Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.10.1995 – C-257/94
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1995:318
In der Rechtssache C-257/94
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Eugenio de March als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch Umberto Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand: Avvocato dello Stato Maurizio Fiorilli, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/685/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 377, S. 1) und der Richtlinie 91/688/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 377, S. 18) nachzukommen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter F. A. Schockweiler, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray und H. Ragnemalm (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. B. Elmer
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. September 1995,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 16. September 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie 91/685/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 377, S. 1) und der Richtlinie 91/688/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 377, S. 18) nachzukommen.
2 Nach Artikel 2 der Richtlinien 91/685 und 91/688 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diesen Richtlinien bis spätestens 1. Juli 1992 nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzüglich davon.
3 Die italienische Regierung hat mit ihrer Klagebeantwortung das in Nr. 217 der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana vom 16. September 1994 veröffentlichte Ministerialdekret vom 26. Juli 1994 übermittelt, durch das die Umsetzung der Richtlinie 91/688 sichergestellt werden sollte.
4 Die Kommission hat in ihrer Erwiderung vom Erlaß dieser Vorschriften Kenntnis genommen und, nachdem sie festgestellt hat, daß die Richtlinie 91/688 ordnungsgemäß in das italienische Recht umgesetzt worden sei, den diese betreffenden Antrag zurückgenommen, die Klage aber insoweit aufrechterhalten, als sie die Richtlinie 91/685 betrifft.
5 Die Italienische Republik bestreitet nicht, daß die Richtlinie 91/685 nicht innerhalb der festgesetzten Frist umgesetzt worden ist, macht jedoch geltend, daß sich die Verordnung, durch die sie umgesetzt werden solle, in der Ausarbeitung befinde.
6 Da die Umsetzung der Richtlinie 91/685 nicht innerhalb der in Artikel 2 festgesetzten Frist erfolgt ist, ist die insoweit von der Kommission geltend gemachte Vertragsverletzung als bestehend anzusehen.
7 Somit ist festzustellen, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 91/685 verstoßen hat, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
Kosten
8 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
9 Nach Artikel 69 § 5 wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, außer wenn diese Rücknahme durch das Verhalten der Gegenpartei gerechtfertigt ist.
10 Die Kommission hat bestimmte, in ihrer Klageschrift geltend gemachte Beschwerdepunkte zurückgenommen, da die Italienische Republik ihr nach Klageerhebung die zur Sicherstellung der Umsetzung der Richtlinie 91/688 in ihre interne Rechtsordnung erforderlichen Vorschriften übermittelt hat.
11 Folglich ist die teilweise Klagerücknahme der Kommission durch das Verhalten der Italienischen Republik gerechtfertigt, die auch im übrigen mit ihrem Vorbringen unterlegen ist.
12 Deshalb sind die Kosten der Italienischen Republik aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 der Richtlinie 91/685/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 80/217/EWG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest verstoßen, daß sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.