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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.01.2001 – C-77/99
Generalanwalt Siegbert Alber · ECLI:EU:C:2001:56
Schlussanträge des Generalanwalts
Siegbert Alber
vom 25. Januar 2001
I — Einführung
1 Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Rückzahlung eines von der Kommission im Rahmen des Thermie-Programms gezahlten Vorschusses. Die Rückzahlung wird verlangt, weil ein von der Kommission bezuschusstes Bauvorhaben der gesamtschuldnerisch betroffenen Beklagten nicht zur Ausführung kam, da das fragliche Grundstück nicht erworben werden konnte.
II — Sachverhalt und rechtlicher Rahmen
A — Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag
2 Am 15. September 1992 schloss die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, mit der Oder-Plan Architektur GmbH (im Folgenden: Beklagte zu 1), Gesellschaft deutschen Rechts, mit NCC Siab Bau GmbH (im Folgenden: Beklagte zu 2), Gesellschaft deutschen Rechts, und mit Esbensen Consulting Engineers (im Folgenden: Beklagte zu 3), Gesellschaft dänischen Rechts, den Vertrag Nr. BU/1048/91 DE im Rahmen des Programmes THERMIE. Nach der Präambel des Vertrages handeln die drei Vertragspartner als Gesamtschuldner. Ferner übernahm die Beklagte zu 1 die Rolle eines Koordinators im Sinne von Artikel 1.4 des Vertrages.
3 Die für den Rechtsstreit maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages lauten wie folgt:
Artikel 1 — Gegenstand des Vertrages
1.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die im Anhang I beschriebenen Arbeiten mit dem Titel
Oderhaus — Passive solar energy in an innovative office building (im Folgenden Vorhaben genannt) durchzuführen.
[...]
1.4. Der Koordinator übernimmt für die Vertragspartner die Gesamtverantwortung für die Vorlage aller Schriftstücke bei der Kommission und für die Verbindung zwischen den Vertragspartnern und der Kommission. Alle allgemeinen Mitteilungen der Kommission an die Vertragspartner und umgekehrt laufen über den Koordinator.
Artikel 2 — Dauer
2.1 Das Vorhaben hat eine Dauer von 47 Monaten, beginnend am 01/06/1992 (nachstehend Datum des Arbeitsbeginns genannt). Das Vorhaben endet am 30/04/1996 (nachstehend Datum des Abschlusses der Arbeiten genannt) entsprechend dem in Tabelle 1 von Anhang I angegebenen Ablauf.
2.2 Verzögerungen bei der Durchführung des Vorhabens sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Die Vertragspartner oder die Kommission können diesen Vertrag unter den in Artikel 8 des Anhangs II genannten Voraussetzungen kündigen.
Artikel 3 — Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft
[...]
3.2 Die Kommission beteiligt sich mit
30 % an den erstattungsfähigen Kosten (ohne Mehrwertsteuer) des Vorhabens gemäß Artikel 8 und 19 bis 28 des Anhangs II bis zu einem Höchstbetrag von 233.100 ECU.
[...]
Artikel 4 — Zahlungen der Kommission
4.1 Die Kommission leistet ihre Zahlungen in ECU wie folgt:
einen Vorschuss von 69.930 ECU (Europäische Währungseinheit) entsprechend 30 % des in Artikel 3.2 des Vertrages aufgeführten Betrages;
[...]
4.3 Die Kommission leistet alle Zahlungen an den Koordinator, der für die unverzügliche Weiterleitung der entsprechenden Beträge an jeden Vertragspartner verantwortlich ist. Die Kommission kann für Unregelmäßigkeiten des Koordinators in diesem Zusammenhang nicht haftbar gemacht werden.
Artikel 5 — Berichte
5.1 Die Vertragspartner übersenden der Kommission in regelmäßigen Abständen über ihren Koordinator (in getrennten Dokumenten) folgende Berichte:
1 Technische Berichte [siehe Artikel 6.1 (a) 1 des Anhangs II]
2 Finanzberichte [siehe Artikel 6.1 (a) 2 des Anhangs II]
[...]
Artikel 9 — Anwendbares Recht und Inkrafttreten des Vertrages
9.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
[...]
Artikel 10 — Anhänge
Folgende Anhänge sind Bestandteil des Vertrages:
Anhang I Arbeitsprogramm
Anhang II Allgemeine Bedingungen.
4 Der Anhang I Teil B des Vertrages enthält im Wesentlichen den Zeitplan für die fortschreitende Realisierung des Vorhabens, genaue technische Angaben zu dem geplanten Projekt, eine Aufschlüsselung der geschätzten Kosten für die jeweiligen Durchführungsphasen sowie eine detaillierte Lagebeschreibung des Vorhabens. Im Einzelnen heißt es u. a. zur konkreten Beschreibung des Vorhabens:
Anhang I — Teil B
B.1. Ziel des Vorhabens
Ziel des Vorhabens ist die Errichtung eines Niedrigenergie-Musterbürogebäudes. Das Gebäude hat ein Volumen von 6200 m 2 und 20000 m 3 und liegt in der Nähe der Oder.
[...]
B.5. Eingehende Beschreibung des Vorhabens
Dieses Bürogebäude wird um ein in es einbezogenes Atrium herum angelegt. Das Gebäude liegt in der Nähe der Oder, der östlichen Grenze Deutschlands zu Polen, siehe Anhänge 2 und 3.
Die Bruttogeschossfläche des Gebäudes beträgt 6200 m 2; es hat ein Volumen von 20200 m 3. Für die Energieberechnungen wurde eine Nettogeschossfläche von 5200 m 2 verwendet.
[...]
5 Unter Punkt B.7. a des Anhangs I des Vertrages wird das Vorhaben in fünf Phasen unterteilt: Die erste wird als preliminary design (vorbereitender Entwurf) bezeichnet und mit einer Laufzeit von 1. Juni 1992 bis 30. November 1992 angegeben. Die zweite Phase des detailed design (detaillierter Entwurf) sollte vom 1. November 1992 bis 30. April 1993 dauern. Die weiteren Phasen sind für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevant.
6 In der Tabelle 2 auf Seite 18 des Anhangs I des Vertrages sind die geschätzten Kosten ohne Steuern für die verschiedenen Phasen des Projekts dargestellt. Für den vorbereitenden Entwurf werden 96600 DM, für den detaillierten Entwurf 64400 DM angegeben.
7 Die Seiten 19 bis 25 des Anhangs I des Vertrages enthalten Lagepläne, die den Standort sowie den baulichen Umfang des Oderhauses wiedergeben.
8 Von den in Anhang II des Vertrages enthaltenen Allgemeinen Bedingungen, die sich in die Teile A bis F gliedern, lauten die für den Rechtsstreit maßgeblichen Bestimmungen wie folgt:
Teil A
Ausführung der Arbeiten
Artikel 1 — Ablauf der Arbeiten
1.1 Die Vertragspartner stellen das Personal, die Anlagen, die Ausrüstung und das Material, das/die für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten im Rahmen des Vertrages erforderlich ist/sind, zur Verfügung.
[...]
1.3 Die Vertragspartner sind dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Einholung aller Erlaubnisse oder Genehmigungen ergriffen werden, die für die Durchführung der Arbeiten im Rahmen des Vertrages nach den Gesetzen und Verordnungen vorgeschrieben sind, die an dem Ort oder an den Orten, an dem/an denen die Arbeiten durchgeführt werden sollen, gelten. Die Vertragspartner unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn sie nicht in der Lage sind, eine solche Erlaubnis oder Genehmigung einzuholen. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam, welche Auswirkungen auf die Erfüllung des Vertrages sich in einem solchen Fall ergeben und treffen, falls erforderlich, einvernehmlich geeignete Maßnahmen.
1.4 Die Vertragspartner teilen der Kommission über den Koordinator den Beginn der Arbeiten im Rahmen des Vertrages mit und unterrichten die Kommission unverzüglich vom Abschluss oder von der Einstellung der Arbeiten oder von Ereignissen oder Umständen, die sich auf die Erfüllung des Vertrages erheblich auswirken könnten.
[...]
Artikel 2 — Gesamtschuldnerische Haftung
Ist der Vertrag von mehr als einem Vertragspartner zu erfüllen, so haften die Vertragspartner gesamtschuldnerisch für jede Nichterfüllung von Verpflichtungen durch einen der Vertragspartner. Die Vertragspartner erfüllen die Verpflichtungen säumiger oder ausscheidender Vertragspartner, soweit dies unter den bestehenden Umständen angemessen ist, dadurch, dass sie die Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages selbst oder mit der Hilfe von Dritten gemäß den Artikeln 3 und 8 dieses Anhangs fertigstellen, es sei denn, der Vertrag wird gemäß Artikel 8 dieses Anhangs gekündigt. Ein Vertragspartner haftet in Bezug auf einen säumigen Vertragspartner nicht dafür,
[...]
(c) dass eine Erstattung gemäß Artikel 8.4 dieses Anhangs erfolgt, wenn er einen für die Kommission zufriedenstellenden Nachweis erbringen kann, dass er nicht zu der Nichterfüllung beigetragen und Artikel 1.4 dieses Anhangs beachtet hat.
[...]
Artikel 4 — Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern
Regelungen in etwaigen Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern oder zwischen den Vertragspartnern und Dritten lassen die Verpflichtungen der Vertragspartner gegenüber der Kommission im Rahmen des vorliegenden Vertrages unberührt.
[...]
Artikel 6 — Berichte
Vorlage von Berichten
6.1 Die Vertragspartner legen der Kommission vom Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages an in einer einzigen Lieferung (in getrennten Dokumenten) in vier Ausfertigungen folgende Berichte, die sich genau auf den gleichen Zeitraum beziehen und in den zwei in Artikel 5.4 des Vertrages festgelegten Sprachen abgefasst sind, zur Genehmigung vor:
(a) Zwischenberichte:
1. Einen Zwischenbericht (halbjährlicher technischer Bericht), in dem der Fortgang der Arbeiten (vom Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten), die eingesetzten Mittel, die erzielten Ergebnisse, wirtschaftliche Gesichtspunkte, Abweichungen vom ursprünglichen Arbeitsplan und dem Standard der Zusammenarbeit in Bezug auf die Arbeiten im Rahmen des Vertrages im Einzelnen dargelegt werden.
2. Eine Kostenaufstellung (halbjährlicher Finanzbericht) während des Berichtszeitraums.
[...]
6.2 Die Vertragspartner legen der Kommission unverzüglich über den Koordinator alle Informationen vor, die diese in Bezug auf die Durchführung des im Vertrag bezeichneten Arbeitsprogrammes anfordert.
[...]
Artikel 8 — Kündigung des Vertrages
[...]
8.2 Die Kommission kann den Vertrag kündigen,
[...]
(d) wenn ein oder mehrere Vertragspartner — es sei denn aus triftigen und gerechtfertigten technischen oder wirtschaftlichen Gründen — eine seiner/ihrer Verpflichtungen nicht erfüllt/erfüllen, nachdem die Vertragspartner schriftlich durch Zustellung mit Empfangsbestätigung oder durch Einschreiben zur Erfüllung der Verpflichtungen aufgefordert worden sind und die Vertragspartner einen Monat nach Zugang dieses Schreibens ihre Verpflichtungen immer noch nicht erfüllt haben;
[...]
8.4 Vorbehaltlich... kann die Kommission, wenn der Vertrag gemäß Artikel 8.2... (d)... gekündigt wird, die Rückerstattung ihrer gesamten finanziellen Beteiligung oder eines Teils dieser Beteiligung verlangen.
Darauf können Zinsen von dem Zeitpunkt an, an dem der Vertragspartner die Zahlungen erhalten hat, zu dem vom European Monetary Cooperation Fund für dessen ECU-Transaktionen berechneten Satz zuzüglich 2 Prozentpunkte berechnet werden; dieser Satz wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften jeweils am ersten Werktag des Monats veröffentlicht.
8.5 Wird der Vertrag von mehr als einem Vertragspartner erfüllt, so kann die Kommission sich dafür entscheiden, den Vertrag nicht nach Artikel 8.2 zu kündigen, sondern nur die Beteiligung des Vertragspartners, auf den die oben genannten Kündigungsvorschriften anwendbar sind, für diesen Vertragspartner unter den Bedingungen beenden, die die Kommission als angemessen ansieht. Sofern keine vernünftigen Gründe dafür vorliegen, den Vertrag nicht fortzuführen, beendet die Kommission nur die Beteiligung dieses säumigen Vertragspartners.
[...]
Artikel 12 — Zuständiges Gericht
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist allein zuständig für alle den Vertrag betreffenden Streitigkeiten.
[...]
Artikel 17 — Zahlung der Beteiligung del Kommission
[...]
17.2 Die finanzielle Beteiligung der Kommission wird wie folgt in Raten ausgezahlt, soweit im Vertrag nichts anderes angegeben ist:
(a) Ein in Artikel 4 des Vertrages bezeichneter Einzelbetrag wird von der Kommission als Vorschuss binnen zwei Monaten nach Unterzeichnung des Vertrages durch alle Parteien gezahlt. Dieser Vorschuss wird für diesen Vertrag verwendet.
[...]
Artikel 19 — Erstattungsfähige Kosten
Unbeschadet der Regelung in Artikel 23 gelten als erstattungsfähige Kosten nur die tatsächlich entstandenen Kosten, die die Vertragspartner jeweils nach dem Datum des Arbeitsbeginns tragen und die für die Durchführung der Arbeiten im Rahmen des Vertrages ausdrücklich erforderlich sind. Erstattungsfähige Kosten können alle folgenden Kostenarten oder eine dieser Kostenarten sein:
Arbeit
Gemeinkosten
Reise und Aufenthalt
langlebige Gegenstände
Verbrauchsgüter
Datenverarbeitung
externe Dienstleistungen
sonstige Kosten im Sinne von Artikel 27 dieses Anhangs.
[...]
Artikel 25 — Externe Dienstleistungen
Vorbehaltlich der Regelung in Artikel 3 dieses Anhangs sind Kosten von Anschlussverträgen, Subunternehmerverträgen und Dienstleistungen erstattungsfähige Kosten als externe Dienstleistungen.
[...]
Artikel 27 — Sonstige Kosten
Sonstige zusätzliche Kosten, die nicht unter eine der oben genannten Kostenarten fallen, können im Rahmen des Vertrages nur mit Zustimmung der Kommission in Rechnung gestellt werden.
[...]
B — Gesamtschuldnerische Haftung nach deutschem Recht
9 Die Gesamtschuld ist im deutschen Recht in den §§421 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden: BGB) geregelt.
§ 421 BGB (Gesamtschuldner) lautet:
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
§ 425 BGB (Wirkung anderer Tatsachen) lautet:
(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.
(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzuge, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Unterbrechung und Hemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteile.
C — Das Verhalten der Vertragsparteien, insbesondere der mit der Kommission geführte Schriftwechsel
10 Der Kommission war bei Vertragsschluss bekannt, dass der Baugrund für das Vorhaben von den Beklagten noch nicht erworben worden war. Im November 1992 zahlte sie an die Beklagte zu 1 in ihrer Eigenschaft als Koordinator einen Vorschuss in Höhe von 69930 ECU.
11 Am 29. Juli 1994 verschickte die Kommission einen Fragebogen an die Beklagte zu 1, mit dem sie um Mitteilung über den Stand der Arbeiten am Projekt Oderhaus nachsuchte. Die Beklagte zu 1 hat diesen Fragebogen ausgefüllt am 28. September 1994 an die Kommission zurückgeschickt.
12 Da die Beklagten in der Folgezeit keinen der gemäß Artikel 5 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 6 des Anhangs II des Vertrages halbjährlich zu erstellenden Berichte vorlegten, teilte die Kommission ihnen per Einschreiben mit Rückschein vom 20. Januar 1995 mit, dass sie sie gemäß Artikel 2 des Vertrages und Artikel 8 des Anhangs II des Vertrages wegen der unterbliebenen Berichte in Verzug setze. Zugleich forderte sie die Vertragspartner dazu auf, ihrer vertraglichen Pflicht binnen zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens nachzukommen. Anderenfalls würde die Kommission den Vertrag kündigen und die finanzielle Beihilfe einschließlich Zinsen zurückfordern. Das Schreiben war an jeden der drei Vertragspartner adressiert.
13 Mit Schreiben vom 27. März 1995 teilte die Beklagte zu 1 der Kommission mit, dass das Vorhaben wirtschaftlich nicht mehr durchführbar sei. Weder das für die Errichtung des Oderhauses ursprünglich vorgesehene Grundstück noch ein alternatives Grundstück habe erworben werden können. Sie kündigte an, kurzfristig eine Aufschlüsselung der bisher entstandenen Kosten zuzusenden.
14 Keiner der Vertragspartner legte die im Januar 1995 angemahnten Berichte vor. Per Einschreiben mit Rückschein vom 17. Oktober 1995, welches wiederum jedem der drei Vertragspartner zugesandt wurde, kündigte die Kommission daher den Vertrag. Als Begründung gab sie einerseits die Nichtvorlage der angemahnten Berichte und andererseits die endgültige Nichtdurchführung des Vorhabens an. Ferner erklärte die Kommission, dass der gezahlte Vorschuss in voller Höhe zuzüglich Zinsen — in noch festzulegender Höhe — zurückzuzahlen sei.
15 Mit Schreiben vom 24. Oktober 1995 übersandte die Beklagte zu 1 der Kommission einen Bericht über den Werdegang und den Kostenverlauf des Projektes bis zu seinem endgültigen Abbruch Ende 1993. Daraus ergibt sich, dass das Vorhaben unmittelbar nachdem die Kommission die Antragstellung für eine Förderung im Rahmen des Thermie-Programms bestätigt hatte, aufgegeben wurde, weil der vorgesehene Standort nicht erworben werden konnte. Es wurden die anschließenden Bemühungen der Vertragspartner geschildert, Standortalternativen zu dem ursprünglich vorgesehenen Baugrundstück zu eruieren und das ursprüngliche Konzept in diesem Zusammenhang zu überarbeiten. Dies erforderte insbesondere Verhandlungen mit den jeweiligen Eigentümern sowie den zu beteiligenden Behörden, Untersuchungen hinsichtlich der Bodenbeschaffung und seiner Eignung als Baugrund sowie grundlegende Überarbeitungen der Energietechnik und des Entwurfs des Vorhabens. Der Bericht weist Gesamtkosten in Höhe von 282790 DM aus. Laut Aufschlüsselung sind diese Kosten im Rahmen der Überarbeitung der ursprünglichen Entwurfskonzeption und der Umprojektierung aufgrund des geplanten Standortwechsels angefallen.
16 Per Einschreiben mit Rückschein vom 12. Februar 1996, welches wiederum an alle drei Vertragspartner adressiert war, teilte die Kommission mit, dass sie lediglich einen Betrag in Höhe von 96600 DM (dies entspricht 51401 ECU) als erstattungsfähige Kosten anerkenne. Diese Summe entspreche dem nach der Tabelle 2 des Anhangs I zum Vertrag maximalen Förderbetrag für die Projektphase des vorbereitenden Entwurfs. Sie setzte die gewährte Beihilfe auf 15420 ECU (dies entspricht 30 % der erstattungsfähigen 51401 ECU) fest und forderte die Vertragspartner zur Rückzahlung eines Betrages von 54510 ECU (Differenz zwischen ausgezahltem Vorschuss in Höhe von 69930 ECU und anerkannter Beihilfe in Höhe von 15420 ECU), zuzüglich Zinsen in Höhe von 11175 ECU, auf.
17 Trotz mehrfacher Aufforderung seitens des Rechnungsführers der Kommission erfolgte keine Zahlung seitens der Beklagten.
III — Verfahren und Anträge
18 Mit Schriftsatz vom 2. März 1999, eingegangen beim Gerichtshof am 3. März 1999, hat die Kommission Klage erhoben. Sie beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Europäische Kommission 54510 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 20798,70 EUR für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 15. Januar 1999 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Europäische Kommission für die Zeit ab dem 16. Januar 1999 auf den Hauptbetrag von 54510 EUR Zinsen in Höhe des vom European Monetary Cooperation Fund für dessen Euro-Transaktionen berechneten Zinssatzes zuzüglich 2 Prozentpunkte zu zahlen;
3. den Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
19 Die Beklagten zu 2 und 3 beantragen,
1. die Klage abzuweisen;
2. der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
20 Die Beklagte zu 1 hat sich nicht eingelassen. Ihr wurde die Klage per Einschreiben mit Rückschein vom 9. März 1999 übermittelt. Ausweislich des Rückscheins ist ihr die Klage am 25. März 1999 übergeben worden. Am 7. April 1999 ging jedoch das Einschreiben mit der Klageschrift als Rücksendung bei der Kanzlei des Gerichtshofes ein. Auf dem ungeöffneten Umschlag war handschriftlich Folgendes vermerkt: Bitte zurück an Absender; die Oder-Plan Architektur GmbH wurde am 15.11.1996 aufgelöst; einen Geschäftsführer Dipl.-Ing. Christian Schlote gibt es nicht mehr.
21 Auf Aufforderung des Kanzlers hin nahm die Kommission mit Schreiben vom 20. April 1999 zur Frage der Zustellung der Klageschrift Stellung. Sie teilte mit, die Beklagte zu 1 sei in Liquidation und der ehemalige Geschäftsführer sei als Liquidator eingesetzt. Sie sei unter der in der Klageschrift angegebenen Adresse weiterhin im Handelsregister eingetragen.
22 Mit Schriftsatz vom 15. Juni 1999 beantragte die Kommission darüber hinaus den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 1 und beantragte,
1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Europäische Kommission 54510 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 20798,70 EUR für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 15. Januar 1999 zu zahlen;
2. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Europäische Kommission für die Zeit ab dem 16. Januar 1999 auf den Hauptbetrag von 54510 EUR Zinsen in Höhe des vom European Monetary Cooperation Fund für dessen Euro-Transaktionen berechneten Zinssatzes zuzüglich 2 Prozentpunkte zu zahlen;
3. die Beklagte zu 1 zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
23 Dieser Antrag wurde der Beklagten zu 1 am 21. Juli 1999 zugesandt. Das Einschreiben wurde jedoch durch die Post mit dem Vermerk Empfänger unbekannt verzogen an die Kanzlei des Gerichtshofes zurückgeleitet.
IV — Vortrag der Parteien
A — Hinsichtlich des Erlasses eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 1
24 Die Kommission ist der Ansicht, die Voraussetzungen des Artikels 94 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes (im Folgenden: Verfahrensordnung) für den Erlass eines Versäumnisurteils lägen vor.
25 Insbesondere könne die Beklagte zu 1 als lediglich aufgelöste, aber noch nicht im Handelsregister gelöschte Gesellschaft nach wie vor verklagt werden. Sie sei als Liquidationsgesellschaft unter derselben Adresse ansässig und werde von ihrem ehemaligen Geschäftsführer als Liquidator gemäß §§66 und 67 des Gesetzes betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) vertreten.
26 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission vorgetragen, dass diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
27 Die Klage sei außerdem analog zu den Ausführungen betreffend die Beklagten zu 2 und 3 begründet.
B — Hinsichtlich der Begründetheit der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3
28 Sowohl die Beklagten als auch die Klägerin verstehen die in Artikel 8.2 des Anhangs II des Vertrages geregelte Kündigung als vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht im Sinne der §§ 346 ff. BGB.
1) Zur ordnungsgemäßen Rücktrittserklärung
29 Die Kommission ist der Meinung, ihr Schreiben vom 17. Oktober 1995 habe den Vertrag beendet. Insbesondere hätten auch die Beklagten zu 2 und 3 die Erklärung vom 17. Oktober 1995 erhalten.
30 Die Beklagten zu 2 und 3 hingegen bestreiten die Vertragsbeendigung durch das Schreiben vom 17. Oktober 1995. Einen ausreichenden Nachweis dafür, dass ihnen die Erklärung vom 17. Oktober 1995 zugegangen sei, hätte die Kommission nicht erbracht. Der von der Kommission vorgelegte Rückschein betreffend die Beklagte zu 2 sei nicht vom Empfänger unterschrieben und betreffend die Beklagte zu 3 fehle ein entsprechender Rückschein gänzlich. Mangels Zugangs sei die Erklärung der Vertragsbeendigung gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 daher gemäß § 130 Absatz 1 BGB nicht wirksam geworden. Aus der Regelung des § 425 BGB ergebe sich außerdem, dass eine Kündigungserklärung gegenüber allen Gesamtschuldnern nur wirksam werde, wenn sie gegenüber jedem Einzelnen erfolge.
2) Zum Rücktrittsgrund
31 Die Kommission beruft sich insbesondere auf die Nichterfüllung folgender vertraglicher Pflichten im Sinne des Artikels 8.2 des Anhangs II des Vertrages durch die Vertragsparteien:
die Nichtdurchführung des Vorhabens entgegen Artikel 1.1 des Vertrages sowie
die Nichterfüllung der Berichtspflichten entgegen Artikel 5 des Vertrages in Verbindung mit Artikel 6 des Anhangs II des Vertrages.
32 Die Beklagten zu 2 und 3 wenden gegen den Rücktrittsgrund der Nichterfüllung der Berichtspflichten ein, dass die Erfüllung dieser Pflicht alleine der Beklagten zu 1 in ihrer Rolle als Koordinator oblegen hätte. Artikel 1.4 des Vertrages stelle insofern eine Spezialregelung gegenüber der in Artikel 2 des Anhangs II des Vertrages festgelegten gesamtschuldnerischen Haftung der Vertragsparteien dar. Daher sei die Verletzung der vertraglichen Berichtspflichten durch die Beklagte zu 1 den Beklagten zu 2 und 3 auch nicht zurechenbar.
33 In diesem Zusammenhang machen die Beklagten zu 2 und 3 außerdem geltend, dass die Kommission gemäß Artikel 8.5 des Anhangs II des Vertrages in Erwägung hätte ziehen müssen, den Vertrag nur gegenüber der säumigen Beklagten zu 1 zu beenden, anstatt den Vertrag gegenüber allen Vertragspartnern zu kündigen.
34 Hinsichtlich des Rücktrittsgrundes der Nichtdurchführung des Vorhabens liegen nach Auffassung der Beklagten zu 2 und 3 die in Artikel 8.2 (d) des Anhangs II des Vertrages festgelegten Voraussetzungen nicht vor: Danach habe die Kommission die Vertragspartner vor der Beendigung des Vertrages zur Erfüllung der vertraglichen Pflicht aufzufordern. Die Kommission habe in ihrem Schreiben vom 20. Januar 1995 lediglich zur Erfüllung der vertraglichen Berichtspflichten aufgefordert. Da es hinsichtlich der Nichtdurchführung des Vorhabens an einer entsprechenden vorherigen Aufforderung fehle, könne der Rücktritt auf diese Vertragsverletzung nicht wirksam gestützt werden.
35 Die Beklagte zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung außerdem geltend gemacht, dass gemäß der in Tabelle B.4. des Anhangs II des Vertrages vorgesehenen Arbeitsteilung zwischen den Vertragspartnern ihre vertraglichen Verpflichtungen erst in den Phasen Konstruktion 1 und Errichtung zu erfüllen gewesen wären. Für die Nichtdurchführung des Vorhabens in der vorhergehenden Phase Planung/Entwurf könne die Beklagte zu 2 daher nicht in Anspruch genommen werden.
3) Zur Rückzahlungspflicht
36 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Vertragspartner als Gesamtschuldner zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichtet sind. Die Beklagten zu 2 und 3 könnten sich nicht auf einen Ausschluss ihrer gesamtschuldnerischen Haftung gemäß Artikel 2 (c) des Anhangs II des Vertrages berufen. Zum einen hätten sie nicht dargelegt, dass sie zum Vorliegen der Rücktrittsgründe nicht beigetragen haben; zum anderen seien sie ihrer in Artikel 1.4 des Anhangs II des Vertrages statuierten Informationspflicht gegenüber der Kommission nicht nachgekommen.
37 Ferner könnten die Beklagten zu 2 und 3 sich ihrer Rückzahlungspflicht auch nicht durch den Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Absatz 3 BGB entziehen. Die §§812 ff. BGB, insbesondere der Einwand der Entreicherung, seien im Falle eines vertraglichen Rücktrittsrechts und der anschließenden Vertragsabwicklung nicht anwendbar.
38 Die Beklagten zu 2 und 3 sind der Auffassung, sie würden gemäß Artikel 2 (c) des Anhangs II des Vertrages nicht gesamtschuldnerisch haften. An der Nichterfüllung der Berichtspflichten treffe sie kein Verschulden. Außerdem wären sie selber nicht ordnungsgemäß von dem Fortschreiten des Vorhabens durch die Beklagte zu 1 unterrichtet worden. Zudem seien Zahlungen nur an die Beklagte zu 1 geleistet worden.
39 Wenn überhaupt, so haften sie ihres Erachtens nur nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 812 ff. BGB. Mangels fortbestehender Bereicherung seien sie daher gemäß § 818 Absatz 3 BGB nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Die Beschränkung des Rückgewähranspruchs auf die noch vorhandene Bereicherung ergebe sich vorliegend aus der Tatsache, dass die empfangenen Leistungen gemäß Artikel 25 des Anhangs II des Vertrages von vornherein zur Weitergabe an Dritte, etwa Subunternehmer, vorgesehen gewesen seien. Die Beklagte zu 2 hätte von dem an die Beklagte zu 1 ausgezahlten Vorschuss lediglich 20000 DM erhalten. Davon hätten die von ihr in Anspruch genommenen Fremdleistungen nicht einmal voll abgedeckt werden können; daher sei sie insofern entreichert. Die Beklagte zu 3 hätte von der Beklagten zu 1 niemals eine Zahlung erhalten und sei durch den an die Beklagte zu 1 ausgezahlten Vorschuss daher auch zu keinem Zeitpunkt bereichert gewesen.
4) Zur Berechnung der erstattungsfähigen Kosten
40 Die Kommission ist der Ansicht, die erstattungsfähigen Kosten des Vorhabens beliefen sich auf 96600 DM bzw. 51401 EUR. Das Vorhaben sei nie über die erste Planungsphase, die in Tabelle 2 des Anhangs I des Vertrages mit vorbereitender Entwurf umschrieben werde, hinaus durchgeführt worden. Daher seien die von der Beklagten zu 1 in ihrem Bericht vom 24. Oktober 1995 aufgeschlüsselten Kosten auch nur bis zu dem in der Tabelle 2 des Anhangs I des Vertrages festgelegten Maximalbetrag in Höhe von 96600 DM erstattungsfähig. Weitere Kosten seien nicht erstattungsfähig, weil sie sich auf ein völlig neues Entwurfskonzept bezögen, welches mit dem ursprünglichen Vorhaben, hinsichtlich dessen die Kommission den Vertrag geschlossen hatte, nichts mehr zu tun habe. Probleme und Fragen im Zusammenhang mit der Grundstücksbeschaffung fallen nach Ansicht der Klägerin ausschließlich in den Risikobereich der Beklagten. Folglich belaufe sich der von den Beklagten zurückzuzahlende Betrag gemäß Artikel 3.2 und 4.1, erster Spiegelstrich, des Vertrages auf 54510 EUR (Differenz zwischen dem ausbezahlten Vorschuss in Höhe von 69930 EUR und dem anerkannten Betrag in Höhe von 30 % von 51401 EUR, also 15420 EUR).
41 Die Beklagten zu 2 und 3 sind dagegen der Ansicht, die Kommission habe die erstattungsfähigen Kosten falsch berechnet. Zunächst einmal seien nicht nur Kosten für den vorbereitenden Entwurf, sondern auch solche für den detaillierten Entwurf entstanden. Daher betrage der Maximalbetrag der erstattungsfähigen Kosten gemäß der Tabelle 2 des Anhangs I des Vertrages insgesamt 161000 DM (96600 DM zuzüglich 64400 DM).
42 Außerdem sei der Kommission bei Vertragsschluss bekannt gewesen, dass das ursprünglich für das Vorhaben vorgesehene Grundstück von den Beklagten noch nicht erworben war. Die daraus resultierenden Probleme fallen nach Auffassung der Beklagten zu 2 und 3 folglich nicht nur in ihren Risikobereich, sondern auch in den der Kommission. Da sie trotz Kenntnis dieses Planungsstandes den Vorschuss ausgezahlt habe, hätte sie davon ausgehen müssen, dass auch Kosten einer möglichen Umprojektierung zu finanzieren gewesen wären.
43 Im Ergebnis machen die Beklagten zu 2 und 3 eine zusätzliche Beihilfe in Höhe von 25129,50 EUR geltend und verlangen eine dementsprechende Kürzung des klägerischen Anspruchs.
5) Zum Mitverschulden der Kommission
44 Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagten zu 2 und 3 könnten sich nicht auf ein Mitverschulden der Kommission berufen. Ihr Vorbringen, sie habe die Nichterfüllung der Berichtspflichten zu lange hingenommen, sei wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unerheblich. Die Beklagten zu 2 und 3 seien nämlich ihren eigenen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen.
45 Die Beklagten zu 2 und 3 meinen, die Kommission treffe sowohl an der Höhe der angefallenen Zinsen als auch an der inzwischen eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu 1 ein erhebliches Mitverschulden. Nach dem Vertrag hätte der erste Bericht im Januar 1993 vorgelegt werden müssen. Die Klägerin habe aber erstmals im Januar 1995 auf die Nichterfüllung der Berichtspflichten hingewiesen. Wenn die Beklagten zu 2 und 3 früher von der Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten seitens ihres Koordinators gewusst hätten, hätten sie Einfluss auf sie nehmen und das Scheitern des Vorhabens 1993 bekannt geben können. Bei entsprechender früherer Reaktion seitens der Kommission wäre der ausgezahlte Vorschuss auch noch nicht vollständig verbraucht gewesen. Durch das zweijährige Zuwarten habe die Kommission die Überwachung der Abwicklung der Subvention und damit ihre Fürsorgepflichten gegenüber der Beklagten zu 2 und 3 verletzt.
6) Zum Zinsanspruch
46 Die Kommission macht in ihrer Klage Zinsen auf den zurückgeforderten Betrag seit 1. Januar 1993 geltend, deren endgültige Höhe für den letzten Zeitabschnitt ab 16. Januar 1999 noch gemäß Artikel 8.4 Absatz 2 des Anhangs II des Vertrages zu berechnen sei.
47 Die Beklagten zu 2 und 3 berufen sich vorsorglich darauf, dass der Zinsanspruch gemäß § 197 BGB jedenfalls bis einschließlich 1994 verjährt sei.
48 Nach Auffassung der Kommission ist der Zinsanspruch nicht verjährt. Der Anspruch habe erst mit der Abrechnung der erstattungsfähigen Kosten durch das Schreiben vom 12. Februar 1996 geltend gemacht werden können.
49 In der mündlichen Verhandlung machten die Beklagten zu 2 und 3 zusätzlich erstmals geltend, dass Zinsen allenfalls nur bis zum 12. Februar 1996 verlangt werden könnten. Die Kommission habe nämlich in ihrem Schreiben vom 12. Februar 1996, welches den zurückgeforderten Betrag endgültig beziffere, ausdrücklich darum gebeten, keine Zahlungen anzuweisen, bevor nicht eine dementsprechende Aufforderung seitens des Rechnungsführers ergehe. Daher hätten von diesem Zeitpunkt an keine weiteren Verzugszinsen anfallen können. Eine Zahlungsaufforderung durch den Rechnungsführer der Kommission sei den Beklagten zu 2 und 3 gegenüber nie erfolgt.
50 Die Kommission hält diesen Einwand für verspätet. Er sei daher zurückzuweisen. Des Weiteren ergibt sich aus den Anlagen K10 bis K12 zur Klage, dass die Kommission die Beklagten seit Mai 1996 mehrfach zur Rückzahlung aufgefordert hat.
V — Stellungnahme
51 Die Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ergibt sich aus Artikel 12 des Vertrages.
52 Vor Erlass eines Versäumnisurteils prüft der Gerichtshof gemäß Artikel 94 § 2 der Verfahrensordnung lediglich, ob die Anträge des Klägers begründet erscheinen. Daher ist in Bezug auf die Beklagte zu 1 nur eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen. Hingegen ist in Bezug auf die Beklagten zu 2 und 3 die Begründetheit der Klage vollumfänglich zu prüfen. Da die Klageansprüche der Kommission in allen drei Fällen identisch sind, ist es angezeigt, zunächst die Begründetheit der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 zu untersuchen, bevor auf den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 1 eingegangen wird.
A — Begründetheit der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3
1) Zum Rückzahlungsanspruch
53 Die Rückzahlungsforderung setzt zunächst eine wirksame Kündigung des Vertrages durch die Kommission voraus.
a) Wirksame Rücktrittserklärung
54 Die Abgabe einer wirksamen Rücktrittserklärung könnte im Schreiben der Kommission vom 17. Oktober 1995 liegen. Dies ist zwar der Beklagten zu 1 zugegangen, wie sie mit Schreiben vom 23. Oktober 1995 bestätigt hat. Hingegen bestreiten die Beklagten zu 2 und 3 den Zugang des Schreibens.
55 Der von der Kommission vorgelegte Rückschein bezüglich der Beklagten zu 2 weist zwar einen Poststempel des zuständigen Postamtes Fürstenwalde vom 23. Oktober 1995 auf, ist jedoch im maßgeblichen Feld Datum und Unterschrift des Empfängers nicht unterschrieben. Er erbringt damit nicht den Nachweis für den Empfang des Schreibens durch die Beklagte zu 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 3 hat die Kommission mit der Erwiderung einen von der Beklagten zu 3 am 3. November 1995 quittierten Rückschein vorgelegt. Insofern ist also der Beweis für den Zugang des Schreibens vom 17. Oktober 1995 bei der Beklagten zu 3 erbracht.
56 In Bezug auf die Beklagte zu 2 bleibt zu untersuchen, ob sie sich den Zugang des Schreibens bei der Beklagten zu 1 gemäß Artikel'1.4 des Vertrages zurechnen lassen muss. Dafür spricht deren Rolle als Koordinator. Das setzt jedoch voraus, dass das Schreiben vom 17. Oktober 1995 eine allgemeine Mitteilung im Sinne des Artikels 1.4 des Vertrages ist.
57 In diesem Zusammenhang ist zunächst die Überlegung der Beklagten zu 2 und 3 zurückzuweisen, § 425 BGB stehe einer solchen Gesamtwirkung des Zugangs bei der Beklagten zu 1 gegenüber allen Schuldnern entgegen. Der in § 425 BGB verankerte Grundsatz der Einzelwirkung gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Absatzes 1 dieser Bestimmung nur, ... soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt .... Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Artikel 1.4 des Vertrages eine von der Einzelwirkung abweichende Regelung hinsichtlich der Ernennung eines Koordinators, die eine vorrangige Einzelabrede darstellt.
58 Ob ferner der Rücktritt vom Vertrag noch als allgemeine Mitteilung anzusehen ist oder ob es sich hierbei um eine besondere Mitteilung handelt, die allen Beklagten zugehen muss, um wirksam zu werden, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn hält man den Zugang des Schreibens an die Beklagte zu 1 nicht für ausreichend, so liegt die Rücktrittserklärung der Kommission gegenüber der Beklagten zu 2 in der Erhebung der Klage. Hiermit bringt die Kommission zum Ausdruck, dass sie nicht länger am Vertrag festhalten möchte. Die Klageschrift ist der Beklagten zu 2 unstreitig zugegangen.
59 Damit kann festgestellt werden, dass die Kommission auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 eine wirksame Rücktrittserklärung abgegeben hat.
b) Vorliegen eines Rücktrittsgrundes
60 Es bleibt mithin zu untersuchen, ob die Kommission zum Rücktritt befugt war. Sie beruft sich insbesondere auf zwei Rücktrittsgründe: zum einen die Nichterfüllung der vertraglichen Berichtspflichten und zum anderen die Nichtdurchführung des Projektes.
61 Nach Artikel 8.2 (d) des Anhangs II des Vertrages kann die Kommission den Vertrag kündigen, wenn ein Vertragspartner eine seiner Verpflichtungen nicht erfüllt. Unstreitig haben die Beklagten der Kommission weder die nach Artikel 5 fälligen Technischen Berichte und Finanzberichte vorgelegt, noch haben sie das Projekt insgesamt durchgeführt. Folglich sind zumindest zwei Vertragspflichten verletzt worden.
i) Nichterfüllung der Berichtspflichten
62 Die Behauptung der Beklagten zu 2 und 3, die Berichtspflichten hätten einzig und allein der Beklagten zu 1 in ihrer Rolle als Koordinator oblegen, ist aufgrund des Artikels 8.2 (d) des Anhangs II unerheblich. Denn selbst wenn nur die Beklagte zu 1 gegen ihre Berichtspflicht verstoßen hätte, wäre die Kommission zum Rücktritt gegenüber allen Vertragspartnern berechtigt. Dennoch werden im Folgenden die Einwände der Beklagten zu 2 und 3 überprüft, da sie für die weiteren Ausführungen im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung der Vertragspartner von Bedeutung sind.
63 Die Berichtspflichten aller Beklagten ergeben sich aus dem Vertrag und aus Anhang II des Vertrages. Im Zusammenhang mit der Erstellung und der Übersendung von Berichten ist in Artikel 5.1 und 5.4 des Vertrages sowie 6.1 des Anhangs II des Vertrages stets von den Vertragspartnern im Plural die Rede, niemals nur von einem von ihnen oder ausschließlich dem Koordinator. Aus Artikel 1.4 und Artikel 5 des Vertrages folgt, dass der Koordinator nur für die Vorlage bzw. Übermittlung der Berichte verantwortlich ist. Es handelt sich dabei um rein organisatorische Vorschriften, die die Verpflichtung, Berichte zu erstellen, nicht berührt. Angesichts dieses eindeutigen Wortlauts überzeugt die Ansicht der Beklagten zu 2 und 3 nicht, dass die vertraglichen Berichtspflichten einzig und allein von der Beklagten zu 1 zu erfüllen waren. Vielmehr oblag die Erfüllung dieser Pflicht allen Beklagten gleichermaßen. Die Verletzung der Berichtspflicht fällt daher auch den Beklagten zu 2 und 3 als eigener Vertragsverstoß zur Last.
64 Daher geht auch der Einwand der Beklagten zu 2 und 3 fehl, dass die Kommission einer Vertragsbeendigung nur mit der Beklagten zu 1 den Vorzug vor einer Kündigung des gesamten Vertrages hätte geben müssen. Denn erstens liegen auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 durch ihre eigenen Vertragsverstöße Kündigungsgründe vor. Zweitens stellt Artikel 8.5 des Anhangs II des Vertrages eine nur teilweise Vertragsbeendigung in das Ermessen der Kommission: ... sofern keine vernünftigen Gründe dafür vorliegen, den Vertrag nicht fortzuführen .... Angesichts des Scheiterns des vertraglichen Vorhabens Ende 1993 sprachen vorliegend vernünftige Gründe für eine Kündigung des gesamten Vertrages gegenüber allen Vertragspartnern.
ii) Nichtdurchführung des Vorhabens
65 Unstreitig ist ebenfalls, dass die Beklagten das Projekt Oderhaus nicht durchgeführt, sondern Ende 1993 endgültig aufgegeben haben. Allerdings rügen die Beklagten zu 2 und 3 in Bezug auf diesen Rücktrittsgrund einen Verfahrensfehler. Die Kommission habe sie nicht vor Beendigung des Vertrages aufgefordert, diese Leistung zu erbringen.
66 Zwar setzt die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes gemäß Artikel 8.2 (d) des Anhangs II des Vertrages grundsätzlich ein vorheriges schriftliches Verlangen der Kommission voraus, die verletzte Vertragspflicht zu erfüllen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu bedenken, dass das endgültige Scheitern des Vorhabens bereits seit Ende 1993 feststand, wohingegen die Kommission erst durch das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 27. März 1995 Kenntnis von der Aufgabe des Projekts erlangte. Außerdem haben die Beklagten zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass sie weiterhin das Projekt Oderhaus verwirklichen wollten. Insofern hätte eine Aufforderung zur Durchführung des Vorhabens zwischen März 1995, dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Rücktrittsgrund, und Oktober 1995, dem Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts, den mit der Regelung des Artikels 8.2 (d) des Anhangs II des Vertrages verfolgten Zweck, den Vertragspartnern die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht doch noch zu ermöglichen und so die Folgen der Vertragsbeendigung zu vermeiden, nicht mehr erreichen können. Insofern erscheint eine vorherige Aufforderung zur Erfüllung der Vertragspflicht als überflüssig.
67 Auch der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten zu 2 vorgebrachte Einwand, ihr habe zum Zeitpunkt des Scheiterns des Projekts noch keine vertragliche Verpflichtung oblegen, deren Nichterfüllung einen Rücktrittsgrund darstellen könnte, ist unzutreffend. Wie bereits ausgeführt, reicht die Nichterfüllung der vertraglichen Pflicht eines der Vertragspartner aus, um einen Rücktrittsgrund gegenüber allen Vertragspartnern zu begründen (siehe oben, Nummer 62 ff.). Außerdem haben sich alle Vertragspartner gemäß Artikel 1.1 des Vertrages zur Durchführung des Vorhabens Oderhaus verpflichtet. Gemäß Artikel 2.1 des Vertrages begann das Vorhaben am 1. Juni 1992. Von diesem Zeitpunkt an bestand folglich für alle drei Beklagten die Pflicht zur Verwirklichung des Vorhabens. Aus Tabelle B.4 des Anhangs II des Vertrages geht nicht hervor, dass eine zeitlich begrenzte Verpflichtung einzelner Vertragspartner für nur einzelne Phasen des Projekts begründet werden sollte. Wenn eine entsprechende interne Abrede zwischen den Beklagten bestanden haben sollte, so kann dies der Kommission mangels Erkennbarkeit nicht entgegengehalten werden.
68 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sowohl die Nichterfüllung der Berichtspflichten als auch die Nichtdurchführung des Projektes die Kommission zum Rücktritt berechtigten.
c) Rechtsfolge im Hinblick auf die Rückzahlungsverpflichtung
69 Damit stellt sich die Frage nach der Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten zu 2 und 3.
i) Bestehen des Rückzahlungsanspruchs
aa) Gesamtschuldnerische Haftung
70 Die Beklagten zu 2 und 3 wenden gegen den Rückzahlungsanspruch der Kommission aus Artikel 8.4 des Anhangs II des Vertrages ein, die Berichtspflichten und die Pflicht zur Beschaffung des Grundstücks hätten lediglich dem Beklagten zu 1 oblegen, nicht aber ihnen. Insofern könnten sie nicht für die Rückzahlung in Anspruch genommen werden.
71 Nach der Bezeichnung der einzelnen Vertragsparteien bestimmt der Vertrag auf Seite 1, dass die Beklagten zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner handeln. Für die Einzelheiten wird auf Artikel 2 des Anhangs II verwiesen. Gemäß Artikel 2 Satz 1 des Anhangs II des Vertrages haften grundsätzlich alle Beklagten für die Erfüllung aller Vertragspflichten als Gesamtschuldner. Eine Ausnahme von der gesamtschuldnerischen Haftung besteht nach Satz 3 (c) dieser Vertragsbestimmung nur, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Vertragspartner kann einen für die Kommission zufrieden stellenden Nachweis dafür erbringen, dass er nicht zu der Säumnis des anderen Vertragspartners beigetragen hat, und
der Vertragspartner ist seinen in Artikel 1.4 des Anhangs II des Vertrages niedergelegten Unterrichtungspflichten nachgekommen.
72 Vorliegend scheint keine dieser Bedingungen für einen Haftungsausschluss vorzuliegen. Wie bereits oben ausgeführt, sind die den Rücktritt begründenden Vertragsverstöße der Nichtvorlage der Berichte und der Nichtdurchführung des Projektes von allen drei Vertragspartnern gleichermaßen zu verantworten. Insofern ist es irrelevant, ob die Beklagten zu 2 und 3 zum Verschulden der Beklagten zu 1 beigetragen zu haben.
73 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sie die Kommission nicht über die endgültige Aufgabe des Projektes Ende 1993 informiert haben. Insofern haben sie auch ihre Pflicht aus Artikel 1.4 des Anhangs II des Vertrages verletzt, womit auch die zweite Bedingung für einen Haftungsausschluss der Beklagten zu 2 und 3 nicht erfüllt ist. Ihr aus der Stellung der Beklagten zu 1 als Koordinator hergeleiteter Einwand ist folglich unbegründet.
74 Des Weiteren wenden sie ein, die Kommission habe ausschließlich an die Beklagte zu 1 gezahlt, weshalb auch nur diese zur Rückzahlung verpflichtet sei.
75 Dieser Einwand greift jedoch ebenfalls nicht durch. Denn gemäß Artikel 4.3 des Vertrages kann die Kommission nicht für Unregelmäßigkeiten des Koordinators im Zusammenhang mit der Weiterleitung ausgezahlter Beträge an die Vertragspartner verantwortlich gemacht werden. Daher befreit die Auszahlung an die Beklagte zu 1 die Beklagten zu 2 und 3 nicht von ihrer Rückzahlungspflicht.
bb) Einwand der Bereicherung
76 Die Beklagten zu 2 und 3 erheben schließlich den Einwand der Entreicherung. Soweit die Beklagte zu 2 Geld von der Beklagten zu 1 erhalten habe, sei dieses an Subunternehmer weitergeleitet worden. In rechtlicher Hinsicht ist hierzu auszuführen, dass bei einem vertraglichen Rücktrittsrecht der Rückgewähranspruch grundsätzlich nicht auf die noch vorhandene Bereicherung beschränkt und § 818 Absatz 3 BGB grundsätzlich unanwendbar ist. Zwar kann § 346 Satz 1 BGB dahin gehend abbedungen werden, dass die Rückgewährpflicht auf die noch vorhandene Bereicherung beschränkt wird. Eine derartige Vereinbarung enthält der zwischen der Kommission und den Beklagten geschlossene Vertrag aber nicht.
77 Daher käme höchstens eine konkludente Abbedingung in Betracht. Diese kann vorliegend allerdings nicht bereits darin gesehen werden, dass die Beklagten den Vorschuss an Dritte (etwa Subunternehmer) weiterleiten sollten, wie die Beklagten zu 2 und 3 meinen. Denn die stillschweigende Folgerung, dass dem Rückgewährschuldner bei einer derartigen Regelung die Einrede aus § 818 Absatz 3 BGB zustehen soll, ist nur ausnahmsweise zulässig.
78 Im vorliegenden Fall spricht jedoch die ausdrückliche Regelung des Artikels 8.4 des Anhangs II des Vertrages gegen eine solche Beschränkung der Rückgewährpflicht. Dort ist die Rückzahlung unbedingt und insbesondere unabhängig von der Verwendung des Vorschusses festgelegt. Außerdem stellen die Kosten für Leistungen von Subunternehmern nur eine der möglichen Arten erstattungsfähiger Kosten gemäß Artikel 19 des Anhangs II des Vertrages dar. Die Weiterleitung des Vorschusses an Dritte war demnach weder die einzige Verwendungsmöglichkeit der Geldleistung, noch stand sie nach dem Vertrag im Vordergrund. Eine ausnahmsweise stillschweigende Abbedingung der Regelung des § 346 Satz 1 BGB ist daher nach den vorliegenden Umständen nicht anzunehmen. Die Beklagten zu 2 und 3 unterliegen folglich grundsätzlich der Pflicht zur Rückzahlung des Vorschusses.
ii) Höhe des Rückzahlungsanspruchs
aa) Berechnung der erstattungsfähigen Kosten
79 In Bezug auf die Höhe des Rückzahlungsanspruchs ist zwischen den Parteien des Rechtsstreits zunächst die Frage der erstattungsfähigen Kosten umstritten. Gemäß Artikel 19 des Anhangs II des Vertrages sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die ausdrücklich für die Durchführung der Arbeiten gemäß dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag notwendig sind. Diese Arbeiten werden in Artikel 1.1 des Vertrages als das Vorhaben Oderhaus — Passive solar energy in an innovative office building bezeichnet und im Anhang I des Vertrages detailliert beschrieben (siehe oben, Nummer 4, Anhang I, Ziffer B.5.). Insbesondere sind auf den Seiten 19 bis 25 des Anhangs I des Vertrages Lagepläne wiedergegeben, die den genauen Standort sowie den baulichen Umfang des Vorhabens festlegen. Gemäß Artikel 27 des Anhangs II des Vertrages (siehe oben, Nummer 8) können zusätzliche Kosten im Rahmen des Vertrages nur mit Zustimmung der Kommission berechnet werden.
80 Daraus ergibt sich, dass der Vorschuss der Kommission im Hinblick auf ein ganz bestimmtes Projekt und den im Zusammenhang damit anfallenden, bestimmten Kostenarten ausgezahlt wurde. Der Vertrag gibt keinen Anhaltspunkt für die These der Beklagten her, dass die Fördermittel ohne ausdrückliche Zustimmung der Kommission auch für andere Standorte eingesetzt werden konnten.
81 Die Tatsache, dass die Kommission bei Vertragsschluss wusste, dass das Grundstück für das Vorhaben noch nicht erworben war, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn Kosten für die Umprojektierung und neue Entwurfskonzeption für einen anderen Standort waren vertraglich nicht vorgesehen. Ferner oblag den Beklagten gemäß Artikel 1.1 und 1.3 des Anhangs II des Vertrages u. a. die Bereitstellung der erforderlichen Anlagen und des Materials sowie die Einholung erforderlicher Erlaubnisse und Genehmigungen, die für die Durchführung des Vorhabens vorgeschrieben waren (siehe oben, Nummer 8). Hindernisse in diesem Zusammenhang unterfielen damit — entgegen der von den Beklagten zu 2 und 3 vertretenen Ansicht — gerade nicht dem Risikobereich beider am Vertragsschluss beteiligten Seiten sondern nur den Beklagten.
82 Aus dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 24. Oktober 1995 ergibt sich, dass das ursprüngliche Projekt unmittelbar nach Bestätigung der Antragsunterlagen durch die Kommission aufgegeben wurde und sich die Beklagten von diesem Zeitpunkt an bemühten, einen alternativen Standort für das Projekt zu finden. Dementsprechend ergibt sich auch aus der Aufschlüsselung der von den Beklagten geltend gemachten Kosten, dass sie anlässlich des ins Auge gefassten Standortwechsels angefallen sind und die Überarbeitung der ursprünglichen Entwurfskonzeption sowie die Umprojektierung des Vorhabens betreffen. Derartige Kosten sind nach dem Vertrag und seinen Anhängen jedoch nicht vorgesehen und mangels ausdrücklichem Einverständnis der Kommission daher nicht erstattungsfähig. Der Einwand der fehlerhaft zu geringen Berechnung der erstattungsfähigen Kosten durch die Kommission ist daher zurückzuweisen.
bb) Eventuelles Mitverschulden der Kommission
83 Schließlich machen die Beklagten zu 2 und 3 gegen den Rückzahlungsanspruch ein überwiegendes Mitverschulden der Kommission geltend. Sie habe ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht dergestalt gehabt, dass sie die Nichterfüllung der Berichtspflicht schon Anfang 1993 hätte anmahnen und Rückzahlung des Vorschusses verlangen müssen, und zwar als die Beklagte zu 1 noch zahlungsfähig gewesen sei.
84 Dieser Einwand greift jedoch schon aus tatsächlichen Gründen nicht. Die Kommission hat sich schon vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten zu 1 über den Stand der Arbeiten unterrichten lassen. Dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 27. März 1995 ist zu entnehmen, dass die Kommission am 29. Juli 1994 einen Fragebogen über den Status des Projekts an die Beklagte zu 1 geschickt und diese ihn am 28. September 1994 an die Kommission zurückgeschickt hat. Die Beklagte zu 1 ist aber erst 1996 wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelöst worden.
85 Auch aus rechtlichen Gründen verfängt der Einwand der Beklagten zu 2 und 3 nicht. Die Kommission trifft keine Fürsorgepflicht gegenüber den Beklagten zu 2 und 3, wie diese annehmen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag und seine Anhänge keine ausdrückliche Fürsorgeoder Überwachungspflicht der Kommission enthalten. Gemäß Artikel 5 des Vertrages und Artikel 6 des Anhangs II des Vertrages bestand lediglich eine Pflicht der Beklagten, die entsprechenden Berichte zu erstellen und an die Kommission zu übersenden, aber keine korrespondierende Kontrolloder Aufforderungspflicht der Kommission.
86 Ein Pflichtverstoß der Kommission ließe sich daher allenfalls aus öffentlichrechtlichen Vorschriften oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben begründen.
87 In Betracht käme ein Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften. Die Kommission ist aufgrund haushaltsrechtlicher Vorschriften gehalten, die ordnungsgemäße Verwendung der von ihr gewährten Subventionen zu überwachen. Diese öffentlichrechtliche Pflicht der Kommission begründet aber grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten der Beklagten. Die einschlägigen Vorschriften haben nicht den Sinn, Subventionsnehmer wie die Beklagten zu 2 und 3 vor ihren Vertragspartnern zu schützen, die die Subventionen für sie empfangen, wie die Beklagte zu 1. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften dienen vielmehr dem Allgemeininteresse an einer ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Gelder. Da die Beachtung dieser Vorschriften auch nicht in irgendeiner Form Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden ist, lässt sich aus diesen öffentlichrechtlichen Pflichten der Kommission keine Fürsorgepflicht zugunsten der Beklagten zu 2 und 3 herleiten.
88 Schließlich kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Rechtsausübung dann unzulässig sein, wenn dem Berechtigten die Verletzung nebenvertraglicher Mitwirkungs-, Aufklärungsund/oder Schutzpflichten zur Last fällt. Danach sind Gläubiger und Schuldner eines Vertragsverhältnisses verpflichtet, im Zusammenwirken die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages zu schaffen und Erfüllungshindernisse zu beseitigen sowie einander auch unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren.
89 Selbst wenn man vorliegend aber eine Nachlässigkeit der Kommission darin sieht, dass sie die Nichterfüllung der Berichtspflichten zwei Jahre lang hingenommen hat, ist der Einwand der Beklagten zu 2 und 3, dass die Kommission damit ihren ungeschriebenen Schutz- und Fürsorgepflichten ihnen gegenüber nicht nachgekommen sei, zurückzuweisen. Dieses Vorbringen stellt nämlich ein unzulässiges widersprüchliches Verhalten der Beklagten dar. Eine sich eklatant im Vertragsbruch befindende Partei kann nicht geltend machen, dass sich der andere Teil zu ihren Gunsten hätte redlich und fürsorglich verhalten müssen. Zur Abwehr eines gegen den Schuldner gerichteten Anspruchs kann sich dieser nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen, wenn er sich selber unredlich verhalten hat und dadurch die späte Geltendmachung des gegen ihn gerichteten Anspruchs veranlasst hat.
90 Die späte Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs beruht hier in erster Linie auf der Tatsache, dass die Kommission erst im März 1995 von der Nichtdurchführung des Projektes Kenntnis erlangte. Insofern haben die Beklagten gegen ihre Mitteilungspflichten aus Artikel 1.4 des Anhangs II des Vertrages verstoßen, die Kommission umgehend über die endgültige Aufgabe des Vorhabens zu unterrichten. Der Einwand der Beklagten zu 2 und 3, sie hätten von dem Verstoß der Beklagten zu 1 keine Kenntnis und folglich auch keine Möglichkeit zur Einflussnahme gehabt, ist hier erneut unerheblich, da die Berichtspflicht eine eigene Pflicht der Beklagten zu 2 und 3 ist, wie oben ausgeführt wurde.
91 Aus diesen Erwägungen ist auch die Überlegung zurückzuweisen, die Rechtsausübung der Kommission sei treuwidrig wegen Verwirkune der Ansprüche durch zu langes Zuwarten. Ein Recht ist verwirkt, wenn es der Berechtigte längere Zeit nicht geltend macht und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten darf und auch eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. Ein derartiger Vertrauenstatbestand entsteht allerdings nicht, wenn sich der Schuldner selbst unredlich verhalten hat. Hier haben aber die Beklagten zu 2 und 3 ihre eigene Berichtspflicht verletzt.
92 Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass der Kommission ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 54510 EUR gegen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zusteht.
2) Zum Zinsanspruch
93 Neben dem Rückzahlungsanspruch macht die Kommission einen Zinsanspruch geltend.
94 Für die Berechnung der Höhe des Zinsanspruches kommt es darauf an, ab wann und für wie lange Zinsen zu zahlen sind. Gemäß Artikel 8.4 Absatz 2 des Anhangs II des Vertrages, kann die Kommission Zinsen ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung durch die Beklagten verlangen. Die Auszahlung des Vorschusses seitens der Kommission ist unstreitig im Jahr 1992 erfolgt. Die Kommission verlangt Zinsen erst ab dem 1. Januar 1993. Insofern steht diese Forderung im Einklang mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und ist deshalb begründet.
95 Zu der Frage, bis wann Zinsen fällig sind, haben die Beklagten zu 2 und 3 in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass Zinsen jedenfalls ihnen gegenüber nur bis zum 12. Februar 1996 geltend gemacht werden können. Dies überzeugt jedoch nicht. Nach Artikel 8.4 Absatz 2 des Anhangs II des Vertrages können im Falle der Rückforderung Zinsen ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung verlangt werden. Weitere Voraussetzungen für den Zinsanspruch bestehen nicht. Es handelt sich daher gerade nicht um Verzugszinsen, die nur bis zur Beendigung des Verzugs anfallen. Insofern ist es für den maßgeblichen Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden können, unerheblich, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 12. Februar 1996 darum bat, zunächst keine Zahlungen anzuweisen. Außerdem war es den Beklagten zu 2 und 3 unbenommen, trotz des Schreibens der Kommission vom 12. Februar 1996 den fälligen Betrag zurückzuzahlen. Die Bitte der Kommission, vorläufig noch nichts zu überweisen, hatte lediglich interne Verwaltungsgründe. Sie hinderte nicht die Rückzahlung durch die Beklagten. Die Kommission war nicht im Annahmeverzug.
96 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission seit Mai 1996 die Beklagten mehrfach zur Zahlung aufgefordert hat. Diese Schreiben sind zwar nur an die Beklagte zu 1 adressiert. Die Beklagten zu 2 und 3 müssen sich diese Aufforderungen aber zurechnen lassen, da sie an den Koordinator gerichtet waren.
97 Die Höhe der für die einzelnen Zeitabschnitte berechneten Zinsen ist von den Beklagten zu 2 und 3 nicht bestritten worden.
98 Die Beklagten erheben aber die Verjährungseinrede. Zinsansprüche unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB. Gemäß §§ 201 Satz 1 und 198 Satz 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies ist der Zeitpunkt, an dem der Anspruch erstmals geltend gemacht und im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Dafür wiederum ist die Fälligkeit des Anspruchs Voraussetzung, d. h. der Zeitpunkt, an dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Anspruch bereits beziffert werden kann. Daher ist der Verjährungsbeginn von der Erteilung einer Rechnung unabhängig, auch wenn erst diese den Anspruch der Höhe nach festlegt.
99 Gemäß Artikel 8.4 des Anhangs II des Vertrages konnte die Kommission sowohl die Rückforderung der Beihilfe als auch die Zinsen ab dem für den Beginn der Verjährung entscheidenden Zeitpunkt des erfolgten Rücktritts verlangen. Daher konnte der streitige Zinsanspruch vorliegend im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geltend gemacht worden. Diese erfolgte, wie bereits ausgeführt, durch das Schreiben der Kommission vom 17. Oktober 1995, das der Beklagten zu 1 am 23. Oktober 1995 und der Beklagten zu 3 zuging. Ob gegenüber der Beklagten zu 2 der 3. November 1995 oder eventuell sogar erst ein späterer Zeitpunkt, nämlich der der Klageerhebung am 3. März 1999, in Betracht zu ziehen ist, kann hier dahinstehen. Dies hätte nur zur Folge, dass die Verjährung noch später begonnen hätte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Zinsanspruch frühestens am 17. Oktober 1995 geltend gemacht werden konnte. Die Verjährung begann daher am 31. Dezember 1995 und wurde durch die Klageerhebung am 3. März 1999 gemäß § 209 Absatz 1 BGB und damit vor Ende der Verjährung am 31. Dezember 1999 wirksam unterbrochen. Der Einwand der Verjährung der Zinsansprüche greift daher nicht. Der von der Kommission geltend gemachte Zinsanspruch besteht in voller Höhe.
B — Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 1
100 Mit Schriftsatz vom 15. Juni 1999 hat die Kommission den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 1 beantragt. Dieser Antrag ist nach Artikel 94 § 1 der Verfahrensordnung begründet, wenn die Klage der Kommission ordnungsgemäß erhoben wurde. Daran könnten hier insofern Zweifel bestehen, als die Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1 fraglich ist.
101 Die Klageschrift wurde der Beklagten zu 1 gemäß Artikel 39 Satz 1 und 79 Absatz 1 der Verfahrensordnung durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Zweifel, ob hierin eine ordnungsgemäße Zustellung liegt, bestehen insofern, als der Umschlag mit der Klage an die Kanzlei mit dem Vermerk zurückgeschickt wurde ... die Oder-Plan Architektur GmbH wurde am 15.11.1996 aufgelöst, einen Geschäftsführer Dipl.-Ing. Christian Schlote gibt es nicht mehr. Damit stellt sich die Frage nach der Parteifähigkeit der Beklagten zu 1.
1) Parteifähigkeit der Beklagten zu 1
102 Gemäß Artikel 9.1 des Vertrages unterliegt der Vertrag dem deutschen Recht. Daher ist die Frage der Parteifähigkeit der Beklagten zu 1 nach deutschem Recht zu beurteilen. Danach ist die Oder-Plan GmbH parteifähig, solange sie als Rechtsperson noch nicht erloschen ist. Erloschen ist eine Gesellschaft mit Beendigung der Liquidation und Eintragung des Erlöschens im Handelsregister. Eine lediglich aufgelöste Gesellschaft ist dagegen weiterhin parteifähig und kann verklagt werden.
103 Ausweislich des von der Kommission vorgelegten notariell beglaubigten Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Charlottenburg vom 4. Juni 1999 wurde die Oder-Plan GmbH durch Beschluss des Amtsgerichts am 14. November 1996 gemäß § 1 des Löschgesetzes vom 9. Oktober 1934 aufgelöst. Eine Löschung der Gesellschaft ist bislang aber nicht erfolgt. Demnach ist die Beklagte zu 1 parteifähig.
2) Weitere Voraussetzungen des Versäumnisverfahrens
104 Die Klageschrift wurde der Beklagten zu 1 gemäß Artikel 39 Satz 1 und 79 Absatz 1 Verfahrensordnung durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Dies konnte ordnungsgemäß unter der von der Kommission angegebenen Adresse geschehen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Handelsregister ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1 als Liquidationsgesellschaft nach wie vor unter derselben Adresse ansässig ist und von ihrem ehemaligen Geschäftsführer als Liquidator gemäß §§ 66 und 67 GmbHG vertreten wird. Ausweislich des Rückscheins ist die Klage am 25. März 1999 zugegangen und damit ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Umstand, dass die Beklagte zu 1 den Umschlag mit der Klageschrift wenige Tage später an die Kanzlei des Gerichtshofes zurücksandte, kann die einmal bewirkte Zustellung nicht rückgängig machen. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Klage ordnungsgemäß zugestellt und daher auch ordnungsgemäß erhoben worden ist.
105 Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils wurde ebenfalls mangels Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichtssitzes gemäß Artikel 79, 40 § 1, 39 sowie 38 § 2 der Verfahrensordnung durch Aufgabe zur Post am 23. Juli 1999 wirksam zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 1999 ist der Termin für die mündliche Verhandlung auf den 6. Dezember 2000 angesetzt worden. Dieses Schreiben ist der Beklagten zu 1 wiederum durch Aufgabe zur Post wirksam zugestellt worden.
106 Der Erlass eines Versäumnisurteils setzt gemäß Artikel 94 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung weiterhin voraus, dass eine Klagebeantwortung nicht form- und fristgerecht eingereicht worden ist und die Anträge des Klägers begründet erscheinen. Die erste Bedingung ist erfüllt. Die Beklagte hat sich weder zur Klage noch zum Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils geäußert.
107 Hinsichtlich der Begründetheit des Antrags der Kommission kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Analog zur Begründetheit der Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 ist auch die Klage gegen die Beklagte zu 1 begründet. Dem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils ist daher stattzugeben.
108 Gegen dieses Versäumnisurteil kann die Beklagte zu 1 allerdings gemäß Artikel 94 § 4 der Verfahrensordnung Einspruch einlegen, über den dann per Urteil zu entscheiden wäre.
VI — Kosten
109 Nach Artikel 69 § 2 Satz 1 der Verfahrensordnung sind der unterliegenden Partei auf Antrag die Kosten aufzuerlegen. Da hier die Beklagten zu 1, 2 und 3 unterliegen und die Kommission die Auferlegung der Kosten beantragt hat, sind die Beklagten zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
VII — Ergebnis
110 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird vorgeschlagen, folgendermaßen zu entscheiden:
A — Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1
1. Die Beklagte zu 1 wird als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 2 und 3 verurteilt, an die Europäische Kommission 54510 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 20798,70 EUR für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 15. Januar 1999 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 1 wird als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 2 und 3 verurteilt, an die Europäische Kommission für die Zeit ab dem 16. Januar 1999 auf den Hauptbetrag von 54510 EUR Zinsen in Höhe des vom European Monetary Cooperation Fund für dessen Euro-Transaktionen berechneten Zinssatzes zuzüglich 2 Prozentpunkte zu zahlen.
B — Urteil gegen die Beklagten zu 2 und 3
1. Die Beklagten zu 2 und 3 werden mit der Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Europäische Kommission 54510 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 20798,70 EUR für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 15. Januar 1999 zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 2 und 3 werden mit der Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Europäische Kommission für die Zeit ab dem 16. Januar 1999 auf den Hauptbetrag von 54510 EUR Zinsen in Höhe des vom European Monetary Cooperation Fund für dessen Euro-Transaktionen berechneten Zinssatzes zuzüglich 2 Prozentpunkte zu zahlen.
C — Kosten
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.