Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.04.1997 – C-39/96
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:1997:214
In der Rechtssache C-39/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag von der Arrondissementsrechtbank Amsterdam in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Koninklijke Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Boekhandels
gegen
Free Record Shop BV,
Free Record Shop Holding NV
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 85 EG-Vertrag und der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204), in der durch die Verordnung Nr. 59 des Rates vom 3. Juli 1962 (ABl. 1962, 58, S. 1655) geänderten Fassung
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. C. Moitinho de Almeida sowie der Richter L. Sevón, C. Gulmann, D. Α. O. Edward (Berichterstatter) und M. Wathelet,
Generalanwalt: C. O. Lenz
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Koninklijke Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Boekhandels, vertreten durch die Rechtsanwälte Th. R. Bremer und M. van Empel, Amsterdam,
der Free Record Shop BV und der Free Record Shop Holding NV, vertreten durch Rechtsanwalt Th. J. Bousie, Amsterdam,
der niederländischen Regierung, vertreten durch A. Bos, Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
der französischen Regierung, vertreten durch C. de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und R. Loosli-Surrans, Chargé de mission in dieser Direktion, als Bevollmächtigte,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W Wils, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Koninklijke Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Boekhandels, vertreten durch die Rechtsanwälte Th. R. Bremer und M. van Empel, der Free Record Shop BV und der Free Record Shop Holding NV, vertreten durch Rechtsanwalt Th. J. Bousie, der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra, stellvertretender Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch W. Wils, in der Sitzung vom 12. Dezember 1996,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Februar 1997,
folgendes
Urteil§
1 Die Arrondissementsrechtbank Amsterdam hat mit Urteil vom 1. Februar 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Februar 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung von Artikel 85 EG-Vertrag und der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, 13, S. 204), in der durch die Verordnung Nr. 59 des Rates vom 3. Juli 1962 (ABl. 1962, 58, S. 1655) geänderten Fassung (im folgenden: Verordnung Nr. 17) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Koninklijke Vereeniging ter Bevordering van de Belangen des Boekhandels (im folgenden: KVB) und den Firmen Free Record Shop und Free Record Shop Holding (im folgenden: Free Record Shop) über die Einhaltung der von der KVB getroffenen Regelung für den Handel mit Büchern in den Niederlanden (Reglement voor het Handelsverkeer van Boeken in Nederland (im folgenden: KVB-Regelung).
3 Nach dieser Regelung müssen die Mitglieder der KVB durch eine Klausel in den von ihnen anzuwendenden Lieferbedingungen das in der Regelung vorgesehene System der vertikalen Preisbindung aufrechterhalten, und zwar auch gegenüber denen, die, wie Free Record Shop, nicht der KVB angeschlossen sind.
4 Aus den Akten des Ausgangsverfahrens geht hervor, daß Free Record Shop ein Dutzend Bücher, die zu dem in der KVB-Regelung vorgesehenen Festpreis hätten verkauft werden müssen, mit einem von der Regelung nicht gedeckten Nachlaß von 25 % verkauft hat.
5 Free Record Shop vertritt die Auffassung, daß eine Preisbindung für Bücher, wie sie die KVB-Regelung vorsehe, mit Artikel 85 EG-Vertrag unvereinbar sei. Die KVB macht geltend, ihre Regelung profitiere von der vorläufigen Gültigkeit, die sich aus der Anmeldung einer früheren Fassung dieser Regelung durch die KVB, die damals VBBB geheißen habe, am 30. Oktober 1962 bei der Kommission ergebe. Bei den Änderungen, die die Regelung nach ihrer Anmeldung erfahren habe, handele es sich lediglich um Lockerungen der vertikalen Preisbindung.
6 Da die Anmeldung 1962 erfolgt ist und die Kommission seitdem keine Entscheidung getroffen hat, hat der Präsident der Arrondissementsrechtbank Amsterdam Zweifel an der vorläufigen Gültigkeit der KVB-Regelung in ihrer seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung; er fragt sich, ob es noch immer möglich sei, sich auf diese vorläufige Gültigkeit zu berufen, und wenn ja, bis wann. Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder ein Beschluß einer Unternehmensvereinigung zur Regelung des Wettbewerbs, die oder der vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 des Rates zustande gekommen ist und bei der Kommission nach den Bestimmungen dieser Verordnung rechtzeitig angemeldet wurde, wobei die Kommission auf diese Anmeldung in keiner Weise reagiert hat, weiterhin von der vorläufigen Gültigkeit gedeckt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes angemeldeten Kartellen zukommt?
2. Falls ja, bleibt diese vorläufige Gültigkeit dann auf unbestimmte Zeit bestehen? Falls nein, von welchen Umständen hängt die Beendigung der vorläufigen Gültigkeit dann ab?
3. Betrifft die vorläufige Gültigkeit nur die Vereinbarung oder den Beschluß im Sinne der Frage 1 in der Form, in der sie oder er angemeldet wurde, oder betrifft sie auch später zustande gekommene Vereinbarungen oder Beschlüsse, die in geänderter Form die gleichen Kartellabsprachen fortführen, soweit sie unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens und der Verwirklichung des Gemeinschaftsmarktes keine Erweiterung oder Verstärkung der Kartellabsprachen enthalten?
Zur ersten und zur zweiten Frage
7 Mit der ersten und der zweiten Frage, die gemeinsam zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die vorläufige Gültigkeit eines vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 geschlossenen Kartells (im folgenden: Altkartell), das bei der Kommission vor dem 1. November 1962 ordnungsgemäß angemeldet worden ist, erst dann endet, wenn die Kommission zu diesem Kartell positiv oder negativ Stellung genommen hat, oder ob die vorläufige Gültigkeit bei Fehlen einer solchen Entscheidung zeitlich beschränkt ist.
8 Nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 17 waren Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden und für die die Beteiligten Artikel 85 Absatz 3 in Anspruch nehmen wollten, bei der Kommission vor dem 1. November 1962 anzumelden.
9 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Altkartelle, die bei der Kommission vor dem 1. November 1962 ordnungsgemäß angemeldet wurden, vorläufig gültig, solange die Kommission zu ihnen nicht Stellung genommen hat (vgl. Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 48).
10 Diese vorläufige Gültigkeit ist durch den Schutz der Rechtssicherheit auf vertraglichem Gebiet und durch den Schutz der Interessen der an dem ordnungsgemäß angemeldeten Altkartell Beteiligten gerechtfertigt. Wie der Generalanwalt in Nummer 16 seiner Schlußanträge ausgeführt hat, kann der Umstand, daß seit der Anmeldung eines Altkartells ein mehr oder weniger langer Zeitraum verstrichen ist, ohne daß die Kommission Stellung genommen hätte, nicht die Beendigung der vorläufigen Gültigkeit dieses Kartells bewirken.
11 Daher endet die vorläufige Gültigkeit eines bei der Kommission ordnungsgemäß angemeldeten Kartells erst dann, wenn die Kommission zu diesem Kartell Stellung genommen hat.
12 Auf die ersten beiden Fragen ist somit zu antworten, daß die vorläufige Gültigkeit eines bei der Kommission vor dem 1. November 1962 angemeldeten Altkartells erst dann endet, wenn die Kommission zu diesem Kartell positiv oder negativ Stellung genommen hat.
Zur dritten Frage
13 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die vorläufige Gültigkeit eines bei der Kommission ordnungsgemäß angemeldeten Altkartells weiterbesteht, auch wenn der Inhalt dieses Kartells später geändert worden ist, sofern die Änderungen keine Erweiterung oder Verstärkung der Wirkungen der Kartellabsprache enthalten.
14 Nach ständiger Rechtsprechung sind nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 geschlossene Vereinbarungen, die inhaltlich genau einem vorher geschlossenen und ordnungsgemäß angemeldeten Mustervertrag entsprechen, ebenso vorläufig gültig wie dieser letztgenannte Vertrag (vgl. Urteil vom 30. Juni 1970 in der Rechtssache 1/70, Rochas, Sig. 1970, 515). Wie der Gerichtshof außerdem ausgeführt hat, würde im Fall von Änderungen, die die beschränkende Wirkung der Kartellabsprachen lockern, eine Verweigerung der Anerkennung der vorläufigen Gültigkeit einer Bestrafung der an der Vereinbarung Beteiligten gleichkommen, obwohl diese den Geltungsbereich der Vereinbarung freiwillig begrenzt haben; dies widerspräche dem Geist des Wettbewerbsrechts und hielte die Beteiligten davon ab, ihre Vereinbarungen zu lockern (vgl. Urteil vom 20. März 1980 in der Rechtssache 106/79, Eldi Records, Slg. 1980, 1137, Randnr. 16).
15 Diese Erwägungen gelten jedoch nur dann, wenn die Änderungen der Altkartelle eine Lockerung der beschränkenden Wirkungen dieser Kartelle mit sich bringen. Jede auch noch so geringe Verstärkung oder Erweiterung der Beschränkungen und erst recht jede Einführung neuer Beschränkungen sind grundsätzlich so zu betrachten, daß damit das Altkartell, dem vorläufige Gültigkeit zuerkannt wurde, beendet worden und eine neue Vereinbarung zustande gekommen ist, die nicht von der vorläufigen Gültigkeit profitiert. Keine Erwägung der Rechtssicherheit rechtfertigt es nämlich, daß die an einem Altkartell Beteiligten die Freiheit hätten, die beschränkenden Wirkungen dieses Kartells zu verstärken.
16 Falls jedoch die Änderung des Altkartells die Einführung einer neuen Beschränkung bewirkt, die sich von der Vereinbarung trennen ließe (vgl. hierzu Urteil vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société Technique Minière, Slg. 1966, 281) und die deren Struktur unberührt ließe, würde die vorläufige Gültigkeit des Altkartells, wie sie vor der Änderung bestanden hat, nicht in Frage gestellt; nur die neue Beschränkung wäre nicht von der vorläufigen Gültigkeit gedeckt.
17 Es ist Sache des nationalen Gerichts, im Lichte der vorstehenden Erwägungen die Art und die Folgen der an dem Altkartell vorgenommenen Änderungen zu beurteilen.
18 Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, daß ein ordnungsgemäß angemeldetes Altkartell nur dann von der vorläufigen Gültigkeit profitiert, wenn der Inhalt der Vereinbarung weiterhin unverändert bleibt oder, im Fall von Änderungen, wenn diese keine Verstärkung oder Erweiterung der beschränkenden Wirkungen der Vereinbarung mit sich bringen.
Kosten
19 Die Auslagen der niederländischen und der französischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm von der Arrondissementsrechtbank Amsterdam mit Urteil vom 1. Februar 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die vorläufige Gültigkeit eines vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages, in der durch die Verordnung Nr. 59 des Rates vom 3. Juli 1962 geänderten Fassung geschlossenen Kartells, das bei der Kommission vor dem 1. November 1962 angemeldet worden ist, endet erst dann, wenn die Kommission zu diesem Kartell positiv oder negativ Stellung genommen hat.
2. Ein ordnungsgemäß angemeldetes Kartell, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 in der Fassung der Verordnung Nr. 59 geschlossen wurde, profitiert nur dann von der vorläufigen Gültigkeit, wenn der Inhalt der Vereinbarung weiterhin unverändert bleibt oder, im Fall von Änderungen, wenn diese keine Verstärkung oder Erweiterung der beschränkenden Wirkungen der Vereinbarung mit sich bringen.