Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.09.1995 – C-257/94
Generalanwalt Michael B. Elmer · ECLI:EU:C:1995:286
Schlußanträge des Generalanwalts
Michael B. Elmer
vom 14. September 1995
1. Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 16. September 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, beantragt, die Italienische Republik zu verurteilen, da sie ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag dadurch verletzt hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Fristen die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um die Richtlinie 91/685/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest und die Richtlinie 91/688/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern durchzuführen.
2. Nach Artikel 2 der beiden Richtlinien hatten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um den Richtlinien bis spätestens 1. Juli 1992 nachzukommen.
Da die Italienische Republik bei Ablauf dieser Frist die Kommission nicht von der Durchführung der Richtlinien unterrichtet hatte, leitete die Kommission mit einem Aufforderungsschreiben vom 14. Oktober 1992 das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 des Vertrages ein. Da die italienische Regierung darauf nicht antwortete, legte die Kommission ihren Standpunkt in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 11. Mai 1993 dar. Auch diese mit Gründen versehene Stellungnahme wurde von der italienischen Regierung nicht beantwortet. Die Kommission hat deshalb die vorlegende Klage erhoben.
3. Die italienische Regierung bestreitet nicht, daß sie verpflichtet sei, die betreffenden Richtlinien in italienisches Recht umzusetzen, und daß dies nicht innerhalb der in den Richtlinien festgesetzten Frist geschehen sei.
Die Regierung hat jedoch in ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen ausgeführt, daß die Richtlinie 91/688 durch die Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 umgesetzt worden sei und daß die Richtlinie 91/685 voraussichtlich durch die Legge comunitaria 1993 umgesetzt werde. Ein Entwurf dieses Gesetzes sei bereits dem italienischen Staatsrat zur Stellungnahme zugeleitet worden.
Die italienische Regierung hat deshalb beantragt, die Klage abzuweisen, soweit es um die Richtlinie 91/688 geht, und die Kommission aufgefordert, ihren Klageantrag hinsichtlich der die Richtlinie 91/685 betreffenden Vertragsverletzung zurückzunehmen.
4. Die Kommission hat aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 91/688 durch die Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 in ihrer Erwiderung ihren Klageantrag auf Feststellung der Nichtumsetzung dieser Richtlinie zurückgenommen, den Antrag auf Feststellung der Vertragsverletzung betreffend die Richtlinie 91/685 jedoch aufrechterhalten.
5. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um damit die Nichterfüllung von Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben.
Da die Italienische Republik nicht bestritten hat, daß die Richtlinie 91/685 nicht innerhalb der in Artikel 2 festgesetzten Frist in das italienische Recht umgesetzt wurde, ist festzustellen, daß sie, wie die Kommission geltend gemacht hat, ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verletzt hat.
6. Die Kommission hat beantragt, der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Teils des Verfahrens, der die Umsetzung der Richtlinie 91/688 betrifft, aufzuerlegen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 5 wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt. Auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, können die Kosten jedoch der Gegenpartei auferlegt werden, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
Da die italienische Regierung die Kommission nicht sofort nach der Umsetzung der Richtlinie 91/688 in das italienische Recht im Juli 1994 davon unterrichtet hat, bezog sich die Klageschrift der Kommission vom 16. September 1994 auch auf diese Richtlinie. Die italienische Regierung hat erstmals in ihrer Klagebeantwortung vorgetragen, daß die Richtlinie bereits umgesetzt sei, woraufhin die Kommission ihre Klage in diesem Punkt zurückgenommen hat. Daß die Kommission eine Klage wegen Nichtumsetzung der Richtlinie 91/688 erhoben und sodann zurückgenommen hat, beruht also allein auf dem Verhalten der italienischen Regierung, und ich teile deshalb die Ansicht der Kommission, daß die Italienische Republik die Kosten auch für diesen Teil des Verfahrens tragen muß.
Entscheidungsvorschlag
7. Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, wie folgt zu entscheiden:
1) Die Italienische Republik hat ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag dadurch verletzt, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um die Richtlinie 91/685/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest durchzuführen.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.