Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.08.1995 – C-12/94

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1995:267

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 häufig zusammen zitierte

In der Rechtssache C-12/94

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Oberlandesgericht Hamm (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Uelzena Milchwerke eG

gegen

Willi Antpöhler GmbH & Co KG

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (ABl. L 55, S. 31) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1048/89 der Kommission vom 21. April 1989 (ABl. L 111, S. 24) und der Verordnung (EWG) Nr. 1157/91 der Kommission vom 3. Mai 1991 (ABl. L 112, S. 57)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. A. Schockweiler, der Richter G. F. Mancini (Berichterstatter) und G. Hirsch,

Generalanwalt: M. B. Elmer

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

der Uelzena Milchwerke eG, vertreten durch Rechtsanwalt J. Herrmann, Hamm,

der Willi Antpöhler GmbH & Co KG, vertreten durch Rechtsanwalt J. Apel, Hamm,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Schmidt, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Uelzena Milchwerke eG, vertreten durch Rechtsanwalt J. Herrmann und Rechtsanwalt J. Gündisch, Hamburg, der Willi Antpöhler GmbH & Co KG, vertreten durch Rechtsanwalt V. Schiller, Köln, und der Kommission, vertreten durch C. Schmidt und U. Wölker, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, in der Sitzung vom 23. März 1995,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Mai 1995,

folgendes

Urteil§

1 Das Oberlandesgericht Hamm (Deutschland) hat mit Beschluß vom 9. Dezember 1993, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Januar 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln (ABl. L 55, S. 31) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1048/89 der Kommission vom 21. April 1989 (ABl. L 111, S. 24) und der Verordnung (EWG) Nr. 1157/91 der Kommission vom 3. Mai 1991 (ABl. L 112, S. 57) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Uelzena Milchwerke eG (im folgenden: Uelzena) und der Willi Antpöhler GmbH & Co KG (im folgenden: Antpöhler) über den Antrag auf Ersatz eines von Uelzena erlittenen Schadens.

3 Uelzena handelte mit Butter aus Interventionsbeständen, für die sie nach Stellung von Kautionen eine Beihilfe erhalten hatte. Antpöhler erwarb bei ihr Butterfett, das sie für die Herstellung von tiefgefrorenen, backfertigen Buttermürbeteigstangen verwandte, die in ihrer Formgebung Keksen entsprechen, einen durchschnittlichen Mehlanteil von 46 % haben und zum erstmaligen Aufbacken durch den Verbraucher bestimmt sind.

4 Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (BALM) war der Ansicht, daß die Verarbeitung der Butter durch Antpöhler nicht zu einer Beihilfe berechtige, und erklärte deshalb die von Uelzena gestellten Kautionen für verfallen. Darauf erhob Uelzena gegen Antpöhler Klage auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens, wobei sie sich darauf berief, daß die Beklagte wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen hafte, die Butter gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 570/88 zu den in Artikel 4 [dieser Verordnung] genannten Enderzeugnissen zu verarbeiten.

5 Antpöhler machte geltend, für die zu ihren Erzeugnissen verarbeitete Butter könne eine Beihilfe nach Artikel 4 Ziffer 1 (Formel A) oder Ziffer 3 (Formel C) gewährt werden, der bestimmt:

Die ... Enderzeugnisse sind ... folgende:

1. Formel A:

a) Erzeugnisse der Unterpositionen 190520, 190530, 19059040, 19059045, 19059055, 19059060 und 19059090 der Kombinierten Nomenklatur;

...

3. Formel C:

Erzeugnisse der Unterpositionen 19012000 und 19019090 der Kombinierten Nomenklatur:

a) in Form von:

1. rohem Teig:

i) mit einem Anteil Mehl von 51 Gewichtshundertteilen oder mehr, außer Wasser, unter Zusatz von Milchfett und anderen Zutaten wie Zucker (Saccharose), Eier oder Eigelb, Milchpulver, Salz usw., mit einem Milchfettgehalt von mehr als 90 Gewichtshundertteilen des Gesamtfettgehalts, mit Ausnahme des Fettanteils, der zur normalen Zusammensetzung der Zutaten gehört,

ii) dessen Zutaten so fein verknetet sind und dessen Fett so fein verteilt ist, daß eine Abtrennung dieses Milchfetts durch physikalische Behandlung unmöglich ist,

...

6 Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) erfaßt in Anhang I, Kombinierte Nomenklatur, Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren. Die Unterposition 19012000 umfaßt Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905. Die Position 1905 betrifft Backwaren ..., darunter in Unterposition 190530 Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln.

7 Da das Oberlandesgericht Hamm der Auffassung war, die Entscheidung des Rechtsstreits werfe Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1) Ist Artikel 4 Ziffer 1 (Formel A) Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln in der Fassung der Verordnungen (EWG) Nr. 949/88, Nr. 2951/88, Nr. 352/89, Nr. 1048/89, Nr. 1157/91 und Nr. 2675/91 in Verbindung mit der Codenummer 190530 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß ein Produkt beihilfefähig ist, das aus tiefgefrorenem, backfertigem Buttermürbeteig (Buttermürbeteigstangen) besteht, der in seiner Formgebung Keksen entspricht, einen durchschnittlichen Mehlanteil von 46 % hat und zum erstmaligen Aufbacken durch den Endverbraucher bestimmt ist?

Ist für die Einordnung eines Produktes unter Artikel 4 Ziffer 1 (Formel A) der Verordnung Nr. 570/88 sein Mehlgehalt erheblich?

2) Für den Fall der Verneinung einer oder beider Fragen zu 1: Ist Artikel 4 Ziffer 3 (Formel C) Buchstabe a Nr. 1 der Verordnung Nr. 570/88 dahin auszulegen, daß ein Produkt der unter Ziff. 1) beschriebenen Art nicht beihilfefähig ist, wenn sein Anteil an Mehl weniger als 51 Gewichtshundertteile beträgt?

Zur ersten Frage

8 Mit dem ersten Teil seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 4 Ziffer 1 (Formel A) Buchstabe a der Verordnung Nr. 570/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1157/91 dahin auszulegen ist, daß Butter aus Interventionsbeständen, die zu tiefgefrorenen, backfertigen Buttermürbeteigstangen verarbeitet wird, die in ihrer Formgebung Keksen entsprechen, einen durchschnittlichen Mehlanteil von 46 % haben und zum erstmaligen Aufbacken durch den Endverbraucher bestimmt sind, beihilfefähig ist.

9 Nach dem klaren Wortlaut dieses Artikels kann eine Beihilfe nur für Butter gewährt werden, die zu Erzeugnissen der Unterpositionen 190520, 190530, 19059040, 19059045, 19059055, 19059060 und 19059090 der Kombinierten Nomenklatur verarbeitet worden ist.

10 Nach ständiger Rechtsprechung greift der Gemeinsame Zolltarif vorzugsweise auf Tarifierungskriterien zurück, die auf den im Wortlaut der Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln festgelegten objektiven Beschaffenheitsmerkmalen der Erzeugnisse beruhen (vgl. Urteil vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-35/93, Develop Dr. Eisbein, Slg. 1994, I-2655, Randnr. 18).

11 Wegen ihres Mehlgehalts fallen die Buttermürbeteigstangen unter Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur mit dem Titel Zubereitungen aus ... Mehl....

12 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts sind sie zum erstmaligen Aufbacken durch den Endverbraucher bestimmt. Daraus folgt, daß der Teig, aus dem sie bestehen, weder gebacken noch vorgebacken ist. Die Einreihung einer Ware in die Position 1905, Backwaren..., und in die Unterposition 190530, Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln, setzt aber voraus, daß diese Ware zumindest einmal gebacken wurde. Die fraglichen Mürbeteigstangen fallen somit nicht unter die Unterposition 190530 der Kombinierten Nomenklatur.

13 Da sie nur noch aufgebacken werden müssen, um als Enderzeugnisse im Sinne der Tarifposition 1905 zu gelten, fallen sie vielmehr unter die Unterposition 19012000, Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905.

14 Da diese Unterposition in Artikel 4 Ziffer 1 (Formel A) Buchstabe a der Verordnung Nr. 570/88 nicht genannt ist, ist die zu den Stangen verarbeitete Butter nicht beihilfefähig.

15 Mit dem zweiten Teil seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Mehlgehalt eines Erzeugnisses für die Anwendung von Artikel 4 Ziffer 1 (Formel A) der Verordnung Nr. 570/88 in der geänderten Fassung erheblich ist.

16 Hierzu genügt die Feststellung, daß keine der in Ziffer 1 (Formel A) genannten Positionen oder Unterpositionen für die Tarifierung eines Erzeugnisses auf seinen Mehlgehalt Bezug nimmt. Dieser ist somit für die Anwendung der betreffenden Vorschrift unerheblich.

17 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 4 Ziffer 1 (Formel A) Buchstabe a der Verordnung Nr. 570/88 in der Fassung der Verordnung Nr. 1157/91 dahin auszulegen ist, daß Butter aus Interventions beständen, die zu tiefgefrorenen, backfertigen Buttermürbeteigstangen verarbeitet wird, die in ihrer Formgebung Keksen entsprechen, einen durchschnittlichen Mehlanteil von 46 % haben und zum erstmaligen Aufbacken durch den Endverbraucher bestimmt sind, nicht beihilfefähig ist. Der Mehlgehalt solcher Stangen ist für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich.

Zur zweiten Frage

18 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 4 Ziffer 3 (Formel C) Buchstabe a Nr. 1 der Verordnung Nr. 570/88 in der Fassung der Verordnungen Nr. 1048/89 und Nr. 1157/91 dahin auszulegen ist, daß Butter, die zu tiefgefrorenen, backfertigen Buttermürbeteigstangen verarbeitet wird, die in ihrer Formgebung Keksen entsprechen, einen durchschnittlichen Mehlanteil von 46 % haben und zum erstmaligen Aufbacken durch den Endverbraucher bestimmt sind, beihilfefähig ist.

19 Wie oben in Randnummer 13 festgestellt wurde, fallen derartige Erzeugnisse unter die Unterposition 19012000 der Kombinierten Nomenklatur.

20 Nach Artikel 4 Ziffer 3 (Formel C) Buchstabe a Nr. 1 Ziffer i ist zu rohem Teig mit einem Anteil Mehl verarbeitete Butter beihilfefähig, wenn u. a. der Mehlgehalt dieses Teiges 51 Gewichtshundertteile oder mehr beträgt.

21 Es steht fest, daß der Mehlgehalt der Mürbeteigstangen, um die es in der Ausgangsrechtssache geht, durchschnittlich nur 46 % beträgt.

22 Bei einem solchen Gehalt von weniger als 51 Gewichts hundertteilen kann für die zu dem Erzeugnis verarbeitete Butter keine Beihilfe gewährt werden, auch wenn dieses Erzeugnis im übrigen die im Rahmen der Formel C für rohen Teig vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

23 Alle vorgesehenen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, soll die in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 570/88 als Ziel genannte bestimmungsgemäße Verwendung der Butter gewährleistet sein. Denn es wird nicht bestritten, daß ab einem Mehlgehalt von 51 Gewichtshundertteilen die Abtrennung der zu dieser Masse verarbeiteten Butter physikalisch unmöglich wird und unter diesen Umständen ihre Wiederverwendung zu anderen Zwecken als denen, die Anlaß für ihren Kauf waren, ausgeschlossen ist.

24 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß Artikel 4 Ziffer 3 (Formel C) Buchstabe a Nr. 1 der Verordnung Nr. 570/88 in der Fassung der Verordnungen Nr. 1048/89 und Nr. 1157/91 dahin auszulegen ist, daß Butter, die zu tiefgefrorenen, backfertigen Buttermürbeteigstangen verarbeitet wird, die in ihrer Formgebung Keksen entsprechen, einen durchschnittlichen Mehlanteil von 46 % haben und zum erstmaligen Aufbacken durch den Endverbraucher bestimmt sind, nicht beihilfefähig ist.

Kosten

25 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Oberlandesgericht Hamm mit Beschluß vom 9. Dezember 1993 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Artikel 4 Ziffer 1 (Formel A) Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission vom 16. Februar 1988 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1157/91 der Kommission vom 3. Mai 1991 ist dahin auszulegen, daß Butter aus Interventionsbeständen, die zu tiefgefrorenen, backfertigen Buttermürbeteigstangen verarbeitet wird, die in ihrer Formgebung Keksen entsprechen, einen durchschnittlichen Mehlanteil von 46 % haben und zum erstmaligen Aufbacken durch den Endverbraucher bestimmt sind, nicht beihilfefähig ist. Der Mehlgehalt solcher Stangen ist für die Anwendung dieser Vorschrift unerheblich.

2) Artikel 4 Ziffer 3 (Formel C) Buchstabe a Nr. 1 der Verordnung Nr. 570/88 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1048/89 der Kommission vom 21. April 1989 und der Verordnung Nr. 1157/91 ist dahin auszulegen, daß Butter, die zu tiefgefrorenen, backfertigen Buttermürbeteigstangen verarbeitet wird, die in ihrer Formgebung Keksen entsprechen, einen durchschnittlichen Mehlanteil von 46 % haben und zum erstmaligen Aufbacken durch den Endverbraucher bestimmt sind, nicht beihilfefähig ist.