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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.07.1998 – C-290/97

Generalanwalt Nial Fennelly · ECLI:EU:C:1998:388

Schlußanträge des Generalanwalts

Nial Fennelly

vom 16. Juli 1998

1 Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Zolltarifierung von gefrorenen Hähnchenhinterstücken im Zusammenhang mit der Zahlung von Ausfuhrerstattungen.

I — Sachverhalt und Verfahren

2 Der Kläger des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Kläger) führte im Juni 1988 und am 13. und 16. Januar 1989 drei Partien gefrorene Geflügelteile nach Äquatorial-Guinea aus. Dabei handelte es sich um am Knochen getrennte, jedoch wie gewachsen von der Rückenhaut zusammengehaltene Hähnchenhinterviertel. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im folgenden: Beklagter) hatte sie ursprünglich als Hälften oder (bzw. und) Viertel (nicht entbeint), Code 02074111000, tarifiert und dem Kläger entsprechende Ausfuhrerstattungen gewährt. Am 18. Juli 1990 nahm der Beklagte die Erstattungsbescheide zurück und verlangte die Rückzahlung von insgesamt 53884,02 DM. Das Finanzgericht wies die Klage gegen die Rücknahme der Erstattungsbescheide ab.

3 In einem Verfahren, in dem sich der Kläger gegen eine Entscheidung der niederländischen Produktschap voor Pluimvee en Eieren (Marktverband für Geflügel und Eier) wandte, mit der diese von ihm die Rückzahlung von Ausfuhrerstattungen verlangte, die er für die im Februar 1988 erfolgte Ausfuhr von drei Partien Hähnchenteilen erhalten hatte, die mit den im deutschen Verfahren in Rede stehenden vergleichbar sind, entschied das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Berufungsgericht für Wirtschaftssachen) am 29. April 1997 zugunsten des Klägers und reihte die Teile unter den Code 02074111000 ein.

4 Der Bundesfinanzhof (im folgenden: nationales Gericht), bei dem gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision eingelegt worden war, neigte zwar dazu, sich der Auffassung der Zollbehörden und der Vorinstanz anzuschließen, beschloß jedoch am 26. Juli 1997 in Anbetracht der gegenteiligen Entscheidung des College van Beroep voor het bedrijfsleven, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist die für die Zeit vom 21. Juni 1988 bis 16. Januar 1989 gültige Ausfuhrerstattungsnomenklatur — Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 (ABl. L 366, S. 1), Anlage Nr. 8 ex0207 4111 — dahin auszulegen, daß unter den Begriff (Hühner-)Viertel auch voneinander noch nicht vollständig getrennte Geflügelteile (posteriori) fallen, wie sie in den Gründen dieses Beschlusses näher beschrieben sind?

5 Die Kommission gab schriftliche und mündliche Erklärungen ab; der Kläger äußerte sich mündlich.

II — Die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften

6 In der siebten Begründungerwägung der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch heißt es: Die Möglichkeit, bei der Ausfuhr nach dritten Ländern eine Erstattung in Höhe des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt zu gewähren, bewirkt, daß die Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Geflügelfleischhandel sichergestellt wird. Artikel 9 Absatz 1 bestimmt: Um die Ausfuhr der ... aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Weltmarktpreise dieser Erzeugnisse zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden. Artikel 9 Absatz 2 enthält die Ermächtigung des Rates zum Erlaß der erforderlichen Grundregeln. Artikel 11 Absatz 1 bestimmt: Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

7 Gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2777/75 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2779/75 vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Geflügelfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags. In dieser Verordnung werden die Gesichtspunkte genannt, die bei der Ermittlung des Gemeinschaftspreises und des Weltmarktpreises zu berücksichtigen sind, und sie enthält Regeln für die Festsetzung und Gewährung von Erstattungen.

8 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif wurde die allgemein anwendbare Kombinierte Nomenklatur eingeführt.

9 Die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen beruhte zwar auf der Kombinierten Nomenklatur, hatte jedoch den Zweck, der Besonderheit des Ausfuhrerstattungssystems und vor allem der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, für solche Erzeugnisse Unterpositionen in die Kombinierte Nomenklatur einzufügen. Die den Geflügelfleischsektor betreffenden Abschnitte der Nomenklatur in der Fassung dieser Verordnung waren:

0207Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:...— Teile und Schlachtnebenerzeugnisse (ausgenommen Lebern) von Geflügel, gefroren:ex020741— — von Hühnern:— — — Teile:02074110— — — — entbeint:...— — — — nicht entbeint:02074111— — — — — Hälften oder Viertel02074121— — — — — ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen02074141— — — — — Brüste und Teile davon02074151— — — — — Schenkel und Teile davon02074171— — — — — andere:(0207 41 71 100)—Hälften oder Viertel, ohne Sterze(0207 41 71 900)— andere.

10 Die Verordnung (EWG) Nr. 717/88 der Kommission vom 18. März 1988 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor bestimmte, daß mit Wirkung vom 21. März 1988 für Ausfuhren von Hähnchenteilen mit den Codes 02074111000 (Hälften oder Viertel) und 02074171100 (Hälften oder Viertel, ohne Sterze) nach Äquatorial-Guinea eine Ausfuhrerstattung in Höhe von 43 ECU/100 kg zu zahlen war; für Teile mit dem Code 02074171900 (andere Teile von Hühnern, gefroren, nicht entbeint) sah die Verordnung jedoch keine Ausfuhrerstattung vor. Nummer 8 (Geflügelfleisch) der mit der Verordnung Nr. 3846/87 erstellten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse wurde durch Anhang II der Verordnung Nr. 717/88 geändert; diese Änderungen sind aber für den vorliegenden Fall unerheblich.

11 Die Verordnung (EWG) Nr. 3216/88 der Kommission vom 19. Oktober 1988 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor sah mit Wirkung vom 20. Oktober 1988 für Ausfuhren von Hähnchenteilen mit den Codes 02074111000 und 02074171100 sowie dem neuen Code 02074171200 (Teile, bestehend aus einem ganzen Schenkel oder einem Teilstück davon und einem Teilstück des Rückens, wobei das Teilstück des Rükkens 25 GHT des Gesamtgewichts nicht überschreiten darf) nach Äquatorial-Guinea eine Ausfuhrerstattung in Höhe von 37 ECU/100 kg vor; für Teile mit dem Code 02074171900 war dagegen keine Ausfuhrerstattung vorgesehen.

12 Code 02074171 von Nummer 8 der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse wurde durch Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 96/89 der Kommission vom 17. Januar 1989 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor, die am 18. Januar 1989 in Kraft trat, wie folgt geändert:

02074171— — — — — andere:02074171100— Hälften oder Viertel, ohne Sterze02074171200— Teile, bestehend aus einem ganzen Schenkel oder einem Teilstück davon und einem Teilstück des Rükkens, wobei das Teilstück des Rükkens 25 GHT des Gesamtgewichts nicht überschreiten darf02074171300— Teile, bestehend aus den beiden nicht voneinander getrennten Hintervierteln, mit oder ohne Sterz02074171900— andere.

III — Vorbringen der Parteien

13 Das nationale Gericht hat die vom Kläger vorgetragenen Argumente folgendermaßen zusammengefaßt: [D]er Kläger [trägt] im wesentlichen vor, bei den Waren handele es sich um ein typisch italienisches Produkt, das nach der Verkehrsauffassung wie getrennte Viertel zu werten sei. Hiervon gehe auch die Verordnung Nr. 96/89 aus. Gleiches folge aus den Allgemeinen Vorschriften ... des Zolltarifs und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ... In diesem Sinne habe auch ein niederländisches Gericht zu seinen — des Klägers — Gunsten entschieden (Urteil des College van Beroep voor het bedrijfsleven vom 29. April 1997 ...).

14 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, in der Geflügelfleischindustrie würden Hähnchen stets transversal, d. h. quer zum Rückgrat, getrennt, so daß die Definition der Kommission nicht den auf dem Markt befindlichen Produkten entspreche. Außerdem stütze er sich auf die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, insbesondere auf die Vorschriften A 2 a und A 3 b.

15 Die Kommission weist darauf hin, daß die Tarifposition 02074111 (Hälften oder Viertel) in der Erstattungsverordnung nicht definiert werde; daher müsse auf die zollrechtlichen Vorschriften zurückgegriffen werden, die hierzu einige Anhaltspunkte enthielten. Sie zitiert die vom deutschen Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Erläuterungen zum Harmonisierten System, in denen eine Hühnerhälfte als die linke und die rechte Tierhälfte, die durch Längsteilung entlang dem Rückgrat voneinander getrennt sind, definiert werde. Da die Ausfuhrerzeugnisse quer zum Rückgrat getrennt worden seien, handele es sich bei ihnen nicht um Hälften im Sinne der zolltariflichen Nomenklatur. Da ein Viertel als halbe Hälfte definiert sei und entweder aus Unter- und Oberschenkel, hinterem Rückenteil und Schwanzstück (Hinterviertel) oder aus der halben Brust mit dem Flügel (Vorderviertel) bestehe, könnten die ausgeführten Teile nicht als Viertel im Sinne der Tarif position 0207 41 11 eingereiht werden.

16 Die Verkehrsauffassung ist nach Ansicht der Kommission für die zollrechtliche Tarifierung der fraglichen Produkte unerheblich. Außerdem habe der Gerichtshof im Urteil Voogd entschieden, daß die nationalen Gerichte nur dann die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen hätten, wenn der Verordnungsgeber der Gemeinschaft stillschweigend auf die einzelstaatlichen Gebräuche verwiesen habe, was hier nicht der Fall sei. Auch die Allgemeine Vorschrift A 2 a sei nicht einschlägig, wie sich aus dem Urteil Boehringer Mannheim und daraus ergebe, daß das Produkt jedenfalls nicht unfertig sei. Die Auslegungsregel A 3 sei deshalb nicht anwendbar, weil die Hähnchenteile nicht in zwei oder mehrere Positionen eingereiht werden könnten. Die Verordnung Nr. 96/89 sei nicht anwendbar, weil sie zum Zeitpunkt der Ausfuhren nicht in Kraft gewesen sei. Folglich seien die ausgeführten Hähnchenteile in die Auffangposition mit dem Code- 02074171, genauer gesagt 0207 41 71 900, einzureihen.

IV — Rechtliche Würdigung

17 Der Gerichtshof wird hauptsächlich um die Auslegung der Tarifposition 02074111000 (Hühnerhälften oder -viertel, gefroren, nicht entbeint) ersucht, damit das nationale Gericht am Knochen getrennte, jedoch wie gewachsen von der Rückenhaut zusammengehaltene Hähnchenhinterviertel im Zusammenhang mit der Gewährung von Ausfuhrerstattungen in die Nomenklatur einreihen kann.

18 Für die Einreihung von Erzeugnissen in die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen gelten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2777/75, wie oben ausgeführt, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs und die besonderen Vorschriften über dessen Anwendung. Mit Wirkung vom 1. Januar 1988 wurde durch Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2658/87 die Kombinierte Nomenklatur eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft genügt. Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur wurden in Anhang I der Verordnung aufgestellt. Vorschrift 1 lautet:

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist — die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

Vorschrift 6 enthält eine entsprechende Regelung für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position. Daher ist bei der Einreihung zunächst auf den Wortlaut der Positionen und danach auf die Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln abzustellen, bevor auf die verbleibenden Allgemeinen Vorschriften zurückgegriffen werden kann.

19 Im vorliegenden Fall bezieht sich keine Position oder Unterposition ausdrücklich auf am Knochen getrennte, jedoch wie gewachsen von der Rückenhaut zusammengehaltene Hähnchenhinterviertel. Auch in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Harmonisierten Systems wird die Einreihung von Hähnchenteilen nicht behandelt; während nämlich das Harmonisierte System in der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung separate Unterpositionen für gefrorene Teile und Schlachtnebenerzeugnisse (ausgenommen Lebern) von Hühnern (0207.41), Truthühnern (0207.42) und Enten, Gänsen oder Perlhühnern (0207.43) aufwies, wurde darin nicht zwischen den verschiedenen Teilen von Hühnern unterschieden; dies erklärt vermutlich die Notwendigkeit spezifischerer gemeinschaftsrechtlicher Tarifierungsregelungen.

20 Bevor ich nun die Anwendbarkeit der verbleibenden Allgemeinen Vorschriften prüfe, halte ich es für zweckmäßig, zu untersuchen, ob die Erläuterungen zum Harmonisierten System und/oder die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur Aufschluß geben können. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dürfen die Erläuterungen zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs den Wortlaut dieses Tarifs zwar nicht verändern, ... stellen aber ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung dar, mit dem die Tragweite der einzelnen Tarifnummern oder -stellen geklärt und verdeutlicht werden kann.

21 Diese Erläuterungen dienen dazu, die Bedeutung der Positionen und Unterpositionen klarzustellen, während die verbleibenden Allgemeinen Vorschriften Fälle regeln sollen, die anhand der Positionen, der Unterpositionen oder der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln auch bei einer Auslegung im Licht der Erläuterungen nicht entschieden werden können; dies gilt z. B. für unvollständige, unfertige, nicht zusammengesetzte oder gemischte Waren sowie für solche, die prima facie in zwei Positionen eingereiht werden könnten. Meiner Ansicht nach entspricht es daher eher der Vorschrift 1, die Auslegung der Tarifposition eines Erzeugnisses nach Möglichkeit auf die jeweiligen Erläuterungen zu stützen, bevor man auf die verbleibenden Vorschriften zurückgreift. Zwischen dieser Vorgehensweise und der des Gerichtshofes im Urteil Voogd, in dem er sich auf die Allgemeine Vorschrift A 3 b stützte, besteht kein Widerspruch. In dieser Rechtssache hatte er es mit zwei Erzeugnissen zu tun, die prima facie nicht unter eine einzige Position fielen, die im Licht einer Erläuterung hätte ausgelegt werden können, nämlich Hühnerschenkel mit (einem Teil des) Rücken(s), ohne Sterz, und vordere Rückenteile mit Flügeln. Der Gerichtshof stützte sich dann zur Auslegung der fraglichen Tarifpositionen auf die Erläuterungen.

22 Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (RZZ) führt in einer nicht als Anmerkung zu einem Kapitel bezeichneten allgemeinen Vorbemerkung zu Kapitel 2 (Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse) der von ihm veröffentlichten Erläuterungen zum Harmonisierten System aus, dieses Kapitel gelte für zur menschlichen Ernährung geeignetes Fleisch in Form von ganzen Tierkörpern (d. h. Tierkörper mit oder ohne Kopf), halben Tierkörpern (erhalten durch Spalten des ganzen Tierkörpers in der Längsrichtung), Vierteln, anderen Teilen usw. Dies ist zwar ein nützlicher Anhaltspunkt für die Auslegung des Begriffes Hälfte in diesem Zusammenhang, trägt aber nichts zur Klärung der Bedeutung des Begriffes Viertel bei, das — zumindest nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch — aus der Teilung eines Tierkörpers in Längsund Querrichtung resultieren würde. Auf jeden Fall wird der Begriff Viertel durch die Erläuterungen zum Harmonisierten System keineswegs in der von der Kommission und dem nationalen Gericht behaupteten Weise eingegrenzt.

23 Die von der Kommission veröffentlichten Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften sind etwas hilfreicher. In der zur maßgeblichen Zeit geltenden Fassung lautete die Erläuterung zur Tarifposition 02074111000 folgendermaßen:

Hälften oder Viertel

Hierher gehören z. B.:

1. Hälften, das sind die linke und rechte Tierhälfte, die durch Längsteilung entlang dem Rückgrat voneinander getrennt worden sind;

2. Hinterviertel, bestehend aus Unterschenkel, Oberschenkel, hinterem Rückenteil und Schwanzstück, ferner Vorderviertel, bestehend im wesentlichen aus der halben Brust mit dem Flügel.

24 Dem Vorlagebeschluß des nationalen Gerichts und den Erklärungen der Parteien ist zu entnehmen, daß die fraglichen Hähnchenteile der in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur enthaltenen Definition von Hintervierteln entsprechen, mit der wichtigen Einschränkung, daß die zwei Hinterviertel nicht vollständig voneinander getrennt sind, da die Oberschenkel wie gewachsen von der Haut zusammengehalten werden. Auch wenn die durchgehende Verwendung des Singulars bei der Beschreibung des Begriffes Hinterviertel ein Hinweis darauf sein dürfte, daß bei den Erläuterungen in erster Linie an getrennte Viertel gedacht wurde, kann ich dem Wortlaut der Erläuterung und der Verordnungen, deren Anwendung durch die Erläuterung erleichtert werden sollte, keinen Grund für einen Ausschluß nicht voneinander getrennter Hinterviertel aus der Tarifposition 02074111000 entnehmen. Insbesondere wurde keine plausible Erklärung dafür vorgetragen, daß ein einzelnes derartiges Teil anders behandelt werden sollte als zwei Hinterviertel, von denen die Haut entfernt wurde; es ist nicht geltend gemacht worden, daß es — z. B. im Gewicht oder im Wert — einen erheblichen Unterschied zwischen diesen beiden Teilen gäbe.

25 Das nationale Gericht neigt u. a. deshalb dazu, die fraglichen Teile nicht in die Tarifposition 02074111000 einzureihen, weil solche Teile in der Verordnung Nr. 96/89 nicht unter Hälften oder Viertel, sondern in die Auffangposition 02074171 (andere) eingereiht wurden. Eine derartige Begründung ex post facto erscheint jedoch nicht mit der Entscheidung des Gerichtshofes im Urteil Voogd vereinbar, wo der Gerichtshof es ausdrücklich ausschloß, eine später ergangene Verordnung zur Auslegung eines schon vor ihrem Erlaß bestehenden zollrechtlichen Sachverhalts heranzuziehen.

26 Falls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles irgendwelche Schlüsse aus dem Erlaß der Verordnung Nr. 96/89 gezogen werden könnten, ist zu beachten, daß die englische Fassung der Erläuterung der Kommission zur Tarifposition 02074111000 später von [this] subheading includes in [this] subheading covers geändert wurde. Diese Änderung des Wortlauts der Erläuterung steht meines Erachtens voll und ganz im Einklang mit der Auffassung, daß die Definition von Vierteln, wie sie vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 96/89 galt, weit genug war, um Hähnchenteile der hier in Rede stehenden Art zu erfassen, während sie in der Folge enger gefaßt wurde, um der Einführung einer speziellen Tarifposition für diese Teile Rechnung zu tragen. Auf jeden Fall wird die Einreihung dieser Teile in die Tarifposition 02074171 statt in die Position 02074111000 dadurch hinreichend erklärt, daß sich erstere auf Teile mit Sterz beschränkt, während die neue Tarifposition 02074171300 nicht voneinander getrennte Hinterviertel mit oder ohne Sterz erfaßt. Es ließe sich hinzufügen, daß die Kommission nicht vorgetragen hat, daß durch die Verordnung Nr. 96/89 bei einer bestimmten Kategorie von Geflügelerzeugnissen eine Änderung des Anspruchs auf Ausfuhrerstattungen — im Unterschied zur Festlegung der Höhe solcher Erstattungen — erfolgen sollte; durch den Wortlaut der Verordnung würde dies auch nicht gestützt.

27 Die vom Kläger vorgeschlagene Auslegung steht meiner Ansicht nach auch im Einklang mit der Systematik, dem Zweck und dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften der Verordnungen Nrn. 2777/75 und 3846/87. Der Kläger hat insbesondere schlüssig vorgetragen, ohne daß die Kommission dem widersprochen hätte, daß es sich bei der Tarifposition 02074171900 um eine Auffangposition handele, deren Zweck hauptsächlich darin bestehe, der Vollständigkeit halber Abfallerzeugnisse zu erfassen, deren Ausfuhr die Gemeinschaft nicht zu fördern beabsichtige. Somit waren zur fraglichen Zeit gemäß den Verordnungen Nrn. 717/88 und 3216/88 Ausfuhren aller gefrorenen und nicht entbeinten Hühnerteile mit Ausnahme von Erzeugnissen der Tarifposition 02074171900 erstattungsfähig. Es ist nie geltend gemacht worden, daß es sich bei den im vorliegenden Verfahren streitigen Teilen um Abfallprodukte der Hühnerverarbeitungsindustrie handele, so daß es völlig unnormal wäre, sie — wie von der Kommission angeregt — im Rahmen der Ausfuhrerstattungsregelung als solche zu behandeln.

28 Meiner Ansicht nach ist die Tarifposition 02074111000 so auszulegen, daß sie zur maßgeblichen Zeit am Knochen getrennte, jedoch wie gewachsen von der Rückenhaut zusammengehaltene Hähnchenhinterviertel erfaßte. Daher halte ich es nicht für notwendig, zur Beantwortung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage die verbleibenden Allgemeinen Vorschriften heranzuziehen. Für den Fall, daß er meine Auffassung zur Erheblichkeit der Erläuterungen nicht teilen oder mit meinen Schlußfolgerungen nicht übereinstimmen sollte, zu denen ich anhand der Erläuterung zur Tarifposition 02074111000 gekommen bin, möchte ich jedoch die Anwendung der Allgemeinen Vorschriften A 2 a und A 3 b kurz untersuchen.

29 Die Allgemeine Vorschrift A 2 a bezieht sich auf unvollständige oder unfertige Waren. Der Kläger hat zwar vorgetragen, die von ihm ausgeführten Teile wiesen die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale getrennter Hinterviertel auf, aber nicht dargelegt, inwiefern diese Erzeugnisse entweder unvollständig oder unfertig sind; erst dies würde die Anwendung der Vorschrift rechtfertigen. Wie die Kommission außerdem hervorgehoben hat, hat der Gerichtshof im Urteil Boehringer Mannheim anerkannt, daß diese Vorschrift im allgemeinen nicht auf Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 38 der Kombinierten Nomenklatur anwendbar ist. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß sie aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände im vorliegenden Fall angewandt werden müßte. Deshalb ist die Vorschrift A 2 a meines Erachtens nicht anwendbar.

30 Die Vorschrift A 3 enthält eine Reihe von Bestimmungen zur Tarifierung von Waren, für deren Einreihung zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen; dazu gehören gemischte oder zusammengesetzte Waren. Anders als im Fall Voogd, wo die beiden fraglichen Erzeugnisse jeweils aus Hühnerteilen bestanden, die zolltariflich unterschiedlich zu behandeln waren, sind die Erzeugnisse im vorliegenden Fall entweder in die eine oder in die andere Tarifposition einzureihen, während ihre Einreihung in zwei oder mehr Positionen nicht in Betracht kommen dürfte. Die Vorschrift A 3 kommt zur Anwendung, wenn dasselbe Erzeugnis aufgrund seines zusammengesetzten Charakters entsprechend den jeweiligen Bestandteilen der Ware gleichzeitig in zwei oder mehr Positionen eingereiht werden könnte; sie beantwortet jedoch nicht die Frage, welche von zwei Tarifpositionen für eine Ware gilt, die nur einen Bestandteil hat. Deshalb bin ich der Auffassung, daß auch die Vorschrift A 3 nicht anwendbar ist.

31 Es bleibt Vorschrift A4, die lautet:

Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System für die Auslegung dieser Vorschrift ist es zunächst erforderlich, die gestellte Ware mit ähnlichen Waren zu vergleichen, um festzustellen, welche Ware ihr am meisten ähnelt. Die Ähnlichkeit könne selbstverständlich von verschiedenen Umständen wie z. B. Bezeichnung, Eigenschaften und Verwendungszweck abhängen.

32 Zwar haben sich weder die Parteien noch das nationale Gericht zur Anwendbarkeit dieses Kriteriums, das im wesentlichen als Auffangklausel eine vernünftige Betrachtung entscheiden läßt, unter den vorliegenden Umständen geäußert, aber ich habe keinen Zweifel daran, daß die Erzeugnisse, denen die fraglichen Teile am meisten ähneln, voneinander getrennte Hinterviertel der Tarifposition 0207 4111 000 sind. Der einzige Unterschied in praktischer Hinsicht ist ein Schnitt durch die Haut, die die Schenkel der beiden Hinterviertel zusammenhält. Daß diese beiden Erzeugnisse sich am meisten ähneln, zeigt sich an der Tatsache, daß die Zollbehörden sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden ursprünglich der Ansicht waren, daß die fraglichen Teile in die Tarifposition 0207 4111000 einzureihen seien, und ihre Meinung erst später änderten, und zwar im einen Fall nach zwei und im anderen nach über vier Jahren. Sollte die Vorschrift A 4 anwendbar sein, bin ich der Auffassung, daß die fraglichen Teile gleichwohl in die Tarifposition 02074111000 einzureihen wären.

V — Ergebnis

33 Aus den vorgenannten Gründen empfehle ich dem Gerichtshof, die ihm am 26. Juli 1997 vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:

Die Tarifposition 0207 4111000 in Nummer 8 des Anhangs zur Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 717/88 der Kommission vom 18. März 1988 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor und die Verordnung (EWG) Nr. 3216/88 der Kommission vom 19. Oktober 1988 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß zum Zeitpunkt des dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts am Knochen getrennte, jedoch wie gewachsen von der Rückenhaut zusammengehaltene Hähnchenhinterviertel in diese Tarifposition einzureihen waren.