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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.02.1997 – C-14/96

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1997:59

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 6. Februar 1997

A — Einführung

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (im folgenden Fernsehrichtlinie genannt). Es geht dabei im wesentlichen um Fragen, die den Gerichtshof bereits in zwei Urteilen vom 10. September 1996 beschäftigt haben. Diese Urteile ergingen auf Vertragsverletzungsklagen hin, welche die Kommission gegen das Vereinigte Königreich einerseits und das Königreich Belgien andererseits anhängig gemacht hatte.

Relevante Vorschriften des Gemeinschaftsrechts

2 Die für den vorliegenden Fall zentralen Bestimmungen der Fernsehrichtlinie rinden sich in deren Artikel 2. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

(1)Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß alle Fernsehsendungen, dievon seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstaltern gesendet werdenodervon Fernsehveranstaltern gesendet werden, die eine von diesem Mitgliedstaat zugeteilte Frequenz oder Übertragungskapazität eines Satelliten oder eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Erd-Satelliten-Sendestation benutzen, ohne jedoch der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen zu sein,dem Recht entsprechen, das auf für die Allgemeinheit bestimmte Sendungen anwendbar ist.

(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die in Bereiche fallen, die mit dieser Richtlinie koordiniert sind. Sie können die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen vorübergehend aussetzen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:a)mit einer Fernsehsendung aus einem anderen Mitgliedstaat wird in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 22 verstoßen;b)der Fernsehveranstalter hat während der vorangegangenen zwölf Monate bereits mindestens zweimal gegen diese Vorschrift verstoßen;c)der betreffende Mitgliedstaat hat dem Fernsehveranstalter und der Kommission schriftlich die behaupteten Verstöße sowie seine Absicht mitgeteilt, im Falle erneuter Verstöße die Weiterverbreitung einzuschränken;d)die Konsultationen mit dem Staat, der die Sendung verbreitet, und der Kommission haben innerhalb von 15 Tagen ab der in Buchstabe c) genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt, und es kommt zu einem erneuten Verstoß.Die Kommission achtet darauf, daß eine derartige Aussetzung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Sie kann den betroffenen Mitgliedstaat auffordern, eine gemeinschaftsrechtswidrige Aussetzung unverzüglich zu beenden. Diese Vorschrift läßt die Anwendung entsprechender Verfahren, Rechtsmittel oder Sanktionen bezüglich der betreffenden Verstöße in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, unberührt.

(3)Diese Richtlinie gilt nicht für Fernsehsendungen, die ausschließlich zum Empfang in Nichtmitgliedstaaten bestimmt sind und die nicht unmittelbar oder mittelbar in einem oder mehreren Mitgliedstaaten empfangen werden.

3 Nach Artikel 3 Absatz 2 der Fernsehrichtlinie sorgen die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dafür, daß die jeweils ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten.

4 Das Kapitel III (Förderung der Verbreitung und Herstellung von Fernsehprogrammen) enthält in den Artikeln 4 bis 9 Vorschriften, durch die sichergestellt werden soll, daß europäische Produktionen einen Hauptanteil der Sendezeit in den Fernsehprogrammen der Mitgliedstaaten haben. Außerdem soll die Entstehung neuer Quellen für Fernsehproduktionen in der Gemeinschaft gefördert werden, indem ein Teil der Sendezeit oder der Haushaltsmittel der Fernsehveranstalter unabhängigen Herstellern vorbehalten wird.

5 Artikel 4 der Richtlinie schreibt daher vor, daß die Mitgliedstaaten im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür zu sorgen haben, daß die Fernsehveranstalter den Hauptanteil ihrer Sendezeit, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken vorbehalten (Absatz 1). Kann dieser Anteil nicht erreicht werden, darf er wenigstens nicht niedriger sein als derjenige Anteil, der in dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahren 1988 beziehungsweise 1990 gegeben war (Absatz 2).

Artikel 5 der Richtlinie schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür zu sorgen haben, daß die Fernsehveranstalter mindestens 10 % ihrer Sendezeit oder 10 % ihrer für die Programmgestaltung zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel europäischen Werken von Herstellern vorbehalten, die von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind.

6 Artikel 22 der Richtlinie ist dem Schutz von Minderjährigen gewidmet. Die Mitgliedstaaten haben danach dafür zu sorgen, daß Sendungen von Fernsehveranstaltern, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, keine Programme enthalten, die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen schwer beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornographie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

7 Der US-amerikanische Turnerkonzern, ein bedeutsames Unternehmen auf dem Fernsehmarkt der Vereinigten Staaten, hat eine Tochtergesellschaft im Vereinigten Königreich, die Turner Entertainment Network International Ltd mit Sitz in London. Dieses Unternehmen hält alle Anteile an zwei weiteren Gesellschaften — The Cartoon Network Ltd einerseits und Turner Network Television Ltd andererseits — mit Sitz im Vereinigten Königreich, die Fernsehprogramme ausstrahlen. Es handelt sich dabei um die Programme TNT einerseits und Cartoon Network andererseits. Die Vermarktung dieser Programme wird von einem weiteren Unternehmen dieses Konzerns, der Turner International Network Sales Ltd, durchgeführt, deren Sitz ebenfalls London ist. Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben die Ausstrahlung dieser Programme genehmigt, indem sie sogenannte non-domestic satellite service-Lizenzen erteilten. Diese Programme werden über Satellit ausgestrahlt. Die betroffenen Unternehmen benutzen dabei eine Übertragungskapazität eines Satelliten, die dem Großherzogtum Luxemburg zugeteilt ist.

Die belgische Regierung ist der Ansicht, daß diese Programme nicht den Anforderungen der Artikel 4 und 5 der Fernsehrichtlinie entsprechen.

8 Am 17. September 1993 schloß die Turner International Network Sales Ltd eine Vereinbarung mit der Coditei Brabant SA (im folgenden Coditei genannt), einem belgischen Kabelfernsehunternehmen. Coditei verpflichtete sich in dieser Vereinbarung, die bereits erwähnten Programme über ihr Kabelnetz im Gebiet Brüssel-Hauptstadt auszustrahlen.

9 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts fehlte es zu dieser Zeit an einer rechtlichen Regelung des Bereichs des Kabelfernsehens im Gebiet Brüssel-Hauptstadt. Diese Lücke wurde durch eine Königliche Verordnung vom 16. September 1993 geschlossen, die nach den Angaben des vorlegenden Gerichts den Zweck verfolgte, bestimmten Fernsehsendern, welche sich diese Rechtslücke zunutze zu machen gedachten, den Weg zu versperren. Auf der Grundlage der genannten Verordnung untersagten zwei belgische (Bundes-) Minister durch einen Erlaß vom 17. September 1993 Coditei die Verbreitung der Programme TNT und Cartoon Network über ihr Kabelnetz im Gebiet Brüssel-Hauptstadt.

10 Die Firma Turner International Network Sales Ltd beantragte daraufhin beim Tribunal de Commerce Brüssel den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch die Coditei aufgegeben werden sollte, die am 17. September 1993 geschlossene Vereinbarung durchzuführen. Diesem Antrag wurde am 26. Oktober 1993 stattgegeben. Coditei kam dieser Entscheidung nach und begann, die streitigen Programme zu senden.

11 Im Juni 1994 legte der Belgische Staat gegen den Beschluß vom 26. Oktober 1993 Widerspruch ein. Das Tribunal de commerce Brüssel erließ daraufhin am 29. November 1994 einen neuen Beschluß, durch den es dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorlegte (Rechtssache C-316/94). Zugleich wies es Coditei an, die Ausstrahlung der streitigen Programme bis zur Beantwortung dieser Fragen auszusetzen.

12 Dieser Beschluß vom 29. November 1994 wurde im Berufungsverfahren durch ein Urteil der Cour d'Appel Brüssel vom 6. April 1995 aufgehoben, außer soweit darin der Widerspruch für zulässig erklärt worden war. Insoweit wies das Berufungsgericht unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Widerspruch des Belgischen Staates als unbegründet zurück. Der Gerichtshof strich daraufhin das durch dieses Urteil hinfällig gewordene Vorabentscheidungsersuchen C-316/94 mit Beschluß vom 1. Dezember 1995 aus seinem Register.

13 Die zuständigen belgischen Behörden hatten inzwischen vor dem Tribunal de première instance Brüssel ein Strafverfahren gegen Herrn Denuit, das mit der Geschäftsführung betraute Mitglied des Verwaltungsrats der Coditei, angestrengt. Herrn Denuit wurde darin vorgeworfen, daß Coditei trotz des Verbots durch den Ministerialerlaß vom 17. September 1993 die Programme TNT und Cartoon Network über ihr Kabelnetz im Gebiet Brüssel-Hauptstadt verbreitet habe. Außerdem wurde der Vorwurf erhoben, Coditei habe in die von ihr verbreiteten Programme kommerzielle Werbung aufgenommen, ohne über die hierfür erforderliche Genehmigung durch die belgischen Behörden zu verfügen.

14 Das Tribunal de première instance Brüssel gelangte zu der Auffassung, daß es zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens einer Auslegung bestimmter gemeinschaftsrechtlicher Fragen bedurfte. Es legte daher dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 177 EG-Vertrag vor:

1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Fernsehveranstalter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen? Inwieweit spielt der Umstand, daß ein größerer oder kleinerer Teil der ausgestrahlten Werke nichteuropäischen Ursprungs ist, eine Rolle, wenn das nationale Gericht im übrigen feststellt, daß der fragliche Veranstalter seinen Sitz im Gebiet des betreffenden Staates hat und daß die Tätigkeiten der Leitung, der Zusammenstellung und der Montage des Programms tatsächlich in diesem Gebiet ausgeübt werden?

2. Wenn Sendungen eines von einem Mitgliedstaat zugelassenen Fernsehveranstalters nicht als Sendungen eines der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfenen Fernsehveranstalters im Sinne dieser Richtlinie anzusehen sind, kann dann ein anderer Mitgliedstaat — gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Hinblick insbesondere auf die Artikel 59 ff. des Vertrages — ihre Wiederausstrahlung in seinem Hoheitsgebiet verbieten oder begrenzen?

3. Ist Artikel 2 der Richtlinie dahin auszulegen, daß, wenn ein Fernsehveranstalter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen ist, ein anderer Mitgliedstaat sich der Ausstrahlung der Fernsehsendungen dieses Veranstalters in seinem Hoheitsgebiet auch dann nicht widersetzen kann, wenn die in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie enthaltenen Vorschriften nicht beachtet worden sind?

B — Stellungnahme

Zur ersten Vorlagefrage

15 Mit seiner ersten Frage begehrt das vorlegende Gericht zunächst zu wissen, unter welchen Voraussetzungen ein Fernsehveranstalter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen ist. Es geht somit genauer gesagt um die Auslegung des ersten Gedankenstrichs dieser Vorschrift.

16 Der Gerichtshof hatte sich mit dieser Frage bereits in seinem Urteil in der Rechtssache C-222/94 zu beschäftigen. Er ist dort zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit ein Fernsehveranstalter unterworfen ist, um denjenigen Mitgliedstaat handelt, in dem dieser Veranstalter niedergelassen ist.

17 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß der Begriff der Niederlassung im Sinne des EG-Vertrags die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit umfaßt.

18 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-222/94 eingeräumt, daß das Abstellen auf das Kriterium der Niederlassung zu Schwierigkeiten führen kann. Diese Schwierigkeiten sind darauf zurückzuführen, daß ein Fernsehveranstalter mehr als eine Niederlassung in der Gemeinschaft haben kann. Allerdings lassen sich diese Schwierigkeiten durchaus überwinden. Wie der Gerichtshof in dem genannten Urteil feststellte, hatte die Kommission dort erklärt, daß die Mitgliedstaaten eine Lösung für diese Probleme finden könnten, indem sie dieses Kriterium dahin auslegten, daß es sich um den Ort handele, an dem der Fernsehveranstalter den Mittelpunkt seiner Tätigkeiten habe, insbesondere an dem die Entscheidungen über die Programmpolitik und die endgültige Zusammenstellung der zu sendenden Programme getroffen würden. Der Gerichtshof vermerkte zugleich, daß das Vereinigte Königreich als Beklagte dem nicht widersprochen hatte.

19 Die Parteien des vorliegenden Verfahrens haben sich — soweit sie auf diese Frage eingegangen sind — entsprechend geäußert. Nach Ansicht von Herrn Denuit ist auf den effektiven Sitz abzustellen, das heißt den Ort, an dem die Leitung und der wesentliche Teil der Tätigkeiten angesiedelt sind. Dieser effektive Sitz befinde sich im vorliegenden Fall im Vereinigten Königreich. Die belgische Regierung geht von derselben Grundlage aus, gelangt jedoch zu einem völlig anderen Resultat. Ihrer Auffassung nach befindet sich nämlich der effektive Sitz im vorliegenden Fall in den Vereinigten Staaten, wo die Kontrolle und die Verantwortlichkeit für die Programme wahrgenommen würden. Der Sitz im Vereinigten Königreich sei lediglich formaler Natur; dort sei auch kein signifikativer Teil des Personals von Turner beschäftigt. Die französische Regierung hat ausgeführt, daß die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats jeweils im Einzelfall anhand einer Reihe von Indizien — zu denen sie die Kontrolle über die Programmgestaltung, den Sitz des Unternehmens und den in dem jeweiligen Mitgliedstaat vorhandenen Teil der mit der Fernsehtätigkeit beschäftigten Belegschaft zählt — zu bestimmen sei. Die griechische Regierung scheint auf den hauptsächlichen und tatsächlichen Sitz des Fernsehveranstalters abstellen zu wollen.

20 Auf die damit zusammenhängenden Fragen braucht jedoch meines Erachtens im vorliegenden Fall nicht näher eingegangen zu werden. Wie ich bereits erwähnt habe, stellen sich diese Fragen nur für den Fall, daß ein Fernsehveranstalter in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Dies ist hier allem Anschein nach nicht der Fall. Nur dann stellt sich nämlich die Frage, ob die eine oder die andere Niederlassung im Lichte der genannten Kriterien die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für den fraglichen Fernsehveranstalter begründet. Es kommt daher hier nur darauf an, ob der betroffene Veranstalter überhaupt eine Niederlassung in der Gemeinschaft hat. Diese Frage ist letztlich vom vorlegenden Gericht zu prüfen. Die Antwort auf diese Frage kann jedoch kaum zweifelhaft sein. Die französische Regierung weist darauf hin, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz im Vereinigten Königreich handelt, wo auch — der ersten Vorlagefrage zufolge — tatsächlich Tätigkeiten der Leitung ausgeübt würden. Die Kommission führt aus, daß der betroffene Fernsehveranstalter seinen satzungsmäßigen Sitz im Vereinigten Königreich habe und dort auch die Programmentscheidungen gefällt würden. Schließlich arbeite dort eine bedeutende Zahl von mit der Fernsehtätigkeit beschäftigten Mitarbeitern. Auch das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, daß der Fernsehveranstalter in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sei.

21 In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat die belgische Regierung darauf hingewiesen, daß der Gerichtshof die bis dahin im Vereinigten Königreich geltenden Vorschriften über die Zuständigkeit für Fernsehsender für gemeinschaftsrechtswidrig erklärt habe, da sie nicht auf das Kriterium der Niederlassung abstellten. Die belgische Regierung zieht daraus den Schluß, daß die auf der Grundlage dieser Vorschriften erteilten Lizenzen ebenfalls rechtsfehlerhaft seien, so daß nicht davon ausgegangen werden könne, daß die hier betroffenen Fernsehveranstalter der Rechtshoheit des Vereinigten Königreichs unterlagen. Dem ist nicht zu folgen. Das Urteil des Gerichtshofes in der genannten Rechtssache bestätigt vielmehr, daß der Mitgliedstaat, der die Rechtshoheit über einen Fernsehveranstalter innehat, derjenige ist, in dem dieser Veranstalter niedergelassen ist. Die Frage nach der Gültigkeit der vom Vereinigten Königreich erteilten Lizenzen ist insoweit belanglos.

22 Einzugehen ist hier jedoch noch auf die weitere Frage, die das nationale Gericht in diesem Zusammenhang stellt. Es geht dabei um die Frage, welche Bedeutung dem Ursprung der gesendeten Programme beizumessen ist. Zum Verständnis dieser Frage ist daran zu erinnern, daß die streitigen Programme nach Ansicht der belgischen Regierung nicht die in den Artikeln 4 und 5 der Fernsehrichtlinie gestellten Anforderungen erfüllen. Die belgische Regierung vertritt die Auffassung, daß diese Programme daher nicht der Rechtshoheit des Vereinigten Königreichs unterlägen, da sie weder die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats noch die Bestimmungen der Fernsehrichtlinie respektierten.

23 Diese Auffassung ist zurückzuweisen. Die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats hängt nach Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie nicht von der Beschaffenheit der gesendeten Programme ab. Entscheidend ist allein, ob ein Fernsehveranstalter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegt oder ob er — wenn dies nicht der Fall ist — eines der im zweiten Gedankenstrich der Vorschrift genannten technischen Kriterien erfüllt. Der Umstand, daß die von einem solchen Veranstalter gesendeten Programme möglicherweise nicht den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie entsprechen, ändert nichts an der Zuständigkeitsverteilung, so wie sie Artikel 2 Absatz 1 vorschreibt. Dies entspricht auch der von allen anderen Verfahrensbeteiligten geäußerten Auffassung.

24 Auf die erste Vorlagefrage ist somit zu antworten, daß ein Fernsehveranstalter der Rechtshoheit desjenigen Mitgliedstaats unterworfen ist, in dem er niedergelassen ist. Die Herkunft der von ihm gesendeten Programme ist für die Frage nach dem Mitgliedstaat, der gemäß der Fernsehrichtlinie für den Fernsehveranstalter zuständig ist, bedeutungslos.

Zur zweiten Vorlagefrage

25 Die zweite Vorlagefrage bezieht sich auf die Lage eines Fernsehveranstalters, der die Zulassung eines Mitgliedstaats erlangt hat, ohne der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats im Sinne dieser Richtlinie unterworfen zu sein. Obwohl in dieser Frage von der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats die Rede ist, wird man die Frage sinnvollerweise so auszulegen haben, daß sie einen Fernsehveranstalter betrifft, der weder nach dem ersten noch nach dem zweiten Gedankenstrich von Artikel 2 Absatz 1 der Fernsehrichtlinie unter die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates fällt. Wie die deutsche Regierung zu Recht ausgeführt hat, ist es jedoch nicht einsichtig, aufgrund welcher Kriterien des nationalen Rechts eines Mitgliedstaates ein Fernsehveranstalter zugelassen sein sollte, der weder in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist (und damit Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie unterfällt) noch eine von diesem Mitgliedstaat zugeteilte Frequenz, Satellitenübertragungskapazität oder eine in diesem Mitgliedstaat liegende Satellitensendestation nutzt (und damit Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich erfüllt). Es handelt sich somit um eine Konstellation, die in der Praxis ausgeschlossen erscheint.

26 Herr Denuit hat überdies zu Recht darauf hingewiesen, daß es sich in einem solchen Fall schwerlich um einen innergemeinschaftlichen Sachverhalt handeln könnte, der zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen würde.

27 In jedem Fall ist festzuhalten, daß eine entsprechende Konstellation im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Wie bereits erwähnt, ist der hier zu betrachtende Fernsehveranstalter nämlich allem Anschein nach im Vereinigten Königreich niedergelassen. Sogar wenn der betroffene Fernsehveranstalter jedoch nicht im Vereinigten Königreich (oder einem anderen Mitgliedstaat) niedergelassen sein sollte, bliebe die auch von der belgischen Regierung nicht bestrittene Tatsache bestehen, daß die Ausstrahlung der fraglichen Programme über eine Luxemburg zugewiesene Satellitenübertragungskapazität erfolgt. Damit wäre jedenfalls eines der in Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Zuständigkeitskriterien erfüllt. Gleiches würde gelten, wenn für die fraglichen Programme eine im Vereinigten Königreich gelegene Erd-Satelliten-Sendestation benutzt werden sollte, wie Herr Denuit in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geltend gemacht hat.

28 Aus den genannten Gründen bin ich daher mit Herrn Denuit, der Kommission sowie den Regierungen Frankreichs und des Vereinigten Königreichs der Ansicht, daß der Gerichtshof die zweite Vorlagefrage nicht zu beantworten braucht.

Zur dritten Vorlagefrage

29 Mit der dritten Vorlagefrage begehrt das nationale Gericht zu wissen, ob ein Mitgliedstaat auch dann gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Fernsehrichtlinie verpflichtet ist, den freien Empfang von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und die Weiterverbreitung dieser Sendungen nicht zu behindern, wenn diese Sendungen nicht den in den Artikeln 4 und 5 der Fernsehrichtlinie enthaltenen Anforderungen entsprechen.

30 Auf diese Frage hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil in der Rechtssache C-11/95 geantwortet. Er hat dort festgestellt, daß erstens die Überprüfung der Anwendung des für die Fernsehsendungen geltenden Rechts des Sendestaats und der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 89/552 ausschließlich dem Mitgliedstaat obliegt, in dem die Sendungen ihren Ursprung haben, und daß zweitens der Empfangsstaat nicht befugt ist, insofern eine eigene Kontrolle auszuüben. Dies gilt auch, soweit es um die Einhaltung der Artikel 4 und 5 der Fernsehrichtlinie geht. Daß es in diesem Urteil nicht um dieselben nationalen Vorschriften geht wie in der vorliegenden Rechtssache, ist entgegen der von der belgischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof geäußerten Ansicht irrelevant. Der Gerichtshof hat nämlich an der genannten Stelle jenes Urteils nicht die nationalen Vorschriften, sondern die Fernsehrichtlinie selbst ausgelegt, um die es auch im vorliegenden Fall geht.

31 Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie beschränkt die dort festgelegten Pflichten zwar auf Gründe, die in Bereiche fallen, die mit dieser Richtlinie koordiniert sind. Bei den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie handelt es sich jedoch gerade um Bereiche, die durch diese Richtlinie koordiniert wurden.

32 Die in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit, die Weiterverbreitung von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten vorübergehend auszusetzen, kann nur eingreifen, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmevorschrift. Sie gilt nicht für den Fall eines Verstoßes gegen die Artikel 4 und 5 der Richtlinie. Der Auffassung der griechischen Regierung, aus dieser Vorschrift lasse sich die allgemeine Zulässigkeit einer Zweitkontrolle durch den Empfangsstaat ableiten, kann daher nicht gefolgt werden.

33 Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ist ein Mitgliedstaat in einem solchen Fall nicht berechtigt, das Recht in die eigenen Hände zu nehmen. Er kann daher in solchen Fällen nicht einseitige Maßnahmen ergreifen, um einer möglichen Mißachtung der Vorschriften der Fernsehrichtlinie durch andere Mitgliedstaaten zu begegnen. Er hat jedoch das Recht, gegen den betreffenden Mitgliedstaat eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 170 EG-Vertrag zu erheben. Er kann auch die Kommission auffordern, gemäß Artikel 169 des Vertrages gegen diesen Mitgliedstaat vorzugehen.

34 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-11/95 offengelassen, ob ein Mitgliedstaat angesichts der Richtlinie 89/552 noch das Recht hat, unter Berufung auf Artikel 59 des Vertrages Vorschriften zu erlassen, die verhindern sollen, daß der Erbringer einer Leistung, dessen Tätigkeit ganz oder vorwiegend auf das Gebiet dieses Staates ausgerichtet ist, sich die durch den Vertrag garantierten Freiheiten zunutze macht, um sich den Berufsregelungen zu entziehen, die auf ihn Anwendung fänden, wenn er im Gebiet dieses Staates niedergelassen wäre. Es geht dabei um die Frage, ob die entsprechende Rechtsprechung, die der Gerichtshof zuletzt im Jahre 1994 in der Sache TV10 bekräftigt hat, auch nach dem Inkrafttreten der Fernsehrichtlinie noch Anwendung finden kann.

35 Die Regierungen Frankreichs und des Vereinigten Königreichs sind wie die belgische Regierung der Ansicht, daß diese Rechtsprechung nach wie vor Anwendung finden kann. Ich habe in meinen Schlußanträgen in der Rechtsache C-11/95 dieselbe Auffassung vertreten. Ich habe dabei jedoch auch deutlich gemacht, daß diese Rechtsprechung meines Erachtens nur dann anwendbar ist, wenn der betreffende Fernsehveranstalter mißbräuchlich handelt, und daß dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Im vorliegenden Fall sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Annahme eines solchen Mißbauchs zu stützen vermöchten. Der Ansicht der belgischen Regierung, bereits die Mißachtung der Artikel 4 und 5 der Fernsehrichtlinie würde einen solchen Mißbrauch darstellen, kann meines Erachtens nicht gefolgt werden. Andernfalls würde man auf diesem Wege eben gerade doch die Zweitkontrolle durch den Empfangsstaat zulassen, die mit dem System der Fernsehrichtlinie nicht zu vereinbaren ist.

Ich brauche daher auch auf diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht näher einzugehen.

36 Es ist somit festzustellen, daß Artikel 2 Absatz 2 der Fernsehrichtlinie in dem Sinne auszulegen ist, daß ein Mitgliedstaat den freien Empfang von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten auch dann gewährleisten muß und die Weiterverbreitung dieser Sendungen nicht behindern darf, wenn diese Sendungen nicht den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie entsprechen.

C — Schlußantrag

37 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die Fragen des Tribunal de première instance Brüssel wie folgt zu antworten:

1. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ist dahingehend auszulegen, daß ein Fernsehveranstalter der Rechtshoheit desjenigen Mitgliedstaats unterworfen ist, in dem er niedergelassen ist. Die Herkunft der von diesem Fernsehveranstalter gesendeten Programme ist für die Frage nach dem Mitgliedstaat, der gemäß der Fernsehrichtlinie für ihn zuständig ist, bedeutungslos.

2. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie ist in dem Sinne auszulegen, daß ein Mitgliedstaat den freien Empfang von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten auch dann gewährleisten muß und die Weiterverbreitung dieser Sendungen nicht behindern darf, wenn diese Sendungen nicht den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie entsprechen.