Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.11.1996 – C-218/96

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1996:460

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 28. November 1996

1. In den vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren wirft die Kommission dem Königreich Belgien vor, es unterlassen zu haben, die zur Umsetzung bestimmter Richtlinien erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften innerhalb der gesetzten Fristen zu erlassen oder diese Vorschriften der Kommission mitzuteilen.

2. In der Rechtssache C-218/96 geht es um die Richtlinie 93/105/EG der Kommission vom 25. November 1993 zur Festlegung von Anhang VII D, der Angaben enthält, die für die technischen Beschreibungen im Sinne von Artikel 12 der siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates erforderlich sind. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 1993 die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und die Kommission davon unverzüglich zu unterrichten.

3. Die Rechtssache C-219/96 betrifft die Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt. Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften spätestens bis zum 31. Dezember 1993 zu erlassen und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

4. In der Rechtssache C-220/96 geht es um die Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 zur siebzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt. Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, spätestens bis zum 30. Oktober 1993 die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

5. Die Rechtssache C-221/96 betrifft die Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen. Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die zu ihrer Umsetzung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 31. Oktober 1993 zu erlassen und die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

6. In der Rechtssache C-222/96 schließlich geht es um die Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, spätestens bis zum 31. Oktober 1993 die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und die Kommission davon unverzüglich zu unterrichten.

7. Das Königreich Belgien bestreitet nicht, daß die fraglichen Richtlinien nicht innerhalb der gesetzten Fristen in innerstaatliches Recht umgesetzt worden seien. Es weist lediglich darauf hin, daß die zur Umsetzung dieser Richtlinien erforderlichen Maßnahmen in Vorbereitung begriffen seien und in naher Zukunft erlassen werden würden.

8. Da somit feststeht, daß die betreffenden Richtlinien nicht fristgemäß umgesetzt worden sind, braucht auf den weiteren Vorwurf der Kommission, daß der Beklagte ihr die zum Zwecke der Umsetzung erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht unverzüglich mitgeteilt habe, nicht mehr eingegangen zu werden.

9. Ich schlage daher vor, festzustellen, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, weil es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, deren es zur Durchführung

der Richtlinie 93/105/EG der Kommission vom 25. November 1993 zur Festlegung von Anhang VII D, der Angaben enthält, die für die technischen Beschreibungen im Sinne von Artikel 12 der siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates erforderlich sind,

der Richtlinie 93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt,

der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 zur siebzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt,

der Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen und

der Richtlinie 92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

bedurfte, nicht fristgerecht erlassen hat.

Außerdem schlage ich vor, dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.