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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.05.1998 – C-267/97

Generalanwalt Antonio La Pergola · ECLI:EU:C:1998:269

Schlußanträge des Generalanwalts

Antonio La Pergola

vom 28. Mai 1998

Sachverhalt und rechtlicher Rahmen des Ausgangsverfahrens

1 Gegenstand der dem Gerichtshof in diesem Verfahren vorgelegten Vorabentscheidungsfrage ist der Begriff der vollstreckbaren Entscheidung im Sinne des Artikels 31 Absatz 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet am 27. September 1968 in Brüssel (im folgenden: Übereinkommen oder allgemeines Übereinkommen). Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens lautet: Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.

Nach den Artikeln 1 und 2 Nummer 2 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens hat die Cour supérieure de justice des Großherzogtums Luxemburg dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:

Beeinträchtigt eine Entscheidung, die im Ursprungsstaat in einem Konkursverfahren ergangen ist, also auf einem Gebiet, das vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgenommen ist, und die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats dort auch nicht anerkannt werden kann, die aber in dem Staat, in dem sie erlassen worden ist, einer der Parteien Schutz vor der Vollstreckung der Entscheidung gewährt, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wird, die Vollstreckbarkeit der letztgenannten Entscheidung, die gemäß Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens Voraussetzung für deren Anerkennung und Vollstreckung ist?

2 Der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt kann wie folgt dargestellt werden. Mit Urteil der Cour d'appel Nancy vom 6. Januar 1993 (im folgenden: Zahlungsurteil) wurden die Eheleute Eric Coursier und Martine Bellami, beide französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich, verurteilt, an die Gesellschaft luxemburgischen Rechts Fortis Bank (im folgenden: Fortis) den Gegenwert von 563282 LUF in französischen Francs zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen zu zahlen und die Prozeßkosten zu tragen. Damit gab das französische Gericht der Klage von Fortis auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 480000 LUF statt, das die Eheleute Coursier-Bellami im August 1990 erhalten und nicht zurückgezahlt hatten. In der Verfahrensakte findet sich kein Hinweis, daß die Schuldner gegen das ihnen am 24. Februar 1993 zugestellte Zahlungsurteil Rechtsmittel eingelegt hätten.

Später wurde gegen Herrn Coursier, Schankwirt in Rehon in Frankreich, — mit Urteil des Tribunal de commerce Briey vom 1. Juli 1993 — ein Vergleichsverfahren (redressement judiciaire) eröffnet, das am selben Tag in ein Konkursverfahren (liquidation judiciaire) übergeleitet wurde, da der Schuldner seine Unternehmertätigkeit eingestellt hatte, er außerstande war, den Gläubigern ein ernsthaftes Vergleichskonzept vorzulegen, und keine anderen Sanierungsmöglichkeiten vorhanden waren. In diesem Verfahren meldete Fortis ihre Forderung als nichtbevorrechtigter Konkursgläubger an.

3 Das Konkursverfahren gegen Herrn Coursier wurde schließlich durch Urteil des Tribunal de commerce vom 16. Juni 1994 mangels Masse eingestellt. Diese Entscheidung stellte klar, daß das Recht der Gläubiger auf Einzelvollstreckung nur im Rahmen der Voraussetzungen des Artikels 169 des Gesetztes vom 25. Januar 1985 wiederauflebt. Artikel 169 Absatz 1 lautet:

Das Urteil über die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse ermöglicht es den Gläubigern nicht, wieder einzeln gegen den Schuldner vorzugehen, es sei denn, die Forderung ergibt sich:

1. aus einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer nicht mit der Berufstätigkeit des Schuldners zusammenhängenden Tat oder wegen — in diesem Fall nur zugunsten der Staatskasse — einer Steuerstraftat;

2. aus höchstpersönlichen Rechten.

Jedoch kann ein Bürge oder ein Mitschuldner, der anstelle des Schuldners gezahlt hat, gegen diesen vorgehen.

4 Später rief Fortis das Tribunal de paix im Großherzogtum Luxemburg an, um dort die Gehaltsansprüche ihres Schuldners pfänden zu lassen, da Herr Coursier in der Zwischenzeit Arbeit als abhängig Beschäftigter in Luxemburg gefunden hatte, seinen Wohnsitz aber weiterhin in Frankreich behielt. Um einen Vollstreckungstitel für den Pfändungsbeschluß zu erlangen, beantragte und erhielt Fortis die Vollstreckbarerklärung des Zahlungsurteils nach den Artikeln 31 und 32 des Übereinkommens durch Beschluß des Präsidenten des Tribunal d'arrondissement Luxemburg vom 2. Juli 1996 (im folgenden: Vollstreckbarerklärung).

5 Gegen diesen Beschluß legte Herr Coursier bei dem vorlegenden Gericht Rechtsbehelf nach den Artikeln 36 bis 39 des Übereinkommens (siehe Nr. 14) ein, um die Rechtswidrigkeit der Vollstreckbarerklärung des Zahlungsurteils geltend zu machen. Dieses Urteil ist seiner Auffassung nach nicht vollstreckbar, da die Forderung von Fortis nicht zu den in Artikel 169 des Gesetzes 85-98 abschließend aufgeführten Ausnahmen falle; das Recht der Bank auf Einzelvollstreckung sei daher in diesem Fall weder in Frankreich noch in irgendeinem anderen Vertragsstaat wiederaufgelebt. In der Tat macht Artikel 31 des Übereinkommens die Vollstreckung (die ich im folgenden Vollstreckbarerklärung nennen werde, um sie von der eigentlichen Zwangsvollstreckung zu unterscheiden) davon abhängig, daß die zur Zwangsvollstreckung zuzulassende Entscheidung vollstreckbar ist. Diese Voraussetzung ist — nach Auffassung des Klägers — hier nicht erfüllt, da das französische Recht dem zahlungsunfähigen Schuldner im Konkursverfahren Schutz vor Vollstreckung gewähre, der das Zahlungsurteil des französischen Gerichts einer Vollstreckbarerklärung in Luxemburg unzugänglich mache. Nach dem hier untersuchten Verfahren könne einer Entscheidung keine internationale Wirksamkeit zukommen, die in der Rechtsordnung des Ursprungsstaats ihre Wirksamkeit gegenüber dem Schuldner wegen des Schutzes vor Vollstreckung, den der Gesetzgeber diesem gewähre, verloren habe. Dieser Argumentation schließt sich auch die Kommission an, wie den Anmerkungen, die sie dem Gerichtshof zugeleitet hat, zu entnehmen ist.

6 Fortis hält dem entgegen, daß Artikel 169 des Gesetzes 85-98 eine Art Schutz vor Vollstreckung lediglich Herrn Coursier (also nicht auch Frau Bellami) und das auch nur in Frankreich gewähre. Das Nichtwiederaufleben der Einzelvollstreckung gegenüber dem Gemeinschuldner schließe in keiner Weise die Vollstreckbarkeit der vor Eröffnung des Konkursverfahrens ergangenen Zahlungsurteile aus. Artikel 31 des Übereinkommens sei somit zu Unrecht vom Kläger des Ausgangsverfahrens geltend gemacht worden. Diese Vorschrift erlaube nicht, die Vollstreckbarerklärung wegen der Wirkungen eventueller anderer gegenüber dem Beklagten im Ursprungsstaat ergangener Entscheidungen zu verweigern, wenn es sich dabei um Rechtsgebiete handele, die von dem Übereinkommen nicht erfaßt würden. Genau das sei der Fall bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse durch das französische Gericht. Zudem sehe Artikel 34 des Übereinkommens die Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe vor, von denen in diesem Fall selbst nach Auffassung von Herrn Coursier keiner einschlägig sei. Wenn der Gerichtshof das französische Zahlungsurteil für nicht vollstreckbar hielte und der Beschluß über die Vollstreckbarerklärung aufgehoben würde, sähe sich Fortis jeder Möglichkeit der Vollstreckung der eigenen Ansprüche beraubt, und das sowohl in Luxemburg, dem Staat, in dem Herr Coursier über (zumindest teilweise) pfändbare Arbeitseinkünfte verfüge, als auch in Frankreich, wo Fortis eine rechtmäßige Verurteilung des Schuldners erwirkt habe, wie es die Bestimmungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit verlangten. Fortis fügt hinzu, daß im französischen Konkursverfahren der Territorialgrundsatz herrsche; daher könne nicht einmal die — theoretisch mögliche — Wiedereröffnung des Konkursverfahrens dazu führen, daß Vermögenswerte oder Einkünfte des Schuldners in anderen Vertragsstaaten der Konkursmasse hinzugefügt würden.

Rechtliche Würdigung

7 Die vorliegende Vorabentscheidungsfrage erfordert meiner Ansicht nach die Prüfung einiger Vorfragen. Zunächst ist der Aufbau des Kontrollverfahrens für die Zulassung der Zwangsvollstreckung in einem Vertragsstaat des Übereinkommens für die in einem anderen Vertragsstaat ergangenen vollstreckbaren Entscheidungen zu untersuchen. Sodann ist zu prüfen, welche Wirkungen in der Rechts ordnung eines Vertragsstaats ausländischen Entscheidungen wie dem Urteil vom 16. Juni 1994 des Tribunal de commerce Briey gegebenenfalls verliehen werden können. Diese Entscheidung wiederum verweist auf den oben erwähnten Artikel 169 des Gesetzes 85-98 (siehe oben, Nr. 3); auch die Ratio und die Bedeutung dieser Vorschrift verdienen es demnach, in diesem Verfahren kurz analysiert zu werden.

Der Verlust der Einzelvollstreckung der Gläubiger gemäß Artikel 169 des Gesetzes 85-98

8 Ich beginne mit dem letzten Punkt. Artikel 169 — wonach bei Konkurseinstellung mangels Masse das Recht der ab- und aussonderungsberechtigten wie der nichtbevorrechtigten Gläubiger auf Einzelvollstreckung gegen den Schuldner wegen Forderungen aus einer Zeit vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens nicht wiederauflebt, außer in den vom Gesetzgeber abschließend geregelten Ausnahmefällen — bewirkt nach Auffassung der Lehre das endgültige Erlöschen und nicht nur ein einfaches Ruhen der Gläubigerrechte. Dieses Erlöschen betrifft aber nicht die materiell-rechtlichen Ansprüche der Gläubiger, sondern ihre Klagebefugnis gegenüber dem Schuldner zur Durchsetzung dieser Ansprüche. Diese Unterscheidung ist wichtig, denn mit Erlöschen der Klagebefugnis entsteht bei dem Schuldner eine Naturalobligation: Eine freiwillige Erfüllung zugunsten eines Gläubigers kann daher nicht als rechts grundlose, der Rückforderung unterliegende Zahlung angesehen werden. Die Vorschrift scheint in keinem anderen Mitgliedsstaat eine Entsprechung zu haben; insbesondere enthält, und das ist für diese Schlußanträge erheblich, das luxemburgische Konkursrecht (siehe Artikel 536 des Handelsgesetzbuches) die gegenteilige Regelung, wonach die Einzelvollstreckung der Gläubiger als Wirkung der Konkursabweisung wieder auflebt — was auch die Rechtslage in Frankreich vor Erlaß des Gesetzes 85-98 war. Die Ratio des Artikels 169 — mit seiner Unterscheidung zwischen Schuldner und Unternehmen — besteht offensichtlich in der Gleichstellung der Einzelkaufleute, die ansonsten für ihre Unternehmensschulden mit ihrem gesamten Vermögen haften würden, mit den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften, die keine persönliche Haftung für die Gesellschaftsschulden übernehmen, welche im Gegenteil mit Auflösung der Gesellschaft erlöschen. Die Lehre hat jedoch die Frage aufgeworfen, ob diese Wirkung des Artikels 169 in einem angemessenen Verhältnis zu seinem soeben dargelegten Zweck steht: Es sei nämlich eine Sache, das Unternehmen des in Schwierigkeiten geratenen Schuldners zu retten, eine andere, ihm zu erlauben, sich schlagartig aller restlichen Schulden zu entledigen und neu anzufangen, mit dem Ergebnis einer Art vorweggenommener Sanierung seines zukünftigen Unternehmens, die das Risiko einer neuen Zahlungsunfähigkeit ausschließe. Im einzelnen ist dazu angemerkt worden, daß zur Rechtfertigung der Aufopferung der Gläubigerrechte und des schweren Schlages gegen die Vertragsfreiheit durch Artikel 169 nicht das Überleben des Unternehmens herangezogen werden könne, das — im Konkurs — per Definition schon untergegangen sei. Im Gegenteil habe das Vorlegen eines Plans zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch den Schuldner gerade die Wirkung, ihm die Berufung auf Artikel 169 zu verwehren. Hier setzt der von einem Teil der Lehre erhobene Vorwurf der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift an, die unter Mißachtung einer rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidung einen Gläubiger, der allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, seines Rechts beraubt.

Die Verfahren der Anerkennung und der Vollstreckbarerklärung von ausländischen vollstreckbaren Entscheidungen gemäß dem Übereinkommen

9 Gerade auf die Vorschrift des Artikels 169 des Gesetzes Nr. 85-98 hat sich Herr Coursier im Ausgangsverfahren berufen, um dem Anspruch der Gläubigerbank auf Durchführung der Zwangsvollstreckung (in Luxemburg) des gerichtlich (in Frankreich) festgestellten Anspruchs entgegenzutreten, nachdem die Bank — aufgrund der nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens — die Gleichstellung des ausländischen Urteils mit einem inländischen Vollstreckungstitel erwirkt hatte (siehe oben, Nr. 5).

10 Bekanntlich ist das (in Artikel 220 EG-Vertrag niedergelegte) Ziel, die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen zwischen Mitgliedstaaten zu erleichtern, von einer derartigen Bedeutung, daß es den Gerichtshof zu der Formulierung veranlaßt hat, das Übereinkommen sei im Sinn der Herstellung der Freizügigkeit der Urteile im Gemeinsamen Markt auszulegen. Gerade zur besseren Erreichung dieses Zieles haben sich die Verfasser des Übereinkommens nicht darauf beschränkt, vereinfachte Verfahren für die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung von ausländischen Entscheidungen einzurichten, sondern haben unmittelbare Zuständigkeitsregeln (siehe die Artikel 2 bis 24) aufgestellt, die im Ursprungsstaat anwendbar sind (und nicht nur durch das Gericht des Vollstreckungsstaats, wenn es für die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts überprüft).

11 Die Verfahren zur Anerkennung und zur Vollstreckbarerklärung sind rein deklaratorischer Art und beruhen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Vertragsstaaten. Die Eingriffsbefugnisse des Gerichts des Vollstreckungsstaats sind hier in der Tat auf eine wesentlich einfachere und raschere Kontrolle der internationalen Rechtmäßigkeit der ausländischen Entscheidung beschränkt als in den Vorschriften des allgemeinen Rechts. Angesichts der rechtsstaatlichen Sicherheiten, die der beklagten Partei im Ausgangsverfahren durch die oben genannten einheitlichen unmittelbaren Zuständigkeits regeln eingeräumt sind, und jedenfalls in Anbetracht der Wahrung des rechtlichen Gehörs, und sei es im Rahmen der Ziele des Übereinkommens, genießt die ausländische Entscheidung eine Art Rechtmäßigkeitsvermutung, und zwar auch dann, wenn sie im Ursprungsstaat noch nicht rechtskräftig ist. Daher können auch von Rechts wegen vollstreckbare Urteile, gegen die noch ein Rechtsmittel gegeben ist, d. h. vom Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteile, Gegenstand dieser Rechtmäßigkeitsvermutung sein, sowie, gemäß Artikel 24 des Übereinkommens, einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind. Wie angemerkt wurde, vereinfacht (diese Regelung) die Lage des Gläubigers wesentlich, indem sie ihm die prozeßverschleppenden Advokatenkniffe erspart, die in vermögensrechtlichen Streitigkeiten häufig den Weg für (im Ursprungsstaat eingelegte) Rechtsmittel bereiten und nur zur Verzögerung der Forderungsvollstreckung eingesetzt werden. Das Übereinkommen hat grundsätzlich die Stellung des Gläubigers zu Lasten der des Schuldners gestärkt, ohne jedoch den Schutz des Letztgenannten außer acht zu lassen (siehe unten, Nrn. 14 und 17).

12 Die Begriffe Anerkennung (siehe Artikel 26 bis 30) und Vollstreckbarerklärung (Vollstreckung, siehe Artikel 31 bis 45) werden im Übereinkommen nicht ausdrücklich definiert. Dazu ist zu bemerken, daß das erstgenannte Rechtsinstitut der ausländischen Entscheidung auch im Vollstreckungsstaat automatisch materielle Wirksamkeit verleiht. Dieser Staat nimmt also das von der besagten Maßnahme (z. B. einem Feststellungsurteil) anerkannte Rechtsverhältnis von Rechts wegen in seine Rechtsordnung auf, und das ohne die Notwendigkeit eines gerichtlichen Kontrollverfahrens. Ein Eingreifen des Gerichts ist nämlich nur für den Fall vorgesehen, daß die Anerkennung beantragt wird: i) wenn die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zwischen den Parteien streitig ist (in diesem Fall kann die Partei, die die Anerkennung anstrebt, die Anwendung des Verfahrens zur Zulassung der Zwangsvollstreckung beantragen; siehe unten, Nr. 16); oder ii) im Rahmen einer Inzidentprüfung (z. B. zur Unterstützung einer Einrede der Rechtskraft oder der Aufrechnung einer Forderung), für die das erkennende Gericht des Ausgangsverfahrens zuständig ist.

13 Das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung betrifft nur die Entscheidungen, die einer materiellen Vollstreckung bedürfen — also typischerweise die Urteile, die eine bestimmte, fällige Geldforderung feststellen, einschließlich z. B. der Entscheidungen, mit denen die unterliegende Partei in die Kosten verurteilt wird, — und ist darauf ausgerichtet, eine ausländische Entscheidung durch eine innerstaatliche Anordnung vollstreckbar zu machen. Auf diese Weise wird es dem Begünstigten ermöglicht, im Vollstreckungsstaat — unter Zuhilfenahme der gerichtlichen Mittel, die dessen Rechtsordnung vorsieht, notfalls unter Einsatz öffentlicher Gewalt — seinen festgestellten und im Ursprungsstaat zwangsweise durchsetzbaren materiellen Anspruch zu befriedigen.

14 Unter den Voraussetzungen für die Ordnungsmäßigkeit des ausländischen Urteils ist seine Vollstreckbarkeit in diesem Zusammenhang besonders bedeutsam. Kann ein Urteil, gegen das in dem Staat, in dem es ergangen ist, ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder eingelegt worden ist [siehe oben, Nr. 11], dort nicht vorläufig vollstreckt werden, so ist auch seine Vollstreckung in dem Vollstreckungsstaat nicht möglich. Dies folgt aus der Wirkung des Titels, der vollstreckt werden soll; die Vollstreckungswirkung muß in jedem Fall nach dem Recht des Urteilsstaats gegeben sein, denn es geht nicht an, ... ein ausländisches Urteil mit Rechtswirkungen auszustatten, die es im eigenen Land nicht besitzt. Aus demselben Grund ist in dem Fall, daß im Augenblick der Antragstellung die ausländische Entscheidung ihre Vollstreckbarkeit in der Rechtsordnung des Ursprungsstaats — z. B. wegen Verwirkung oder Verjährung — verloren hat, die ausdrückliche Voraussetzung des Artikels 31 für die Vollstreckbarerklärung als nicht erfüllt anzusehen.

15 Das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung ist ein einseitiges Verfahren: Das zuständige Gericht (für jeden Vertragsstaat in Artikel 32 des Übereinkommens festgelegt) entscheidet auf Antrag des Betreffenden binnen kurzer Frist und ohne die andere Partei anzuhören. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Partei, gegen die die Vollstreckbarerklärung beantragt wird, ist auf jeden Fall durch die Möglichkeit eines nachträglichen streitigen Verfahrens aufgrund eines Rechtsbehelfs gewahrt, der binnen einem oder zwei Monaten nach Zustellung der positiven Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung einzulegen ist (je nach dem Wohnsitzstaat des Adressaten). Dieser Rechtsbehelf kann u. a. darauf gestützt werden, daß die Entscheidung noch nicht vollstreckbar oder im Ursprungsstaat angefochten worden sei oder nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens falle. Der Schuldner kann auch wirksam Einreden des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses des Gläubigers wegen Tatsachen erheben, die nach Verkündung der für vollstreckbar erklärten Entscheidung eingetreten sind (indem er z. B. die Begleichung der Schuld, die Gegenstand der ausländischen Verurteilung war, nachweist). Eine Überprüfung des Inhalts der zu vollstreckenden Entscheidung oder des Verfahrens, aufgrund dessen diese Entscheidung erging, ist nur im Rahmen der Vorschriften der Artikel 27 und 28 zulässig (siehe unten, Nr. 16).

16 Obwohl die Einzelheiten der Stellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung oder Anerkennung (wie z. B. die Angaben, die er enthalten muß oder die Anzahl der einzureichenden Abschriften) vom Verfahrensrecht des Vollstreckungsstaats festgelegt sind, schreibt das Übereinkommen die Einreichung bestimmter Urkunden vor: insbesondere eine beglaubigte Abschrift der ausländischen Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und, bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung, die Urkunde, aus der sich ergibt, daß das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist (siehe Artikel 46).

Nach Artikel 47 Nummer 1 des Übereinkommens — eine nur auf den Antrag auf Vollstreckbarerklärung anwendbare Vorschrift — hat die antragstellende Partei ferner die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, i) daß die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar und ii) daß sie der Gegenpartei zugestellt worden ist, so daß diese die Möglichkeit hatte, ihr freiwillig Folge zu leisten. Es ist kaum nötig, darauf hinzuweisen, daß die hier besprochene Vorschrift dadurch, daß sie den Nachweis der Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils verlangt — der sich aus der Vollstreckungsklausel oder anderen Einzelheiten der Verfügung oder aus gesonderten Urkunden ergeben kann, und zwar insbesondere aus der Gegenüberstellung des Datums der Entscheidung und des Datums ihrer Zustellung und der gesetzlichen Berufungs- oder Rechtsmittelfristen — deutlich am Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens anknüpft (siehe oben, Nr. 14).

17 Wenn das ausländische Urteil, dessen Anerkennung beantragt wird, nur vorläufig vollstreckbar ist und dagegen Rechtsmittel eingelegt wird, kann das Gericht des Vollstreckungsstaats, eventuell nach Feststellung des Fehlens der Versagensgründe der Artikel 27 und 28 (siehe unten, Nr. 16), das Verfahren aussetzen (siehe Artikel 30 des Übereinkommens). Entsprechend kann, wenn gegen die für vollstreckbar erklärte Entscheidung im Ursprungsstaat ein Rechtsmittel eingelegt (oder die Rechtsmittelfrist noch nicht verstrichen) ist, gemäß Artikel 38 des Übereinkommens das mit einem Rechtsbehelf befaßte Gericht des Vollstreckungsstaats a) das Verfahren auf Antrag der Partei, die den Rechtsbehelf eingelegt hat, aussetzen oder b) die Vollstreckbarerklärung auch von Amts wegen bestätigen, aber nur gegen Leistung einer Sicherheit, die es selbst bestimmt.

18 Die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Entscheidung können ausschließlich aus einem der in den Artikeln 27 und 28 des Übereinkommens vorgesehenen Gründe verweigert (oder, wenn bereits gewährt, mit der auf den Rechtsbehelf hin ergehenden Verfügung zurückgenommen) werden, d. h. im Fall i) der Unvereinbarkeit der Anerkennung (oder der Vollstreckbarerklärung) mit der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, ii) der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat (Unterlassung der rechtzeitigen Zustellung des das Verfahren einleitenden Schriftstücks), iii) der Unvereinbarkeit der Entscheidung mit einer anderen Entscheidung, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist, iv) des Verstoßes der Entscheidung des Gerichts des Ursprungsstaats hinsichtlich einer Vorfrage in gewissen Rechtsgebieten, die von der Anwendung des Übereinkommens ausgenommen sind, gegen eine Vorschrift des internationalen Privatrechts des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, v) der Unvereinbarkeit der Entscheidung mit einer früheren Verfügung, die in einem Nichtvertragsstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, anerkannt werden kann (Artikel 27), vi) der Verletzung spezieller oder zwingender Vorschriften über die Zuständigkeit (z. B. für Versicherungs- und für Verbrauchersachen), oder von Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit im Übereinkommen und vii) des Verbotes der Anerkennung oder der Vollstreckbarerklärung aufgrund eines früheren Übereinkommens zwischen dem Vollstreckungsstaat und einem Drittstaat, in dem der Beklagte im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungs staats nur aufgrund der exorbitanten Zuständigkeitsvorschriften des Artikels 3 Absatz 2 des Übereinkommens gegeben war (Artikel 28).

19 Insbesondere darf die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (siehe die Artikel 29 und 34 des Übereinkommens): Das Gericht des Vollstreckungsstaats darf weder den eigenen Willen an die Stelle desjenigen des ausländischen Gerichts setzen noch die Anerkennung oder die Vollstreckbarerklärung versagen, selbst wenn es der Auffassung ist, daß in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Fehlurteil der Gerichtsbarkeit des Ursprungsstaats vorliegt; dies gilt auch dann, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat. Dieses Verbot — das Ausdruck des Respekts und des Vertrauens ist, das die Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats der gerichtlichen Hoheit des Ursprungsstaats entgegenbringt, und mit dem ein fast vollständiges Verbot der Überprüfung der Zuständigkeit des Ursprungsgerichts einhergeht — stellt meiner Auffassung nach das tragende Strukturprinzip des Übereinkommens dar.

20 Schließlich hat der Gerichtshof zur genauen Abgrenzung der Wirkungen der eingebürgerten ausländischen Entscheidung — auf der Grundlage des Jenard-Berichts — festgestellt, daß der ausländischen Entscheidung grundsätzlich keine größere Bedeutung und Wirkung zuerkannt werden kann, als sie im Ursprungsstaat hat (sogenannte Theorie der Erstreckung der Wirkungen). Ein Teil der Lehre fügt dieser Formulierung aber eine Einschränkung hinzu, die die gewichtige Zustimmung des Generalanwalts Darmon in dem erwähnten Verfahren Hoffmann erhalten hat: Das ausländische Urteil dürfe im Vollstreckungsstaat keine weiterreichenden Wirkungen entfalten als die nationalen Urteile gleichen Typs (Theorie der Angleichung der Wirkungen).

Nichtanwendbarkeit des Übereinkommens auf Entscheidungen im Bereich des Konkursrechts

21 Angesichts der Besonderheiten des Systems der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen im Übereinkommen, wie es bisher beschrieben wurde (siehe oben, Nrn. 10 bis 20), lassen sich meiner Meinung nach besser die Gründe verstehen, die Herrn Coursier dazu gebracht haben, bei seinem Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung im Aus gangsverfahren die oben beschriebene (siehe Nr. 5) Auffassung zu vertreten. Wie der Vorlagebeschluß anmerkt, fällt das Zahlungsurteil in den Anwendungsbereich des Übereinkommens und ist als solches — wenigstens grundsätzlich und unabhängig von der im vorliegenden Fall zu findenden Lösung — der Vollstreckbarerklärung zugänglich. Im Gegensatz dazu genießt das Urteil des Tribunal de commerce Briey vom 16. Juni 1994, mit dem der Konkurs über das Vermögen des Klägers mangels Masse eingestellt wurde, keine automatische Anerkennung in der luxemburgischen Rechtsordnung gemäß Artikel 26, da es auf einem Rechtsgebiet ergangen ist (Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren), auf das das Abkommen nicht anwendbar ist (siehe Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2).

Bekanntlich ist der Ausschluß der Insolvenzverfahren aus dem Bereich des Übereinkommens entstehungsgeschichtlich auf die seinerzeit unüberwindlich scheinenden Schwierigkeiten zurückzuführen, eine für alle Staaten annehmbare Lösung auf dem besonders komplexen Gebiet des Konkursrechts zu finden. Angesichts dieser Schwierigkeiten und um den Abschluß des allgemeinen Übereinkommens nicht über die Maßen hinauszuzögern, erachtete das vom Rat beauftragte Gremium der nationalen Experten das Herauslösen dieses Rechtsgebiets aus dem Entwurf des Übereinkommens für zweckmäßig. Getrennte Verhandlungen wurden parallel dazu aufgenommen, um ein gesondertes Übereinkommen auf dem Gebiet des Konkursrechts zu schließen, dessen Anwendungsbereich sich dem des allgemeinen Übereinkommens fast lückenlos aneinanderfügen [sollte]. Es ist auch daran zu erinnern, daß dieses Herauslösen — wie der Gerichtshof seit geraumer Zeit klargestellt hat — alle Verfahren betrifft, die nach den verschiedenen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten auf der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunfähigkeit oder der Erschütterung des Kredits des Schuldners beruhen und ein Eingreifen der Gerichte beinhalten, das in eine zwangsweise kollektive Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners mündet oder sich auf eine Kontrolle durch die Gerichte beschränkt. Außerdem [sind] Entscheidungen, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, ... nur dann von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkursoder Vergleichsverfahrens in dem vorgenannten Sinne halten.

Meines Erachtens steht es daher außer Frage, daß sich Herr Coursier gegenüber dem Anspruch von Fortis auf Rückzahlung des Kredits nicht auf die Einstellung des Konkursverfahrens über sein Vermögen — die unmittelbar aus der Eröffnung dieses Verfahrens hervorgeht und dessen Schlußpunkt darstellt — berufen kann. Das Übereinkommen wirkt also nur zum Nachteil des Klägers und setzt ihn der Gefahr der Gehaltspfändung aus, ungeachtet seines Schutzes vor Vollstreckung nach französischem Recht, auf dem beide im Ausgangsverfahren erheblichen gerichtlichen Entscheidungen beruhen. Wie der Jenard-Bericht hervorhebt, [werden bis] zum Abschluß dieses besonderen Konkursübereinkommens ... Streitfälle, die sich unmittelbar aus dem Konkurs ergeben, weiterhin nach allgemeinem Recht oder durch die zwischen einzelnen Vertragsstaaten bestehenden zweiseitigen Abkommen geregelt.

22 Zwischen Frankreich und Luxemburg besteht kein bilaterales oder multilaterales Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstrekkung von Gerichtsentscheidungen im Bereich des Konkursrechts. Außerdem ist das Insolvenzübereinkommen noch nicht in Kraft getreten, dessen Artikel 25 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen) Absatz 1 Unterabsatz 1 lautet: Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den Art. 31 bis 51 (mit Ausnahme von Art. 34 Abs. 2) des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vollstreckt (Hervorhebung von mir).

23 Inwieweit das Urteil des Tribunal de commerce Briey vom 16. Juni 1994 Gegenstand der Anerkennung in Luxemburg zumindest nach allgemeinem Recht sein kann, ist selbstverständlich eine Frage, die der Gerichtshof allenfalls Inzident prüfen kann. Eine solche Untersuchung erforderte nicht eine Auslegung der Vorschriften des Übereinkommens, sondern nationaler Normen: Das ginge nicht nur über den Rahmen dieser Vorabentscheidungsfrage hinaus, sondern auch über die Zuständigkeit des Gerichtshofes.

Ich beschränke mich daher darauf, den Vorlagebeschluß heranzuziehen, in dem die Cour supérieure de justice angemerkt hat, daß es — angesichts der universalistischen Ausrichtung des luxemburgischen internationalen Privatrechts im Bereich der Konkursverfahren — allerdings nicht auszuschließen sei, daß Entscheidungen ausländischer Gerichte über die Rechts- oder Geschäftsfähigkeit oder das Vermögen des zahlungsunfähigen Schuldners in Luxemburg unter bestimmten Voraussetzungen dieselben Wirkungen zuerkannt werden könnten wie die, die sie in ihrem Ursprungsstaat hätten, und zwar unabhängig von einer förmlichen Vollstreckbarerklärung der ausländischen Verfügung. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist dieser Grundsatz aber nicht auf Entscheidungen anwendbar, die in einer Rechtsordnung ergingen, die auf dem entgegengesetzten Grundsatz der Territorialität-Pluralität der Konkursverfahren beruhten, wie das bei der französischen Rechtsordnung der Fall sei. Dem in einem Konkursverfahren ergangenen Urteil eines französischen Gerichts, das in Luxemburg geltend gemacht werde, seien daher streng territoriale Wirkungen beizumessen; dieser Grundsatz bedeute im vorliegenden Fall, daß das Urteil nicht die Unterwerfung des im Großherzogtum befindlichen Vermögens des Gemeinschuldners unter die Einzelvollstreckung verhindern könne.

Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage

24 Ich denke, daß damit das Problem genau umschrieben ist, zu dessen Lösung das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegungshilfe gebeten hat. Meiner Auffassung nach ist die von der Cour supérieure de justice vorgelegte Frage aus den Gründen, die ich im folgenden darlegen werde, zu verneinen.

25 Der vorliegende Sachverhalt weist bei genauem Hinsehen keine Besonderheit auf, die es rechtfertigte, ihn wesentlich von anderen zu unterscheiden, in denen das Problem der Herstellung der Freizügigkeit von Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten aufgeworfen wird: Wegen der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens im Ursprungsstaat — gerichtlich festgestellt durch die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse — gelang es dem Schuldner, sich der Zahlungsaufforderung der dortigen Justiz zu entziehen; daraufhin wurde er im Gebiet des Vollstrekkungsstaats zur Verantwortung gezogen, in dem pfändbare Vermögensgegenstände existieren. Diese Haftung ist gegeben und kann meiner Auffassung nach durchgesetzt werden. Auch aus den rechtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen der späteren Gesamtvollstreckung (einschließlich des Schutzes vor Vollstreckung) mit Wirkungen nur für das französische Staatsgebiet, der der Schuldner wegen seines Einzelunternehmens in der Rechtsordnung des Ursprungsstaats unterworfen wurde, ergibt sich nichts anderes. Zudem setzte sich Herr Coursier dem objektiven Risiko aus, den Schutzschild des in Frankreich gewährten persönlichen Schutzes vor Vollstreckung zu verlieren, indem er in einem anderen Vertragsstaat eine bezahlte Arbeit annahm. Es war nämlich zumindest zweifelhaft, ob sich seine rechtliche Stellung als vor Vollstreckung geschützte Person, die sich in der Rechtsordnung des Ursprungsstaats aus dem Urteil des Tribunal de commerce Briey ergab, automatisch aus dem französischen Rechtsbereich in den des Gastlandes übertragen würde.

26 Genauer gesagt scheint mir das Klagebegehren des Schuldners im Ausgangsverfahren weder vom Text noch vom Geist des Übereinkommens gestützt zu werden. Im System der vereinfachten Zulassung der Zwangsvollstreckung nach dem Übereinkommen findet die Voraussetzung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats — genannt in den Artikeln 31 Absatz 1 und 47 Nummer 1, auf die Herr Coursier sich beruft, — ihre Rechtfertigung ausschließlich in der Tatsache, daß das Übereinkommen die Vollstreckbarerklärung nicht von der Rechtskraft des ausländischen Urteils abhängig macht. Ich habe bereits (siehe Nr. 11) dargelegt, wie das Übereinkommen dementsprechend aufgebaut ist. Allerdings kann auch die bereits (von Rechts wegen oder aufgrund einer vom Gericht angebrachten Klausel) bestehende Vollstreckbarkeit eines Urteils, das in einem anderen Vertragsstaat einer nationalen rechtskräftigen Entscheidung zur Durchführung der Zwangsvollstreckung gleichgestellt ist, in der Rechtsordnung des Ursprungsstaats durch ein späteres abänderndes oder aufhebendes Urteil entfallen. Ein solcher Fall ist im System des Übereinkommens durch die automatische Anerken nung des neuen ausländischen Urteils im VollStreckungsstaat geregelt, das somit seine aufhebenden Wirkungen dort entfalten kann. Das verhindert aber nicht, daß Artikel 31 des Übereinkommens wieder eingreift, wenn das neue ausländische Urteil mit seinen aufhebenden Wirkungen nicht anerkannt werden kann (z. B. weil das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß und nicht rechtzeitig zugestellt wurde), mit der Folge, daß die Anbringung der Vollstreckungsklausel oder die Registrierung des später aufgehobenen oder abgeänderten Urteils ihre Wirkung verliert.

27 Dazu ist zu bemerken, daß der vorliegende Sachverhalt von dem soeben erwähnten Fall unter mehreren Gesichtspunkten abweicht: Das Zahlungsurteil, das eine fällige (d. h. nicht gestundete oder bedingte) Geldforderung von Fortis festgestellt hat, ist lange vor dem Antrag auf und dem Beschluß über die Vollstreckbarerklärung rechtskräftig geworden; es ist auch nicht ersichtlich, daß die gerichtlich festgestellte Darlehensschuld durch Zahlung oder aus einem anderen Grund erloschen wäre. Das Rechtsschutzbedürfnis des Kreditinstituts ist daher als unverändert anzusehen (siehe oben, Nr. 15). Zu Recht hat daher das luxemburgische Gericht der Vollstreckbarerklärung bei der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Zahlungsurteils das Vorliegen der Titeleigenschaft zum Zweck der Zwangsvollstreckung angenommen, die das französische Recht für alle Urteile dieser Art vorschreibt. Daher ist es ausgeschlossen, daß dem Zahlungsurteil in der Rechtsordnung des Großherzogtums Rechte (ich würde eher von Wirkungen sprechen) zuerkannt wurden, die es im Ursprungsstaat nicht hat.

Wenn Fortis in Frankreich die Zwangsvollstrekkung wegen des Anspruchs, um den es hier geht, verwehrt ist, dann wegen einer anderen Verfügung (dem Urteil des Tribunal de commerce Briey), die (wie das ihr zugrunde liegende materielle Recht) ein von dem Übereinkommen ausgenommenes Rechtsgebiet betrifft — dem der Konkursverfahren und diesen gleichgestellten Verfahren — und die deswegen nicht in den Genuß der Freizügigkeit zum Zweck der Anerkennung in (in diesem Fall) Luxemburg kommen kann (siehe oben, Nrn. 21 und 22). Diese Ausschlußwirkung beruht auf einer klaren und eindeutigen Entscheidung der Vertragsstaaten, und es besteht meiner Ansicht nach kein Zweifel, daß die Vorschriften, die den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens festlegen, Vorrang vor den Normen haben, die in dem so begrenzten Bereich die Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidungen betreffen, deren Zulassung zur Zwangsvollstreckung beantragt wird. Außerdem mißt das luxemburgische Recht der zuletzt angeführten Entscheidung des französischen Gerichts keine extraterritoriale Wirkung bei (siehe oben, Nr. 23). Diese Entscheidung ist für das angerufene Gericht daher unerheblich. Andernfalls, wenn der Auffassung des Klägers gefolgt würde, gelangte man — wie Fortis dargelegt hat — zu einem widersprüchlichen Ergebnis: Das französische Urteil, mit dem das Konkursverfahren eingestellt wurde, würde, obwohl es vom Regelungsbereich des Übereinkommens ausgenommen ist, in der luxemburgischen Rechtsordnung automatisch anerkannt, während gleichzeitig die Vollstreckbarerklärung des Zahlungsurteils, auf das das Übereinkommen zweifelsfrei anwendbar ist, verweigert würde.

28 Es sei mir eine letzte Klarstellung erlaubt. Im Gegensatz zu den Befürchtungen der Kommission beeinträchtigt die in diesen Schluß antragen vorgeschlagene Lösung, die die zwangsweise Durchsetzung des streitbefangenen Darlehensanspruchs im Vollstreckungsstaat zuläßt, nicht das Recht der Gläubiger auf Gleichbehandlung, die seinerzeit an dem Konkursverfahren teilnahmen, das im Ursprungsstaat zu einer Einstellung führte. Die anderen im Besitz eines vollstreckbaren gerichtlichen Titels (einschließlich eines gerichtlichen Vergleichs) oder einer öffentlichen Urkunde befindlichen Gläubiger (siehe die Artikel 50 und 51 des Übereinkommens) — die im Ursprungsstaat wegen der Wirkung einer Entscheidung wie der des Tribunal de commerce Briey um die Möglichkeit der Einzelvollstreckung gebracht wurden — können sich nach Vollstreckbarerklärung ihres Titels an dem vom zuerst handelnden Gläubiger im Vollstreckungsstaat angestrengten Vollstrekkungsverfahren beteiligen und kollektiv und unter gleichen Bedingungen (abgesehen von den Wirkungen materieller Rechtsnormen im Bereich von gesetzlichen Pfandrechten, oder solcher, die dem ersten pfändenden Gläubiger eine Vorzugsbehandlung einräumen) an der daraus folgenden Verteilung des Schuldnervermögens teilhaben.

Ergebnis

Aus den oben dargelegten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorabentscheidungsfrage der Cour supérieure de justice wie folgt zu beantworten:

Eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme verliert nicht ihre Vollstreckbarkeit, die gemäß Artikel 31 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat ist, wenn die Partei, gegen die die Vollstreckbarerklärung beantragt worden ist, im Ursprungsstaat wegen einer anderen in diesem Staat im Rahmen eines Konkursverfahrens ergangenen Entscheidung dauernd vor Einzelvollstreckung geschützt ist, die in dem Vollstreckungsstaat weder aufgrund des Übereinkommens noch aufgrund der Gesetzgebung dieses Staates anerkannt werden kann.