Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.02.2012 – C-545/09

ECLI:EU:C:2012:52

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 2. Februar 2012 ( *1 ) „Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen — Auslegung und Anwendung von Art. 12 Nr. 4 Buchst. a und Art. 25 Nr. 1 — Anspruch der abgeordneten Lehrer auf die gleichen Aufstiegsmöglichkeiten hinsichtlich Stellung und Gehalt wie nationale Lehrer — Ausschluss bestimmter vom Vereinigten Königreich zu den Europäischen Schulen abgeordneter Lehrer vom Zugang zu höheren Gehaltsgruppen und anderen Zuschlägen, die den nationalen Lehrern gewährt werden — Unvereinbarkeit mit den Art. 12 Nr. 4 Buchst. a und 25 Nr. 1“ In der Rechtssache C-545/09 betreffend eine Klage nach Art. 26 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, eingereicht am 22. Dezember 2009, Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und B. Eggers als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Klägerin, gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch H. Walker als Bevollmächtigte und J. Coppel, Barrister, Beklagter, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič (Berichterstatter) und J.-J. Kasel sowie der Richterin M. Berger, Generalanwalt: P. Mengozzi, Kanzler: K. Sztranc-Sławiczek, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2011, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 2011 folgendes Urteil

1 Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission die Feststellung, dass Art. 12 Nr. 4 Buchst. a der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (ABl. L 212, S. 3, im Folgenden: Vereinbarung) dahin auszulegen und so anzuwenden ist, dass gewährleistet ist, dass die von einem Mitgliedstaat abgeordneten Lehrer während ihrer Abordnung die gleichen Aufstiegsmöglichkeiten hinsichtlich Stellung und Gehalt haben wie die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats beschäftigten Lehrer, und dass der Ausschluss bestimmter vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland abgeordneter Lehrer während ihrer Abordnung vom Zugang zu höheren Gehaltsgruppen (insbesondere dem „threshold pay“, dem „excellent teacher system“ oder den „advanced skills teachers“) und anderen Zuschlägen (wie „teaching and learning responsibility payments“) sowie vom Aufstieg innerhalb der bestehenden Gehaltsgruppe, wie sie den an öffentlichen englischen und walisischen Schulen beschäftigten Lehrern zustehen, mit Art. 12 Nr. 4 Buchst. a und Art. 25 Nr. 1 der Vereinbarung unvereinbar ist. Rechtlicher Rahmen Die Vereinbarung und das Statut des abgeordneten Personals

2 Die Gründung der Europäischen Schulen beruhte ursprünglich auf zwei Rechtsinstrumenten, nämlich der am 12. April 1957 in Luxemburg unterzeichneten Satzung der Europäischen Schulen (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Bd. 443, S. 129) und dem Protokoll vom 13. April 1962 über die Gründung Europäischer Schulen unter Bezugnahme auf die Satzung der Europäischen Schulen (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Bd. 752, S. 267).

3 Diese Instrumente wurden durch die Vereinbarung ersetzt, die am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist und das derzeit anwendbare Instrument darstellt. Anders als die ursprünglichen Rechtsinstrumente, an denen nur die Mitgliedstaaten beteiligt waren, wurde die Vereinbarung auch von den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossen, die hierzu durch den Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (ABl. L 212, S. 1) ermächtigt worden waren.

4 Der dritte Erwägungsgrund der Vereinbarung lautet: „Die Europäischen Schulen bilden ein Schulsystem besonderer Art. Bei diesem System wird eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften verwirklicht; gleichzeitig bleibt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten.“

5 Art. 3 Abs. 2 der Vereinbarung sieht vor: „Der Unterricht wird von Lehrern erteilt, welche die Mitgliedstaaten entsprechend den Beschlüssen, die vom Obersten Rat nach dem Verfahren des Artikels 12 Nummer 4 gefasst werden, abordnen oder zuweisen.“

6 Art. 12 Nr. 4 Buchst. a der Vereinbarung unter dem Titel II („Organe der Schule“) bestimmt: „Hinsichtlich der Verwaltung hat der Oberste Rat folgende Aufgaben: … 4. a) Er bestimmt jährlich auf Vorschlag der Inspektionsausschüsse den Bedarf an Lehrpersonal durch Schaffung und Streichung von Stellen. Er trägt dafür Sorge, dass die Stellen gleichmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. Zusammen mit den Regierungen regelt er die Fragen der Abordnung oder Zuweisung von Primar- und Sekundarstufenlehrern und pädagogischen Beratern. Diese bewahren ihre Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres Herkunftsstaates.“

7 Art. 25 der Vereinbarung lautet: „Der Haushalt der Schulen wird finanziert durch 1. die Beiträge der Mitgliedstaaten durch Fortzahlung der Gehälter für die abgeordneten oder abgestellten Lehrer und gegebenenfalls durch finanzielle Beiträge, über die der Oberste Rat einstimmig beschließt; 2. den Beitrag der Europäischen Gemeinschaften, der die Differenz zwischen den Gesamtausgaben der Schulen und der Gesamtheit der übrigen Einnahmen decken soll; 3. die Beiträge nichtgemeinschaftlicher Organisationen, mit denen der Oberste Rat ein Abkommen geschlossen hat; 4. die Einnahmen der Schulen, insbesondere das Schulgeld, das den Eltern der Schüler auf Beschluss des Obersten Rates auferlegt wird; 5. verschiedene Einnahmen. Die Verfahren zur Überweisung des Beitrags der Europäischen Gemeinschaften sind Gegenstand eines besonderen Abkommens zwischen dem Obersten Rat und der Kommission.“

8 Nach Art. 26 der Vereinbarung ist „[f]ür Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung, die im Obersten Rat nicht beigelegt werden konnten, … ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig“.

9 Auf der Grundlage von Art. 12 Nr. 1 der Vereinbarung erließ der Oberste Rat das Statut des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen (im Folgenden: Statut des abgeordneten Personals), das insbesondere Bestimmungen über die Besoldung und die Arbeitsbedingungen der Lehrer der Europäischen Schulen enthält.

10 Nach Art. 10 Nr. 1 des Statuts des abgeordneten Personals müssen die abgeordneten Lehrer über die verlangten Diplome verfügen und die erforderlichen Bedingungen zur Ausübung gleichartiger Funktionen in ihrem Herkunftsland erfüllen. Kapitel III dieses Statuts („Beurteilung“) umfasst einen Art. 30, der in Abs. 1 bestimmt, dass „[d]ie Fähigkeiten, Leistungen und dienstliche Führung eines jeden Mitglieds des Lehr- und Aufsichtspersonals sowie der stellvertretenden Direktoren … Gegenstand eines Beurteilungsberichts [sind], der gemäß den Vorschriften der Durchführungsbestimmungen sowohl vom Direktor als auch vom nationalen Inspektor verfasst wird. Im Fall einer Uneinigkeit ist der Bericht des nationalen Inspektors ausschlaggebend.“

11 Gemäß Art. 49 des Statuts des abgeordneten Personals erhalten die abgeordneten Lehrer zum einen das nationale Monatsgehalt, das von den zuständigen nationalen Behörden gezahlt wird, und zum anderen eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem in diesem Statut vorgesehenen Gehalt und dem Gegenwert der nationalen Bezüge, abzüglich der verpflichtenden Sozialabgaben, die von der Europäischen Schule gezahlt wird (im Folgenden: Europazulage).

12 Nach Art. 72 Nr. 1 des Statuts des abgeordneten Personals hat die Lehrkraft beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst der Schule zum Zeitpunkt des Ausscheidens, sofern dieses nicht auf eine Disziplinarmaßnahme zurückzuführen ist, Anspruch auf ein Abgangsgeld entsprechend der tatsächlich geleisteten Dienstzeit bis zu einer Höchstdauer von neun Jahren. Dieses Abgangsgeld wird nach Nr. 2 unter Zugrundelegung des Unterschiedsbetrags zwischen dem anderthalbfachen Betrag des letzten europäischen Monatsgrundgehalts, auf den der im Herkunftsland geltende Berichtigungskoeffizient angewandt wird, und dem anderthalbfachen Betrag des letzten nationalen Monatsgrundgehalts je Dienstjahr berechnet.

13 Dagegen sieht das Statut keine Ruhestandsregelung für die abgeordneten Lehrer vor, die während ihrer Abordnung weiter Beiträge zu ihren nationalen Systemen entrichten. Die auf die in England und Wales beschäftigten Lehrer anwendbare Regelung

14 Im Vereinigten Königreich unterliegt das Bildungswesen dezentralisierten Zuständigkeiten, die auf drei verschiedene Gebiete verteilt sind, nämlich England und Wales, die gemeinsam ein einziges Gebiet bilden, Nordirland sowie Schottland. Die Arbeitsbedingungen sind in diesen Gebieten jeweils unterschiedlich.

15 Was das von England und Wales gebildete Gebiet angeht, das allein im vorliegenden Rechtsstreit betroffen ist, sind die meisten Lehrer in subventionierten Schulen („maintained schools“) beschäftigt. Die Besoldung und die Arbeitsbedingungen dieser Lehrer sind in einer Verordnung des zuständigen Ministers festgelegt, dem Dokument über die Vergütung und die Arbeitsbedingungen der Lehrer („School Teachers Pay and Conditions Document“, im Folgenden: STPCD), das für von subventionierten Schulen geschlossene Arbeitsverträge zwingend ist.

16 Einige Lehrer sind nicht in subventionierten Schulen beschäftigt, sondern in anderen Arten von Schulen, z. B. in freien öffentlichen Gesamtschulen, die von Sponsoren unterstützt werden („academies“), in Privatschulen, in der Europäischen Schule Culham oder in von ausländischen Regierungen verwalteten Schulen. Für diese Schulen sind die im STPCD vorgesehenen Arbeitsmodalitäten und -bedingungen fakultativ.

17 Das STPCD in der Fassung von 2009 sieht die Gehaltstabellen vor; danach gelten folgende Grundsätze.

18 Für Lehrer ist eine untere Gehaltsgruppe mit sechs Stufen vorgesehen. Hauptkriterium für das Vorrücken in die nächsthöhere Stufe ist die Berufserfahrung, gemessen in Jahren der Beschäftigung. Der Aufstieg innerhalb dieser Gehaltsgruppe erfolgt abgesehen von Ausnahmefällen unbefriedigender Ergebnisse also automatisch.

19 Im Jahr 2000 wurde in England und Wales eine allgemeine Gehaltserhöhung von 3 % angewandt. Gleichzeitig wurde eine Gehaltserhöhung von 7 % auf der Grundlage eines neuen Systems, des sogenannten „threshold pay“, eingeführt, wobei die Lehrer bestimmten Anforderungen genügen müssen, um in dessen Genuss zu gelangen.

20 Nach dieser Regelung können sich englische und walisische Lehrer, wenn sie die letzte Stufe der unteren Gehaltsgruppe erreicht haben, um den Sprung in eine höhere Gehaltsgruppe bewerben („post-threshold pay scale“). Die Lehrer, die sich darum bewerben wollen, müssen bestimmten beruflichen Anforderungen genügen, Nachweise für ihre Befähigung erbringen und eine Beurteilung ihrer Kompetenzen beantragen, die von den Schulleitern vorgenommen wird. Die zu erfüllenden beruflichen Anforderungen sind in einem Dokument mit dem Titel „Berufsstandards für Lehrer“ („Professional Standards for Teachers“) dargestellt. Wenn der Lehrer den Sprung in die höhere Gehaltsgruppe geschafft hat („post-threshold teacher“), erfolgt der Aufstieg innerhalb dieser Gehaltsgruppe nicht automatisch, sondern hängt von den Ergebnissen jährlicher Beurteilungsgespräche ab.

21 Nach dem STPCD können subventionierte Schulen außerdem Stellen für hervorragende Lehrer („excellent teachers“) oder Lehrer mit besonderen Fähigkeiten („advanced skills teachers“), für die eine besondere Gehaltstabelle gilt, schaffen, sowie Stellen mit Anspruch auf Zuschläge für die Erfüllung von Lehr- und Lernaufgaben („teaching and learning responsibility payments“). Ein Lehrer kann nicht gleichzeitig mehrere dieser Stellen innehaben.

22 Um am „excellent teacher scheme“ teilnehmen zu dürfen, muss ein Lehrer seit mindestens zwei Jahren in die letzten drei Stufen der „post-threshold pay scale“ eingestuft sein und spezielle berufliche Kompetenzen nachweisen, wie sie in den „Professional Standards for Teachers“ festgelegt sind. Er kann eine entsprechende Beurteilung, die von externen Gutachtern vorgenommen wird, aber nur im Hinblick auf eine in seiner eigenen Schule freie Stelle für „excellent teachers“ beantragen. Neben ihren normalen Unterrichtsaufgaben sollen die „excellent teachers“ anderen Lehrern helfen, ihre Effizienz zu steigern und ihren Unterricht zu verbessern.

23 Um für eine Stelle für „advanced skills teachers“ in Frage zu kommen, müssen die Bewerber zwar nicht unbedingt bereits Zugang zur „post-threshold pay scale“ erhalten haben, aber den „post-threshold teacher standards“ und insbesondere den beruflichen Anforderungen speziell an „advanced skills teachers“ genügen, wie sie in den „Professional Standards for Teachers“ festgelegt sind. Die entsprechenden Beurteilungen werden von externen Gutachtern vorgenommen. Diese Stellen sind an Zusatzaufgaben gebunden, die zugunsten von Lehrern anderer Schulen erfüllt werden.

24 Die „teaching and learning responsibility payments“ schließlich sind für jeden klassische Unterrichtsaufgaben versehenden Lehrer zugänglich, ohne dass er Zugang zur „post-threshold pay scale“ erhalten haben müsste. Diese Zuschläge werden Lehrern gewährt, die „dauerhaft eine Zusatzaufgabe im Rahmen des Kollegiums“ der Schule übernehmen. Damit soll insbesondere die Hilfe für Schüler außerhalb des Unterrichts oder die maßgebliche Rolle bei der Gestaltung des Fachs oder des Lehrplans entlohnt werden. Die Regelung für von England und Wales an die Europäischen Schulen abgestellte oder abgeordnete Lehrer

25 Die Stellen des Vereinigten Königreichs an den Europäischen Schulen stehen allen ausreichend befähigten Lehrern offen, unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt ihrer Abstellung oder ihrer Abordnung in einer subventionierten Schule, einer Privatschule oder im Ausland oder aber in überhaupt keiner Bildungseinrichtung beschäftigt sind.

26 Bei den vom Vereinigten Königreich an die Europäischen Schulen abgeordneten Lehrern bleibt das Vertragsverhältnis mit dem vorherigen Arbeitgeber nicht bestehen, sondern sie schließen zum Zweck der Abordnung einen neuen Arbeitsvertrag mit dem „Department for Children, Schools and Families“ (Kinder-, Schul- und Familienministerium; im Folgenden: Bildungsministerium).

27 In diesem Arbeitsvertrag ist bei den englischen und walisischen Lehrern bestimmt, dass das STPCD auf die Lehrer der Europäischen Schulen keine Anwendung findet. Es wird aber klargestellt, dass sich die nationalen Monatsgehälter der abgeordneten Lehrer nach den im STPCD vorgesehenen Gehaltsgruppen richten und dass diese Lehrer Anspruch auf die auf nationaler Ebene ausgehandelten und gemäß dem STPCD anwendbaren jährlichen Gehaltserhöhungen haben. Es ist auch bestimmt, dass keinerlei Zuschlag zum nationalen Gehalt gezahlt wird und dass ein abgeordneter Lehrer während seiner Beschäftigung in einer Europäischen Schule nicht beantragen kann, in eine höhere Gehaltsgruppe gruppiert zu werden oder einen Zuschlag oder einen Zusatzstatus gemäß dem STPCD zu erhalten. Schließlich ist in dem Arbeitsvertrag bestimmt, dass der Dienst in einer Europäischen Schule Ruhegehaltsansprüche gemäß dem Altersversorgungssystem der englischen und walisischen Lehrer begründet und dass sich die Beiträge zu diesem System allein nach dem nationalen Gehalt richten. Die Anhörungen im Vorverfahren

28 Auf zahlreiche Beschwerden betroffener Lehrer und mehrere parlamentarische Anfragen hin wandte sich die Kommission ab 2000 wiederholt an die jeweiligen Bildungsminister des Vereinigten Königreichs und wies darauf hin, dass die Entscheidung, an Europäische Schulen abgeordneten britischen Lehren den Zugang zur neuen Gehaltsgruppe zu verweigern, nicht mit der Vereinbarung vereinbar sei. Die Streitigkeit konnte mit einem ersten Briefwechsel 2000 und 2001 und einem zweiten 2007 nicht beigelegt werden. Die Kommission beantragte deshalb, dass die Frage in der Sitzung des Obersten Rates vom 20. bis 22. Oktober 2008 geprüft werde. Am 20. November 2008 fand zwischen den Vertretern der Kommission und des Bildungsministeriums eine Videokonferenz statt, die allerdings nicht zu einer Beilegung der Streitigkeit führte. Am 13. Januar 2009 ersuchte die Kommission den Obersten Rat ein letztes Mal darum, eine Lösung zu finden, wobei sie ankündigte, dass sie sich, wenn kein Ergebnis erzielt werde, gezwungen sähe, den Gerichtshof anzurufen.

29 Die Frage der Auslegung von Art. 12 Nr. 4 Buchst. a und Art. 25 Nr. 1 der Vereinbarung wurde in der Sitzung des Obersten Rates am 20. und 21. Januar 2009 geprüft. Nach dieser Sitzung stellte der Oberste Rat fest, dass er „diese Streitigkeit nicht beilegen konnte und zur Kenntnis genommen hat, dass die Kommission beabsichtigt, beim Gerichtshof gemäß Art. 26 der Vereinbarung in Verbindung mit den Art. 10 EG und 39 EG gegen das Vereinigte Königreich Klage wegen der Auslegung und Anwendung der Vereinbarung zu erheben“.

30 Die Kommission hat unter diesen Umständen die vorliegende Klage erhoben. Zur Klage

31 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission, gemäß Art. 26 der Vereinbarung zum einen über die Auslegung, die Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung beizumessen ist, und zum anderen darüber zu entscheiden, ob das Vereinigte Königreich, was insbesondere die von England und Wales an die Europäischen Schulen abgeordneten Lehrer angeht, diese Bestimmung ordnungsgemäß anwendet und auf diese Weise seine Verpflichtungen aus Art. 25 Nr. 1 der Vereinbarung erfüllt. Zur Auslegung von Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung Vorbringen der Parteien

32 Die Kommission vertritt die Ansicht, dass Art. 12 Nr. 4 Buchst. a der Vereinbarung den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlege, zu gewährleisten, dass die abgeordneten Lehrer ihre Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres Herkunftsstaats bewahrten. Die Vereinbarung gewähre damit den abgeordneten Lehrern insoweit einen Rechtsanspruch.

33 Diese Auslegung werde durch den klaren und unbedingten Wortlaut, den Kontext und den Zweck dieser Bestimmung bestätigt, der darin bestehe, zu gewährleisten, dass die Lehrer nicht durch ihre Abordnung benachteiligt würden.

34 Weiter bedürfe der Begriff „Beförderung“ einer selbständigen Auslegung und müsse die verschiedenen für die Lehrer im Fall ihrer Abordnung geltenden nationalen Vergütungssysteme berücksichtigen. Daher werde die weite Bedeutung dieses Begriffs durch die Untersuchung verschiedener Sprachfassungen bestätigt.

35 Das Vereinigte Königreich ist dagegen der Ansicht, dass Art. 12 Nr. 4 Buchst. a ausschließlich an den Obersten Rat gerichtet sei und daher den Mitgliedstaaten keine Verpflichtung auferlege.

36 Diese Auslegung werde zum einen durch den Wortlaut dieser Bestimmung bestätigt, die zu Titel II der Vereinbarung („Organe der Schule“) gehöre, der keine Bestimmung enthalte, die Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten schaffe, und zum anderen durch den Verweis auf Art. 12 der Vereinbarung in deren Art. 3 Abs. 2.

37 Art. 12 Nr. 4 Buchst. a der Vereinbarung bewirke, dass der Oberste Rat bei der Ausübung seiner Verwaltungsaufgaben zur Beachtung der nationalen Regelung für Beförderung und Ruhegehalt verpflichtet werde. Es hätte nämlich keinen Sinn, anzunehmen, dass die Vereinbarung die Mitgliedstaaten zur Beachtung ihres eigenen Rechts verpflichtete.

38 Außerdem verstieße es gegen Art. 165 Abs. 1 AEUV, der die Selbständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer Bildungssysteme wahre, wenn die Vereinbarung den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegte, den an die Europäischen Schulen abgeordneten oder abgestellten Lehrern Rechte zu verschaffen, die sie nach ihrem nationalen Recht nicht beanspruchen könnten.

39 Ferner bedeute der Begriff „Beförderung“ nach allgemeinem Verständnis im Vereinigten Königreich nur den Aufstieg eines Lehrers in eine höhere Verwaltungsposition mit erweiterten Aufgaben innerhalb der Struktur der Schulen, wie die Stelle eines Schulleiters oder stellvertretenden Schulleiters („head teacher“ oder „deputy head teacher“). In Bezug auf die Begriffe „Rechte auf Beförderungs[ansprüche] nach Maßgabe“ der Regelung des Herkunftsstaats vertritt das Vereinigte Königreich im Kern die Ansicht, dass diese Begriffe wörtlich und eng auszulegen seien. Daher stelle eine Beförderung, die nicht automatisch nach Maßgabe des Dienstalters erfolge, sondern die vom Lehrer beantragt werden müsse und die ihm nur gewährt werde, wenn er eine gewisse Anzahl von Kriterien erfülle, kein nach Maßgabe der Regelung des Herkunftsstaats gewährleistetes Recht dar. Würdigung durch den Gerichtshof

40 Der Streit zwischen der Kommission und dem Vereinigten Königreich über die Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 beizumessende Auslegung bezieht sich auf zwei Fragen, nämlich erstens, ob diese Bestimmung eine Verpflichtung für die an der Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten enthält, und zweitens, welche Bedeutung den Begriffen „Rechte auf Beförderungs[ansprüche] nach Maßgabe“ der Regelung ihres Herkunftsstaats beizumessen ist.

41 Zur ersten dieser beiden Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 12 Nr. 4 Buchst. a der Vereinbarung der Oberste Rat hinsichtlich der Verwaltung die Aufgabe hat, jährlich auf Vorschlag der Inspektionsausschüsse den Bedarf an Lehrpersonal durch Schaffung und Streichung von Stellen zu bestimmen. Er trägt dafür Sorge, dass die Stellen gleichmäßig auf die Mitgliedstaaten verteilt werden. Zusammen mit den Regierungen regelt er die Fragen der Abordnung oder Zuweisung von Primar- und Sekundarstufenlehrern und pädagogischen Beratern. Diese bewahren ihre Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres Herkunftsstaats.

42 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass, während ihre ersten drei Sätze dem Obersten Rat Aufgaben auferlegen, die gegebenenfalls zusammen mit den Regierungen zu erfüllen sind, ihr letzter Satz neutral formuliert ist, indem die Rechte der Lehrer auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres Herkunftsstaats festgestellt werden, ohne dass angegeben wird, wer diese Rechte zu wahren hat.

43 Es ist offenkundig, dass diese Rechte nicht gewahrt werden können, wenn es den an der Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten freisteht, ihre nationalen Regelungen und die Bestimmungen für die Abstellung oder Abordnung ihrer Lehrer an eine Europäische Schule in einer Weise zu gestalten, die diesen während der Zeit der Abstellung oder Abordnung diese Rechte entzieht.

44 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche der an Europäische Schulen abgestellten oder abgeordneten Lehrer vollständig nach den jeweiligen nationalen Regelungen richten und dass es daher dem Obersten Rat unmöglich ist, die Wahrung dieser Rechte zu gewährleisten, wenn diese Regelungen eine solche Wahrung nicht zulassen. Zwar ist der Oberste Rat verpflichtet, diese Regelungen zu beachten, doch bedarf zum einen deren Anwendung auf die Lehrer keines Tätigwerdens dieses Rates, und zum anderen ist kaum vorstellbar, dass dieser in Anbetracht seiner beschränkten und durch die Vereinbarung streng eingegrenzten Befugnisse die Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche, die diesen Lehrern durch ihre nationale Regelung gewährt werden, beeinträchtigen könnte.

45 Daher würde die vom Vereinigten Königreich vorgeschlagene Auslegung, wonach sich Art. 12 Nr. 4 Buchst. a ausschließlich an den Obersten Rat richte, um diesen zur Beachtung der Regelung des Herkunftsstaats für Beförderung und Ruhegehalt zu verpflichten, dieser Bestimmung jede praktische Wirksamkeit nehmen.

46 Somit ist diese Bestimmung entgegen der Ansicht des Vereinigten Königreichs dahin auszulegen, dass sie auch für die an der Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten die Verpflichtung beinhaltet, zu gewährleisten, dass die Lehrer während ihrer Abordnung oder Abstellung an die Europäischen Schulen ihre Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres Herkunftsstaats bewahren.

47 Diese Feststellung wird weder dadurch abgeschwächt, dass Art. 12 der Vereinbarung zu Titel II („Organe der Schule“) gehört und die Aufgaben des Obersten Rates hinsichtlich der Verwaltung aufführt, noch durch den Verweis in Art. 3 Abs. 2 der Vereinbarung auf Art. 12.

48 Zwar regelt nämlich Art. 12 hauptsächlich die Aufgaben des Obersten Rates, doch erwähnt dieser Artikel in Nr. 4 Buchst. a Satz 3 auch die „Regierungen“, und Nr. 4 Buchst. a Satz 4 ist, wie in Randnr. 42 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, nicht als Aufgabe des Obersten Rates, sondern als unbedingtes Recht der an die Europäischen Schulen abgestellten oder abgeordneten Lehrer formuliert.

49 Ferner lässt sich die Stellung von Satz 4 innerhalb der Bestimmung mit historischen Gründen und dem inneren Zusammenhang zwischen dem Gegenstand dieses Satzes und demjenigen des vorhergehenden Satzes erklären. So waren in der in Randnr. 2 des vorliegenden Urteils erwähnten Satzung der Europäischen Schulen in ihrer Fassung vom 12. April 1957 diese Sätze zusammengefasst, und Art. 12 Nr. 3 dieser Satzung bestimmte damals, dass der Oberste Rat „zusammen mit den Regierungen die Fragen der Abordnung oder Beurlaubung der Lehrer für den Dienst an der höheren Schule und der Grundschule sowie der Personen der Schule in der Weise [regelt], dass diese ihr Recht auf Beförderung und auf Ruhegehalt gemäß der Gewährleistung durch die betreffende staatliche Regelung behalten und in den Genuss der Vorteile gelangen, die den Beamten ihrer Kategorie im Ausland gewährt werden“. Aus dieser vorherigen Fassung der Satzung ergibt sich eindeutig, dass der Oberste Rat und die Regierungen gemeinsam für die Regelung der Fragen im Zusammenhang mit der Abordnung und der Abstellung zu sorgen hatten, um zu gewährleisten, dass die Lehrer nicht wegen ihrer Abordnung oder ihrer Abstellung an eine Europäische Schule benachteiligt wurden. Zwar verstärkt die Vereinbarung in ihrer gegenwärtigen Fassung den Schutz der Lehrer noch dadurch, dass sie ihnen ein ausdrückliches und unbedingtes Recht verschafft, doch ist mit ihr nicht beabsichtigt, die Regierungen von ihrer entsprechenden Verpflichtung zu entbinden.

50 Entgegen dem, was das Vereinigte Königreich offensichtlich meint, ist diese Verpflichtung im Übrigen nicht deshalb gegenstandslos, weil die Mitgliedstaaten ihr eigenes Recht beachten müssen. Aus den vorhergehenden Randnummern geht nämlich hervor, dass die Verantwortung der an der Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten für die Verwirklichung des in deren Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 geregelten Ziels nicht nur die Verpflichtung zur Beachtung der Regelung des Herkunftsstaats für die Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche mit sich bringt, sondern auch die Verpflichtung, zu gewährleisten, dass diese Regelung dahin ausgestaltet wird, dass die an die Europäischen Schulen abgestellten oder abgeordneten Lehrer nicht ausgeschlossen werden.

51 Eine solche Verpflichtung ist im Übrigen nicht mit Art. 165 AEUV unvereinbar. Zum einen betrifft die in diesem Artikel vorgesehene Beschränkung der Befugnisse der Europäischen Union im Bildungsbereich nicht die Vereinbarung, da diese keine von den Organen der Union erlassene abgeleitete Maßnahme, sondern ein zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenes Instrument des Völkerrechts ist. Zum anderen ist, da es im dritten Erwägungsgrund der Vereinbarung auch heißt, dass bei diesem System besonderer Art der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihrer Bildungssysteme erhalten bleibt, festzustellen, dass diese Verantwortung durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die an die Europäischen Schulen abgestellten oder abgeordneten Lehrer nicht in Bezug auf ihre Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche zu benachteiligen, nicht beeinträchtigt wird.

52 In Bezug auf die zweite Frage, in der zwischen den Parteien Uneinigkeit besteht und die sich auf die Bedeutung der Begriffe „Rechte auf Beförderungs[ansprüche] nach Maßgabe“ der Regelung des Herkunftsstaats in Art. 12 Nr. 4 Buchst. a der Vereinbarung bezieht, ist festzustellen, dass diese Bedeutung und somit der Schutz, der den an die Europäischen Schulen abgestellten oder abgeordneten Lehrern durch diese Bestimmung gewährt wird, nicht je nach ihrem Herkunftsort unterschiedlich sein kann und dass diese Begriffe daher selbständig auszulegen sind.

53 Eine solche Auslegung muss es insbesondere ermöglichen, tatsächlich das mit dieser Bestimmung angestrebte Ziel zu erreichen, und muss daher gewährleisten, dass die Lehrer nicht wegen ihrer Abstellung oder Abordnung an eine Europäische Schule in Bezug auf Beförderung und Ruhegehalt benachteiligt werden.

54 Was insbesondere den Begriff „Beförderung“ angeht, kann dieser im Hinblick auf dieses Ziel nicht, wie vom Vereinigten Königreich geltend gemacht wird, eng ausgelegt werden. Wie nämlich der Generalanwalt in den Nrn. 45 und 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bezieht sich dieser Begriff nicht nur auf den Zugang eines Lehrers zu Stellen mit einem höheren Rang in der Hierarchie einer Schule und höherer Verantwortung wie die eines Schulleiters, sondern auch auf jede Laufbahnentwicklung. Er beinhaltet daher auch den Zugang zu Gehaltsgruppen derselben Laufbahn, mit denen eine höhere Vergütung einhergeht, ohne dass damit ein anderer Titel oder Zusatzaufgaben verbunden wären.

55 Ebenso lässt sich entgegen der offensichtlichen Ansicht des Vereinigten Königreichs von den Begriffen „Rechte auf Beförderungs[ansprüche] nach Maßgabe“ der Regelung des Herkunftsstaats nicht herleiten, dass grundsätzlich nur auf Sachverhalte abgestellt wird, bei denen die nationale Regelung eine automatische Beförderung nach Maßgabe des Dienstalters vorsieht. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 53 bis 55 seiner Schlussanträge ausführt, ergibt sich aus Wortlaut und Zweck von Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung, dass mit dieser Bestimmung den an die Europäischen Schulen abgestellten oder abgeordneten Lehrern sämtliche Rechte auf eine Laufbahnentwicklung erhalten werden sollen, wie diese in den jeweiligen nationalen Regelungen vorgesehen sind, unabhängig von der Form, die diese Rechte annehmen. Daher können diese je nach dem Inhalt der durch diese Regelungen zugebilligten Rechte die Form eines automatischen Rechts auf Beförderung oder auch nur eines Rechts auf Teilnahme an den Verfahren haben, die einen Aufstieg in der Laufbahn ermöglichen. Diese Rechte dürfen jedoch nicht weniger umfangreich als diejenigen sein, die den Lehrern zugestanden hätten, wenn sie in einer Schule ihres Herkunftsmitgliedstaats beschäftigt geblieben wären.

56 Nach alledem erweist es sich, dass Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung dahin auszulegen ist, dass er die an dieser Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass an die Europäischen Schulen abgeordnete oder abgestellte Lehrer während der Zeit ihrer Abordnung oder ihrer Abstellung die gleichen Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche genießen wie sie nach Maßgabe der Regelung des Herkunftsmitgliedstaats für im Inland beschäftigte Lehrer gelten. Zur Anwendung von Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 und Art. 25 Nr. 1 der Vereinbarung durch das Vereinigte Königreich Vorbringen der Parteien

57 Die Kommission ist der Ansicht, der Umstand, dass der zwingend von den englischen und walisischen Lehrern mit dem Bildungsministerium für ihre Abordnung an die Europäischen Schulen geschlossene Arbeitsvertrag das Gehalt dieser Lehrer für die gesamte Zeit der Abordnung auf der bestehenden Stufe einfriere, sei mit Art. 12 Nr. 4 Buchst. a und Art. 25 Nr. 1 der Vereinbarung unvereinbar, da er sie daran hindere, sich um eine der höheren Gehaltsgruppen zu bewerben oder in den Genuss der im STPCD vorgesehenen „teaching and learning payments“ zu gelangen.

58 Erstens würden die potenziellen Bewerber dadurch benachteiligt, dass sie während der Dauer ihrer Abordnung nicht an der Beurteilung teilnehmen könnten, die es ihnen ermöglichen würde, Zugang zur „post-threshold pay scale“ zu erhalten. Daher könnten sie, wenn sie nach ihrer Abordnung ins Vereinigte Königreich zurückkehrten, sich nur um eine Stelle, die der Grundgehaltsstufe entspreche, bewerben, was die Auswahl der zugänglichen Stellen beschränke.

59 Zweitens verringere der Umstand, dass sie während einer Abordnung von neun Jahren weder einen Zuschlag noch eine Beförderung beanspruchen könnten, das bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche berücksichtigte Gehalt und damit den Betrag des künftigen Ruhegehalts erheblich.

60 Ferner führe dieser Ausschluss zu einem erheblichen Verlust für den Haushalt der Union, da dieser mit einem größeren Unterschiedsbetrag zwischen dem niedrigeren nationalen Gehalt und dem harmonisierten Gehalt gemäß dem Statut des abgeordneten Personals belastet werde.

61 Nach einer überschlägigen Berechnung habe der Haushalt der Union im Jahr 2008 zusätzliche Kosten von ungefähr 720 000 Euro für nur 194 abgeordnete englische und walisische Lehrer tragen müssen. Diese Kosten beruhten auf dem höheren Unterschiedsbetrag, der nach Art. 49 Abs. 2 Buchst. b des Statuts des abgeordneten Personals und infolgedessen nach Art. 25 Nr. 2 der Vereinbarung habe gezahlt werden müssen. Auf der Grundlage dieser Berechnung könne vernünftigerweise angenommen werden, dass die fehlende Möglichkeit für die abgeordneten englischen und walisischen Lehrer, Zugang zur „post-threshold pay scale“ zu erhalten, allein zusätzliche jährliche Kosten für den Haushalt der Union von zwischen 500 000 und 1 000 000 Euro verursache.

62 Die Kommission betont, sie verlange nicht, dass die abgeordneten englischen und walisischen Lehrer automatisch Zugang zu den für „post-threshold teachers“, „advanced teachers“ und „excellent teachers“ vorgesehenen höheren Gehaltsgruppen haben und in gleicher Weise in diese aufsteigen oder aber in den Genuss der „teaching and learning responsibility payments“ gelangen müssten. Sie fordere lediglich, dass die Bezüge dieser Lehrer unter den gleichen Bedingungen wie bei allen anderen im Vereinigten Königreich beschäftigten Lehrern stiegen, und daher insbesondere, dass sie sich in gleicher Weise an den für den Zugang zu diesen Gehaltsgruppen vorgesehenen Beurteilungsverfahren beteiligen könnten.

63 Eine eingehende Untersuchung der verschiedenen beruflichen Anforderungen und Aufgaben, die für diese Gehaltsgruppen und Zuschläge gälten, mache deutlich, dass die an die Europäischen Schulen abgeordneten Lehrer häufig Aufgaben erfüllten, die ihnen grundsätzlich den Zugang zu diesen Gehaltsgruppen oder den Erhalt dieser Zuschläge ermöglichen müssten.

64 Das Vereinigte Königreich könne sich nicht auf angebliche technische Schwierigkeiten berufen, um die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu rechtfertigen. Außerdem bestreitet die Kommission, dass solche Schwierigkeiten tatsächlich bestünden oder dass diese nicht mittels eines den in Rede stehenden Interessen angemessenen Aufwands beseitigt werden könnten.

65 Was erstens die Organisation der Beurteilungen der abgeordneten Lehrer angehe, werde die Beurteilung für den Zugang zur „post-threshold pay scale“ von den Leitern der örtlichen Schulen vorgenommen, und es bestehe auf den ersten Blick kein Grund, warum diese Aufgabe nicht dem Direktor der Europäischen Schule übertragen werden könne. Sodann seien auch andere Möglichkeiten vorstellbar. So könne das Vereinigte Königreich Inspektoren entsenden, die die von den Direktoren der Europäischen Schulen vorgenommenen Beurteilungen überprüften, oder auch externe Beurteilende, die die Beurteilung selbst vornähmen, oder aber eine Kombination dieser Möglichkeiten wählen. Schließlich hindere die Beurteilenden der nationalen Behörde, die die Beurteilungen der nationalen Bewerber um die Stellen von „advanced skills teachers“ und „excellent teachers“ vornähmen, nichts daran, sich in die Europäischen Schulen zu begeben, da sie bereits Beurteilungen in den Schulen des Ministeriums der Verteidigung in Deutschland und in anderen Ländern außerhalb des Vereinigten Königreichs durchführten.

66 Was zweitens das Vorbringen des Vereinigten Königreichs angeht, dass der Zugang zu den höheren Gehaltsgruppen von der Schaffung von Stellen abhänge, führt die Kommission aus, dass dies nicht für den Zugang zur „post-threshold pay scale“ gelte, deren Einführung im Kern eine versteckte allgemeine Gehaltserhöhung darstelle. Beim Zugang zu den anderen höheren Gehaltsgruppen handele es sich um die Schaffung einer Stelle im haushaltsrechtlichen Sinn. Das Vereinigte Königreich werde jedoch durch nichts daran gehindert, dem Bildungsministerium die Schaffung einer angemessenen Zahl von Stellen von „advanced skills teachers“ und „excellent teachers“ für die abgeordneten Lehrer aufzuerlegen.

67 Das Vereinigte Königreich weist das Vorbringen zurück, seine Politik gegenüber den abgeordneten Lehrern verstoße gegen die Art. 12 Nr. 4 Buchst. a und 25 der Vereinbarung.

68 Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs beruht die Klage der Kommission auf einer unrichtigen Auffassung von der beruflichen Stellung der abgeordneten Lehrer und der Natur der im STPCD vorgesehenen Gehaltszuschläge. Insbesondere seien die abgeordneten englischen und walisischen Lehrer nicht notwendigerweise vorher in einer nationalen subventionierten Schule beschäftigt gewesen und seien daher möglicherweise vor ihrer Abordnung nicht vom STPCD erfasst worden. Das STPCD stelle daher nicht die „Regelung des Herkunftsstaats“ im Sinne von Art. 12 der Vereinbarung dar.

69 Außerdem hätten die abgeordneten englischen und walisischen Lehrer ihre vorherige Beschäftigung absichtlich aufgegeben, um eine neue Stelle in einer Europäischen Schule auf der Grundlage eines neuen mit dem Bildungsministerium geschlossenen Arbeitsvertrags anzutreten. In diesem Vertrag werde gerade klargestellt, dass ein abgeordneter Lehrer keinen Anspruch auf die im STPCD vorgesehenen höheren Gehaltsgruppen und Zuschläge habe. Diese Lehrer hätten sich auf diese Weise freiwillig dafür entschieden, eine Stelle anzunehmen, auf die das STPCD keine Anwendung finde.

70 Im Übrigen seien die im STPCD vorgesehenen Vergütungsbestandteile nicht „nach Maßgabe“ der Regelung des Herkunftsstaats gewährleistet und seien keine „Rechte“ auf eine Beförderung im Sinne von Art. 12 Nr. 4 Buchst. a der Vereinbarung. Diese Bestandteile würden nämlich nicht automatisch nach Maßgabe des Dienstalters gewährt, sondern müssten beantragt werden und würden nach bestimmten Kriterien bewilligt. Zudem seien die „teaching and learning responsibility payments“ und die Regelungen für „advanced skills teachers“ sowie „excellent teachers“ nur insoweit zugänglich, als eine Schule sich dafür entscheide, entsprechende Stellen zu schaffen. Ferner stellten die Gehaltszuschläge keine „Beförderung“ im Sinne dieses Artikels dar, da die Lehrer, denen eine solche Vergütung bewilligt werde, die Stelle eines „Lehrers“ behielten und nicht in eine höherrangige Stelle aufstiegen.

71 Wenn die abgeordneten Lehrer Anspruch auf Gehaltszuschläge haben müssten, ohne verpflichtet zu sein, die damit verbundenen Aufgaben zu versehen, würde dies eine Diskriminierung gegenüber den inländischen Lehrern schaffen. Das Vereinigte Königreich bestreitet insbesondere, dass die abgeordneten Lehrer die Kriterien erfüllten, die den Bezug der Gehaltszuschläge erlaubten. Daher entspreche die Situation der europäischen Lehrer nicht wirklich derjenigen der Lehrer an den subventionierten Schulen des Vereinigten Königreichs.

72 Eine derartige Diskriminierung beruhe auch darauf, dass die Kontrolle der beruflichen Befähigung der Lehrer der Europäischen Schulen nicht ebenso genau und streng sei wie das auf nationaler Ebene vorgesehene Kontrollsystem. Die von der Kommission vorgeschlagene Lösung, diese Kontrolle durch vom Vereinigten Königreich an die Europäischen Schulen entsandte Inspektoren vornehmen zu lassen, genüge nicht, um die entsprechende Gleichwertigkeit zu gewährleisten.

73 Was schließlich Art. 25 der Vereinbarung angeht, führt das Vereinigte Königreich aus, dass sich selbst unter der Annahme, dass sich seine Auslegung von Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung als unzutreffend erwiese, insoweit kein Verlust für den Haushalt der Union ergäbe. Zwar sei es möglich, dass einige der an die Europäischen Schulen abgeordneten oder abgestellten englischen und walisischen Lehrer in der Zukunft den Anspruch auf einen Zuschlag erwürben, wenn sie einen geeigneten Antrag stellten und diesem stattgegeben werde. Da jedoch die Bewilligung dieses Anspruchs von einer individuellen Beurteilung jedes einzelnen Lehrers abhänge, könne gegenwärtig keiner von diesen darauf Anspruch haben. Deshalb habe das Vereinigte Königreich bis jetzt seine Verpflichtung erfüllt, den Gesamtbetrag der Bezüge zu zahlen, auf den diese Lehrer Anspruch hätten. Würdigung durch den Gerichtshof

74 Die Kommission rügt im Kern, dass das Vereinigte Königreich nicht dafür Sorge getragen habe, dass die von England und Wales an die Europäischen Schulen abgestellten oder abgeordneten Lehrer ihre Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung ihres Herkunftsstaats im Sinne von Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung bewahrten, und daher unter Verstoß gegen Art. 25 Nr. 1 der Vereinbarung auch nicht die diesen Lehrern gezahlten Bezüge beibehalten habe.

75 Für die Beurteilung der Stichhaltigkeit dieser Rüge muss zunächst geprüft werden, ob das STPCD für diese Lehrer die Regelung des Herkunftsstaats im Sinne von Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung darstellt.

76 Hierzu ist festzustellen, dass zwar die Verantwortung der an der Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten, wie im dritten Erwägungsgrund dieser Vereinbarung ausgeführt wird, für die Gestaltung ihres Bildungssystems in vollem Umfang erhalten bleibt, diese aber keine Besonderheiten dieses Systems dafür anführen können, sich den Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zu entziehen und den Lehrern, die sie an die Europäischen Schulen abstellen oder abordnen, den in Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung vorgesehenen Schutz vorzuenthalten.

77 Genau dies wäre jedoch die Folge der vom Vereinigten Königreich vertretenen Ansicht, wonach das STPCD nicht die Regelung des Herkunftsstaats im Sinne dieser Bestimmung für die englischen und walisischen Lehrer darstelle. Nach dieser Ansicht gäbe es nämlich in Anbetracht der Besonderheiten des Bildungssystems dieses Mitgliedstaats ganz einfach keine Herkunftsstaatsregelung für dieses.

78 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das STPCD für alle subventionierten Schulen in England und Wales bindend ist und die meisten in diesem Gebiet tätigen Lehrer tatsächlich in einer solchen Schule beschäftigt sind, aber auch bei den nicht subventionierten Schulen ein beträchtlicher Teil das STPCD ganz oder teilweise anwendet. Die Kommission führt hierzu, in diesem Punkt vom Vereinigten Königreich unwidersprochen, aus, dass die nicht subventionierten Schulen, die das STPCD nur teilweise anwendeten, in der Praxis die darin vorgesehenen Bedingungen als Mindeststandard verwendeten und zusätzliche Vergünstigungen hinzufügten und dass tatsächlich das STPCD auf 90 % aller in diesem Mitgliedstaat beschäftigten Lehrer angewandt werde.

79 Ferner sieht der Musterarbeitsvertrag, den die von England und Wales an die Europäischen Schulen abgestellten oder abgeordneten Lehrer mit dem Bildungsministerium im Hinblick auf diese Abstellung oder diese Abordnung abschließen, vor, dass die diesen Lehrern monatlich gezahlten nationalen Bezüge nach den im STPCD vorgesehenen Gehaltsgruppen festgesetzt werden und dass die jährlich auf nationaler Ebene ausgehandelten Gehaltserhöhungen, die gemäß dem STPCD anwendbar sind, gewährt werden. Damit steht fest, dass sich auch für diese Lehrer die Arbeitsbedingungen teilweise nach dem STPCD richten und dass daher dieser Vertrag dessen Anwendung nur selektiv und insbesondere in Bezug auf die Gewährung einer höheren Gehaltsgruppe und eines Zuschlags ausschließt.

80 Unter diesen Umständen stellt das STPCD für die englischen und walisischen Lehrer die Regelung des Herkunftsstaats im Sinne von Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung dar.

81 In Bezug auf das Vorbringen des Vereinigten Königreichs, wonach es nicht verpflichtet werden könne, die im STPCD vorgesehenen Beförderungsansprüche allen Lehrern zu gewähren, die es an Europäische Schulen abstelle oder abordne, da nur ein Teil von ihnen vor ihrer Abstellung oder Abordnung in einer subventionierten Schule in England oder in Wales beschäftigt gewesen sei, ist festzustellen, dass die Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage nicht verlangt, dass diese im STPCD vorgesehenen Ansprüche auf sämtliche von diesem Mitgliedstaat abgestellten oder abgeordneten Lehrer angewandt werden, sondern nur, dass sie für diejenigen aus England und Wales gelten. Daher ist der Umstand, dass das STPCD insbesondere keine Anwendung auf die in Schottland beschäftigten Lehrer findet, für dieses Verfahren unerheblich.

82 Im Übrigen kann, da nicht nur die subventionierten Schulen in England oder Wales das STPCD ganz oder teilweise anwenden, sondern auch ein großer Teil der nicht subventionierten Schulen, angenommen werden, dass die Mehrheit der an Europäische Schulen abgestellten oder abgeordneten englischen und walisischen Lehrer vor ihrer Abstellung oder Abordnung in den Genuss der im STPCD vorgesehenen Bedingungen gekommen war. Selbst wenn es sich erweisen sollte, dass ein Teil dieser Lehrer nicht dem STPCD unterlag, weil er zuvor entweder in einer nicht subventionierten Schule, die das STPCD nicht freiwillig anwandte, oder in gar keiner Schule beschäftigt war, kann dieser Umstand es auf alle Fälle nicht rechtfertigen, dass das Vereinigte Königreich nach dem Mustervertrag, den die Lehrer zum Zweck ihrer Abstellung oder Abordnung an die Europäischen Schulen unterzeichnen müssen, die Anwendung bestimmter im STPCD vorgesehener Vergünstigungen für sämtliche englischen und walisischen Lehrer ausschließt.

83 Im Übrigen ist entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs dieser Ausschluss nicht durch den bloßen Umstand gerechtfertigt, dass die betreffenden Lehrer diesen Vertrag völlig freiwillig und in voller Kenntnis der Sachlage schließen. Denn diese Lehrer sind zwar nicht gezwungen, ihre Abstellung oder Abordnung an eine Europäische Schule zu beantragen, und sind in der Lage, die Bedingungen des neuen Arbeitsvertrags zur Kenntnis zu nehmen, doch haben sie keine andere Wahl, als die Unterzeichnung dieses Vertrags zu akzeptieren, dessen Bedingungen ihnen vom Bildungsministerium auferlegt werden. Unter solchen Umständen kann nicht angenommen werden, dass die Lehrer bewusst auf die im STPCD vorgesehenen Vergünstigungen und auf das Recht verzichtet hätten, das ihnen durch Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung zugebilligt wird, da dieser Bestimmung der Vereinbarung sonst ihre praktische Wirksamkeit genommen würde.

84 Was sodann die Frage angeht, ob der Zugang zu vorteilhafteren Gehaltsgruppen wie der „post-threshold pay scale“ sowie den für „excellent teachers“ und „advanced skills teachers“ geltenden Gehaltsgruppen und ferner der Zugang zu anderen Zuschlägen wie den im STPCD vorgesehenen „teaching and learning responsibility payments“ Rechte auf Beförderungsansprüche im Sinne der erwähnten Bestimmung darstellen, ist daran zu erinnern, dass, wie bereits in den Randnrn. 54 und 55 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, auch Rechte, die zur Anwendung einer vorteilhafteren Besoldung führen, ohne dass diese Vergünstigung mit der Verleihung eines anderen Titels an den Lehrer verbunden ist, und auch diejenigen, die nicht automatisch nach Maßgabe des Dienstalters gewährt werden, sondern die Beteiligung an Verfahren und die Erfüllung bestimmter Kriterien erfordern, solche Rechte darstellen.

85 Daher ist das Vorbringen des Vereinigten Königreichs, dass die Lehrer, auf die diese Gehaltsgruppen und Zuschläge Anwendung fänden, ihre Stellung behielten und sich solchen Verfahren hätten unterziehen müssen, zurückzuweisen. Auch macht die Kommission nicht geltend, dass die von England und Wales abgestellten oder abgeordneten Lehrer automatisch in den Genuss dieser Gehaltsgruppen und Zuschläge gelangen müssten, sondern, dass sie zu diesen unter den gleichen Bedingungen Zugang haben müssten, wie sie für die dem STPCD unterliegenden englischen und walisischen Lehrer gälten.

86 Soweit das Vereinigte Königreich geltend macht, dass die abgestellten oder abgeordneten Lehrer grundsätzlich weder die beruflichen Anforderungen, auf deren Grundlage der Zugang zu diesen Gehaltsgruppen gewährt werde, noch die zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung einiger dieser Gehaltsgruppen und einiger dieser Zuschläge erfüllen könnten, ist festzustellen, dass die Kommission diese Anforderungen und diese Aufgaben eingehend geprüft und dabei in nachvollziehbarer Weise erklärt hat, dass eine große Zahl dieser Lehrer diese Anforderungen erfülle und in den Europäischen Schulen gleichwertige Aufgaben versehe.

87 An diesem Befund und diesen Erläuterungen ändern die vom Vereinigten Königreich vorgetragenen punktuellen Argumente nichts, wonach die Situation der Lehrer der Europäischen Schulen und diejenige der nationalen Lehrer nicht wirklich gleich sei. Eine solche Behauptung steht nämlich im Widerspruch zu Art. 10 des Statuts des abgeordneten Personals, dem zufolge die abgestellten oder abgeordneten Lehrer über die verlangten Diplome verfügen und die erforderlichen Bedingungen zur Ausübung gleichartiger Funktionen in ihrem Herkunftsland erfüllen müssen. Soweit dieses Vorbringen des Vereinigten Königreichs auf die Auffassung gestützt wird, dass die betreffenden Anforderungen und Aufgaben von diesen Lehrern begrifflich nicht erfüllt werden könnten, da die Europäischen Schulen nicht in gleicher Weise betrieben würden wie die subventionierten Schulen in England und Wales, verkennt es ferner die besondere Stellung und den eigenständigen Charakter der Europäischen Schulen.

88 Im Gegensatz zum Vorbringen des Vereinigten Königreichs würde der Zugang der von England und Wales an die Europäischen Schulen abgestellten oder abgeordneten Lehrer zu den erwähnten Gehaltsgruppen und den Zuschlägen auch nicht mit der Begründung zu einer Diskriminierung ihrer inländischen Kollegen führen, dass es unmöglich sei, die Kontrollen der beruflichen Befähigung dieser Lehrer ebenso genau und streng durchzuführen wie auf nationaler Ebene. Wie nämlich der Generalanwalt in den Nrn. 87 bis 90 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist dieses Vorbringen nicht stichhaltig, da es ganz einfache Lösungen für die Gewährleistung solcher Kontrollen gibt. Das Vereinigte Königreich hat im Übrigen nicht dargelegt, weshalb es der Ansicht ist, dass die verschiedenen von der Kommission hierfür vorgeschlagenen Möglichkeiten es nicht erlaubten, zu einem zufriedenstellenden Ergebnis zu gelangen, sondern sich auf die Behauptung beschränkt, es reiche nicht aus, nationale Inspektoren an die Europäischen Schulen zu entsenden.

89 Das Vereinigte Königreich macht noch geltend, dass zahlreiche Lehrer an den subventionierten Schulen in England und Wales nicht in den Genuss der für „excellent teachers“ und „advanced skills teachers“ vorgesehenen Gehaltsgruppen oder der „teaching and learning responsibility payments“ gelangten, da an ihren Schulen keine oder sehr wenige Stellen, die Anspruch auf diese Gehaltsgruppen und diese Zuschläge eröffneten, geschaffen worden seien. Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch nicht, sämtliche an Europäische Schulen abgestellten oder abgeordneten englischen und walisischen Lehrer vom Genuss dieser Gehaltsgruppen und dieser Zuschläge auszuschließen.

90 Ferner hat das Vereinigte Königreich in Beantwortung des Verlangens der Kommission, den Europäischen Schulen eine Anzahl solcher Stellen im selben Verhältnis zuzuweisen, wie sie in England und Wales bestünden, nicht bestritten, dass eine solche Zuweisung tatsächlich möglich sei, jedoch erklärt, dass die Anzahl der den Europäischen Schulen zugewiesenen Stellen dann sehr gering oder sogar inexistent sein würde und dass unter diesen Voraussetzungen schwer zu bestimmen sei, welchen Europäischen Schulen diese Stellen tatsächlich zugutekommen sollten. Solche praktischen Schwierigkeiten bei der Verteilung der Stellen, die Anspruch auf diese Gehaltsgruppen und diese Zuschläge eröffnen, können die vollständige Weigerung, den Europäischen Schulen solche Stellen zuzuweisen, jedoch nicht rechtfertigen. Im Übrigen steht fest, dass sich das Vereinigte Königreich nach Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 3 der Vereinbarung vom Obersten Rat bei der Lösung dieser Schwierigkeiten im Hinblick auf insbesondere die Bestimmung der bei den Europäischen Schulen mit „excellent teachers“ und „advanced skills teachers“ zu besetzenden Stellen Beistand leisten lassen könnte.

91 Nach allem stellt der Zugang zu günstigeren Gehaltsgruppen wie der „post-threshold pay scale“ sowie den für „excellent teachers“ und „advanced skills teachers“ geltenden Gehaltsgruppen und zu anderen Zuschlägen wie den im STPCD vorgesehenen „teaching and learning responsibility payments“ ein Recht auf Beförderungsansprüche im Sinne von Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung dar, für dessen Beachtung das Vereinigte Königreich zugunsten der von England und Wales an die Europäischen Schulen abgestellten oder abgeordneten Lehrer Sorge zu tragen hat. Außerdem stellen der Zugang zu diesen Gehaltsgruppen und der Zugang zu diesen Zuschlägen, da sie einen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Betrags der künftigen Ruhegehaltsansprüche dieser Lehrer haben werden, auch ein Recht auf Ruhegehaltsansprüche nach Maßgabe der Regelung des Herkunftsstaats im Sinne dieser Bestimmung dar.

92 Zur Frage schließlich, ob das Vereinigte Königreich Art. 25 Nr. 1 der Vereinbarung richtig anwendet, ist daran zu erinnern, dass diese Bestimmung die Mitgliedstaaten verpflichtet, zum Haushalt der Europäischen Schulen durch Beibehaltung der Gehälter für die an diese Schulen abgeordneten oder abgestellten Lehrer beizutragen. Nach Art. 25 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 49 des Statuts des abgeordneten Personals trägt die Union zu diesem Haushalt durch Zahlung der Europazulage bei. In diesem Zusammenhang hat die Kommission, ohne dass das Vereinigte Königreich dem in diesem Punkt entgegengetreten wäre, Zahlen vorgelegt, mit denen in nachvollziehbarer Weise belegt wird, dass das Einfrieren der Bezüge der an die Europäischen Schulen abgestellten oder abgeordneten englischen und walisischen Lehrer zur Folge hatte, dass die Union diesen Lehrern eine höhere Europazulage zahlen musste, was zur Erhöhung des jährlichen Beitrags der Union zum Haushalt dieser Schulen geführt hat.

93 Diese Feststellung wird auch durch das Vorbringen des Vereinigten Königreichs nicht in Frage gestellt, wonach der Zugang zu den höheren Gehaltsgruppen und den Zuschlägen von einer individuellen Beurteilung des einzelnen Lehrers abhänge, die für die an die Europäischen Schulen abgestellten oder abgeordneten englischen und walisischen Lehrer noch nicht habe vorgenommen werden können. Dieses Argument verkennt nämlich offensichtlich, dass zum einen solche Beurteilungen gerade wegen des systematischen Ausschlusses dieser Lehrer von diesen Gehaltsgruppen und diesen Zuschlägen noch nicht stattfinden konnten, und zum anderen kann vernünftigerweise angenommen werden, dass einige dieser Lehrer tatsächlich bereits Zugang zu diesen Gehaltsgruppen und diesen Zuschlägen gehabt hätten, wenn es keinen solchen Ausschluss gäbe.

94 Da die richtige Auslegung und die richtige Anwendung von Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung durch das Vereinigte Königreich zu einem höheren Beitrag dieses Mitgliedstaats zum Haushalt der Europäischen Schulen geführt hätte, besteht somit ein zumindest mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen Art. 12 Nr. 4 Buchst. a der Vereinbarung und der Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Art. 25 Nr. 1 dieser Vereinbarung, der im Übrigen vom Vereinigten Königreich nicht bestritten wird. Infolgedessen hat das Vereinigte Königreich dadurch, dass es die Lehrer daran hindert, sich um eine der höheren Gehaltsgruppen zu bewerben oder in den Genuss der „teaching and learning responsibility payments“ zu gelangen, ebenfalls Art. 25 Nr. 1 der Vereinbarung verletzt.

95 Aufgrund all dieser Erwägungen ist festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Art. 12 Nr. 4 Buchst. a und Art. 25 Nr. 1 der Vereinbarung dadurch unrichtig angewandt hat, dass es die an die Europäischen Schulen abgestellten oder abgeordneten englischen und walisischen Lehrer in der Zeit ihrer Abstellung oder Abordnung vom Zugang zu den im STPCD vorgesehenen günstigeren Gehaltsgruppen, insbesondere dem „threshold pay“, dem „excellent teacher system“ oder den „advanced skills teachers“, und anderen Zuschlägen wie den „teaching and learning responsibility payments“ ausschließt. Kosten

96 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Vereinigten Königreichs beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 ist dahin auszulegen, dass er die an dieser Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass an die Europäischen Schulen abgeordnete oder abgestellte Lehrer während der Zeit ihrer Abordnung oder ihrer Abstellung die gleichen Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche genießen wie sie nach Maßgabe der Regelung des Herkunftsmitgliedstaats für im Inland beschäftigte Lehrer gelten. 1. Art. 12 Nr. 4 Buchst. a Satz 4 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 ist dahin auszulegen, dass er die an dieser Vereinbarung beteiligten Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass an die Europäischen Schulen abgeordnete oder abgestellte Lehrer während der Zeit ihrer Abordnung oder ihrer Abstellung die gleichen Rechte auf Beförderungs- und Ruhegehaltsansprüche genießen wie sie nach Maßgabe der Regelung des Herkunftsmitgliedstaats für im Inland beschäftigte Lehrer gelten. 2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat Art. 12 Nr. 4 Buchst. a und Art. 25 Nr. 1 der Vereinbarung dadurch unrichtig angewandt, dass es die an die Europäischen Schulen abgestellten oder abgeordneten englischen und walisischen Lehrer in der Zeit ihrer Abstellung oder Abordnung vom Zugang zu den im „School Teachers Pay and Conditions Document“ vorgesehenen günstigeren Gehaltsgruppen, insbesondere dem „threshold pay“, dem „excellent teacher system“ oder den „advanced skills teachers“, und anderen Zuschlägen wie den „teaching and learning responsibility payments“ ausschließt. 2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat Art. 12 Nr. 4 Buchst. a und Art. 25 Nr. 1 der Vereinbarung dadurch unrichtig angewandt, dass es die an die Europäischen Schulen abgestellten oder abgeordneten englischen und walisischen Lehrer in der Zeit ihrer Abstellung oder Abordnung vom Zugang zu den im „School Teachers Pay and Conditions Document“ vorgesehenen günstigeren Gehaltsgruppen, insbesondere dem „threshold pay“, dem „excellent teacher system“ oder den „advanced skills teachers“, und anderen Zuschlägen wie den „teaching and learning responsibility payments“ ausschließt. 3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten. 3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.