Art. 47 Abs. 2 der Charta, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können und das annimmt, dass bei ihm eine der drei Cilfit‑Ausnahmen vorliege und es daher von der in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, befreit sei, in seiner Entscheidungsbegründung entweder erkennen lassen muss, dass die aufgeworfene unionsrechtliche Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich ist oder dass sich die Auslegung der betreffenden Unionsrechtsvorschrift auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stützt oder – wenn es keine solche Rechtsprechung gibt – dass die Auslegung des Unionsrechts für dieses Gericht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (Urteile vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 51, sowie vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 62).
24 In Anbetracht der zentralen Rolle, die das Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV in der Unionsrechtsordnung einnimmt, darf ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, demnach keine Klage- oder Rechtsmittelgründe zurückweisen, die eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts aufwerfen, ohne zuvor darüber zu befinden, ob es verpflichtet ist, die Frage dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, oder ob die Frage unter eine der drei Cilfit‑Ausnahmen fällt. Wenn ein solches Gericht beschließt, wegen Vorliegens einer dieser Ausnahmen den Gerichtshof nicht anzurufen, muss es daher bei seiner Entscheidung in allen Fällen das in der vorstehenden Randnummer genannte Begründungserfordernis beachten, d. h. es muss spezifisch und konkret darlegen, aus welchen Gründen die betreffende Ausnahme Anwendung findet.
25 Diese Auslegung stellt nicht die Rechtsprechung in Frage, die sich aus den Urteilen vom 15. März 2017, Aquino (C‑3/16, EU:C:2017:209, Rn. 56), und vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 61), ergibt und nach der ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, aus Unzulässigkeitsgründen, die dem Verfahren vor diesem einzelstaatlichen Gericht eigen sind, davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt bleiben (Urteil vom 15. Oktober 2024, KUBERA, C‑144/23, EU:C:2024:881, Rn. 47).
26 Abgesehen von diesem Fall können einzelstaatliche Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, mit der Zurückweisung eines Rechtsbehelfs auf der Grundlage einer summarischen Begründung, die sich in der Feststellung erschöpft, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen erfüllt seien, von denen die nationale Regelung die Verwendung einer solchen Begründung abhängig mache, nicht der Verpflichtung genügen, die Gründe darzulegen, aufgrund derer sie der Auffassung sind, dass eine der drei Cilfit‑Ausnahmen auf den bei ihnen anhängigen Rechtsstreit anwendbar sei und das Absehen von einem Vorabentscheidungsersuchen rechtfertige.
27 Zwar hat der EGMR u. a. im Urteil vom 24. April 2018, Baydar/Niederlande (CE:ECHR:2018:0424JUD005538514, §§ 20, 48 und 51), festgestellt, dass eine niederländische Regelung, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entsprach und die es dem Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) erlaubte, eine Kassationsbeschwerde auf der Grundlage einer summarischen Begründung zurückzuweisen, nicht für mit den Bestimmungen der EMRK unvereinbar zu erklären sei.
28 Allerdings betrifft die Rechtsprechung des EGMR, die unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierten Rechts auf ein faires Verfahren entwickelt wurde, nur den Fall, dass eine Partei eines Rechtsstreits das angerufene Gericht ausdrücklich aufgefordert hat, ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen. Wie der EGMR klargestellt hat, dient das Recht auf eine mit Gründen versehene Entscheidung der in der EMRK verankerten allgemeinen Regel, durch die der Einzelne vor Willkür geschützt werden soll, indem den Parteien vermittelt wird, dass sie gehört wurden, und indem gewährleistet wird, dass sie eine Antwort auf ihr Vorbringen erhalten und die gerichtliche Entscheidung verstehen können. Der EGMR führt weiter aus, dass eine Partei angesichts dessen, dass die EMRK keinen Anspruch darauf garantiere, dass dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt werde, als Garantie gegen Willkür nur dann eine Antwort eines einzelstaatlichen Gerichts in der Begründung eines Urteils oder einer Entscheidung erwarten könne, wenn sie dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht Vortrag im Hinblick auf eine Vorlage unterbreitet habe. In Ermangelung eines entsprechenden Antrags und einer ausdrücklichen Begründung könne folglich der Umstand, dass ein Gericht eine Frage ohne Angabe von Gründen nicht dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, nicht als Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren angesehen werden (vgl. in diesem Sinne EGMR, 16. Dezember 2025, Gondert/Deutschland, CE:ECHR:2025:1216JUD003470121, § 42).
29 Was das Unionsrecht betrifft, sind die einzelstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, jedoch dann, wenn sich eine der Parteien des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits auf das Unionsrecht beruft, verpflichtet, die Gründe darzulegen, aufgrund derer sie der Ansicht sind, dass in diesem Rechtsstreit eine der drei Cilfit‑Ausnahmen vorliegt, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob die betreffende Partei eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof beantragt. Die Vorlage zur Vorabentscheidung beruht nämlich auf einem Dialog des einen mit dem anderen Gericht, dessen Aufnahme ausschließlich von der Beurteilung der Erheblichkeit und der Notwendigkeit der Vorlage durch das nationale Gericht abhängt (Urteil vom 12. Februar 2008, Kempter, C‑2/06, EU:C:2008:78, Rn. 42), ohne dass ein entsprechender Antrag der Parteien erforderlich wäre. Folglich gilt diese Begründungspflicht schon dann, wenn sich eine der Parteien des betreffenden Rechtsstreits auf das Unionsrecht berufen hat, ohne dass von ihr verlangt werden müsste, dass sie darüber hinaus ausdrücklich einen Antrag auf Vorlage zur Vorabentscheidung gestellt hat.
30 Soweit die Abs. 2 und 3 von Art. 267 AEUV die Anrufung des Gerichtshofs für den Fall vorsehen, dass eine „Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt“ wird, beschränken sie diese Anrufung nicht allein auf die Fälle, in denen auf Initiative der einen oder der anderen Partei des betreffenden Rechtsstreits eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit des Unionsrechts gestellt wird, sondern erfassen ebenso Fälle, in denen das einzelstaatliche Gericht von Amts wegen eine solche Frage aufwirft und eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 1981, Salonia, 126/80, EU:C:1981:136, Rn. 7, vom 6. Oktober 1982, Cilfit, 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 9, sowie vom 21. Februar 2013, Fédération Cynologique Internationale, C‑561/11, EU:C:2013:91, Rn. 30).
31 Folglich gilt die fragliche Begründungspflicht für ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, auch dann, wenn es, obwohl sich die Parteien des betreffenden Rechtsstreits nicht auf das Unionsrecht berufen haben, nach seinem nationalen Recht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1995, van Schijndel und van Veen, C‑430/93 und C‑431/93, EU:C:1995:441, Rn. 13, 14 und 22, sowie vom 12. Februar 2008, Kempter, C‑2/06, EU:C:2008:78, Rn. 45) oder dem Unionsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C‑168/05, EU:C:2006:675, Rn. 38, und vom 17. Mai 2022, Ibercaja Banco, C‑600/19, EU:C:2022:394, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) die Möglichkeit oder die Verpflichtung hat, rechtliche Gesichtspunkte, die sich aus einer zwingenden Vorschrift des Unionsrechts ergeben, von Amts wegen aufzuwerfen.
32 Daraus folgt, dass, wenn ein Mitgliedstaat einem solchen Gericht gestattet, auf eine summarische Begründung zurückzugreifen, um eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, indem die Dauer der Gerichtsverfahren verkürzt und es diesem Gericht ermöglicht wird, seine Mittel im Wesentlichen der Entscheidung derjenigen Rechtssachen zu widmen, die zur Gewährleistung der Einheit und der Kohärenz des Rechts von Interesse sind, in einer solchen summarischen Begründung gleichwohl auch speziell und konkret die Gründe darzulegen sind, aufgrund derer dieses Gericht der Auffassung ist, dass in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit eine der drei Cilfit‑Ausnahmen vorliegt und das Absehen von einem Ersuchen des Gerichtshofs um Vorabentscheidung daher gerechtfertigt ist.
33 Dieser Verpflichtung kommt ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, nach, wenn es ausdrücklich erklärt, dass es sich die vom untergeordneten Gericht in dem betreffenden Rechtsstreit angeführten Gründe zu eigen macht, vorausgesetzt, dass dieses untergeordnete Gericht die Gründe dargelegt hat, aufgrund derer es seinerseits der Ansicht war, dass die aufgeworfene unionsrechtliche Frage nicht entscheidungserheblich sei, dass die betreffende Bestimmung des Unionsrechts bereits vom Gerichtshof ausgelegt worden sei oder dass diese Auslegung derart offenkundig sei, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibe.
34 Abgesehen von dieser Fallkonstellation muss die den einzelstaatlichen Gerichten, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, obliegende Begründung den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des betreffenden Rechtsstreits angepasst sein und in jedem Fall die spezifischen und konkreten Gründe darlegen, warum das Gericht keine Veranlassung sieht, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen.
35 Die spezifische und konkrete Begründung für die Anwendung einer der drei Cilfit‑Ausnahmen sollte jedoch im Allgemeinen knapp sein dürfen, wenn ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, der Auffassung ist, dass die Fragen, deren Vorlage ihm von einer oder mehreren Parteien des betreffenden Rechtsstreits vorgeschlagen wird, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich sind, d. h., wenn die Antwort auf diese Fragen, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit, 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 10).
36 Ebenso kann, wenn die aufgeworfene Frage tatsächlich bereits in einem gleichgelagerten Fall – und erst recht im Rahmen derselben nationalen Rechtssache – Gegenstand einer Vorabentscheidung gewesen ist (Urteile vom 27. März 1963, Da Costa u. a.,28/62 bis 30/62, EU:C:1963:6, S. 71, 81, vom 6. Oktober 1982, Cilfit, 283/81, EU:C:1982:335, Rn. 13 und 14, sowie vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 36), schon ein bloßer Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs die Ablehnung seiner Anrufung rechtfertigen. Wird die betreffende Rechtsfrage hingegen durch eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofs gelöst – gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat –, ohne dass die strittigen Fragen völlig identisch sind, könnte sich eine eingehendere Begründung als erforderlich erweisen, um eine solche Ablehnung zu rechtfertigen.
37 Schließlich wird im Allgemeinen auch eine eingehendere Begründung erforderlich sein, um darzutun, dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist nämlich anhand der Besonderheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr divergierender Rechtsprechung innerhalb der Union zu beurteilen. Ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, muss in Bezug auf diese Gesichtspunkte darlegen, warum es zu der Überzeugung gelangt ist, dass auch für die anderen einzelstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 40). Das einzelstaatliche Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, im Einzelnen nachzuweisen, dass die anderen einzelstaatlichen Gerichte und der Gerichtshof die gleiche Auslegung vornehmen würden.
38 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 267 Abs. 3 AEUV im Licht von Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, über eine von einer der Parteien des Rechtsstreits aufgeworfene Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts unabhängig davon, ob diese Frage mit einem ausdrücklichen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung verbunden ist, mit einer summarischen Begründung entscheiden kann, entgegensteht, es sei denn, dieses Gericht legt die spezifischen und konkreten Gründe dar, aufgrund derer in der betreffenden Rechtssache eine der drei Cilfit‑Ausnahmen Anwendung findet. Kosten
39 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: Art. 267 Abs. 3 AEUV ist im Licht von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, über eine von einer der Parteien des Rechtsstreits aufgeworfene Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts unabhängig davon, ob diese Frage mit einem ausdrücklichen Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung verbunden ist, mit einer summarischen Begründung entscheiden kann, entgegensteht, es sei denn, dieses Gericht legt die spezifischen und konkreten Gründe dar, aufgrund derer in der betreffenden Rechtssache eine der drei vom Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21), genannten Ausnahmen von der ein solches Gericht treffenden Vorlagepflicht Anwendung findet. Unterschriften