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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.06.1990 – C-64/89

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1990:261

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In der Rechtssache C-64/89

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Hauptzollamt Gießen

gegen

Deutsche Fernsprecher GmbH, Marburg,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben (ABl. L 197, S. 1) und des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (ABl. L 161, S. 1)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Zuleeg in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, der Richter R. Joliét, J. C. Mortinho de Almeida, G. C. Rodríguez Iglesias und F. Grévisse,

Generalanwalt: J. Mischo

Kanzler: J. A. Pompe, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der spanischen Regierung, vertreten durch Javier Conde de Saro und Rosario Silva de Lapuerta als Bevollmächtigte,

der Kommission, vertreten durch Rechtsberater Jörn Sack als Bevollmächtigten, Beistand: Renate Kubicki, Bedienstete des Bundesjustizministeriums, dem Juristischen Dienst der Kommission zur Verfügung gestellt,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der spanischen Regierung und der Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 1990,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. März 1990,

folgendes

Urteil§

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 24. Januar 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 3. März 1989, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates (ABl. L 161, S. 1; nachstehend: Kommissionsverordnung) sowie des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1; nachstehend: Ratsverordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Deutsche Fernsprecher GmbH und dem Hauptzollamt Gießen, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Einfuhrabgaben für bestimmte Teile von Anlagen für Fernsprechtechnik geht, die Gegenstand einer passiven Veredelung waren.

3 Im passiven Veredelungsverkehr können unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates vom 24. Juli 1986 über den passiven Veredelungsverkehr und den Standard-Austausch-Verkehr (ABl. L 212, S. 1) festgelegten Voraussetzungen Gemeinschaftswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, um Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden, und die aus den Veredelungsvorgängen entstandenen Erzeugnisse (sogenannte Veredelungserzeugnisse) unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben im Zollgebiet der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

4 Die Deutsche Fernsprecher GmbH ließ in der Zeit vom 10. Juni 1981 bis 27. Mai 1982 bei einer Dienststelle (Zollamt) des Hauptzollamts Gießen Teile von Anlagen für Fernsprechtechnik, die in einer vorangegangenen passiven Veredelung im wesentlichen aus zuvor ohne Erlaß oder Erstattung von Zoll aus der Gemeinschaft ausgeführten Waren hergestellt worden waren, zum freien Verkehr abfertigen.

5 Die Deutsche Fernsprecher GmbH hatte in ihrer Zollanmeldung alle für die Zollerhebung maßgeblichen Umstände aufgeführt, insbesondere den Materialwert der vorübergehend ausgeführten Gegenstände. In der Folge wurden die Waren jedoch zollfrei gelassen, da der Zollwert der Veredelungserzeugnisse auf der Grundlage des für die Veredelung gezahlten Entgelts ohne Berücksichtigung des Materialwerts der vorübergehend ausgeführten Gemeinschaftswaren berechnet worden war. Da die Deutsche Fernsprecher GmbH Zweifel an der Richtigkeit dieser Zollfreiheit hatte, bat sie das Zollamt um Überprüfung ihres Falls; sie erhielt daraufhin vom Leiter des Zollamtes eine Bestätigung der Zollfreiheit.

6 Mit zwei Änderungsbescheiden vom 1. und 2. Juli 1982 erhob das Hauptzollamt Gießen Zoll nach, der nach Einspruch der Deutschen Fernsprecher GmbH auf insgesamt 27114,70 DM festgesetzt wurde.

7 Daraufhin erhob die Deutsche Fernsprecher GmbH Klage beim Finanzgericht, das die beiden genannten Änderungsbescheide mit der Begründung aufhob, daß Artikel 5 Absatz 2 der Ratsverordnung dieser Nacherhebung entgegenstehe. Nach Ansicht des Finanzgerichts konnte die Klägerin namentlich den auf einer fehlerhaften Anwendung der Bestimmungen zur Ermittlung des Zollwerts der betreffenden Waren beruhenden Irrtum des Zollamts nicht erkennen.

8 Gegen dieses Urteil legte das Hauptzollamt Gießen Revision zum Bundesfinanzhof ein. Dieser bezweifelt die Befugnis der deutschen Behörden, über die Nacherhebung ohne vorherige Befassung der Kommission zu entscheiden, sowie die Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 der Ratsverordnung durch das Finanzgericht. Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist das maßgebende Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 (ABl. L 161, S. 1), dahin auszulegen, daß es bei einer Nacherhebung von Zoll in Höhe von 2000 ECU oder mehr eines Antrags auf Entscheidung der Kommission über ein Absehen von der Nacherhebung nicht bedarf, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der für die Nichterhebung ursächliche Irrtum unterlaufen ist, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 (ABl. L 197, S. 1) verneint?

2) Bei Bejahung von Frage 1: Ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 dahin auszulegen, daß die Nichterkennbarkeit des Irrtums für den Abgabenschuldner nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen, Erkennbarkeit mithin anzunehmen ist, wenn der Beteiligte den Fehler anhand der maßgebenden — veröffentlichten — weder unklaren noch unvollständigen Vorschriften hätte feststellen können, oder ist der Irrtum auch dann als nicht erkennbar zu werten, wenn die Zollstelle ihre der Zollbehandlung zugrunde gelegte irrtümliche Auffassung gegenüber dem Beteiligten durch zweimalige Auskunft — ohne rechtliche Bindungswirkung — zum Ausdruck gebracht hat?

9 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

10 In der vorliegenden Rechtssache geht es im wesentlichen um

Artikel 4 der Kommissionsverordnung, der folgendes bestimmt:

Ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Irrtum begangen worden ist, nicht in der Lage, selbst festzustellen, ob alle in Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, oder belaufen sich die betreffenden Abgaben auf 2000 ECU oder mehr, so stellt die Behörde bei der Kommission einen Antrag auf Entscheidung und übermittelt ihr alle dafür erforderlichen Angaben.

sowie um

Artikel 5 Absatz 2 der Ratsverordnung, der folgendes bestimmt:

Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangsoder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.

Zur Auslegung des Artikels 4 der Kommissionsverordnung

11 Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die nationalen Behörden nach Artikel 4 der Kommissionsverordnung bei der Kommission einen Antrag auf Entscheidung über ein Absehen von der Nacherhebung von Zöllen selbst dann stellen müssen, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Ratsverordnung verneinen, sofern sich der Betrag der nicht erhobenen Abgaben auf 2000 ECU oder mehr beläuft.

12 Die Kommissionsverordnung soll die Voraussetzungen für die Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Ratsverordnung festlegen, wonach in bestimmten Fällen ein Absehen von der Nacherhebung gestattet ist. Somit betrifft Artikel 4 der Kommissionsverordnung nicht den Fall, daß die zuständigen Behörden das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Ratsverordnung verneinen und sich deshalb zur Nacherhebung für verpflichtet halten.

13 Diese Auslegung entspricht der Zielsetzung der Kommissionsverordnung. Durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis bei der Nacherhebung von Zöllen auf die Kommission soll nämlich die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet werden. Diese ist in den Fällen gefährdet, in denen einem Antrag auf Absehen von der Nacherhebung stattgegeben wird: Da hier die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht wahrscheinlich ist, besteht die Gefahr, daß die Beurteilung, die ein Mitgliedstaat seiner stattgebenden Entscheidung zugrunde legt, praktisch einer Kontrolle entzogen ist, die eine einheitliche Handhabung der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen sicherstellen könnte. Anders liegt dagegen der Fall, daß die nationalen Behörden eine Nacherhebung vornehmen, und zwar unabhängig von dem geltend gemachten Betrag. Hier kann der Betroffene die Entscheidung vor den nationalen Gerichten anfechten. Infolgedessen kann die Einheitlichkeit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts vom Gerichtshof gegebenenfalls im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens sichergestellt werden.

14 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, daß die nationalen Behörden nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 bei der Kommission keinen Antrag auf Entscheidung über ein Absehen von der Nacherhebung von Zöllen stellen müssen, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 verneinen, selbst wenn der Betrag der nicht erhobenen Abgaben sich auf 2000 ECU oder mehr beläuft.

Zur Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 der Ratsverordnung

15 Mit der zweiten Frage möchte das nationale Gericht wissen, nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, ob der Abgabenschuldner den Irrtum im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Ratsverordnung erkennen konnte.

16 Der Bundesfinanzhof fragt sich in diesem Zusammenhang unter anderem, ob die Auffassung des Finanzgerichts zutreffe, daß von einem Importeur keine weitergehenden Kenntnisse als von den Zollbeamten selbst erwartet werden könnten.

17 Diese Auffassung des Finanzgerichts trifft nicht zu. Wollte man einen solchen Grundsatz aufstellen, so würde das, wie die Kommission und die spanische Regierung ausgeführt haben, nämlich dazu führen, daß eine Nacherhebung praktisch immer ausgeschlossen wäre, weil sich stets notwendigerweise ein zuständiger Beamter geirrt hat, der die Sach- und Rechtslage nicht voll durchschaute. Artikel 5 Absatz 2 der Ratsverordnung wäre gegenstandslos, da er unumgänglich voraussetzt, daß die Abgaben aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden selbst nicht erhoben worden sind.

18 Vielmehr bedarf es einer konkreten Beurteilung aller Umstände des Einzelfalles, um zu entscheiden, ob der Irrtum für den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer erkennbar war.

19 Dabei sind namentlich die Art des Irrtums, die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen.

20 Hinsichtlich der Art des Irrtums ist jeweils zu untersuchen, ob die betreffende Regelung verwickelt oder im Gegenteil so einfach ist, daß eine Prüfung der Umstände einen Irrtum leicht erkennbar macht. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die der Zollbehandlung zugrunde gelegte irrtümliche Auffassung dem Wirtschaftsteilnehmer zweimal als richtig bestätigt wurde, ist der wiederholte Irrtum der Zollbehörde ein Anhaltspunkt dafür, daß das zu lösende Problem verwikkelt war.

21 Hinsichtlich der Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers ist zu untersuchen, ob er gewerbsmäßig im wesentlichen im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft tätig ist und ob er bereits über eine gewisse Erfahrung im Handel mit den betreffenden Waren verfügt, insbesondere ob er in der Vergangenheit Geschäfte dieser Art durchgeführt hat, für die die Zölle richtig berechnet wurden.

22 Hinsichtlich der Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers ist festzustellen, daß er sich, sobald er Zweifel an der Richtigkeit der Berechnung des Zollwerts der Waren hat, informieren und sich weitestmöglich Aufschluß darüber verschaffen muß, ob seine Zweifel berechtigt sind.

23 Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob diese Kriterien nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erfüllt sind.

24 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, daß bei der Beurteilung, ob im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 ein Irrtum vorliegt, der vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, namentlich auf die Art des Irrtums, die Erfahrung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und die von ihm aufgewandte Sorgfalt abzustellen ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts unter Zugrundelegung dieser Auslegung zu beurteilen, ob der Abgabenschuldner den für die Nichterhebung der Zölle ursächlichen Irrtum erkennen konnte.

Kosten

25 Die Auslagen des Königreichs Spanien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 24. Januar 1989 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die nationalen Behörden müssen nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangsoder Ausruhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, bei der Kommission keinen Antrag auf Entscheidung über ein Absehen von der Nacherhebung von Zöllen stellen, wenn sie das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 verneinen, selbst wenn der Betrag der nichterhobenen Abgaben sich auf 2000 ECU oder mehr beläuft.

2) Bei der Beurteilung, ob im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 ein Irrtum vorliegt, der vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte, ist namentlich auf die Art des Irrtums, die Erfahrung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers und die von ihm aufgewandte Sorgfalt abzustellen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, unter Zugrundelegung dieser Auslegung zu beurteilen, ob der Abgabenschuldner den für die Nichterhebung der Zölle ursächlichen Irrtum erkennen konnte.