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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.11.1987 – C-223/85

ECLI:EU:C:1987:502

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In der Rechtssache 223/85

Rijn-Schelde-Verolme (RSV) Machinefabrieken en Scheepswerven NV, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. R. Ottervanger, Rotterdam und Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Harles, rue Philippe-Il, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. van der Esch und F. Grondman, Juristischer Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: G. Kremlis, Juristischer Dienst der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Entscheidung 85/351/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die von der niederländischen Regierung gewährte Beihilfe zugunsten eines Maschinenbau-Unternehmens (ABl. 1985, L 188, S. 44)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida und G. C. Rodríguez Iglesias, der Richter T. Koopmans, U. Everling, R. Joliét und F. Schockweiler,

Generalanwalt: Sir Gordon Slynn

Kanzler: P. Heim

aufgrund des Sitzungsberichts und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1987,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 1987,

folgendes

Urteil§

1 Die Rijn-Schelde-Verolme Machinefabrieken en Scheepswerven NV (nachfolgend RSV) mit Sitz in Rotterdam (Niederlande) hat mit Klageschrift, die am 22. Juli 1985 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung 85/351 der Kommission vom 19. Dezember 1984 (ABl. 1985, L 188, S. 44), in der festgestellt wird, daß die RSV 1982 von der niederländischen Regierung gewährte Beihilfe in Höhe von 294 Mio HFL aufgrund des Artikels 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar war und aufzuheben ist, hilfsweise auf Aufhebung der Artikel 2 und 3 dieser Entscheidung, in denen die Aufhebung der Beihilfe und die Unterrichtung der Kommission von den getroffenen Maßnahmen angeordnet wird.

2 Es steht fest, daß RSV seit 1977 mit Billigung der Kommission staatliche Beihilfen im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms erhielt, dessen Ziel die Beendigung eines Teils ihrer Aktivitäten in den Bereichen Schiffsbau und -reparatur sowie Schwermaschinenbau war. Im Jahre 1979 hatte der niederländische Wirtschaftsminister der Zweiten Kammer der Generalstaaten mit Schreiben vom 1. Juni 1979 seine Entscheidung mitgeteilt, die RSV-Gruppe von den finanziellen Folgen der Aufrechterhaltung der Aktivitäten auf den Gebieten des Großschiffsbaus sowie des Baus und der Reparatur von Off-shore-Großeinrichtungen, die von verschiedenen Tochtergesellschaften des Konzerns, wie etwa der VDSM, entfaltet wurden, zu entlasten. Diese Entscheidung folgte auf den Beschluß von RSV, diese Aktivitäten einzustellen.

3 In dem erwähnten Schreiben teilte der Wirtschaftsminister folgende Einzelheiten mit: Das hier beschriebene Beihilfeangebot wird in einem Schreiben an RSV näher erläutert werden. In dieser Hinsicht werde ich mir über die geeignete Formulierung des Beihilfeangebots und der Bedingungen Gedanken machen. Diese Bedingungen können sich auch auf andere als die in diesem Schreiben erwähnten Regelungsgegenstände erstrecken, sofern mir dies wünschenswert erscheint, um den mit der Beihilfegewährung verfolgten Zweck zu erreichen. Danach muß das Beihilfeangebot von der Europäischen Kommission gebilligt werden. Solange diese Zustimmung aussteht, ist das Angebot völlig unverbindlich. Weitere Bedingungen können noch bestimmt werden, sofern sich dies infolge der Stellungnahme der Europäischen Kommission als angebracht erweisen sollte. Eine Kopie dieses Schreibens wurde am 4. Juli 1979 der Kommission übersandt, die hierauf nicht reagierte.

4 Am 1. Juni 1979 hatte sich die niederländische Regierung dafür entschieden, die Aktivitäten von RSV in den besagten Bereichen durch Gründung einer neuen Firma, der Rotterdam Off-shore en Scheepsbouwcombinatie BV (nachfolgend ROS), die den Rechtsstatus eines Unternehmens der öffentlichen Hand erhalten sollte, wiederzubeleben. Im April 1980 entschloß sich die niederländische Regierung, angesichts der eingetretenen Verluste, von der Schaffung der ROS abzusehen und die Aktivitäten in den Bereichen des Großschiffs- und Off-shore-Großan-lagenbau zu beenden. RSV, die nach dem ROS-Gründungsbeschluß für Rechnung dieses Unternehmens tätig gewesen war, wurde damit beauftragt, die Abwicklung der laufenden Arbeiten, die Entlassung des Personals und die Schließung der Werften zu überwachen. Es war vorgesehen, daß die Kosten dieser Maßnahmen vom Staat getragen werden würden.

5 Mit Schreiben vom 17. März und 23. April 1980 schlug der Wirtschaftsminister die Gewährung zusätzlicher Beihilfen an RSV vor, die die ihr angebotenen Mittel annahm. Die Kommission wurde von diesen Beihilfen nicht unterrichtet, doch stimmte sie mit Schreiben vom 26. März 1981 einem Beihilfeplan zugunsten der RSV zu, aus dem hervorging, daß RSV neben anderen Summen für die Einstellung des Großschiffsbaubetriebs bei einem der Konzernunternehmen, nämlich VDSM, 310 Mio HFL zur Verfügung gestellt werden sollten.

6 Da die Verluste im Großschiffs- und im Off-shore-Großanlagenbau anwuchsen, wurde RSV im Jahre 1982 eine neue Beihilfe gewährt, deren Höhe auf 294 Mio HFL festgesetzt wurde (47,5 Mio wurden am 20. Dezember 1981 und 238,5 Mio am 29. April 1982 bereitgestellt, während die restlichen 8 Mio nicht ausgezahlt wurden). Diese Beihilfe, die geleistet war, bevor sie der Kommission angezeigt wurde, bildet den Gegenstand der streitbefangenen Entscheidung.

7 Die Klägerin stützt ihre Aufhebungsklage im wesentlichen auf folgende acht Gründe:

Verletzung des Artikels 93 Absatz 3 des Vertrages, da die Beihilfe von 1982 nicht anzeigepflichtig gewesen sei, so daß die Kommission nicht mangels Anzeige die Aufhebung der Beihilfe habe anordnen dürfen;

Verletzung des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages, da die Kommission dadurch, daß sie sich 26 Monate Zeit gelassen habe, um die Entscheidung zu erlassen, bei weitem die Regeln einer ordnungsgemäßen Verwaltung überdehnt habe;

Verletzung des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages, da die Kommission nicht die Frist von zwei Monaten für die Einleitung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahrens eingehalten habe;

Verletzung des Artikels 190 des Vertrages, da die Kommission ihre Entscheidung unzulänglich, jedenfalls aber unverständlich und/oder in sich widersprüchlich begründet habe;

Verletzung des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages, da die 1982 getroffene Vereinbarung keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung zum Gegenstand habe;

Verletzung des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages, da die Beihilfemaßnahme von 1982 weder den Handel beeinträchtige noch den Wettbewerb verfälsche;

Verletzung des Artikels 92 Absatz 3 des Vertrages, da die beanstandete Beihilfe entgegen der Darstellung in der Entscheidung an ein zur Förderung des gemeinsamen Interesses im Sinne dieses Artikels geeignetes Umstrukturierungsprogramm geknüpft gewesen sei;

Verletzung allgemeiner Rechtsgrundsätze, da das in der Entscheidung enthaltene Erstattungsgebot gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoße.

8 Wegen einer ausführlicheren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur Zulässigkeit

9 Die Kommission meint, es sei fraglich, ob RSV für ihre Klage ein berechtigtes Interesse habe. Denn zwischen RSV und der niederländischen Regierung sei vereinbart worden, daß die Beihilfe im Falle eines Konkurses oder einer Zahlungseinstellung sofort und in voller Höhe zurückzugewähren sei. Am 9. Februar 1983 sei RSV die Zahlungseinstellung bewilligt worden. Daraus folge, daß RSV auch dann, wenn die Entscheidung der Kommission aufgehoben werde, verpflichtet sei, der Regierung die beanstandete Beihilfe zu erstatten.

10 Dieser Einwand greift nicht durch. Wie RSV im Laufe des Verfahrens vorgetragen hat, ist gegenwärtig ein Prozeß vor dem niederländischen Raad van State anhängig, den RSV mit einer Klage gegen die Anordnungen des niederländischen Staates angestrengt hat, bestimmte ihr gewährte Mittel einschließlich des Betrags von 294 Mio HFL, der den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung der Kommission bildet, zu erstatten. Sollte RSV aufgrund der aus dem innerstaatlichen Recht hergeleiteten Klagegründe in diesem Rechtsstreit siegen, so würde die Entscheidung der Kommission für die Regierung die einzige Rechtsgrundlage für ihr Erstattungsverlangen darstellen.

11 RSV hat somit ein berechtigtes Klageinteresse.

Zur Begründetheit

12 Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen, mit dem RSV geltend macht, die Kommission habe dadurch, daß sie 26 Monate gewartet habe, bevor sie die angefochtene Entscheidung erlassen habe, die Anforderungen der Rechtssicherheit verkannt und die Regeln einer ordnungsgemäßen Verwaltung überzogen. Durch diese zögerliche Behandlung sei RSV, ebenso wie ihre Aktionäre und Gläubiger, in dem Glauben gewiegt worden, daß sie die als Beihilfe geleisteten Geldzuwendungen mit Rechtsgrund erlangt habe.

13 Die Kommission führt aus, die Verzögerung, mit der sie die Entscheidung getroffen habe, zeuge von der verständnisvollen Haltung, die sie den Schwierigkeiten von RSV entgegengebracht habe. Die Verhältnisse bei RSV seien so verwickelt und die Auswirkungen eines Zusammenbruchs so schwerwiegend gewesen, daß es unmöglich gewesen sei, früher zu entscheiden. Erst am 24. Oktober 1984 habe sie von Seiten der niederländischen Regierung konkrete Auskünfte über die Einstellung der Geschäftstätigkeit von RSV auf dem Gebiet des Off-shore-Anlagenbaus erhalten, die es ihr ermöglicht hätten, sich ein Urteil über den gesamten Fragenkomplex zu bilden.

14 Es ist festzustellen, daß die Kommission keinen triftigen Grund genannt hat, der den langen Zeitablauf bis zum Erlaß ihrer Entscheidung rechtfertigt. Sie hat lediglich die Komplexität der Verhältnisse beim RSV-Konzern und die Säumnis der niederländischen Regierung, ihr die notwendigen Informationen zu verschaffen, ins Feld geführt. Aus den Akten geht indes hervor, daß die beanstandete Beihilfe nur die Mehrkosten einer Maßnahme betraf, die in der Einstellung der Aktivitäten der RSV-Gruppe auf dem Sektor des Off-shore-Anlagenbaus bestand und die bereits Anlaß für die Gewährung von Beihilfen gewesen war, denen die Kommission zugestimmt hatte.

15 Die Situation war der Kommission mithin bekannt, und die in der Entscheidung angeführten Gründe, die den Ausschlag dafür gegeben hatten, daß die Kosten, die durch die am 26. März 1981 gebilligte Beihilfe gedeckt waren, überschritten wurden, erforderten keine eingehenden Nachforschungen. Es verhielt sich so, daß eine fehlerhafte Betriebsleitung und ungünstige Marktbedingungen die Annullierung eines Vertrages bewirkt hatten, der den Bau eines Sondermodells für eine Baggerplattform zum Gegenstand hatte.

16 Ferner erhellt aus den Akten, daß die beanstandete Beihilfe einen Sektor betraf, der von der niederländischen Regierung mit Genehmigung der Kommission durch Beihilfen bezuschußt wurde, und daß es der Bestimmungszweck dieser Beihilfe war, die Mehrkosten einer Maßnahme aufzufangen, die gleichfalls durch eine genehmigte Beihilfe bezuschußt worden war. RSV hatte somit gute Gründe für die Annahme, daß die Zweifel der Kommission behoben waren und daß die Beihilfe keinem Einwand begegnete.

17 Daraus folgt, daß das säumige Verhalten, das die Kommission an den Tag legte, bis sie die angefochtene Entscheidung erließ, geeignet war, bei RSV ein berechtigtes Vertrauen zu wecken, das es der Kommission verwehrte, den niederländischen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben. Die Artikel 2 und 3 der Entscheidung vom 19. Dezember 1984, denen eine derartige Anordnung zu entnehmen ist, sind mithin rechtswidrig und also aufzuheben.

18 Die Rechtswidrigkeit der Artikel 2 und 3 wirkt sich wegen aller Besonderheiten, durch die der Fall gekennzeichnet ist, zwangsläufig auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung insgesamt aus.

19 Aus diesen Gründen ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne daß es einer Prüfung der übrigen Klagegründe von RSV bedarf.

Kosten

20 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung 85/351/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die von der niederländischen Regierung gewährte Beihilfe zugunsten eines Maschinenbau-Unternehmens wird aufgehoben.

2) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.