Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.05.1995 – C-259/94

Generalanwalt Michael B. Elmer · ECLI:EU:C:1995:142

Schlußanträge des Generalanwalts

Michael B. Elmer

vom 17. Mai 1995

Einführung

1. In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission mit Klageschrift, die am 20. September 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen bzw. der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungennachzukommen.

2. Nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften erlassen, um dieser Richtlinie vor dem 5. Juni 1993 nachzukommen.

Da die Griechische Republik die Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist über die Umsetzung der Richtlinie unterrichtet hatte, leitete diese durch Abmahnschreiben vom 9. August 1993 ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des Vertrages ein. Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet blieb, trug die Kommission ihre Auffassung erneut in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 7. Februar 1994 vor.

Mit Schreiben vom 7. April 1994 antwortete die griechische Regierung zugleich auf das Abmahnschreiben und auf die mit Gründen versehene Stellungnahme. Sie trug vor, sie sei im Begriff, die Richtlinie umzusetzen.

Da die Kommission jedoch in der Folgezeit von der griechischen Regierung nicht über die Umsetzung der Richtlinie unterrichtet wurde, hat sie beim Gerichtshof die vorliegende Klage erhoben.

3. Die griechische Regierung stellt nicht in Abrede, daß sie verpflichtet ist, die Richtlinie in griechisches Recht umzusetzen, und daß dies nicht innerhalb der durch die Richtlinie gesetzten Frist geschehen ist.

In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hat die Regierung jedoch vorgetragen, in ihrem Schreiben vom 7. April 1994 habe sie der Kommission bereits mitgeteilt, daß in Verbindung mit der Umsetzung der Richtlinie einige Schwierigkeiten aufgetreten seien, teils aufgrund der Natur der Richtlinie, teils wegen des fehlenden rechtlichen Rahmens im griechischen Recht zur Regelung des Telekommunikationsbereichs. Der zuständige Minister habe daher eine besondere Arbeitsgruppe eingerichtet, die alle Aspekte der Probleme prüfen solle.

Die griechische Regierung hat ferner ausgeführt, die besondere Arbeitsgruppe habe der Kommission im Mai 1994 einen Entwurf von Vorschriften übermittelt, die die Verwaltung zur Umsetzung der Richtlinie ausgearbeitet habe. Der Grund dafür, daß diese Vorschriften noch nicht im Amtsblatt der Griechischen Republik bekanntgegeben worden seien, liege darin, daß das Gesetzgebungsverfahren für das Rahmengesetz zur Regelung des Telekommunikationsbereichs noch nicht abgeschlossen sei. Dieses Gesetz sei jedoch inzwischen vom griechischen Parlament verabschiedet worden und werde baldmöglichst bekanntgegeben.

Unmittelbar nach Bekanntgabe des Rahmengesetzes werde der zuständige Minister die vorstehend genannten Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 92/44 erlassen.

4. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen zu rechtfertigen.

Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich weiter, daß der Streitgegenstand bei einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission bestimmt wird. Selbst in Fällen, in denen die Vertragsverletzung abgestellt wird, während die Rechtssache beim Gerichtshof anhängig ist, ist noch ein Rechtsschutzinteresse insoweit gegeben, als die Grundlage für eine Haftung geschaffen wird, die einen Mitgliedstaat wegen seiner Pflichtverletzung möglicherweise gegenüber anderen Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft oder einzelnen trifft.

5. Da die Griechische Republik nicht bestritten hat, daß die Richtlinie 92/44 nicht vor Ablauf der in Artikel 15 der Richtlinie gesetzten Frist in griechisches Recht umgesetzt worden ist, ist dem Antrag der Kommission folgend festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat.

6. Die Kommission hat beantragt, der Griechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Schlußanträge

7. Aufgrund dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen nachzukommen.

Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.