Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 06.07.1995 – C-259/94
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1995:228
In der Rechtssache C-259/94
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Dimitrios Gouloussis und Anders Christian Jessen, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Griechische Republik, vertreten durch Panagiotis Mylonopoulos, juristischer Mitarbeiter in der Sonderabteilung des Außenministeriums für Rechtsfragen der Europäischen Gemeinschaften, und Ioanna Kiki, Sekretärin in dieser Abteilung; Zustellungsanschrift: Botschaft der Griechischen Republik, 117, Val Sainte-Croix,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. L 165, S. 27) vollständig nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann, der Richter P. Jann, J. C. Mortinho de Almeida, D. A. O. Edward (Berichterstatter), und L. Sevón
Generalanwalt: M. B. Elmer
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Mai 1995,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 20. September 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. der Kommission mitgeteilt hat, um der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (ABl. L 165, S. 27; im folgenden: Richtlinie) vollständig nachzukommen.
2 Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften erlassen, um dieser Richtlinie vor dem 5. Juni 1993 nachzukommen.
3 Da die Kommission von der Griechischen Republik nicht über die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung unterrichtet worden war, richtete sie am 9. August 1993 ein Abmahnschreiben an diese. Da dieses Schreiben ohne Antwort blieb, stellte die Kommission der Griechischen Republik am 7. Februar 1994 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu und forderte sie auf, der Richtlinie innerhalb von zwei Monaten nachzukommen. Die griechische Regierung reagierte auch nicht auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme. Die Kommission hat daraufhin beim Gerichtshof die vorliegende Klage erhoben. In ihrer Klageschrift verweist sie darauf, daß die Richtlinie gemäß Artikel 189 des Vertrages für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist.
4 Die griechische Regierung stellt nicht in Abrede, daß die Richtlinie nicht innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt worden ist. Die Verzögerung sei im wesentlichen darauf zurückzuführen, daß die Umsetzung der Richtlinie nicht vor der Schaffung eines rechtlichen Rahmens für den Telekommunikationsbereich möglich gewesen sei und daß die für diese Umsetzung erforderlichen Maßnahmen in Vorbereitung seien.
5 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe z. B. Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-147/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1015) kann sich nämlich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.
6 Folglich ist festzustellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie vollständig nachzukommen.
Kosten
7 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, der Griechischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Griechische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen vollständig nachzukommen.
2) Die Griechische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.