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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.02.2004 – C-77/99

Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2004:68

In der Rechtssache C-77/99 DEP

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragstellerin,

gegen

Oder-Plan Architektur GmbH, in Liquidation, mit Sitz in Berlin (Deutschland), vertreten durch ihren Liquidator C. Schlote,

NCC Deutsche Bau GmbH, vormals NCC Siab Bau GmbH, mit Sitz in Fürstenwalde (Deutschland), gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer K. Bauer, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Stoecker,

und

Esbensen Consulting Engineers mit Sitz in Virum (Dänemark), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Stoecker,

Antragsgegnerinnen,

wegen Festsetzung der aufgrund des Urteils des Gerichtshofes vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-77/99 (Kommission/Oder-Plan Architektur u. a., Slg. 2001, I-7355) erstattungsfähigen Kosten

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie des Richters R. Schintgen und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss§

Vorgeschichte des Rechtsstreits und Anträge der Kommission

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit am 3. März 1999 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz gemäß Artikel 181 EGVertrag (jetzt Artikel 238 EG) Klage erhoben mit dem Antrag, die Oder-Plan Architektur GmbH (im Folgenden: Oder-Plan), die NCC Deutsche Bau GmbH (im Folgenden: Deutsche Bau) und die Esbensen Consulting Engineers (im Folgenden: Esbensen) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 54510 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 20798,70 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis 15. Januar 1999 und ab 16. Januar 1999 Zinsen in Höhe des vom European Monetary Cooperation Fund für dessen Euro-Transaktionen berechneten Zinssatzes zuzüglich 2%-Punkte auf den Hauptanspruch von 54510 Euro zu zahlen.

2 Dem Rechtsstreit liegt ein Vertrag zugrunde, der die Gewährung einer finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft zur Durchführung eines Vorhabens im Energiebereich betraf. Nach Kündigung dieses Vertrages forderte die Kommission die Rückzahlung eines Teils der Beihilfe.

3 Mit Urteil vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-77/99 (Kommission/Oder-Plan Architektur u. a., Slg. 2001, I-7355) hat der Gerichtshof zum einen Oder-Plan im Wege eines Versäumnisurteils als Gesamtschuldnerin mit Deutsche Bau und Esbensen verurteilt, an die Kommission 54510 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 12077,09 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 15. Januar 1999 zu zahlen. Er hat zum anderen Deutsche Bau und Esbensen gesamtschuldnerisch verurteilt, als Gesamtschuldner mit Oder-Plan an die Kommission 54510 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 12077,09 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 15. Januar 1999 zu zahlen. Im Übrigen hat er die Klage abgewiesen. Außerdem hat er Oder-Plan, Deutsche Bau und Esbensen dazu verurteilt, gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4 Im Anschluss an dieses Urteil teilte die Kommission Deutsche Bau und Esbensen mit Schreiben vom 12. November 2001 mit, dass sich die ihr zu erstattenden Kosten auf 5949,54 Euro Anwaltshonorar und 250 Euro Verwaltungskosten beliefen. Die Honorarrechnungen des Rechtsanwalts der Kommission waren dem Schreiben beigefügt.

5 Mit Schreiben vom 27. November 2001 lehnten Deutsche Bau und Esbensen es ab, die ihnen von der Kommission in Rechnung gestellten Beträge zu erstatten [...] Die Antragsgegnerinnen hätten der Kommission [...] höchstens 4930 DM, d. h. 2520,67 Euro zu zahlen.

[...]

8 Die Antragsgegnerin Oder-Plan hat auf die ihr von der Kommission zugesandten Zahlungsaufforderungen, Kostennoten und Mahnungen nicht reagiert und nicht gezahlt.

9 Die Kommission hat deshalb mit am 19. Dezember 2002 gemäß Artikel 74 § 1 der Verfahrensordnung eingereichtem Schriftsatz beantragt, die von den Antragsgegnerinnen gesamtschuldnerisch zu erstattenden Kosten auf 8199,44 Euro festzusetzen.

Gründe§

Vorbringen der Parteien

[...]

Würdigung durch den Gerichtshof

[...]

18 Was das Anwaltshonorar betrifft, so gibt es im Gemeinschaftsrecht keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand. Der Gerichtshof muss daher die Gegebenheiten des Falles frei würdigen und dabei den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie den Schwierigkeitsgrad der Sache, den Arbeitsaufwand, der für die Bevollmächtigten oder Beistände mit dem streitigen Verfahren verbunden sein konnte, und die wirtschaftlichen Interessen, die die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, berücksichtigen (vgl. Beschluss [vom 6. Januar 2004 in der Rechtssache C-104/89 DEP,] Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 2004, I-1, Randnr. 51).

[...]

22 Der als Anwaltshonorar für das Hauptverfahren geforderte Betrag von 5949,44 Euro übersteigt daher nicht das, was im Sinne des Artikels 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung notwendig war.

23 Hinsichtlich der Verwaltungskosten kann ein Betrag von 250 Euro ebenfalls anerkannt werden, da darin nicht nur die internen Verwaltungskosten für Kopien, sondern auch die Kosten für die Reisen zur mündlichen Verhandlung enthalten sind.

24 Was die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens anbelangt, so enthält Artikel 74 der Verfahrensordnung, anders als Artikel 69 § 1 der Verfahrensordnung, nach dem über die Kosten im Endurteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren beendet, entschieden wird, keine solche Regelung. Der Grund hierfür ist, dass der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Kostenfestsetzungsbeschlusses berücksichtigt. Zum einen ist daher über die Auslagen für das vorliegende Verfahren nicht gesondert zu entschieden (vgl. Beschluss Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 87). Zum anderen bedeutet dies, dass die für dieses Verfahren notwendigen Kosten erstattungsfähig sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnrn. 87 und 88).

25 In Anbetracht der Kriterien, die in Randnummer 18 des vorliegenden Beschlusses genannt sind, übersteigt der geltend gemachte Betrag von 2000 Euro bei weitem das, was berücksichtigt werden kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nur ein Betrag von 3678,77 Euro ernsthaft bestritten wurde.

26 Der Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten ist daher auf 6600 Euro festzusetzen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Oder-Plan Architektur GmbH, die NCC Deutsche Bau GmbH und die Esbensen Consulting Engineers als Gesamtschuldner der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu erstatten haben, wird auf 6600 Euro festgesetzt.