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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.02.1997 – C-39/96

Generalanwalt Carl Otto Lenz · ECLI:EU:C:1997:60

Schlußanträge des Generalanwalts

Carl Otto Lenz

vom 6. Februar 1997

A — Sachverhalt

1 In dem vorliegenden Verfahren geht es um die Frage nach der Gültigkeit wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, die bereits vor dem 13. März 1962 — dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag — bestanden haben (im folgenden Altkartelle genannt).

2 Nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung waren Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 85 Absatz 1 des EG-Vertrages bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und für welche die Beteiligten eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollten, bei der Kommission vor dem 1. November 1962 anzumelden.

3 Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, die Koninklijke Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Boekhandels (im folgenden KVB genannt), ist — wie bereits ihr Name zu erkennen gibt — eine Vereinigung zur Förderung der Interessen des Buchhandels in den Niederlanden. Ihr gehören insbesondere in den Niederlanden ansässige Verleger, Buchhändler und Buchimporteure an. Diese Vereinigung — die damals noch den Namen Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Boekhandels führte — erstellte im Jahre 1961 eine Regelung für den Handel mit Büchern in den Niederlanden, das Reglement voor het Handelsverkeer van Boeken in Nederland (im folgenden Reglement genannt). Dieses Reglement verpflichtet die Mitglieder der KVB, das in ihm vorgesehene System der vertikalen Preisbindung aufrechtzuerhalten, und zwar auch gegenüber Nichtmitgliedern.

4 Dieses Reglement wurde am 30. Oktober 1962 bei der Kommission angemeldet.

5 Das Reglement wurde seither mehrfach geändert. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts erfolgte eine weitgehende Veränderung im Jahre 1978. In dem vorliegenden Verfahren geht es diesen Angaben zufolge um die Fassung des Reglements, die seit dem 1. Januar 1993 gilt.

6 Bei den Antragsgegnern des Ausgangsverfahrens, der Free Record Shop BV und der Free Record Shop Holding NV (im folgenden zusammenfassend Free Record Shop genannt) handelt es sich nach deren eigenen Angaben um eine Einzelhandelskette mit Filialen in den Niederlanden, in Belgien sowie in Norwegen.

7 Am 14. Dezember 1995 warb der Free Record Shop in verschiedenen niederländischen Zeitungen mit dem Angebot, eine Reihe von Büchern zu Preisen zu verkaufen, die um 25 % unter den Preisen lagen, die sich aus der Anwendung des Reglements ergaben.

8 Die KVB beantragte daraufhin bei der Arrondissementsrechtbank Amsterdam den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Free Record Shop aufgegeben werden sollte, die im Reglement vorgesehenen Preisfestsetzungsregeln zu beachten. Der Free Record Shop machte in diesem Verfahren geltend, daß das Reglement gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoße.

9 Wie das vorlegende Gericht mitteilt, ist die Frage nach der Vereinbarkeit des Reglements mit Artikel 85 EG-Vertrag auch in einem anderen vor den Gerichten der Niederlande anhängigen Verfahren — der Rechtssache Reiber — aufgeworfen worden. In dem genannten Verfahren wurde die Beantwortung dieser Frage durch ein Urteil des Hoge Raad vom 22. Dezember 1995 dem Gerechtshof Den Haag aufgetragen. In dem Verfahren vor dem Hoge Raad hatte Generalanwalt Koopmans vorgeschlagen, dem Gerichtshof bestimmte Fragen zum Zwecke der Vorabentscheidung vorzulegen. Der Hoge Raad ist dem — aus Gründen, die hier nicht näher erörtert werden müssen — nicht gefolgt.

10 Die Arrondissementsrechtbank Amsterdam gab dem Antrag der KVB auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung am 19. Dezember 1995 statt. In der Folge gelangte sie jedoch zu der Auffassung, daß sie für die weitere Behandlung des bei ihr anhängigen Verfahrens einer Antwort auf verschiedene gemeinschaftsrechtliche Fragen bedurfte, deren Klärung ihres Erachtens in der Rechtssache Reiber nicht zu erwarten war. Sie hat daher dem Gerichtshof mit Entscheidung vom 1. Februar 1996 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung zur Regelung des Wettbewerbs, die oder der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 des Rates bestand und bei der Kommission nach den Bestimmungen dieser Verordnung rechtzeitig angemeldet wurde, wobei die Kommission auf diese Anmeldung in keiner Weise reagiert hat, weiterhin von der vorläufigen Gültigkeit abgedeckt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes angemeldeten Kartellen zukommt?

2. Falls ja, bleibt diese vorläufige Gültigkeit dann auf unbestimmte Zeit bestehen? Falls nein, von welchen Umständen hängt die Beendigung der vorläufigen Gültigkeit dann ab?

3. Betrifft die vorläufige Gültigkeit nur die Vereinbarung oder den Beschluß im Sinne der Frage 1 in der Form, in der sie oder er angemeldet wurde, oder betrifft sie auch später getroffene Vereinbarungen oder Beschlüsse, die in geänderter Form die gleichen Kartellabsprachen fortführen, soweit sie unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens und der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes keine Erweiterung oder Verstärkung der Kartellabsprachen enthalten?

B — Stellungnahme

Zu den ersten beiden Vorlagefragen

11 Die beiden ersten Vorlagefragcn hängen eng miteinander zusammen. Ich bin daher wie die Kommission der Auffassung, daß sie zusammen beantwortet werden können.

12 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich, daß Altkartelle, die bei der Kommission vor dem 1. November 1962 angemeldet wurden, als vorläufig gültig zu behandeln sind. Eine knappe Zusammenfassung dieser Lehre findet sich in dem 1991 ergangenen Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Delimitis:

Nach ständiger Rechtsprechung können die nationalen Gerichte, solange die Kommission keine Entscheidung aufgrund der Verordnung Nr. 17 getroffen hat, nicht gemäß Artikel 85 Absatz 2 die Nichtigkeit von Vereinbarungen feststellen, die bereits vor dem 13. März 1962, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, bestanden haben und ordnungsgemäß angemeldet worden sind (Urteil vom 6. Februar 1973 in der Rechtssache 48/72, Brasserie de Haecht, Slg. 1973, 77; Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 59/77, De Bloos, Slg. 1977, 2359). Diese Vereinbarungen sind nämlich, solange die Kommission keine Stellungnahme abgegeben hat, vorläufig gültig (Urteil vom 10. Juli 1980 in der Rechtssache 99/79, Lancômc, Slg. 1980, 2511).

13 Durch Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 wurde der Kommission für den Anwendungsbereich dieser Verordnung die ausschließliche Zuständigkeit für die Erteilung von Freistellungen gemäß Artikel 85 Absatz 3 übertragen. Der Gerichtshof hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es den Betroffenen an durchgreifenden Möglichkeiten fehlt, den Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 zu beschleunigen. Außerdem hat der Gerichtshof auf die in den Artikeln 6 Absätze 2 und 7 der Verordnung Nr. 17 getroffene Regelung aufmerksam gemacht. Nach der erstgenannten Vorschrift kann bei Altkartellen, die vor dem 1. November 1962 angemeldet wurden, eine Freistellung — anders als bei sonstigen Kartellen — auch rückwirkend für die Zeit vor ihrer Anmeldung erteilt werden. Der Gerichtshof gelangte angesichts dieser Umstände zu der Schlußfolgerung, daß es die vertragliche Rechtssicherheit verlange, diese Altkartelle als vorläufig gültig zu behandeln.

14 Die vorläufige Gültigkeit endet nach der genannten Rechtsprechung mit dem Zeitpunkt, an dem die Kommission eine Stellungnahme abgegeben hat. Dies ist sicherlich der Fall, wenn die Kommission eine Entscheidung erläßt, durch die sie den Antrag auf Freistellung des Altkartells zurückweist. In seinem Urteil Lancôme hat der Gerichtshof im Jahre 1980 entschieden, daß die vorläufige Gültigkeit auch dann endet, wenn die Kommission den Betroffenen in einem Verwaltungsschreiben zu erkennen gibt, daß sie den Erlaß einer (positiven oder negativen) Entscheidung hinsichtlich der angemeldeten Abrede nicht (mehr) in Betracht zieht. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte die Kommission in ihrem Schreiben ausgeführt, daß sie keinen Anlaß sehe, gegen das angemeldete Altkartell auf der Grundlage von Artikel 85 Absatz 1 einzuschreiten. Dadurch fand die vorläufige Gültigkeit des Altkartells nach Ansicht des Gerichtshofes ihr Ende.

15 Im hier vorliegenden Fall hat die Kommission bislang zu dem Antrag auf Erteilung einer Freistellung für das angemeldete Altkartell nicht in dem soeben erörterten Sinn Stellung genommen. Die Kommission trägt hierzu vor, daß sie die Überprüfung dieses Altkartells noch nicht abgeschlossen habe.

16 Da die Anmeldung dieses Altkartells nunmehr schon über 34 Jahre zurückliegt, erscheint die Auffassung des Free Record Shop, nach einer so langen Zeit könne von einer vorläufigen Gültigkeit nicht mehr die Rede sein, auf den ersten Blick nicht ohne Berechtigung zu sein. Es ist jedoch daran zu erinnern, daß die vom Gerichtshof entwikkelte Lehre von der vorläufigen Gültigkeit dem Schutz der vertraglichen Rechtssicherheit und damit dem Schutz der Interessen der an dem angemeldeten Altkartell Beteiligten dienen soll. Wie die KVB zu Recht ausführt, nimmt das Gewicht, das dem Schutz der Rechtssicherheit beizulegen ist, mit dem Zeitablauf eher noch zu. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Portelange selbst darauf aufmerksam gemacht, daß der Umstand, daß die Personen, die eine Abrede bei der Kommission angemeldet haben, keine effektive rechtliche Handhabe besitzen, um den Erlaß einer Entscheidung nach Artikel 85 Absatz 3 zu beschleunigen, um so folgenreicher ist, je mehr Zeit für den Erlaß der Entscheidung benötigt wird. Es wäre daher nicht angemessen, die von der Gemeinschaft zu verantwortende Verzögerung bei der Prüfung eines Altkartells den Parteien zum Nachteil gereichen zu lassen, die diese Abrede fristgemäß angemeldet haben. Der Umstand, daß seit der Anmeldung längere Zeit verstrichen ist, ohne daß die Kommission zu dem angemeldeten Altkartell Stellung bezogen hätte, kann somit die vorläufige Gültigkeit dieser Abrede nicht beseitigen. In diesem Sinne haben sich neben der KVB auch die Regierungen Frankreichs und der Niederlande sowie die Kommission geäußert.

17 Die französische Regierung hat zwar erwogen, daß die Beschränkung der vorläufigen Gültigkeit eines Altkartells auf einen angemessenen Zeitraum wünschenswert sein könnte. Sie hat jedoch zugleich darauf hingewiesen, daß die konkrete Festlegung dieses Zeitraums Schwierigkeiten bereiten würde. Die KVB hat außerdem geltend gemacht, daß die Festlegung eines solchen Zeitraums notwendigerweise eine politische Entscheidung darstelle, die allein der Gemeinschaftsgesetzgeber vornehmen könne. Ich teile diese Auffassung.

18 Daß die Lehre von der vorläufigen Gültigkeit nicht als infolge Zeitablaufs überholt zu betrachten ist, ergibt sich im übrigen auch schon aus dem Umstand, daß der Gerichtshof sie — wie bereits erwähnt — noch im Jahre 1991 in seinem Urteil Delimitis bekräftigt hat.

19 Die berechtigten Interessen Dritter werden dadurch nicht ungebührlich beeinträchtigt. Wie die Regierungen Frankreichs und der Niederlande sowie die Kommission dargelegt haben, können Personen, die durch die Anwendung einer wettbewerbsbeschränkenden Abrede in ihren Rechten tangiert zu werden glauben, bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 einlegen. Auf diese Weise — erforderlichenfalls auch durch eine sich an diese Beschwerde anschließende Untätigkeitsklage nach Artikel 175 EG-Vertrag — kann die Kommission genötigt werden, zur Vereinbarkeit des Altkartells mit den Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme beendet — wie bereits erwähnt — die vorläufige Gültigkeit des Altkartells.

20 Auf die ersten beiden Vorlagefragen ist daher zu antworten, daß die vorläufige Gültigkeit eines Altkartells, das vor dem 1. November 1962 bei der Kommission angemeldet worden ist, erst dann endet, wenn die Kommission zu ihm (positiv oder negativ) Stellung genommen hat. Eine solche Stellungnahme liegt auch vor, wenn die Kommission in einem Verwaltungsschreiben mitteilt, daß sie das Verfahren ohne den Erlaß einer formellen Entscheidung eingestellt hat.

Zur dritten Vorlagefrage

21 Bleibt die vorläufige Gültigkeit eines fristgemäß bei der Kommission angemeldeten Altkartells auch dann bestehen, wenn dieses später inhaltlich geändert worden ist? Dieses Problem bildet den Gegenstand der dritten Vorlagefrage.

22 Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß das vorlegende Gericht nicht ganz allgemein danach fragt, wie sich Änderungen des Altkartells auf dessen vorläufige Gültigkeit auswirken. Vielmehr bezieht sich die Vorlagefrage lediglich auf Änderungen, die nicht zu einer Erweiterung oder Verstärkung der wettbewerbsbeschränkenden Abreden führen.

23 Der Free Record Shop vertritt die Auffassung, daß die vom Gerichtshof aufgestellte Lehre von der vorläufigen Gültigkeit lediglich eine Übergangsregelung bezwecke. Jede Änderung des angemeldeten Altkartells beende daher die vorläufige Gültigkeit dieses Altkartells. Eine im Ergebnis vergleichbare Haltung nimmt die französische Regierung ein. Soweit das Reglement — wie das vorlegende Gericht mitgeteilt habe — im Jahre 1978 sowie mit Wirkung zum 1. Januar 1993 tiefgreifend geändert worden sei, handele es sich außerdem um eine neue wettbewerbsbeschränkende Abrede.

24 Die KVB und die niederländische Regierung vertreten hingegen die Auffassung, daß die vorläufige Gültigkeit auch dann Bestand hat, wenn das Altkartell nachträglich geändert wird, solange diese Änderungen nicht zu einer Erweiterung oder Verstärkung der wettbewerbsbeschränkenden Abreden führen.

25 Nach Ansicht der Kommission sind drei Fälle zu unterscheiden. Den ersten Fall bildet eine Änderung, welche den Kern einer Abrede ändere. Hier handele es sich in Wirklichkeit um eine neue Abrede. Das Altkartell habe zu existieren aufgehört, so daß von einer vorläufigen Gültigkeit nicht mehr die Rede sein könne. Berühre eine Änderung hingegen nicht den Kern eines Altkartells, so bleibe dessen vorläufige Gültigkeit erhalten. Die Änderung selbst nehme an dieser vorläufigen Gültigkeit nur teil, wenn der wettbewerbsbeschränkende Charakter der Abrede im Vergleich zum Zeitpunkt der Anmeldung des Altkartells nicht merklich verschärft werde. Komme es hingegen zu einer solchen merklichen Verschärfung, bleibe die vorläufige Gültigkeit des Altkartells erhalten, erstrecke sich aber nicht auf die Änderung.

26 Für die Antwort auf die dritte Vorlagefrage sind zwei Urteile des Gerichtshofes von besonderer Bedeutung. In dem im Jahre 1970 erlassenen Urteil Rochas ging es um wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, die nach dem Vorbild eines Mustervertrags abgeschlossen worden waren. Bei dem Mustervertrag handelte es sich (möglicherweise) um ein rechtzeitig angemeldetes Altkartell. Das vorlegende Gericht stellte die Frage, ob die vorläufige Gültigkeit des Mustervertrags auch den auf dessen Grundlage geschlossenen Vereinbarungen zugute kommen konnte. Der Gerichtshof entschied, daß nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17/62 geschlossene Vereinbarungen, die inhaltlich genau einem vorher geschlossenen, ordnungsgemäß angemeldeten Mustervertrag entsprechen, in gleichem Maße gültig waren wie dieser.

27 Das Urteil Eldi Records aus dem Jahre 1980 beansprucht besondere Beachtung, betraf es doch dasselbe Reglement wie das vorliegende Verfahren. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts, bei dem es sich wie hier um die Arrondissementsrechtbank Amsterdam handelte, hatte das 1962 angemeldete Reglement sich auch auf Comicsbücher erstreckt. Diese Produkte waren jedoch diesen Angaben zufolge vorübergehend von der Anwendung des Reglements ausgenommen worden. Der Gerichtshof entschied, daß dies die vorläufige Gültigkeit des Reglements nicht beeinträchtigte:

Die Anmeldung entfaltet ihre Wirkungen in dem Bereich, in dem die Vereinbarung zum Zeitpunkt der Anmeldung Geltung hatte. Würde man diese Wirkungen in dem durch die Frage angesprochenen Fall einschränken, so würde man die an der Vereinbarung Beteiligten dafür bestrafen, daß sie deren Geltungsbereich freiwillig begrenzt haben; dies widerspräche jedoch dem Geist des Wettbewerbsrechts. Auf die vierte Frage ist somit zu antworten, daß die Wirkungen der ursprünglichen Anmeldung einer Vereinbarung sich auf die Wiedereinbeziehung einer Kategorie von Waren erstrecken, die bei der Anmeldung der Vereinbarung unter diese fielen, jedoch später von den Beteiligten freiwillig für eine bestimmte Zeit von dieser ausgenommen wurden.

28 Meines Erachtcns läßt sich dies auf den vorliegenden Fall übertragen. Würde eine Änderung der angemeldeten Abrede auch dann zum Verlust der vorläufigen Gültigkeit führen, wenn durch sie weniger einschneidende Wettbewerbsbeschränkungen vorgesehen sind, würde den Betroffenen der Anreiz genommen, solche dem Wettbewerb dienlichen Änderungen vorzunehmen. Die kontraproduktive Folge wäre dann, daß sie darauf verzichten. Dies wäre in der Tat — wie der Gerichtshof in seinem Urteil Eldi Records formulierte — mit dem Geist des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft schwerlich zu vereinbaren. Die hier vertretene Auffassung entspricht hingegen den Erfordernissen des Gemeinsamen Marktes, wie auch die niederländische Regierung ausgeführt hat.

29 Die niederländische Regierung hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, daß die Unterscheidung, die dieser Auffassung zugrunde liegt, auch in mehreren Gruppenfreistellungsverordnungen zum Ausdruck kommt. In Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission vom 31. Januar 1996 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen heißt es zum Beispiel:

Die Freistellung nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Vertragspartner in ihren Vereinbarungen Verpflichtungen im Sinne dieses Absatzes vorsehen, ihnen jedoch einen weniger weiten Umfang geben, als es nach diesem Absatz zulässig wäre.

30 Die gegen die hier vertretene Auffassung vorgebrachten Einwände haben mich nicht zu überzeugen vermocht. Die französische Regierung weist zwar zu Recht darauf hin, daß dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen ist. Die Anmeldung wettbewerbsbeschränkender Abreden soll der Kommission die Informationen verschaffen, die sie benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Abreden mit Artikel 85 zu prüfen. Werden die in einer solchen Abrede enthaltenen Wettbewerbsbeschränkungen durch eine spätere Änderung gemildert, wirkt sich dies auf die Kontrollaufgabe der Kommission jedoch nicht aus, da die ursprünglich angemeldeten Wettbewerbsbeschränkungen die nunmehr praktizierten umfassen. Diese Auffassung hat auch Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen in der Sache Eldi Records vertreten. Wie die KVB im übrigen ausgeführt hat, wäre es der Verwaltungsvereinfachung alles andere als dienlich, wenn man im Falle solcher Änderungen verlangen wollte, daß die Abrede jeweils neu angemeldet würde.

31 Der Free Record Shop macht geltend, daß für die Feststellung, eine Änderung des Altkartells habe dessen wettbewerbsbeschränkenden Inhalt nicht verschärft, ohnehin die Kommission zuständig sei. Wenn die Kommission aber die Zeit finde, diese Prüfung vorzunehmen, könne sie auch gleich das angemeldete Altkartell insgesamt auf seine Vereinbarkeit mit Artikel 85 EG-Vertrag prüfen. Dieser Einwand geht meines Erachtens von einer unzutreffenden Voraussetzung aus. Für die Entscheidung der Frage nach der vorläufigen Gültigkeit eines Altkartells ist nicht die Kommission, sondern das nationale Gericht zuständig, vor dem diese Frage aufgeworfen wird. Dieses Gericht kann sich dabei erforderlichenfalls — soweit das nationale Verfahrensrecht dem nicht entgegensteht — mit der Bitte um Auskünfte zum Stand des Verwaltungsverfahrens an die Kommission wenden. Daneben hat das nationale Gericht die Möglichkeit, dem Gerichtshof wie im vorliegenden Fall gemeinschaftsrechtlichc Fragen zur Vorabentscheidung nach Artikel 177 EG-Vertrag vorzulegen.

32 Dem Free Record Shop ist jedoch darin zuzustimmen, daß die bloße Behauptung, die fragliche Änderung habe den wettbewerbsbeschränkenden Charakter des Altkartells nicht verschärft, für das Fortbestehen der vorläufigen Gültigkeit nicht ausreichen kann. Das nationale Gericht muß vielmehr zu der Überzeugung gelangt sein, daß die betreffende Änderung tatsächlich keine solche Verschärfung herbeigeführt hat. Die Beweislast obliegt insoweit derjenigen Partei, die sich auf die vorläufige Gültigkeit des Altkartells beruft. Meines Erachtens sollte dabei ein strenger Maßstab angelegt werden.

Die niederländische Regierung ist der Ansicht, daß sich aus dem Vorlagebeschluß ergebe, daß die Arrondissementsrechtbank Amsterdam im vorliegenden Fall zu der Auffassung gelangt sei, die Änderungen des Reglements hätten keine Erweiterung oder Verstärkung der Kartellabsprachen bewirkt. Dafür spricht in der Tat einiges. Die KVB hat geltend gemacht, daß das Reglement mittels dieser Änderungen liberalisiert worden sei. Es ist jedoch noch einmal darauf hinzuweisen, daß die Entscheidung dieser Frage dem nationalen Gericht obliegt. Der Gerichtshof braucht im vorliegenden Verfahren daher hierauf nicht einzugehen.

33 Der Free Record Shop macht außerdem noch geltend, daß die von ihm bekämpfte Auffassung zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung führen würde, da Unternehmen, die eine neue Kartellabsprache träfen, für diese nicht den Vorteil einer vorläufigen Gültigkeit beanspruchen könnten. Wie bereits erwähnt, ist die vorläufige Gültigkeit rechtzeitig angemeldeter Altkartelle insbesondere angesichts der für diese Abreden bestehenden Sonderregelungen erforderlich, um die Belange der Rechtssicherheit zu wahren. Für wettbewerbsbeschränkende Abreden, die erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 geschlossen wurden, gilt dies nicht. Eine Diskriminierung ist daher nicht gegeben, da die unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist.

34 Schließlich führt die von mir bevorzugte Auffassung entgegen der von der französischen Regierung vertretenen Ansicht auch nicht dazu, daß in mißbräuchlicher Weise der Unterschied zwischen Altkartellen und neuen Kartellen verwischt würde. Vielmehr entspricht die von mir vertretene Auffassung — wie ich gezeigt zu haben glaube — Sinn und Zweck der hier maßgeblichen Vorschriften.

35 Obwohl die betreffende Vorlagefrage des nationalen Gerichts sich damit bereits auf der Grundlage der bisherigen Erörterungen beantworten läßt, scheint es mir angebracht, noch kurz auf die von der Kommission vertretene Auffassung einzugehen. Auch ich bin der Ansicht, daß die vorläufige Gültigkeit eines Altkartells ein Ende findet, wenn es in seinem Kern geändert wird. Dieses Ergebnis ergibt sich im übrigen auch bei Zugrundelegung des von mir verfochtenen Ansatzes. Nicht zustimmen kann ich der Kommission hingegen, wenn sie die Meinung vertritt, daß sonstige Änderungen die vorläufige Gültigkeit des Altkartells nicht berühren. Auch die Ansicht, daß Änderungen, durch die der wettbewerbsbeschränkende Charakter des Altkartells nicht merklich verschärft werde, selbst in den Genuß der vorläufigen Gültigkeit kommen, erscheint mir angesichts der Auslegung, die die Kommission diesem Begriff angedeihen läßt, fragwürdig.

36 Meines Erachtens ist hier vielmehr ein strenger Maßstab anzulegen. Dies ergibt sich aus dem Urteil Rochas, wonach die vorläufige Gültigkeit eines Mustervertrags den daraufhin geschlossenen Einzelvereinbarungen nur zugute kommt, wenn sie diesem Mustervertrag inhaltlich genau entsprechen. Der Gerichtshof hat diesen restriktiven Ansatz in seinem Urteil Delimitis im Jahre 1991 noch einmal bekräftigt. Diese Betrachtungsweise scheint mir auch sachgerecht zu sein. Entschließen sich die Parteien eines Altkartells dazu, die in diesem vorgesehenen Wettbewerbsbeschränkungen nachträglich zu verschärfen, so besteht kein Grund, diesen Änderungen den Vorteil der vorläufigen Gültigkeit zu gewähren. Ich gehe aber noch einen Schritt weiter: Solche Änderungen lassen meines Erachtens auch die vorläufige Gültigkeit des Altkartells insgesamt entfallen. Niemand ist gezwungen, die in einem Altkartell vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen nachträglich zu verschärfen. Wer dies gleichwohl tut, handelt auf eigene Gefahr. Die Rechtssicherheit gebietet es meines Erachtens nicht, die vorläufige Gültigkeit des Altkartells auch in einem solchen Fall aufrechtzuerhalten.

37 Die konkreten Umstände des vorliegenden Falles veranschaulichen diesen Unterschied in der Bewertung. Die Kommission hat die im Jahre 1993 geltende Version des Reglements mit der 1962 angemeldeten Fassung verglichen. Ihres Erachtens ist nur eine Änderung zu konstatieren, die das Reglement merklich restriktiver mache. Im Unterschied zu früher gelte die Preisbindung im Hinblick auf Bücher aus dem Ausland nicht mehr nur für diejenigen Bücher, für die der ausländische Verleger einen Verkaufspreis festgesetzt hat, sondern auch für jene, für die er lediglich einen Preis empfohlen hat. Ob diese Einschätzung zutreffend ist, braucht hier nicht überprüft zu werden. Die Kommission gelangt auf der Grundlage ihrer Betrachtungsweise zu dem Ergebnis, daß die vorläufige Gültigkeit des Reglements weiterhin bestehe, jedoch nicht dessen Anwendung auf ausländische Bücher mit einfacher Preisempfehlung erfasse. Meines Erachtens würde es sich in einem solchen Fall um eine Änderung eines Altkartells handeln, die dessen Anwendungsbereich auf andere Erzeugnisse ausdehnen und damit zu einer Verschärfung der Wettbewerbsbeschränkungen führen würde. Dies würde nach der von mir vertretenen Auffassung dazu führen, daß die vorläufige Gültigkeit des Altkartells insgesamt hinfällig würde. Wenn-ieh mich nicht täusche, entspricht dies auch der Auffassung, welche Generalanwalt Capotorti in der Rechtssache Eldi Records vertreten hat.

C — Schlußantrag

38 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die Vorlagefragen der Arrondissementsrechtbank Amsterdam wie folgt zu antworten:

1. Die vorläufige Gültigkeit eines Altkartells, das vor dem 1. November 1962 bei der Kommission angemeldet worden ist, endet erst dann, wenn die Kommission zu ihm (positiv oder negativ) Stellung genommen hat. Eine solche Stellungnahme liegt auch vor, wenn die Kommission in einem Verwaltungsschreiben mitteilt, daß sie das Verfahren ohne den Erlaß einer formellen Entscheidung eingestellt hat.

2. Die vorläufige Gültigkeit erfaßt auch Änderungen des ursprünglich angemeldeten Altkartells, soweit diese Änderungen nicht zu einer Erweiterung oder Verstärkung der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen führen.