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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.12.1996 – C-218/96
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1996:506
In den verbundenen Rechtssachen C-218/96, C-219/96, C-220/96, C-221/96 und C-222/96,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater G. zur Hausen als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt J.-J. Evrard, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch A.-M. Snyers (Rechtssachen C-218/96, C-220/96, C-221/96 und C-222/96), Conseiller général im Juristischen Dienst des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, und R. Foucart (Rechtssache C-219/96), Directeur général in demselben Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Belgische Botschaft, 4, rue des Girondins, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder mitgeteilt hat, um folgenden Richtlinien nachzukommen:
92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 154, S. 1),92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 zur siebzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt (ABl. L 383, S. 113),93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548 notifizierten Stoffen (ABl. L 227, S. 9),93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. L 264, S. 51) und93/105/EG der Kommission vom 25. November 1993 zur Festlegung von Anhang VII D, der Angaben enthält, die für die technischen Beschreibungen im Sinne von Artikel 12 der siebten Änderung der Richtlinie 67/548 erforderlich sind (ABl. L 294, S. 21),
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter L. Sevón, C. Gulmann (Berichterstatter), J.-P. Puissochet und P. Jann,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. November 1996,
folgendes
Urteil§
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschriften, die am 26. Juni 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag fünf Klagen erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, indem es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder mitgeteilt hat, um folgenden Richtlinien nachzukommen:
92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 154, S. 1),
92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 zur siebzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt (ABl. L 383, S. 113),
93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548 notifizierten Stoffen (ABl. L 227, S. 9),
93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt (ABl. L 264, S. 51) und
93/105/EG der Kommission vom 25. November 1993 zur Festlegung von Anhang VII D, der Angaben enthält, die für die technischen Beschreibungen im Sinne von Artikel 12 der siebten Änderung der Richtlinie 67/548 erforderlich sind (ABl. L 294, S. 21).
2 Durch Beschluß vom 17. Oktober 1996 hat der Präsident des Gerichtshofes diese fünf Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.
3 Gemäß dem vorletzten Artikel der streitigen Richtlinien mußten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um diesen Richtlinien spätestens zum 30. Oktober 1993 (Richtlinie 92/69), 31. Oktober 1993 (Richtlinien 92/32 und 93/67) und 31. Dezember 1993 (Richtlinien 93/86 und 93/105) nachzukommen, und die Kommission hiervon unverzüglich unterrichten.
4 Da die Kommission feststellte, daß die durch die streitigen Richtlinien vorgesehenen Fristen abgelaufen waren und sie nicht über das Vorhandensein von Maßnahmen des Königreichs Belgien unterrichtet worden war, leitete sie Verfahren nach Artikel 169 EG-Vertrag zur Feststellung einer Vertragsverletzung ein. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1993 in den Rechtssachen C-220/96, C-221/96 und C-222/96 und vom 10. Februar 1994 in den Rechtssachen C-218/96 und C-219/96 forderte sie die belgische Regierung auf, sich zu diesen Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen zu äußern.
5 Da die Kommission auf diese Schreiben keine Antwort erhielt und ihr keine Umsetzungsmaßnahme mitgeteilt worden war, sandte sie der belgischen Regierung am 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-219/96, am 10. Juli 1995 in den Rechtssachen C-218/96, C-220/96 und C-221/96 und am 3. August 1995 in der Rechtssache C-222/96 mit Gründen versehene Stellungnahmen, in denen sie die Regierung aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um diesen Stellungnahmen binnen zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.
6 In den Rechtssachen C-218/96, C-220/96 und C-221/96 antwortete die belgische Regierung mit Schreiben vom 5. September 1995, daß die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht in Vorbereitung sei und daß eine Königliche Verordnung ausgearbeitet werde. In der Rechtssache C-222/96 beantwortete sie die Stellungnahme am 20. Oktober 1995, indem sie der Kommission den Entwurf der im Rahmen der Rechtssachen C-218/96, C-220/96 und C-221/96 bereits erwähnten Königlichen Verordnung übermittelte. In der Rechtssache C-219/96 beantwortete die belgische Regierung die mit Gründen versehene Stellungnahme nicht.
7 Am 21. Juni 1996 beschloß die Kommission, die vorliegenden Klagen zu erheben, da sie von der belgischen Regierung keine neue abschließende Information erhalten hatte.
8 Das Königreich Belgien bestreitet in seiner Klagebeantwortung nicht, daß die streitigen Richtlinien nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen umgesetzt wurden. Es weist lediglich darauf hin, daß für die Umsetzung der Richtlinien 92/32, 92/69, 93/67 und 93/105 in belgisches Recht eine Änderung der Königlichen Verordnung vom 24. Mai 1982 über das Inverkehrbringen von für den Menschen oder die Umwelt möglicherweise gefährlichen Stoffen notwendig sei und daß zur Umsetzung der Richtlinie 93/86 eine Königliche Verordnung erlassen werden müsse. Entsprechende Entwürfe seien Gegenstand von im belgischen innerstaatlichen Recht vorgesehenen Beratungen gewesen und lägen derzeit zur ministeriellen Unterschrift vor, bevor sie an den König weitergeleitet würden.
9 Da die Umsetzung der streitigen Richtlinien nicht innerhalb der darin bestimmten Fristen erfolgt ist, sind die Klagen der Kommission als begründet anzusehen.
10 Daher ist festzustellen, daß das Königreich Belgien dadurch, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den streitigen Richtlinien nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie 92/32, Artikel 3 der Richtlinie 92/69, Artikel 8 der Richtlinie 93/67, Artikel 7 der Richtlinie 93/86 und Artikel 2 der Richtlinie 93/105 verstoßen hat.
Kosten
11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Das Königreich Belgien hat dadurch, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um folgenden Richtlinien nachzukommen:
92/32/EWG des Rates vom 30. April 1992 zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe,
92/69/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 zur siebzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548 an den technischen Fortschritt,
93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548 notifizierten Stoffen,
93/86/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 91/157/EWG des Rates über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren an den technischen Fortschritt und
93/105/EG der Kommission vom 25. November 1993 zur Festlegung von Anhang VII D, der Angaben enthält, die für die technischen Beschreibungen im Sinne von Artikel 12 der siebten Änderung der Richtlinie 67/548 erforderlich sind,
gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 3 der Richtlinie 92/32, Artikel 3 der Richtlinie 92/69, Artikel 8 der Richtlinie 93/67, Artikel 7 der Richtlinie 93/86 und Artikel 2 der Richtlinie 93/105 verstoßen.
2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.