Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.12.1998 – C-290/97
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:1998:600
In der Rechtssache C-290/97
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Bundesfinanzhof (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Georg Bruner in Firma Georg Bruner
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Jonas
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABl. L 366, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-R Puissochet (Berichterstatter) sowie der Richter J. C. Moitinho de Almeida und C. Gulmann,
Generalanwalt: N. Fennelly
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Fernando Castillo de la Torre, Juristischer Dienst, und Karin Schreyer, zum Juristischen Dienst abgeordnete nationale Beamtin, als Bevollmächtigte, Beistand: Rechtsanwälte Hans-Jürgen Rabe, Georg M. Berrisch und Marco Núñez Müller, Brüssel,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Bruner, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Buch, München, und der Kommission, vertreten durch Karin Schreyer und Rechtsanwalt Marco Núñez Müller, in der Sitzung vom 11. Juni 1998,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juli 1998,
folgendes
Urteil§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 26. Juni 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 4. August 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABl. L 366, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Bruner in Firma Georg Bruner und dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im folgenden: HZA), in dem es um die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Geflügelfleisch geht, das zwischen dem 21. Juni 1988 und dem 16. Januar 1989 von Deutschland nach Äquatorial-Guinea ausgeführt wurde.
Die anwendbare Regelung
3 Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch (ABl. L 282, S. 77), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3907/87 des Rates vom 22. Dezember 1987 (ABl. L 370, S. 14) hat für diesen Sektor die Gewährung von Ausfuhrerstattungen vorgesehen, um den Unterschied zwischen den Preisen der betroffenen Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den Preisen in der Gemeinschaft auszugleichen.
4 Die Erstattungen werden in regelmäßigen Zeitabständen anhand einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgesetzt. Die Verordnung Nr. 3846/87 enthält die Nomenklatur, die in der fraglichen Zeit galt. In Sektor 8 (Geflügelfleisch) dieser Verordnung wird in bezug auf Teile und Schlachtnebenerzeugnisse (ausgenommen Lebern) von Hühnern, gefroren, nicht entbeint, folgende Unterscheidung getroffen:
— Hälften oder ViertelCode 0207 41 11 000— ganze Flügel, auch ohne FlügelspitzenCode 0207 41 21 000— Brüste und Teile davonCode 0207 41 41 000— Schenkel und Teile davonCode 0207 41 51 000— andere:— Hälften oder Viertel, ohne SterzeCode 0207 41 71 100— andereCode 0207 41 71 900
5 Bei einer Einreihung in die Tarifposition Hälften oder Viertel (Code 0207 41 11 000) besteht gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 717/88 der Kommission vom 18. März 1988 (ABl. L 74, S. 37) und Nr. 3216/88 der Kommission vom 19. Oktober 1988 (ABl. L 286, S. 17) zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor ein Erstattungsanspruch, nicht jedoch bei einer Einreihung in die Unterposition andere (Code 0207 41 71 900).
6 Nach dem hier maßgeblichen Zeitraum wurde die Rubrik andere (Code 02074171) durch die Verordnung (EWG) Nr. 96/89 der Kommission vom 17. Januar 1989 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor (ABl. L 14, S. 7) unterteilt und u. a. die einen Erstattungsanspruch verschaffende Unterposition Teile, bestehend aus den beiden nicht voneinander getrennten Hintervierteln, mit oder ohne Sterz (Code 0207 41 71 300) eingefügt.
7 Gemäß Artikel 11 der Verordnung Nr. 2777/75 gelten für die Tarifierung der unter die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch fallenden Erzeugnisse die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT). Bei der Auslegung der in der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse enthaltenen Begriffe sind daher gegebenenfalls u. a. die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur heranzuziehen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) enthalten sind.
8 Die Allgemeine Vorschrift 2 a in Anhang I Teil I dieser Verordnung lautet:
2. a)Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.
9 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Positionen in Betracht, so ist nach der Allgemeinen Vorschrift 3 wie folgt zu verfahren:
a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
Der Ausgangsrechtsstreit
10 Die Firma Georg Bruner mit Sitz in München führte vom 21. Juni 1988 bis zum 16. Januar 1989 gefrorene Geflügelteile, nicht entbeint, nach Äquatorial-Guinea aus. Jedes dieser Teile bestand aus zwei Hähnchen-Hintervierteln, wie gewachsen von der Rückenhaut zusammengehalten.
11 Der Ausführer erhielt vom HZA zunächst Erstattungen, die auf der Einreihung dieser Erzeugnisse als Hälften oder Viertel, nicht entbeint, Code 0207 41 11 000, beruhten.
12 Aufgrund von Ermittlungen gelangte das HZA zu der Auffassung, daß es sich nicht um Hälften oder Viertel, sondern um nicht erstattungsfällige andere Waren gehandelt habe (Code 02074171900); daher nahm es den ursprünglichen Erstattungsbescheid mit Änderungsbescheid vom 18. Juli 1990, der am 27. Oktober 1994 bestätigt wurde, zurück und verlangte die Rückzahlung der gewährten Ausfuhrerstattung.
13 Das Finanzgericht wies die von Herrn Bruner gegen die Rücknahmeentscheidungen vom 18. Juli 1990 und vom 27. Oktober 1994 erhobene Klage mit der Begründung ab, daß die ausgeführten Teile weder Hälften noch Viertel im Sinne der Kombinierten Nomenklatur, sondern andere Teile (Teile, bestehend aus den beiden nicht voneinander getrennten Hintervierteln, mit oder ohne Sterz) seien, für die eine Erstattung erst seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 96/89, d. h. nach den fraglichen Ausfuhren, vorgesehen sei.
14 Herr Bruner legte gegen dieses Urteil beim Bundesfinanzhof Revision ein, wobei er vortrug, bei den ausgeführten Waren handele es sich um ein typisch italienisches Produkt, das nach der Verkehrsaurfassung wie getrennte Viertel zu bewerten sei; dies werde sowohl durch die Verordnung Nr. 96/89 als auch durch die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt. Außerdem habe ein niederländisches Gericht in diesem Punkt zu seinen Gunsten entschieden.
15 Das vorlegende Gericht weist in seinem Vorlagebeschluß darauf hin, daß es aus drei Gründen dazu neige, sich der Beurteilung des Finanzgerichts anzuschließen.
16 Erstens sei eine Hälfte nach den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur ein durch Längsteilung des Geflügels entlang dem Rückgrat getrenntes Stück; ein Viertel sei eine halbe Hälfte im zuvor beschriebenen Sinne. Somit stellten zwei von der Haut zusammengehaltene Hinterteile, die in Viertel geteilt werden könnten, keine Viertel im Sinne der Nomenklatur dar.
17 Zweitens fänden die vom Kläger herangezogenen Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur abgesehen davon, daß sie nur subsidiär seien und dem Wortlaut der Kombinierten Nomenklatur nicht zuwiderlaufen dürften, im vorliegenden Fall keine Anwendung, weil die Allgemeine Vorschrift 2 a Satz 1 Waren der zolltariflichen Anfangskapitel grundsätzlich nicht betreffe (Urteil vom 3. Juni 1992 in der Rechtssache C-318/90, Boehringer Mannheim, Slg. 1992, I-3495) und die Voraussetzung für die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3, daß mehrere Positionen in Betracht kommen müßten, nicht erfüllt sei.
18 Schließlich sei mit der Verordnung Nr. 96/89 für die Zeit nach dem 18. Januar 1989 eine Unterposition eingeführt worden, die sich ausdrücklich auf Teile, bestehend aus den beiden nicht voneinander getrennten Hintervierteln beziehe und unter der Rubrik andere, nicht aber unter der Rubrik Hälften oder Viertel stehe. Diese Einteilung bestätige die den vorherigen Zeitraum betreffende Auslegung des Finanzgerichts.
19 Das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Niederlande) sei jedoch am 29. April 1997 zum gegenteiligen Ergebnis gelangt und habe, gestützt auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-151/93 (Voogd Vleesimport en-export, Slg. 1994, I-4915), ausgeführt, Erzeugnisse der in Rede stehenden Art seien wie getrennte Viertel zu behandeln.
20 Da somit nach Ansicht des Bundesfinanzhofs Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften bestehen, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die für die Zeit vom 21. Juni 1988 bis 16. Januar 1989 gültige Ausfuhrerstattungsnomenklatur — Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 366, S. 1), Anlage Nr. 8 ex 0207 4111— dahin auszulegen, daß unter den Begriff (Hühner-) Viertel auch voneinander noch nicht vollständig getrennte Geflügelteile (posteriori) fallen, wie sie in den Gründen dieses Beschlusses näher beschrieben sind?
21 Das vorlegende Gericht möchte mit dieser Frage vom Gerichtshof im wesentlichen wissen, ob Teile von Hühnern, die aus den beiden von der Rückenhaut zusammengehaltenen Hintervierteln bestehen, Viertel (Code 0207 41 11 000) im Sinne der durch die Verordnung Nr. 3846/87 erstellten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen sind.
22 Da die Verordnung Nr. 3846/87 keine Definition der Hälften oder Viertel von Hühnern, gefroren, nicht entbeint, im Sinne der Tarifposition 0207 41 11 000 enthält, sind sowohl die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur als auch, im Wege der Analogie, die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur heranzuziehen, in denen diese Begriffe behandelt werden.
23 Gemäß den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, auf die sowohl die Kommission als auch das vorlegende Gericht verweisen, ist eine Hälfte ein durch Längsteilung des Geflügels entlang dem Rückgrat getrenntes Stück, und ein Viertel ergibt sich durch die Zweiteilung einer Hälfte; das Hinterviertel besteht demnach aus Unterschenkel, Oberschenkel, hinterem Rückenteil und Schwanzstück.
24 Die Kommission, die auf die Teilungsmethode abstellt und sich damit der vorläufigen Analyse des Bundesfinanzhofs anschließt, vertritt die Ansicht, daß das Hinterteil eines Geflügels, das zwar die beiden Hinterviertel umfasse, jedoch quer zum Rückgrat und nicht entlang dem Rückgrat abgetrennt worden sei, den oben genannten Begriffen nicht entspreche. Da die Begriffe eindeutig seien und nicht für die Produkte gelten könnten, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens seien, fielen diese zwangsläufig unter die Auffangposition andere (Code 0207 41 71 900) und seien nicht erstattungsfähig.
25 Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden. Es ist nämlich unstreitig, daß die fraglichen Produkte in ihrer Zusammensetzung der Definition von Hintervierteln genau entsprechen, abgesehen davon, daß die beiden Viertel aufgrund der gewählten Teilungsart nicht vollständig voneinander getrennt sind, sondern von der Rükkenhaut zusammengehalten werden. Wegen dieser materiellen, wenn auch nicht äußerlichen Übereinstimmung sind zur Entscheidung darüber, ob die fraglichen Produkte in die spezifische Tarifposition eingeordnet werden können oder in die Aurfangposition einzureihen sind, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur heranzuziehen.
26 Nach der Allgemeinen Vorschrift 2 a sind die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware das entscheidende Tarifierungskriterium, wobei es unerheblich ist, ob sie unvollständig, unfertig oder nicht zusammengesetzt gestellt wird.
27 Der Umstand, daß die beiden Hinterviertel, aus denen das Erzeugnis besteht, nicht vollständig voneinander getrennt sind, sondern durch ein Stück der Haut zusammengehalten werden, hat bei der Ermittlung der Natur des Erzeugnisses auf dessen wesentliches Beschaffenheitsmerkmal — die Zusammensetzung aus zwei Hühnerhintervierteln — eindeutig keinen Einfluß.
28 Die Kommission meint jedoch ebenso wie das vorlegende Gericht, daß die Allgemeine Vorschrift 2 a im Ausgangsverfahren keine Anwendung finden sollte.
29 Erstens verweist sie darauf, daß diese Vorschrift für Produkte der Abschnitte I bis VI, d. h. der Kapitel 1 bis 38 der Kombinierten Nomenklatur, im allgemeinen nicht gelte.
30 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang in Randnummer 18 des vorerwähnten Urteils Boehringer Mannheim ausgeführt, daß sich aufgrund der in den Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 2 a enthaltenen Worte im allgemeinen nicht nicht völlig ausschließen läßt, daß die genannte Tarifierungsvorschrift auf Tarifpositionen der Kapitel 1 bis 38 des GZT angewendet werden kann. Außerdem hat er festgestellt, daß sich das Kriterium der wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale nur auf ein Produkt beziehen kann, das dem fertigen Erzeugnis so stark ähnelt, daß es unter dieselbe Tarifposition fallen kann wie dieses; dabei spielt es keine Rolle, wo sich das Erzeugnis im GZT befindet.
31 Zweitens trägt die Kommission vor, daß die fraglichen Waren nicht unter Bezugnahme auf ein Endprodukt eingereiht werden könnten, da es sich dem Ausführer zufolge um ein typisch italienisches Produkt handele, an dem keine weitere Bearbeitung vorgenommen werden solle, und daß es daher in der Form, in der es ausgeführt worden sei, selbst ein Endprodukt darstelle.
32 Auch diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie sich aus dem vorgenannten Urteil Boehringer Mannheim ergibt, besteht der Zweck der Allgemeinen Vorschrift 2 a darin, die Gleichstellung zweier Erzeugnisse zu ermöglichen, die einander so stark ähneln, daß sie aus der Sicht des Verwenders — abgesehen von Unterschieden, die allein das Erscheinungsbild der Waren betreffen — im wesentlichen identisch sind. Im vorliegenden Fall erhält der Verbraucher, wenn er die Rückenhaut, die die beiden Hinterteile zusammenhält, in der Mitte durchtrennt, zwei separate Hühnerviertel, die in jeder Hinsicht dem entsprechen, worauf die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur abstellen. Unabhängig davon, ob dieser Vorgang durchgeführt wird, liegen somit die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der Tarifposition Hälften oder Viertel bei dem in Rede stehenden Produkt vor.
33 Unter diesen Umständen brauchen die anderen von der Kommission vorgetragenen Argumente nicht geprüft zu werden, die sich auf die Erheblichkeit der innerstaatlichen Verkehrsauffassung, die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 und das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 96/89 nach Ablauf des fraglichen Zeitraums beziehen.
34 Demzufolge ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Teile von Hühnern, die aus den beiden von der Rückenhaut zusammengehaltenen Hintervierteln bestehen, Viertel (Code 0207 41 11 000) im Sinne der durch die Verordnung Nr. 3846/87 erstellten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen sind.
Kosten
35 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 26. Juni 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Teile von Hühnern, die aus den beiden von der Rückenhaut zusammengehaltenen Hintervierteln bestehen, sind Viertel (Code 0207 41 11 000) im Sinne der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 erstellten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen.