Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.02.1996 – C-160/95
Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1996:29
Schlußanträge des Generalanwalts
Nial Fennelly
vom 1. Februar 1996
1. Die Kommission hat die vorliegende Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 169 des Vertrages erhoben. Mit Klageschrift vom 8. Mai 1995, die am 22. Mai 1995 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, macht sie geltend, die Griechische Republik habe gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag und der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle verstoßen, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder indem sie diese Vorschriften der Kommission nicht fristgemäß mitgeteilt habe.
2. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. April 1993 nachzukommen und unterrichten hiervon unverzüglich die Kommission. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten ferner verpflichtet, der Kommission den Wortlaut der auf dem von der Richtlinie erfaßten Gebiet erlassenen wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen.
3. Artikel 189 des Vertrages verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen nationalen Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, daß die Ziele der Richtlinien erreicht werden. Diese spezifische Anforderung wird bekräftigt durch ihre allgemeine Pflicht nach Artikel 5 des Vertrages, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen [zu treffen], die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben.
4. Die griechische Regierung bestreitet nicht, daß sie es versäumt hat, die Richtlinie rechtzeitig bzw. überhaupt umzusetzen. In ihrer Klagebeantwortung vom 20. Juni 1995 und ihrer Gegenerwiderung vom 8. August 1995 hat sie vorgetragen, ein Ministerialerlaß zur Umsetzung der Richtlinie befinde sich bereits in einem fortgeschrittenem Stadium und bedürfe nur noch der Unterzeichnung durch die zuständigen Minister. Die Verspätung sei darauf zurückzuführen, daß gleichzeitig eine allgemeine Überarbeitung der bestehenden Abfallgesetzgebung stattfinde. Wie jedoch die Kommission in ihrer Erwiderung vom 3. Juli 1995 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes zutreffend ausgeführt hat, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf praktische oder andere Schwierigkeiten bei der Umsetzung einer Richtlinie berufen, um die Nichterfüllung der ihm durch Gemeinschaftsrichtlinien auferlegten Verpflichtungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen zu rechtfertigen.
5. Da die Griechische Republik nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die Richtlinie umzusetzen und damit die von der Kommission im Vorverfahren sowie in ihren Ausführungen in der vorliegenden Rechtssache festgestellte Vertragsverletzung abzustellen, kann ich dem Gerichtshof nur vorschlagen, der Klage der Kommission stattzugeben.
Ergebnis
6. Nach meiner Auffassung sollte der Gerichtshof daher
1. feststellen, daß die Griechische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 des Vertrages und Artikel 2 der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle verstoßen hat, indem sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen;
2. der Griechischen Republik die Kosten des Verfahrens auferlegen.