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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.10.1985 – C-119/84

Vierte Kammer · ECLI:EU:C:1985:388

Zitiert von 3 Entscheidungen 2 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache 119/84

wegen eines nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof von der Corte suprema di cassazione in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

P. Capelloni und F. Aquilini

gegen

J. C. J. Pelkmans

vorgelegten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 39 des Übereinkommens vom 27. September 1968

erläßt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter P. Pescatore, T. Koopmans, K. Bahlmann und T. F. O'Higgins,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

Beteiligte, die Erklärungen abgegeben haben:

Vereinigtes Königreich, vertreten durch den Treasury Solicitor R. N. Ricks als Bevollmächtigten,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch den Stellvertretenden Generaldirektor ihres Juristischen Dienstes G. Olmi als Bevollmächtigten, Beistand: S. Pieri, italienischer Beamter der Kommission im Rahmen des Austausche mit nationalen Beamten,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Juli 1985,

folgendes

URTEIL§

(Tatbestand nicht wiedergegeben)

Entscheidungsgründe§

1 Die Corte suprema di cassazione hat mit Beschluß vom 9. November 1983, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 1984, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (im folgenden: Übereinkommen) drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 39 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen den Kassationsklägern P. Capelloni und F. Aquilini und dem Kassationsbeklagten J. C. J. Pelkmans. Aus den Akten ergibt sich, daß der Kassationsbeklagte am 19. Dezember 1980 eine Entscheidung der Corte d'appello Brescia erwirkt hatte, mit der gemäß Artikel 31 ff. des Übereinkommens die Vollstreckung aus einem Urteil der Arrondissementsrechtbank Breda (Niederlande) vom 8. Mai 1979, durch das die Kassationskläger zur Zahlung von 127400 HFL nebst Zinsen und Kosten an den Kassationsbeklagten verurteilt worden waren, in Italien zugelassen wurde.

3 Gegen diese Entscheidung legten die Kassationskläger bei der Corte d'appello einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 36 des Übereinkommens ein. Eine Entscheidung über diesen Rechtsbehelf lag noch nicht vor, als der Kassationsbeklagte am 13. März 1981 aufgrund von Artikel 39 des Übereinkommens eine Sicherungsbeschlagnahme des unbeweglichen Vermögens der Kassationskläger vornehmen ließ.

4 Er beantragte sodann bei der Corte d'appello Brescia die Bestätigung dieser Beschlagnahme gemäß Artikel 680 des Codice di procedura civile (Zivilprozeßordnung, im folgenden: CPC). Die Kassationskläger wandten sich gegen eine solche Bestätigung, da einige Vorschriften des CPC über die Sicherungsbeschlagnahme nicht eingehalten worden seien. Die Corte d'appello entschied in ihrem Urteil vom 14. Juli 1981, die genannten Vorschriften des CPC seien auf eine gemäß Artikel 39 des Übereinkommens vorgenommene Beschlagnahme nicht anwendbar. Sie erklärte den Antrag des Kassationsbeklagten auf Bestätigung aus diesem Grunde für unzulässig und führte aus, Artikel 680 CPC, der eine solche Bestätigung vorsehe, erstrecke sich nicht auf Beschlagnahmen der vorliegenden Art.

5 Die Corte suprema di cassazione, vor die dieser Rechtsstreit gelangte, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

1) Unterliegt die auf Sicherungsmaßnahmen beschränkte Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners, die erfolgen darf, wenn dieser einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel für die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergangenen Entscheidungen eingelegt hat, hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Durchführung, der Voraussetzungen ihrer Gültigkeit und des Fortbestehens des Sicherungszwecks dem innerstaatlichen Verfahrensrecht, oder haben die dem Brüsseler Übereinkommen beigetretenen Staaten eine für alle Vertragsstaaten einheitliche, ausschließliche Regelung zu dem Zweck schaffen wollen, dem Verpflichteten die Verfügungsgewalt über das Vermögen zeitweilig zu entziehen, eine Zielsetzung, die mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung nach dem negativen Ausgang des gemäß Artikel 37 des Brüsseler Übereinkommens eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens erreicht ist, ohne daß ein Verfahren zur Bestätigung der Sicherungsmaßnahme erforderlich wäre?

2) Bedarf es, ungeachtet dessen, daß in einem Vertragsstaat das in einem anderen Staat ergangene Urteil bereits für vollstreckbar erklärt worden ist, einer Ermächtigung desselben Gerichts, um Sicherungsmaßnahmen in bezug auf das Vermögen des Schuldners vorzunehmen, oder kann der Antragsteller unmittelbar Sicherungsmaßnahmen vornehmen lassen, ohne daß es einer besonderen Ermächtigung bedarf?

3) Sind auch auf die in Artikel 39 des Brüsseler Übereinkommens geregelten Fälle die prozessualen Vorschriften des Staates, in dem Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, anwendbar, die eine Ausschlußfrist vorsehen, innerhalb deren die Sicherungsmaßnahmen eingeleitet oder abgeschlossen sein müssen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller die Möglichkeit zur Vornahme dieser Maßnahmen hat, oder ist der Antragsteller hierzu ohne zeitliche Begrenzung berechtigt, bis das zuständige Gericht über den Rechtsbehelf des Artikels 37 des Übereinkommens entschieden hat?

6 Das Vereinigte Königreich und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben zu diesen Fragen Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegeben.

7 Mit Beschluß vom 12. Dezember 1984 hat der Gerichtshof die Rechtssache an die Vierte Kammer verwiesen.

8 Artikel 39 des Übereinkommens hat folgenden Wortlaut:

Solange die in Artikel 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen.

Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, solche Maßregeln zu betreiben.

9 Der erste Teil der ersten Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob und inwieweit bei der Ermittlung der für die Sicherungsmaßnahmen im Sinne des genannten Artikels geltenden Regeln auf die für derartige Maßnahmen in den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Vorschriften abzustellen ist.

10 Die anderen Fragen an den Gerichtshof betreffen insbesondere die Anwendbarkeit der Vorschriften der italienischen Zivilprozeßordnung auf die Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 39; diese Vorschriften stellen für die Sicherungsbeschlagnahme folgende Regeln auf:

Jede derartige Beschlagnahme muß durch eine Entscheidung des zuständigen Gerichts genehmigt werden, so daß sie nicht unmittelbar von der betroffenen Partei vorgenommen werden kann;

eine Sicherungsbeschlagnahme muß innerhalb einer Ausschlußfrist durchgeführt werden, die an dem Tag beginnt, an dem die betreffende Partei die Möglichkeit zur Durchführung erhielt;

eine derartige Beschlagnahme muß nach ihrer Durchführung einem Bestätigungsverfahren unterworfen werden.

Zur Anwendbarkeit der für Maßnahmen, die den Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 39 entsprechen, vorgesehenen nationalen Rechtsvorschriften auf Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 39

11 Zur Frage, ob ein Gericht bei der Ermittlung der für Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 39 geltenden Vorschriften im allgemeinen auf sein eigenes innerstaatliches Verfahrensrecht zurückgreifen kann, führt die Kommission aus, dieser Artikel enthalte keine abschließende Regelung. So enthielten weder Artikel 39 noch eine andere Vorschrift des Übereinkommens eine Aufstellung der in Frage kommenden Maßnahmen, Angaben über Art und Wert der Vermögensgegenstände, die hiervon erfaßt werden könnten, die Voraussetzungen für die Gültigkeit dieser Maßnahmen oder Bestimmungen über ihre Vollstreckung und die Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit. Auf diese Fragen und auf jede andere Frage, für die das Übereinkommen nicht selbst eine einheitliche Regelung vorsehe, könne das nationale Gericht nur die entsprechenden Vorschriften seiner innerstaatlichen Verfahrensordnung anwenden, auf die das Übereinkommen stillschweigend verweise.

12 Das Vereinigte Königreich teilt die Auffassung der Kommission und vertritt die Ansicht, die Frage, wie ein nationales Gericht die in Artikel 39 vorgesehene Befugnis zur Zulassung von Sicherungsmaßnahmen ausübe, sei allein eine Frage seines innerstaatlichen Verfahrensrechts. Alle vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen seien aufgrund des für dieses Gericht geltenden Verfahrensrechts zu lösen, da das Übereinkommen keine speziellen Vorschriften enthalte.

13 Vor einer Beantwortung der betreffenden Frage des vorlegenden Gerichts sind der Zusammenhang, in dem Artikel 39 steht, sowie der mit ihm verfolgte Zweck zu untersuchen.

14 Artikel 39 gehört zum 2. Abschnitt des Titels III des Übereinkommens; dieser Abschnitt betrifft die Vollstreckung der in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in einem anderen Vertragsstaat.

15 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 27. November 1984 in der Rechtssache 258/83 (Brennero, Sig. 1984-10, 3971) festgestellt hat, verfolgt das Übereinkommen das Ziel, die Anforderungen zu begrenzen, von denen die Zwangsvollstrekkung einer gerichtlichen Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat abhängig gemacht werden kann. Zu diesem Zweck sieht es ein sehr summarisches Verfahren vor, um die Zulassung der Zwangsvollstreckung zu erreichen, gibt aber gleichzeitig derjenigen Partei, gegen die die Zwangsvollstreckung betrieben wird, die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen diese Zulassung.

16 Das Übereinkommen regelt allerdings nur das Verfahren für die Zulassung der Zwangsvollstreckung, trifft jedoch keine Bestimmungen über die eigentliche Zwangsvollstreckung, die — wie in dem Urteil vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84 (Deutsche Genossenschaftsbank, Slg. 1985, 1987) festgestellt wird — nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt.

17 In diesem Zusammenhang regelt Artikel 39 die Befugnisse derjenigen Partei, die die Zulassung der Zwangsvollstreckung beantragt und erreicht hat, solange die in Artikel 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über diesen Rechtsbehelf nicht entschieden ist.

18 Wie sich aus Artikel 39 Absatz 1 ergibt, darf die betreffende Partei während dieser Zeit keine eigentlichen Vollstreckungsmaßnahmen vornehmen, sondern muß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners auf Sicherungsmaßnahmen beschränken, sofern sie diese für erforderlich hält. Die Befugnis, solche Maßnahmen zu betreiben, ergibt sich gemäß Absatz 2 aus der Entscheidung, durch die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird.

19 Diese Bestimmung verfolgt offensichtlich das Ziel, der Partei, die die Zulassung der Zwangsvollstreckung erreicht hat, jedoch noch keine Vollstreckungsmaßnahmen vornehmen kann, ein Instrument in die Hand zu geben, mit dem sie verhindern kann, daß der Schuldner zwischenzeitlich über sein Vermögen verfügt und damit die spätere Zwangsvollstreckung nutzlos oder sogar unmöglich macht.

20 Ebenso wie bei der eigentlichen Zwangsvollstreckung beschränkt sich das Übereinkommen jedoch auch bei den Sicherungsmaßnahmen des Artikels 39 darauf, den Grundsatz aufzustellen, daß die Partei, die die Vollstreckung beantragt hat, innerhalb des in diesem Artikel angegebenen Zeitraums derartige Maßnahmen vornehmen darf. Dagegen überläßt es dem Verfahrensrecht des Vollstreckungsstaats die Regelung aller Fragen, die nicht Gegenstand spezieller Bestimmungen des Übereinkommens sind.

21 Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, daß die Anwendung der Vorschriften des innerstaatlichen Verfahrensrechts des Vollstreckungsstaats in keinem Fall dazu führen darf, daß die insoweit vom Übereinkommen selbst, und zwar insbesondere in Artikel 39 ausdrücklich oder stillschweigend aufgestellten Grundsätze in Frage gestellt werden. Die Frage, ob diese oder jene Vorschrift des innerstaatlichen Verfahrensrechts des Vollstreckungsstaats auf Sicherungsmaßnahmen, die aufgrund von Artikel 39 getroffen worden sind, anwendbar ist, hängt daher vom Inhalt der einzelnen nationalen Vorschriften und ihrer Vereinbarkeit mit den in Artikel 39 aufgestellten Grundsätzen ab.

22 Die Frage des vorlegenden Gerichts kann daher nicht allgemein beantwortet werden, sondern es muß in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die von diesem Gericht in seinen anderen Fragen genannten nationalen Vorschriften mit Artikel 39 vereinbar sind.

Zum Erfordernis, eine besondere Entscheidung über die Zulassung der Sicherungsmaßnahmen einzuholen

23 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob auf Maßnahmen, die aufgrund von Artikel 39 getroffen worden sind, der in der nationalen Rechtsordnung dieses Gerichts geltende Grundsatz anwendbar ist, wonach die Partei, die eine Sicherungsbeschlagnahme vornehmen will, hierzu vorher einer Ermächtigung durch eine besondere Entscheidung des zuständigen Gerichts bedarf.

24 Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, schließt Artikel 39 es aus, von der Partei, auf deren Antrag die Zwangsvollstreckung zugelassen worden ist, zu verlangen, daß sie eine besondere, zusätzliche gerichtliche Ermächtigung erwirkt, um innerhalb des in Artikel 39 angegebenen Zeitraums Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, auch wenn eine solche Ermächtigung normalerweise nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht des Vollstreckungsstaats erforderlich ist.

25 Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Artikels 39 Absatz 2, wonach die Entscheidung, durch die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, die Befugnis gibt, Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Dieser Satz zeigt, daß die Befugnis zur Vornahme solcher Maßnahmen ihre Grundlage in der Entscheidung hat, durch die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und daß somit eine zweite Entscheidung, die das Bestehen dieser Befugnis in keinem Falle in Frage stellen könnte, nicht gerechtfertigt wäre.

26 Auf die zweite Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß nach Artikel 39 des Übereinkommens die Partei, auf deren Antrag die Zwangsvollstrekkung zugelassen worden ist, bis zum Ablauf der in diesem Artikel genannten Frist unmittelbar die auf Sicherungsmaßnahmen beschränkte Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreiben kann, ohne hierfür eine besondere Ermächtigung erwirken zu müssen.

Zur Frist, innerhalb deren die Durchführung der Sicherungsmaßnahmen erfolgen darf

27 Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob auf Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 39 die in seinem nationalen Recht bestehende Vorschrift anzuwenden ist, wonach die Durchführung einer Sicherungsmaßnahme innerhalb einer Ausschlußfrist erfolgen muß, die mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem die betreffende Partei die Möglichkeit zur Vornahme dieser Maßnahmen hat.

28 Auch die Antwort auf diese Frage läßt sich, wie die Kommission ausgeführt hat, dem Wortlaut des Artikels 39 Absatz 1 entnehmen. Wenn nämlich das Übereinkommen bestimmt, daß, solange die in Artikel 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, ... die Zwangsvollstreckung... nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen [darf], so ist es nicht zulässig, das Recht zur Vornahme derartiger Maßnahmen durch Anwendung nationaler Vorschriften, die eine kürzere Frist vorsehen, zeitlich zu beschränken.

29 Daraus folgt, daß solche Vorschriften auf die von Artikel 39 erfaßten Fälle nicht anwendbar sind.

30 Auf die dritte Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß die Partei, auf deren Antrag die Zwangsvollstreckung zugelassen worden ist, bis zum Ablauf der in Artikel 36 vorgesehenen Rechtsbehelfsfrist und, falls ein solcher Rechtsbehelf eingelegt wird, bis zur Entscheidung darüber die auf Sicherungsmaßnahmen beschränkte Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 39 betreiben kann.

Zum Erfordernis einer die Sicherungsmaßnahmen bestätigenden Entscheidung

31 Der zweite Teil der ersten Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob die Partei, die Sicherungsmaßnahmen nach den Bestimmungen des Artikels 39 betrieben hat, hierfür eine bestätigende Gerichtsentscheidung erwirken muß, wie sie in dem vom vorlegenden Gericht anzuwendenden innerstaatlichen Verfahrensrecht vorgesehen ist.

32 Die Kommission vertritt hierzu die Auffassung, weder der Wortlaut noch der Zweck des betreffenden Artikels schlössen es aus, das Erfordernis einer solchen bestätigenden Gerichtsentscheidung auch auf gemäß Artikel 39 vorgenommene Sicherungsmaßnahmen zu erstrecken. Soweit diese Maßnahmen automatisch und ohne vorherige gerichtliche Kontrolle getroffen würden, sei ein Verfahren zur nachträglichen Überprüfung wie das nach italienischem Recht vorgesehene Bestätigungsverfahren das einzige Mittel, um die Gefahr unnötiger oder schikanöser Sicherungsmaßnahmen auszuschließen.

33 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die in den Rechtsordnungen mehrerer Vertragsstaaten vorgesehenen Bestätigungsverfahren die nachträgliche Überprüfung der Entscheidung, durch die Sicherungsmaßnahmen zugelassen wurden, mit Rücksicht darauf bezwecken, daß das hierzu führende Verfahren gewöhnlich summarischer Art ist.

34 Eine solche Überprüfung wäre im Falle von Sicherungsmaßnahmen, die aufgrund von Artikel 39 getroffen wurden, nicht gerechtfertigt, ja sogar überflüssig. Diese Maßnahmen erfolgen nämlich nicht aufgrund eines summarischen Zulassungsverfahrens, sondern aufgrund der Rechtswirkung, die das Übereinkommen einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung verleiht.

35 Das einzige nach dem Übereinkommen vorgesehenen Mittel, um die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung anzufechten, ist der Rechtsbehelf nach Artikel 36. Folglich bleibt jedes andere, nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Mittel ausgeschlossen, selbst wenn es lediglich auf den Teil der Entscheidung beschränkt wäre, durch den die Sicherungsmaßnahmen stillschweigend zugelassen werden.

36 Zu dem Argument der Kommission, das Verfahren der nachträglichen Überprüfung ermögliche die Ausräumung etwaiger bei der Durchführung der betreffenden Sicherungsmaßnahmen vorgekommener Unregelmäßigkeiten oder Mißbräuche, ist festzustellen, daß Artikel 39 es der von der Vollstreckung dieser Maßnahmen betroffenen Partei unbenommen läßt, die Gerichte anzurufen, um mit Hilfe der im nationalen Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehenen geeigneten Verfahren einen angemessenen Schutz ihrer durch die fraglichen Maßnahmen angeblich verletzten Rechte zu erreichen.

37 Auf den zweiten Teil der ersten Frage des vorlegenden Gerichts ist daher zu antworten, daß die Partei, die Sicherungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 39 des Übereinkommens betrieben hat, hierfür nicht eine bestätigende Gerichtsentscheidung erwirken muß, wie sie im nationalen Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehen ist.

Kosten

38 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschluß vom 9. November 1983 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Nach Artikel 39 des Übereinkommens kann die Partei, auf deren Antrag die Zwangsvollstreckung zugelassen worden ist, bis zum Ablauf der in diesem Artikel genannten Frist unmittelbar die auf Sicherungsmaßnahmen beschränkte Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betreiben, ohne hierfür eine besondere Ermächtigung erwirken zu müssen.

2) Die Partei, auf deren Antrag die Zwangsvollstreckung zugelassen worden ist, kann bis zum Ablauf der in Artikel 36 vorgesehenen Rechtsbehelfsfrist und, falls ein solcher Rechtsbehelf eingelegt wird, bis zur Entscheidung darüber die auf Sicherungsmaßnahmen beschränkte Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 39 betreiben.

3) Die Partei, die Sicherungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 39 des Übereinkommens betrieben hat, muß hierfür nicht eine bestätigende Gerichtsentscheidung erwirken, wie sie im nationalen Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehen ist.