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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.05.1997 – C-14/96
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:1997:260
In der Rechtssache C-14/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal de première instance Brüssel in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Paul Denuit
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini sowie der Richter J. L. Murray, C. N. Kakouris, P. J. G. Kapteyn (Berichterstatter) und H. Ragnemalm,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
von Paul Denuit, vertreten durch Rechtsanwälte A. Braun und F. de Visscher, Brüssel,
der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder, Hauptberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt A. Berenboom, Brüssel,
der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder und Regierungsrätin S. Maass, beide Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,
der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou, beigeordnete Sonderrechtsberaterin in der Sonderabteilung für Gemeinschaftsrechtsstreitigkeiten des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und I. Kiki, Mitarbeiterin der Sonderabteilung für Rechtsfragen dieses Ministeriums, als Bevollmächtigte,
der französischen Regierung, vertreten durch C. de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und P. Martinet, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in dieser Direktion, als Bevollmächtigte,
der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ridley, Treasury Solicitor's Department, als Bevollmächtigte, Beistand: Barrister R. Thompson,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. J. Drijber und P. van Nuffel, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Paul Denuit, vertreten durch Rechtsanwälte A. Braun und F. de Visscher, der belgischen Regierung, vertreten durch J. Devadder und Rechtsanwalt A. Joachimowicz, Brüssel, der griechischen Regierung, vertreten durch A. Samoni-Rantou, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch R. Thompson, und der Kommission, vertreten durch B. J. Drijber, in der Sitzung vom 12. Dezember 1996,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Februar 1997,
folgendes
Urteil§
1 Das Tribunal de première instance Brüssel hat mit Beschluß vom 16. Januar 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen das geschäftsführende Mitglied des Verwaltungsrats der Coditei Brabant SA (im folgenden: Coditei), Paul Denuit, wegen Zuwiderhandlungen gegen das nationale Rundfunkrecht.
Richtlinie
3 Der zu Kapitel II (Allgemeine Bestimmungen) gehörende Artikel 2 der Richtlinie lautet:
(1)Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, daß alle Fernsehsendungen, dievon seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstaltern gesendet werdenoder von Fernsehveranstaltern gesendet werden, die eine von diesem Mitgliedstaat zugeteilte Frequenz oder Übertragungskapazität eines Satelliten oder eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Erd-Satelliten-Sendestation benutzen, ohne jedoch der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen zu sein,dem Recht entsprechen, das auf für die Allgemeinheit bestimmte Sendungen anwendbar ist.
(2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die in Bereiche fallen, die mit dieser Richtlinie koordiniert sind. Sie können die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen vorübergehend aussetzen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:a)mit einer Fernsehsendung aus einem anderen Mitgliedstaat wird in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 22 verstoßen;b)der Fernsehveranstalter hat während der vorangegangenen zwölf Monate bereits mindestens zweimal gegen diese Vorschrift verstoßen;c)der betreffende Mitgliedstaat hat dem Fernsehveranstalter und der Kommission schriftlich die behaupteten Verstöße sowie seine Absicht mitgeteilt, im Falle erneuter Verstöße die Weiterverbreitung einzuschränken;d)die Konsultation mit dem Staat, der die Sendung verbreitet, und der Kommission haben innerhalb von 15 Tagen ab der in Buchstabe c) genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt, und es kommt zu einem erneuten Verstoß.Die Kommission achtet darauf, daß eine derartige Aussetzung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Sie kann den betroffenen Mitgliedstaat auffordern, eine gemeinschaftsrechtswidrige Aussetzung unverzüglich zu beenden. Diese Vorschrift läßt die Anwendung entsprechender Verfahren, Rechtsmittel oder Sanktionen bezüglich der betreffenden Verstöße in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, unberührt.
(3)Diese Richtlinie gilt nicht für Fernsehsendungen, die ausschließlich zum Empfang in Nichtmitgliedstaaten bestimmt sind und die nicht unmittelbar oder mittelbar in einem oder mehreren Mitgliedstaaten empfangen werden.
4 Der zu dem gleichen Kapitel gehörende Artikel 3 lautet:
(1)Die Mitgliedstaaten können für Fernsehveranstalter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, strengere oder ausführlichere Bestimmungen in den von dieser Richtlinie erfaßten Bereichen vorsehen.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen mit geeigneten Mitteln im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dafür, daß die jeweils ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten.
5 Mit den Artikeln 4 und 5, Kapitel III (Förderung der Verbreitung und Herstellung von Fernsehprogrammen), wird das Ziel verwirklicht, die Herstellung und Verbreitung von europäischen Werken zu fördern, indem Mindestanforderungen hinsichtlich des Programmanteils festgelegt werden, der der Sendung europäischer Werke und europäischer Werke von Herstellern, die von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind, einschließlich neuerer Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden, vorbehalten werden muß.
6 In Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie heißt es: Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge, daß die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer Sendezeit, ... der Sendung von europäischen Werken ... vorbehalten. Ferner heißt es in Artikel 5 der Richtlinie: Die Mitgliedstaaten tragen im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge, daß Fernsehveranstalter mindestens 10. v. H. ihrer Sendezeit ... oder alternativ nach Wahl des Mitgliedstaats mindestens 10 v. H. ihrer Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten, ... die unabhängig sind.
Britisches Recht
7 Der Broadcasting Act (Rundfunkgesetz) 1990 stellt den rechtlichen Rahmen u. a. für unabhängige Fernsehdienste im Vereinigten Königreich dar.
8 Nach Section 13 des Broadcasting Act ist es untersagt, andere Fernsehprogrammdienste als die der BBC und der Welsh Authority bereitzustellen, soweit sie nicht von der Independent Television Commission (ITC) oder aufgrund einer von ihr erteilten Genehmigung zugelassen sind.
9 Durch Section 16(2) (g) und (h) des Broadcasting Act werden die in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen bezüglich des Programmanteils von europäischen Werken unabhängiger Hersteller umgesetzt.
10 Section 43 des Broadcasting Act unterscheidet zwei Arten von Satelliten-Fernsehdiensten, nämlich die inländischen und die anderen als inländischen Dienste, die beide als Fernsehprogrammdienste im Sinne von Section 13 gelten, so daß für ihre Ausstrahlung eine Genehmigung erforderlich ist. Diese Vorschrift nennt auch die Kriterien, anhand deren die Fernsehsendungen bestimmt werden, die zu diesen beiden Arten von Diensten gehören:
Nach Section 43 (1) ist ein inländischer Satellitendienst (domestic satellite service) ein Fernsehdienst, dessen Programme über Satelliten von einem Ort im Vereinigten Königreich auf einer dem Vereinigten Königreich zugeteilten Frequenz verbreitet werden und zum Empfang durch die Allgemeinheit in diesem Staat bestimmt sind.
Nach Section 43 (2) liegt ein anderer als inländischer Satellitendienst (non-domestic satellite service) vor,
a) wenn Fernsehprogramme, die zum Empfang durch die Allgemeinheit im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, über Satelliten von einem Ort im Vereinigten Königreich verbreitet werden und diese Verbreitung nicht auf einer dem Vereinigten Königreich zugeteilten Frequenz erfolgt oder
b) wenn Fernsehprogramme, die zum Empfang durch die Allgemeinheit im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, über Satelliten von einem Ort, der weder im Vereinigten Königreich noch in einem anderen Mitgliedstaat liegt, verbreitet werden, sofern die Programme von einer Person im Vereinigten Königreich bereitgestellt werden, die die redaktionelle Kontrolle über den Programminhalt ausübt.
11 Besondere Bestimmungen sind in Section 44 des Broadcasting Act für die Genehmigung von inländischen Satellitendiensten und in Section 45 für die Genehmigung von anderen als inländischen Satellitendiensten vorgesehen. Nach Section 44 (3) des Broadcasting Act gelten für inländische Satellitendienste die Bestimmungen in Section 16 (2) (g) und (h), die die Anforderungen bezüglich des Programmanteils von europäischen Werken betreffen. Dagegen enthält Section 45 (2) für andere als inländische Satellitendienste keine entsprechenden Bestimmungen.
Ausgangsverfahren
12 Aus den Prozeßakten des Ausgangsverfahrens ergibt sich, daß die Turner International Sales Ltd (im folgenden: Turner), London, von den britischen Behörden die Genehmigung erhielt, das Fernsehprogramm TNT & Cartoon Network über den Satelliten Astra zu senden. Die Sendungen finden seit September 1993 statt. Die Allgemeinheit im Vereinigten Königreich und in mehreren westeuropäischen Staaten kann dieses Programm über Parabolantenne oder über Kabel empfangen. Da die von dem Satelliten Astra verwendete Frequenz nicht dem Vereinigten Königreich zugeteilt ist, ist die Genehmigung der Turner eine non-domestic satellite service licence im Sinne von Section 43(2) des Broadcasting Act.
13 Nachdem die Turner und die Coditei einen Vertrag über die Kabelweiterverbreitung des fraglichen Kanals geschlossen hatten, untersagte der belgische Minister des Verkehrswesens und der öffentlichen Unternehmen durch Ministerialerlaß vom 17. September 1993 die Sendung des Programms TNT & Cartoon Network über die Telekommunikationsnetze des Gebietes Brüssel-Hauptstadt.
14 Dieses Verbot ist wie folgt begründet:
Es handelt sich um Programme, die im wesentlichen außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft hergestellte Sendungen und Werbebeiträge enthalten.
Diese Sendungen stehen im Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, der sogenannten Fernsehrichtlinie.
Insbesondere entsprechen sie nicht den Anforderungen der Artikel 4 und 5, nach denen europäische Werke den Hauptanteil der Sendungen ausmachen müssen und ein Teil der Haushaltsmittel der Herstellung europäischer Werke vorzubehalten ist.
Für die streitigen Fernsehkanäle wird eine Genehmigung geltend gemacht, die am 12. Juli 1993 vom Vereinigten Königreich für sie als für andere als inländische Satellitendienste erteilt wurde.
Nach britischem Recht unterlägen diese Programme nicht den Anforderungen der erwähnten Richtlinie ...
15 Da die Coditei diesen Ministerialerlaß befolgte, beantragte die Turner beim Präsidenten des Tribunal de commerce Brüssel, der Coditei durch einstweilige Anordnung aufzugeben, die fraglichen Programme entsprechend dem von ihnen geschlossenen Vertrag weiterzuverbreiten. Der Präsident des Tribunal de commerce Brüssel war der Auffassung, es gebe für den Ministerialerlaß vom 17. September 1993 im nationalen Recht keine Rechtsgrundlage, und erlegte demgemäß der Coditei durch Beschluß vom 26. Oktober 1993 die Weiterverbreitung des Programms über ihr Netz unter Androhung eines Zwangsgelds auf. Die Coditei kam diesem Beschluß nach.
16 Der belgische Staat legte gegen den Beschluß vom 26. Oktober 1993 Drittwiderspruch ein. Nach streitiger Verhandlung hob der Präsident des Tribunal de commerce Brüssel seinen Beschluß auf und ersuchte den Gerichtshof durch Beschluß vom 30. November 1994 um Auslegung der Richtlinie (Rechtssache C-316/94). Die Coditei setzte daraufhin die Weiterverbreitung des streitigen Programms aus. Dieser Beschluß wurde jedoch von der Cour d'appel Brüssel durch Urteil vom 6. April 1995 aufgehoben. Auf dieses Urteil wurde diese Rechtssache durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 1. Dezember 1995 im Register gestrichen. Das fragliche Programm wird seitdem wieder im Gebiet Brüssel-Hauptstadt weiterverbreitet.
17 Im Aus gangs verfahren wirft die Staatsanwaltschaft Paul Denuit eine Zuwiderhandlung gegen nationales Recht, insbesondere gegen den Ministerialerlaß vom 17. September 1993, vor. Die Coditei habe nämlich zeitweise Sendungen kommerzieller Rundfunkveranstalter weiterverbreitet, deren Ausstrahlung durch den zuständigen Minister untersagt worden ist, indem sie die Programme der Fernsehdienste Turner Network Television Limited und The Cartoon Limited Network über die Telekommunikationsnetze des zweisprachigen Gebietes Brüssel-Hauptstadt weiterverbreitet hat, obwohl ihr dies durch Ministerialerlaß vom 17. September 1993 untersagt worden ist.
18 Das Tribunal de première instance Brüssel hat nach alledem beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein Fernsehveranstalter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen? Inwieweit spielt der Umstand, daß ein größerer oder kleinerer Teil der ausgestrahlten Werke nichteuropäischen Ursprungs ist, eine Rolle, wenn das nationale Gericht im übrigen feststellt, daß der fragliche Veranstalter seinen Sitz im Gebiet des betreffenden Staates hat und daß tatsächlich Leitungs-, Zusammenstellungs- und Montagetätigkeiten in diesem Gebiet ausgeübt werden?
2. Wenn Sendungen eines von einem Mitgliedstaat zugelassenen Fernsehveranstalters nicht als Sendungen eines der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfenen Fernsehveranstalters im Sinne dieser Richtlinie anzusehen sind, kann dann ein anderer Mitgliedstaat — gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Hinblick insbesondere auf die Artikel 59 ff. des Vertrages — ihre Weiterverbreitung in seinem Hoheitsgebiet verbieten oder begrenzen?
3. Ist Artikel 2 der Richtlinie dahin auszulegen, daß, wenn ein Fernsehveranstalter der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen ist, ein anderer Mitgliedstaat auch dann nicht die Weiterverbreitung der Fernsehsendungen dieses Veranstalters in seinem Hoheitsgebiet verhindern darf, wenn die in den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie enthaltenen Vorschriften nicht beachtet worden sind?
Zur ersten Frage
19 Mit dem ersten Teil seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, anhand welcher Kriterien zu beurteilen ist, ob Fernsehveranstalter im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen sind.
20 Der Gerichtshof hat den Begriff Rechtshoheit in der in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie enthaltenen Wendung [der] Rechtshoheit [eines Mitgliedstaats] unterworfene ... Fernsehveranstalter bereits im Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-222/94 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1996, I-4025) ausgelegt.
21 Wie er in diesem Urteil festgestellt hat, definiert die Richtlinie diese Wendung nicht ausdrücklich (Randnr. 26).
22 Nach Prüfung des Wortlauts von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie hat er ausgeführt, daß der Begriff der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats dahin zu verstehen ist, daß er notwendig eine Zuständigkeit ratione personae gegenüber den Fernsehveranstaltern umfaßt (Randnr. 40).
23 Eine Zuständigkeit ratione personae eines Mitgliedstaats gegenüber einem Fernsehveranstalter kann aber nur auf dessen Beziehung zu der Rechtsordnung dieses Staates gestützt werden, was sich im wesentlichen mit dem Begriff der Niederlassung im Sinne von Artikel 59 Absatz 1 EG-Vertrag deckt, der nach seinem Wortlaut voraussetzt, daß der Erbringer und der Empfänger einer Dienstleistung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind (Randnr. 42).
24 Mit dem zweiten Teil der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, inwieweit es für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie darauf ankommt, wie groß der Anteil der ausgestrahlten Werke nichteuropäischen Ursprungs ist.
25 Nach Auffassung der belgischen Regierung ist das Programm TNT & Cartoon Network nicht im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen, weil es den Anforderungen der Artikel 4 und 5 dieser Richtlinie nicht entspreche und diesen im übrigen durch Section 43 des Broadcasting Act nicht unterworfen werde.
26 Insoweit ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie, daß der Ursprung der von dem Fernsehveranstalter ausgestrahlten Programme und deren Vereinbarkeit mit den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie keinen Einfluß darauf haben, ob die Rechtshoheit eines Mitgliedstaats im Sinne dieser Bestimmung begründet ist.
27 Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß ein Fernsehveranstalter der Rechtshoheit des Mitgliedstaats unterworfen ist, in dem er ansässig ist. Der Ursprung der Programme und ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie sind für die Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Rechtshoheit ein Fernsehveranstalter gemäß Artikel 2 Absatz 1 unterworfen ist, ohne Bedeutung.
Zur zweiten Frage
28 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat die Weiterverbreitung von durch einen anderen Mitgliedstaat genehmigten Sendungen eines Fernsehveranstalters in seinem Hoheitsgebiet untersagen oder beschränken kann, wenn dieser Veranstalter nicht im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen ist.
29 Aus der Antwort auf Frage 1 ergibt sich, daß dieser Fall, der voraussetzt, daß der Veranstalter nicht der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterworfen ist, bei dem im Vorlagebeschluß beschriebenen Sachverhalt nicht gegeben sein kann.
30 Die zweite Frage ist daher nicht zu beantworten.
Zur dritten Frage
31 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß ein Mitgliedstaat die Weiterverbreitung von Sendungen eines der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfenen Fernsehveranstalters in seinem Hoheitsgebiet verhindern darf, wenn diese Sendungen den Anforderungen der Artikel 4 und 5 dieser Richtlinie nicht entsprechen.
32 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 10. September 1996 in der Rechtssache C-11/95 (Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-4115, Randnr. 34) festgestellt, daß nach dem durch die Richtlinie begründeten System der Aufteilung der Pflichten zwischen dem Sende- und dem Empfangsstaat die Überprüfung der Anwendung des für die Fernsehsendungen geltenden Rechts des Sendestaats und der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie ausschließlich dem Mitgliedstaat obliegt, in dem die Sendungen ihren Ursprung haben, und der Empfangsstaat nicht befugt ist, insofern eine eigene Kontrolle auszuüben.
33 Für diese Auslegung sprechen auch die Begründungserwägungen der Richtlinie. Nach der zehnten Begründungserwägung sind nämlich alle in der neunten Begründungserwägung angeführten Beschränkungen der Sendefreiheit gemäß dem Vertrag aufzuheben. Ferner ist es nach der zwölften und der vierzehnten Begründungserwägung hierfür notwendig und ausreichend, daß alle Fernsehsendungen dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Ursprung haben, und den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen. Gemäß der fünfzehnten Begründungserwägung schließlich reicht die Verpflichtung des Sendestaats, die Einhaltung des durch die Richtlinie koordinierten nationalen Rechts sicherzustellen, nach dem Gemeinschaftsrecht aus, um den freien Verkehr von Fernsehsendungen zu gewährleisten, ohne daß eine zweite Kontrolle aus den gleichen Gründen in jedem der Empfangsstaaten stattfinden muß (Urteil Kommission/Belgien, a. a. O., Randnr. 35).
34 Nur in dem in Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 geregelten Fall, auf den sich der zweite Teil der fünfzehnten Begründungserwägung der Richtlinie bezieht, kann der Empfangsstaat ausnahmsweise unter den in dieser Bestimmung geregelten Voraussetzungen die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen vorübergehend aussetzen. Einem Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, ein anderer Mitgliedstaat habe gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen, steht es im übrigen frei, eine Vertragsverletzungsklage gemäß Artikel 170 EG-Vertrag zu erheben oder die Kommission aufzufordern, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag gegen diesen Mitgliedstaat vorzugehen (Urteil Kommission/Belgien, a. a. O., Randnr. 36).
35 Wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (a. a. O., Randnr. 37) festgestellt hat, ist ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht berechtigt, einseitig Korrektur- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Mißachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch einen anderen Mitgliedstaat entgegenzuwirken (vgl. auch Urteile vom 13. November 1964 in den verbundenen Rechtssachen 90/63 und 91/63, Kommission/Luxemburg und Belgien, Slg. 1964, 1329, vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 9, und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 20).
36 Demnach ist zu antworten, daß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie dahin auszulegen ist, daß ein Mitgliedstaat die Weiterverbreitung von Sendungen eines der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfenen Fernsehveranstalters, die nicht den Anforderungen der Artikel 4 und 5 dieser Richtlinie entsprechen, in seinem Hoheitsgebiet nicht verhindern darf.
Kosten
37 Die Auslagen der belgischen, der deutschen, der griechischen und der französischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de première instance Brüssel mit Beschluß vom 16. Januar 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit ist dahin auszulegen, daß ein Fernsehveranstalter der Rechtshoheit des Mitgliedstaats unterworfen ist, in dem er ansässig ist. Der Ursprung der Programme und ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie sind für die Bestimmung des Mitgliedstaats, dessen Rechtshoheit ein Fernsehveranstalter gemäß Artikel 2 Absatz 1 unterworfen ist, ohne Bedeutung.
2. Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 89/552 ist dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat die Weiterverbreitung von Sendungen eines der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfenen Fernsehveranstalters, die nicht den Anforderungen der Artikel 4 und 5 dieser Richtlinie entsprechen, in seinem Hoheitsgebiet nicht verhindern darf.