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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.05.2012 – C-24/11

ECLI:EU:C:2012:266

Zitiert von 4 Entscheidungen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 3. Mai 2012 ( *1 ) „Rechtsmittel — EAGFL — Abteilung Garantie — Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Ausgaben des Königreichs Spanien — Erzeugungsbeihilfen für Olivenöl“ In der Rechtssache C-24/11 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Januar 2011, Königreich Spanien, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten, Kläger, andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, vertreten durch F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigten, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter G. Arestis (Berichterstatter) und D. Šváby, Generalanwältin: E. Sharpston, Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2011, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Dezember 2011 folgendes Urteil

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Spanien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. November 2010, Spanien/Kommission (T-113/08, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Teilnichtigerklärung der Entscheidung 2008/68/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. 2008, L 18, S. 12, im Folgenden: streitige Entscheidung), soweit diese bestimmte Ausgaben des Königreichs Spanien in den Sektoren Olivenöl und landwirtschaftliche Kulturpflanzen betrifft, abgewiesen hat. Rechtlicher Rahmen Vorschriften über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik

2 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 729/70) wurden die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik aufgestellt. Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) hat die Verordnung Nr. 729/70 für die ab 1. Januar 2000 getätigten Ausgaben ersetzt.

3 Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 729/70 sowie Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 finanziert die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte die nach den Gemeinschaftsvorschriften vorgenommenen Interventionen zur Regulierung dieser Märkte.

4 Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 bestimmt die Kommission, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, die Ausgaben, die von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind. Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien, zu einem Einvernehmen über das weitere Vorgehen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Verfahrens beantragen, um die jeweiligen Standpunkte innerhalb von vier Monaten miteinander in Einklang zu bringen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst, der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor sie eine Finanzierung ablehnt. Bei der Bemessung der auszuschließenden Beträge trägt die Kommission der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Europäischen Gemeinschaft entstandenen finanziellen Schaden Rechnung.

5 Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 sieht vor: „Die Ablehnung der Finanzierung kann folgende Ausgaben nicht betreffen: a) Ausgaben …, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, b) Ausgaben für eine Maßnahme oder Tätigkeit …, für die die abschließende Zahlung früher als vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurde, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat.“

6 Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 enthält eine ähnliche Bestimmung.

7 Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. L 273, S. 5) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1663/95) bestimmt: „Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und gibt die zu treffenden Korrekturmaßnahmen an, die künftig die Beachtung der vorgenannten Vorschriften sicherstellen sollen. Diese Mitteilung muss auf die vorliegende Verordnung Bezug nehmen. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten. Die Kommission kann einer Verlängerung dieser Frist in begründeten Fällen zustimmen. Nach Ablauf dieser Frist führt die Kommission bilaterale Besprechungen. Beide Parteien versuchen einvernehmlich, die zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen, die Schwere des Verstoßes und den der Europäischen Union entstandenen finanziellen Schaden zu schätzen. Nach Abschluss dieser Besprechungen und nach Ablauf einer Frist, die die Kommission im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat nach den bilateralen Besprechungen der Mitteilung zusätzlicher Angaben setzt, oder wenn der Mitgliedstaat der betreffenden Aufforderung in der gesetzten Frist nicht nachkommt, teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerung unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission … förmlich mit. Unbeschadet von Unterabsatz 4 dieses Absatzes legt sie in dieser Mitteilung die Ausgaben fest, die sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung … Nr. 729/70 auszuschließen beabsichtigt. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission schnellstmöglich über die von ihm zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften getroffenen Korrekturmaßnahmen und über das Datum ihrer tatsächlichen Anwendung in Kenntnis. In Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung … Nr. 729/70 beschließt die Kommission gegebenenfalls den Ausschluss der wegen der Nichteinhaltung der Gemeinschaftsvorschriften in Frage stehenden Ausgaben bis zur tatsächlichen Anwendung der Korrekturmaßnahmen.“ Vorschriften über die Erzeugungsbeihilfen für Olivenöl

8 Zur Zahlung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl bestimmt Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (ABl. L 208, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1639/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 210, S. 38) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2261/84), dass jeder Olivenbauer einen Vorschuss auf die beantragte Beihilfe erhalten kann.

9 Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2366/98 der Kommission vom 30. Oktober 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2000/2001 (ABl. L 293, S. 50) bestimmt, dass der Mitgliedstaat vorbehaltlich der Kontrollbefunde, den in Art. 12 der Verordnung Nr. 2261/84 genannten Vorschuss ab dem 16. Oktober jedes Wirtschaftsjahrs auszahlt. In Abs. 2 heißt es zur Schlusszahlung: „Nachdem der Mitgliedstaat alle dafür vorgesehenen Kontrollen durchgeführt hat, zahlt er vorbehaltlich der Kontrollbefunde den Restbetrag der Erzeugerbeihilfe innerhalb von neunzig Tagen nach Bestimmung der tatsächlichen Erzeugung für das betreffende Wirtschaftsjahr und des Einheitsbetrages der Erzeugungsbeihilfe gemäß Artikel 17a Absatz 2 der Verordnung … Nr. 2261/84 durch die Kommission aus.“ Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

10 Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 der Satzung auch auf das Gericht Anwendung findet, bestimmt, dass Urteile mit Gründen zu versehen sind und die Namen der Richter enthalten, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Vorgeschichte des Rechtsstreits

11 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird vom Gericht in den Randnrn. 37 bis 43 des angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst: „37 Am 20. Dezember 2007 erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung, [mit der u. a.] bestimmte, vom Königreich Spanien erklärte Ausgaben in den Sektoren Olivenöl und landwirtschaftliche Kulturpflanzen [von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen wurden]. 38 Die vorliegende Klage betrifft die folgenden finanziellen Berichtigungen: — eine pauschale Berichtigung von 5 % der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001, mit Ausnahme des Teils dieser Berichtigung, der das Wirtschaftsjahr 1999/2000 in Andalusien betrifft, was einem Gesamtbetrag von 113517396,10 Euro entspricht; — … 1. Zur finanziellen Berichtigung bezüglich der im Olivenölsektor getätigten Ausgaben 39 Im Rahmen von Nachforschungen mit den Aktenzeichen HO/2002/01/ES und OT/2003/05/ES führte die Kommission vom 11. bis zum 15. Februar 2002 und vom 7. bis zum 11. Juli 2003 Überprüfungen in Spanien durch. Sie gab ihre jeweilige Stellungnahme im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 mit den Schreiben AGR 16844 vom 11. Juli 2002 [(im Folgenden: Schreiben AGR 16844)] und AGR 8316 vom 23. März 2004 ab. 40 Eine bilaterale Sitzung zwischen der Kommission und den spanischen Behörden zu den beiden Nachforschungen fand am 21. Dezember 2004 statt. Die Kommission übermittelte das Protokoll dieser Sitzung am 10. November 2005 den spanischen Behörden, die mit Schreiben vom 13. und 16. Januar 2006 antworteten. 41 Am 11. August 2006 übermittelte die Kommission ihre Schlussfolgerungen förmlich den spanischen Behörden. Sie schlug eine pauschale Berichtigung von 5 % für jedes der betroffenen Wirtschaftsjahre vor. 42 Auf die Stellungnahme der Schlichtungsstelle vom 15. März 2007 und die von den spanischen Behörden erteilten Auskünfte hin teilte die Kommission ihren endgültigen Standpunkt mit, der in Nr. 13.1.5 des Zusammenfassenden Berichts AGRI-63341-01-2007 vom 3. September 2007 über die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen des Rechnungsabschlusses für den EAGFL, Abteilung Garantie, gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 wiedergegeben ist … 43 Bezüglich der Durchführung der Schlüsselkontrollen im Olivenölsektor wurden u. a. folgende, die Vornahme einer finanziellen Berichtigung rechtfertigende Mängel festgestellt: a) hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 1998/1999 und 1999/2000: — unzureichendes Follow-up der von der Agencia del Aceite de Oliva (Olivenölagentur, im Folgenden: AAO) bei den Mühlen durchgeführten Kontrollen; — nicht funktionsfähige elektronische Dateien und eine nicht funktionsfähige Ölkartei, was alle auf die Erträge gestützten Kontrollen in Frage stellt, teilweise aber durch die Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestsatzes an Vor-Ort-Kontrollen auf nationaler Ebene ausgeglichen wird; b) hinsichtlich des Wirtschaftsjahrs 2000/2001: — mangelhafte Kontrollen der Mühlen; — bei den beiden Autonomen Gemeinschaften, die eine geografische Grundlage verwendet haben, enthielt diese noch zahlreiche, auf das Landregister zurückzuführende Fehler, und die berechnete Zahl der Unstimmigkeiten wurde durch die Berücksichtigung technischer Toleranzen erheblich verringert. Die Berechnung der Sanktionen bei Unstimmigkeiten entsprach nicht den Vorschriften; — die elf anderen Autonomen Gemeinschaften wiesen ähnliche Schwächen wie im Wirtschaftsjahr 1998/1999 auf; — in allen Autonomen Gemeinschaften waren die Kontrollen untypischer Erträge auf eine äußerst summarische Prüfung gestützt.“ Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

12 Mit Klageschrift, die am 29. Februar 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob das Königreich Spanien Klage auf Teilnichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit sie bestimmte Ausgaben des Königreichs Spanien in den Sektoren Olivenöl und landwirtschaftliche Kulturpflanzen betrifft.

13 Zur Stützung dieser Klage machte das Königreich Spanien bezüglich der auf die Ausgaben im Olivenölsektor angewandten finanziellen Berichtigung drei Klagegründe geltend, und zwar einen Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95, einen Verstoß gegen die Art. 2 und 3 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 sowie eine Missachtung der in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 vorgesehenen Frist von 24 Monaten. Das Königreich Spanien machte außerdem vier weitere Klagegründe zur finanziellen Berichtigung geltend, die auf die Flächenbeihilfen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen angewandt worden waren.

14 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht sämtliche Klagegründe zurückgewiesen und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

15 Zum ersten Klagegrund bezüglich der auf die Ausgaben im Olivenölsektor angewandten finanziellen Berichtigung, mit dem ein Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 geltend gemacht wurde, hat das Gericht in den Randnrn. 63 bis 66 des angefochtenen Urteils ausgeführt: „63 Im vorliegenden Fall ist daher unter Berücksichtigung der spezifischen Beanstandungen des Königreichs Spanien zu prüfen, ob die Kommission in ihrer Mitteilung im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95, d. h. im Schreiben AGR 16844, die Ergebnisse der Nachforschungen und damit die Schwachstellen hinreichend bezeichnet hat, die letztlich die finanzielle Berichtigung im Olivenölsektor für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 und 1999/2000, die Gegenstand der Untersuchung HO/2002/01/ES waren, begründet haben. 64 Die Parteien sind darüber einig, dass die Kommission die finanzielle Berichtigung zum einen auf das unzureichende Follow-up der Kontrollen der AAO bei den Mühlen und zum anderen auf die mangelnde Funktionsfähigkeit der elektronischen Dateien und der Ölkartei gestützt hat. 65 Was erstens die Rüge betrifft, die spanischen Behörden hätten die Vorschläge der AAO unzulänglich umgesetzt, so ist sie, wie die Kommission einräumt, im Schreiben AGR 16844 nicht ausdrücklich erwähnt. Dort wurde lediglich ausgeführt, dass die Arbeit dieser Agentur vom Untersuchungsteam als im Allgemeinen zufrieden stellend erachtet wurde. Die Agentur wird nämlich, wie das Königreich Spanien festgestellt hat, nur in Punkt 2.2 angesprochen, wo ausgeführt wird, dass ‚[d]ie Besuche bei den beiden Mühlen zufrieden stellend verlaufen sind und es ermöglicht haben, die Arbeit der Kontrollagentur AAO zu bestätigen, und somit keinen Anlass zu Bemerkungen gegeben haben‘. 66 Diese Feststellung, die sich ausschließlich auf die Arbeit der AAO bezieht, hinderte die Kommission allerdings nicht daran, im weiteren Rechnungsabschlussverfahren unter Berücksichtigung der von den spanischen Behörden insbesondere im Hinblick auf die bilaterale Sitzung vom 21. Dezember 2004 erteilten Auskünfte und Zahlenangaben zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Umsetzung der von dieser Agentur vorgeschlagenen Sanktionen durch die spanischen Behörden unzulänglich gewesen sei. Im Gegenteil ist die über die Arbeit der AAO geäußerte Zufriedenheit gerade geeignet, die Bedeutung zu unterstreichen, die den im Anschluss an die Feststellungen der Agentur getroffenen Maßnahmen gemäß Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2262/84 beizumessen ist.“

16 Zum dritten Klagegrund bezüglich der auf die Ausgaben im Olivenölsektor angewandten finanziellen Berichtigung, mit dem die Missachtung der in Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 vorgesehenen Frist von 24 Monaten geltend gemacht wurde, hat das Gericht in den Randnrn. 118 bis 123 des angefochtenen Urteils entschieden: „118 Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 sieht vor, dass die „Ablehnung der Finanzierung … Ausgaben …, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat“, nicht betreffen kann. 119 Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht mehr streitig, dass die Kommission mit dem nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 versandten Schreiben AGR 16844 die Ergebnisse der Überprüfungen den in der Rechtsprechung aufgestellten Regeln entsprechend mitgeteilt hat. 120 Weiter ist unstreitig, dass dieses Schreiben, was die Untersuchung HO/2002/01/ES betrifft, dem Königreich Spanien am 15. Juli 2002 zugestellt wurde. 121 Es ist daher lediglich zu ermitteln, welches Datum für die Berechnung der in Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 vorgesehenen Frist von 24 Monaten zu berücksichtigen ist (dies ad quem), d. h. zu welchem Zeitpunkt die streitige Beihilfe als tatsächlich gezahlt gilt. 122 Mangels Präzisierung in den einschlägigen Rechtsvorschriften ist die Rechtsprechung auf diesem Gebiet heranzuziehen, insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juni 2003, Spanien/Kommission (C-329/00, Slg. 2003, I-6103, Randnr. 43). Der Gerichtshof hat zu einer Ausgabe für eine Beihilfe im Bananensektor entschieden, dass für die Anwendung der Frist von 24 Monaten in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 729/70 (dessen normativer Gehalt im Wesentlichen dem des Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 entspricht) der Zeitpunkt ausschlaggebend war, zu dem der endgültige Betrag der Ausgleichsbeihilfe festgesetzt und der Saldo ausgezahlt wird. Selbst wenn nämlich die im Lauf des vorangehenden Jahres gezahlten Beträge in der Rechnungsabschlussentscheidung erscheinen konnten, stellten sie doch nur von der Stellung einer Sicherheit abhängige vorläufige Zahlungen dar und waren daher für die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Beihilfeausgabe getätigt wurde, für die Anwendung der Frist von 24 Monaten unerheblich. 123 Wie bei der Beihilferegelung für den Bananensektor, um die es in jenem Urteil ging, ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 12 der Verordnung Nr. 2261/84 in Verbindung mit Art. 16 der Verordnung Nr. 2366/98, dass die Olivenölerzeuger zu Beginn des Wirtschaftsjahrs einen Vorschuss auf die beantragte Beihilfe erhalten. Der Restbetrag wird vom Mitgliedstaat nach Durchführung der insoweit vorgesehenen Kontrollen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse ausgezahlt. Unter diesen Umständen ist für die Berechnung der Frist von 24 Monaten der Zeitpunkt der Auszahlung der Restzahlungen maßgeblich.“ Anträge der Parteien

17 Das Königreich Spanien beantragt, — das angefochtene Urteil aufzuheben; — sämtliche mit der streitigen Entscheidung auferlegten finanziellen Berichtigungen bezüglich der Erzeugungsbeihilfen für Olivenöl für nichtig zu erklären; — hilfsweise, diese Berichtigungen entweder soweit sie Ausgaben betreffen, für die Vorschüsse vor dem 24. November 2002 gezahlt wurden, oder soweit sie Ausgaben betreffen, für die Vorschüsse vor dem 15. Juli 2000 gezahlt wurden, für nichtig zu erklären; — der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

18 Die Kommission beantragt, — das Rechtsmittel zurückzuweisen und — dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

19 Das Königreich Spanien stützt sein Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe, mit denen es erstens einen Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95, zweitens einen Verstoß gegen die Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs wegen unzureichender Begründung des angefochtenen Urteils und drittens eine Verkennung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 vorgesehenen Frist von 24 Monaten geltend macht. Dieser dritte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen, mit denen erstens gerügt wird, dass zu Unrecht auf das Datum des Schreibens AGR 16844 als Bezugspunkt für die Berechnung dieser 24-Monats-Frist abgestellt worden sei, und zweitens, dass die aus dem genannten Urteil des Gerichtshofs Spanien/Kommission zu ziehenden Folgerungen im vorliegenden Fall falsch angewandt worden seien. Zum ersten Rechtsmittelgrund und zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Verstoß gegen Art 8 der Verordnung Nr. 1663/95 und fehlerhafte Berücksichtigung des Datums des Schreibens AGR 16844 als Bezugspunkt für die Berechnung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 vorgesehenen Frist von 24 Monaten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

20 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft das Königreich Spanien dem Gericht vor, mit den Randnrn. 63 bis 66 des angefochtenen Urteils gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 verstoßen zu haben, indem es der Kommission gestattet habe, im Lauf des Rechnungsabschlussverfahrens einen neuen Grund – nämlich dass die spanischen Behörden die Vorschläge der AAO unzulänglich umgesetzt hätten – einzuführen, auf den die finanzielle Berichtigung im Ölivenölsektor für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 und 1999/2000 letztlich gestützt worden sei, obwohl dieser Grund in der Mitteilung der Kommission im Sinne dieser Bestimmung nicht eigens erwähnt gewesen sei, was das Gericht in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils selbst eingeräumt habe.

21 Das Gericht habe damit die Garantien verkannt, die diese Bestimmung zugunsten der Mitgliedstaaten vorsehe, wie dies aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehe, nach der die schriftliche Mitteilung im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 der betroffenen Regierung eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission und den hinsichtlich des fraglichen Sektors wahrscheinlich vorzunehmenden Berichtigungen vermitteln muss, so dass sie den ihr nach dieser Bestimmung zukommenden Warnzweck erfüllen kann.

22 Die Kommission weist dieses Vorbringen des Königreichs Spanien zurück und macht geltend, dass dieser erste Rechtsmittelgrund unbegründet sei. Das Gericht habe im angefochtenen Urteil eine folgerichtige und teleologische Auslegung des notwendigen Inhalts der ersten Mitteilung im Sinne von Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 vorgenommen.

23 Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft das Königreich Spanien dem Gericht vor, dadurch gegen Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 verstoßen zu haben, dass es die streitige Entscheidung nicht für nichtig erklärt habe, soweit sie vor dem 24. November 2002 getätigte Zahlungen betreffe, d. h. Zahlungen, die vor Beginn der in diesen Bestimmungen vorgesehenen 24-Monats-Frist erfolgt seien.

24 Da das Gericht in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils anerkannt habe, dass der Grund für die finanzielle Berichtigung, die darauf gestützt worden sei, dass die spanischen Behörden die Vorschläge der AAO unzulänglich umgesetzt hätten, im Schreiben AGR 16844 nicht erwähnt gewesen sei, in Randnr. 66 dieses Urteils aber festgestellt habe, dass kein Verfahrensfehler vorgelegen habe, weil alle Gründe für die finanzielle Berichtigung in dem im Hinblick auf die bilaterale Sitzung verfassten Schreiben der Kommission vom 24. November 2004 angeführt worden seien, hätte es entscheiden müssen, dass die Frist von 24 Monaten zu diesem Zeitpunkt beginne, und daher die Entscheidung für nichtig erklären müssen. Für diese Frist sei nämlich das Datum der Mitteilung der Kommission maßgebend, in dem neue, in einer früheren Mitteilung nicht genannte Gründe für die finanzielle Berichtigung angegeben würden, um, wie es Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 nach der Rechtsprechung erfordere, der betroffenen Regierung eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission vermitteln zu können.

25 Die Kommission weist dieses Vorbringen des Königreichs Spanien zurück und macht geltend, dass auch der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet sei. Das Schreiben AGR 16844 erfülle die in Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 aufgestellten Voraussetzungen, so dass die streitige finanzielle Berichtigung alle Ausgaben habe erfassen dürfen, für die der Restbetrag innerhalb der Frist von 24 Monaten vor der Zustellung dieses Schreibens, d. h. nach dem 15. Juli 2000, gezahlt worden sei. Würdigung durch den Gerichtshof

26 Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 muss die Kommission, wenn sie aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss gelangt, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mitteilen und die zu treffenden Korrekturmaßnahmen angeben, die künftig die Beachtung dieser Vorschriften sicherstellen sollen.

27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die „schriftliche Mitteilung“ im Sinne dieser Bestimmung der betroffenen Regierung eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission vermitteln, so dass sie den ihr nach dieser Bestimmung zukommenden Warnzweck erfüllen kann (vgl. Urteile vom 24. Januar 2002, Finnland/Kommission, C-170/00, Slg. 2002, I-1007, Randnr. 34, und vom 7. Oktober 2004, Spanien/Kommission, C-153/01, Slg. 2004, I-9009, Randnr. 93).

28 Demnach erfordert Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95, dass die dem betroffenen Mitgliedstaat zur Last gelegte Unregelmäßigkeit in der schriftlichen Mitteilung nach dem ersten Unterabsatz dieser Bestimmung hinreichend genau angegeben ist, so dass der Mitgliedstaat eine umfassende Kenntnis davon besitzt. Eine Mitteilung, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann nicht als schriftliche Mitteilung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.

29 Darüber hinaus ist die Verfahrensgarantie, die den Mitgliedstaaten in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 mit der zeitlichen Begrenzung der Ausgaben, deren Finanzierung vom EAGFL abgelehnt werden kann, gewährt wird, wertlos, wenn die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 aufgestellte Bedingung nicht erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 13. Juni 2002, Luxemburg/Kommission, C-158/00, Slg. 2002, I-5373, Randnr. 24, und vom 24. Februar 2005, Griechenland/Kommission, C-300/02, Slg. 2005, I-1341, Randnr. 70).

30 Somit ist Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 dahin zu verstehen, dass die Kommission keine Ausgaben ausschließen darf, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem sie dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat. Daraus folgt, dass die schriftliche Mitteilung nach Art. 8 Abs. 1 davor warnen soll, dass Ausgaben, die in dem der Zustellung dieser Mitteilung vorausgehenden Zeitraum von 24 Monaten getätigt wurden, von der Finanzierung durch den EAGFL ausgeschlossen werden können und dass diese Mitteilung daher den Bezugspunkt für die Berechnung dieser 24-Monats-Frist bildet.

31 Die Mitteilung nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 muss folglich, um ihren Warnzweck erfüllen zu können, insbesondere im Licht von Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 zunächst sämtliche dem betroffenen Mitgliedstaat zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten, die die finanzielle Berichtigung letztlich begründet haben, hinreichend genau angeben. Nur eine solche Mitteilung kann eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission im Sinne der in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs garantieren und den Bezugspunkt für die Berechnung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 vorgesehenen Frist von 24 Monaten bilden.

32 Im vorliegenden Fall hat das Gericht zu der mit der streitigen Entscheidung vorgenommenen finanziellen Berichtigung im Olivenölsektor in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rüge, die spanischen Behörden hätten die Vorschläge der AAO unzulänglich umgesetzt, im Schreiben AGR 16844 nicht eigens erwähnt gewesen sei. Nach den Feststellungen des Gerichts war in diesem Schreiben lediglich ausgeführt, dass die Arbeit dieser Agentur vom Untersuchungsteam als im Allgemeinen zufriedenstellend erachtet worden war.

33 Außerdem hat das Gericht in den Randnrn. 119 bis 120 des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit dieser Rüge das Schreiben AGR 16844 als Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 eingestuft, deren Zustellung an das Königreich Spanien am 15. Juli 2002 den Bezugspunkt für die Berechnung der Frist von 24 Monaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 bildete.

34 Damit hat das Gericht Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 sowie die Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 verkannt. Wie in Randnr. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kann nämlich nur eine Mitteilung, in der sämtliche dem betroffenen Mitgliedstaat zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten hinreichend genau angegeben sind, als Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 angesehen werden, die den Bezugspunkt für die Berechnung der Frist von 24 Monaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 bildet. Nach den Tatsachenfeststellungen des Gerichts entsprach das Schreiben AGR 16844 diesen Anforderungen bezüglich der in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils genannten Rüge aber nicht.

35 Somit ist dem ersten Rechtsmittelgrund und dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes stattzugeben. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs wegen unzureichender Begründung des angefochtenen Urteils Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

36 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wirft das Königreich Spanien dem Gericht vor, das angefochtene Urteil unter Verstoß gegen die Art. 36 und 53 der Satzung des Gerichtshofs nicht hinreichend begründet zu haben. Das Gericht hätte nämlich, nachdem es das Vorbringen des Mitgliedstaats zur Nichtigkeit sämtlicher finanzieller Berichtigungen zurückgewiesen hatte, prüfen müssen, welcher Zeitpunkt als Bezugspunkt für die Berechnung der Frist von 24 Monaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 zu berücksichtigen sei, und damit auf die Argumente eingehen müssen, die der Mitgliedstaat in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht insoweit hilfsweise vorgetragen habe. Im Urteil werde diese Frage aber ebenso wenig angesprochen wie die Argumente, so dass dieses Versäumnis zu seiner Aufhebung führen müsse.

37 Die Kommission tritt diesem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen und macht geltend, dass dieser zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen sei. Das Gericht sei in Randnr. 66 des angefochtenen Urteils implizit auf diese hilfsweise vorgetragenen Argumente eingegangen. Würdigung durch den Gerichtshof

38 In Anbetracht der Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund und zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist der zweite Rechtsmittelgrund nicht zu prüfen.

39 Selbst wenn diesem Rechtsmittelgrund nämlich stattgegeben werden sollte, hat das Gericht doch, wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, die Frist von 24 Monaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 verkannt und damit zwangsläufig den Zeitpunkt falsch bestimmt, der als Bezugspunkt für die Berechnung dieser Frist zu berücksichtigen ist, so dass unerheblich ist, ob das Gericht in den Gründen des angefochtenen Urteils darauf eingegangen ist.

40 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen. Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes: Fehlerhafte Anwendung der aus dem Urteil vom 19. Juni 2003, Spanien/Kommission, zu ziehenden Folgerungen auf den vorliegenden Fall Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

41 Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft das Königreich Spanien dem Gericht vor, in Randnr. 122 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen zu haben, als es die Begründung des Gerichtshofs im Urteil vom 19. Juni 2003, Spanien/Kommission, zu Unrecht auf den vorliegenden Fall übertragen habe, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die angefochtene finanzielle Berichtigung sämtliche Ausgaben habe betreffen dürfen, bei denen der Restbetrag innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 vorgesehenen Frist von 24 Monaten ausgezahlt worden sei, unabhängig davon, ob die Vorschüsse außerhalb dieses Zeitraums gezahlt worden seien.

42 Das Königreich Spanien trägt vor, diese Begründung des Gerichtshofs betreffe Vermarktungsbeihilfen für Bananen, die sich erheblich von den Erzeugungsbeihilfen für Olivenöl unterschieden, und sei damit auf diese Beihilfen nicht anwendbar. Sie beruhe auf dem Gedanken, dass die Vorschüsse bei einer Ausgabe für eine Beihilfe im Bananensektor nur vorläufige Zahlungen darstellten, die von der Stellung einer Sicherheit abhängig seien, so dass sie für die Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Beihilfeausgabe getätigt werde, im Hinblick auf die Anwendung der 24-Monats-Frist unerheblich seien, während dies im Olivenölsektor anders sei, da die Vorschüsse dort bloße Vorauszahlungen seien, für die keine Sicherheit geleistet werden müsse.

43 Die Kommission tritt diesem Vorbringen des Königreichs Spanien entgegen und macht geltend, dass auch der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen sei. Das Gericht habe im angefochtenen Urteil keineswegs festgestellt, dass der Bananensektor und der Olivenölsektor vollständig vergleichbar seien, sondern nur darauf hingewiesen, dass für die Anwendung der Frist von 24 Monaten nach dem Urteil vom 19. Juni 2003, Spanien/Kommission, das ausschlaggebende Datum der Zeitpunkt sein müsse, in dem der endgültige Betrag der Ausgleichsbeihilfe festgesetzt und der Saldo ausgezahlt werde. Außerdem lasse sich schwerlich annehmen, dass die Zahlung des Restbetrags nur von der Festsetzung des Einheitsbetrags der Beihilfe abhänge, während in der geltenden Regelung, insbesondere in Art. 16 der Verordnung Nr. 2366/98, ausdrücklich vorgesehen sei, dass der Restbetrag nach Durchführung aller dafür vorgesehenen Kontrollen und vorbehaltlich der Kontrollbefunde gezahlt werde, wie des Gericht in Randnr. 123 des angefochtenen Urteils entschieden habe. Würdigung durch den Gerichtshof

44 Der vorliegende Rechtsmittelgrund betrifft die Frage, ob das Gericht in den Randnrn. 122 und 123 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Restbetrags statt auf den der Auszahlung des Vorschusses als den Zeitpunkt abgestellt hat, zu dem die Ausgaben im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 getätigt wurden.

45 In den Randnrn. 41 bis 43 des Urteils vom 19. Juni 2003, Spanien/Kommission, hat der Gerichtshof entschieden, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Ausgabe innerhalb der Frist von 24 Monaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 getätigt wurde, der Zeitpunkt ausschlaggebend ist, zu dem der endgültige Betrag der Ausgleichsbeihilfe festgesetzt und der Saldo vom betroffenen Mitgliedstaat ausgezahlt wird.

46 Wie bei der Beihilfenregelung im Bananensektor, um den es in jenem Urteil ging, ergibt sich aus Art. 12 der Verordnung Nr. 2261/84 in Verbindung mit Art. 16 der Verordnung Nr. 2366/98, dass auch die Olivenölerzeuger zu Beginn jedes Wirtschaftsjahrs einen Vorschuss auf die beantragte Beihilfe erhalten. Anders als es für den Bananensektor vorgesehen ist, müssen diese Erzeuger keine Sicherheit für eine etwaige Rückerstattungspflicht – für den Fall, dass der endgültige Beihilfebetrag niedriger sein sollte als der Betrag des ausgezahlten Vorschuss – stellen. Dennoch zahlt der betroffene Mitgliedstaat nach diesen Bestimmungen, wie das Gericht in Randnr. 123 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, den Restbetrag der Beihilfe erst nach Durchführung aller dafür vorgesehenen Kontrollen und vorbehaltlich der Kontrollbefunde an die Erzeuger aus. Der endgültige Betrag der geschuldeten Beihilfe ist daher vor der Zahlung dieses Restbetrags nicht bekannt.

47 Unter diesen Umständen lässt sich nicht beanstanden, dass das Gericht in den Randnrn. 122 und 123 des angefochtenen Urteils unter Heranziehung des Urteils vom 19. Juni 2003, Spanien/Kommission, entschieden hat, dass die Zahlung des Restbetrags der maßgebliche Zeitpunkt ist, zu dem die Ausgabe im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 getätigt wird. Denn zu diesem Zeitpunkt stehen die Verbindlichkeit des betroffenen Mitgliedstaats und der entsprechende Anspruch des Erzeugers endgültig fest. Dabei hat der Umstand, dass die Auszahlung des Vorschusses auf die beantragte Beihilfe nicht an die Stellung einer Sicherheit gebunden ist, keine Auswirkung auf die Vorläufigkeit dieser Auszahlung.

48 Dieser zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

49 Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht unter Einstufung des Schreibens AGR 16844 als Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 auf den Zeitpunkt der Zustellung dieses Schreibens als Bezugspunkt für die Berechnung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 vorgesehenen Frist von 24 Monaten abgestellt hat, und zwar im Hinblick auf die finanzielle Berichtigung, die mit der streitigen Entscheidung im Olivenölsektor vorgenommen wurde, weil die spanischen Behörden die Vorschläge der AAO im Anschluss an die bei den Mühlen durchgeführten Kontrollen unzulänglich umgesetzt hatten. Zur Klage vor dem Gericht

50 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshofs bei Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Das ist hier der Fall.

51 Dem vor dem Gericht gestellten Antrag des Königreichs Spanien auf Teilnichtigerklärung der streitigen Entscheidung, der hinsichtlich der auf dessen Ausgaben im Olivenölsektor angewandten finanziellen Berichtigung auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 und eine Verkennung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 vorgesehenen Frist von 24 Monaten gestützt ist, ist in Anbetracht der Ausführungen in den Randnrn. 26 bis 34 des vorliegenden Urteils stattzugeben.

52 Insbesondere ergibt sich aus diesen Randnummern, dass die Mitteilung nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 zunächst sämtliche dem betroffenen Mitgliedstaat zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten, die die finanzielle Berichtigung letztlich begründet haben, hinreichend genau angeben muss.

53 Im vorliegenden Fall ist daher unter Berücksichtigung der spezifischen Beanstandungen, die das Königreich Spanien vor dem Gericht erhoben hat, zu prüfen, ob die Kommission in ihrer Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95, d. h. im Schreiben AGR 16844, die Ergebnisse der Nachforschungen und damit die Schwachstellen hinreichend bezeichnet hat, die letztlich die finanzielle Berichtigung bezüglich der Ausgaben im Olivenölsektor für die Wirtschaftsjahre 1998/1999 und 1999/2000, die Gegenstand der Untersuchung HO/2002/01/ES waren, begründet haben.

54 Wie das Gericht in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, sind sich die Verfahrensbeteiligten darüber einig, dass die Kommission die finanzielle Berichtigung insbesondere auf das „das unzureichende Follow-up der Kontrollen der AAO bei den Mühlen“ gestützt hat.

55 Zur Rüge, die spanischen Behörden hätten die Vorschläge der AAO unzulänglich umgesetzt, hat das Gericht in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Rüge, wie die Kommission einräume, im Schreiben AGR 16844 nicht ausdrücklich erwähnt sei, sondern dort lediglich ausgeführt sei, dass die Arbeit dieser Agentur vom Untersuchungsteam als im Allgemeinen zufriedenstellend erachtet worden sei.

56 Daraus folgt, dass dieses Schreiben keine Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1663/95 sein kann, da die Unregelmäßigkeit, die letztlich die streitige Entscheidung begründet hat und die im vorliegenden Fall darin bestand, dass die spanischen Behörden die Vorschläge der AAO im Anschluss an die bei den Mühlen durchgeführten Kontrollen unzulänglich umgesetzt hatten, nicht hinreichend genau angegeben war.

57 Diese Unregelmäßigkeit wird erstmals im Schreiben der Kommission vom 24. November 2004, mit der die bilaterale Sitzung vom 21. Dezember 2004 einberufen wird, ausdrücklich angegeben. Damit stellt dieses Schreiben die erste Mitteilung der Kommission dar, die im vorliegenden Fall den Anforderungen dieser Bestimmung entspricht.

58 Folglich ist nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 729/70 und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung Nr. 1258/1999 die dort vorgesehene Frist von 24 Monaten vom Zeitpunkt der Zustellung dieses Schreibens an zu berechnen.

59 Nach alledem ist die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie von der gemeinschaftlichen Finanzierung die vom Königreich Spanien im Olivenölsektor außerhalb der Frist von 24 Monaten vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens der Kommission vom 24. November 2004, mit dem die bilaterale Sitzung vom 21. Dezember 2004 einberufen wurde, getätigte Ausgaben ausschließt, die von der Berichtigung erfasst werden, die vorgenommen wurde, weil die spanischen Behörden die Vorschläge der Olivenölagentur im Anschluss an die bei den Mühlen durchgeführten Kontrollen unzulänglich umgesetzt hatten. Kosten

60 Nach Art. 122 § 1 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

61 Nach Art. 69 § 2 dieser Verfahrensordnung, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch kann der Gerichtshof nach Art. 69 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

62 Da sowohl das Königreich Spanien als auch die Kommission im Rahmen des Rechtsmittels teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, tragen sie jeweils die ihnen im ersten Rechtszug und im vorliegenden Verfahren entstandenen eigenen Kosten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. November 2010, Spanien/Kommission (T-113/08), wird aufgehoben, soweit darin unter Einstufung des Schreibens AGR 16844 der Kommission vom 11. Juli 2002 als Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 geänderten Fassung auf den Zeitpunkt der Zustellung dieses Schreibens als Bezugspunkt für die Berechnung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 geänderten Fassung und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Frist von 24 Monaten abgestellt wird, und zwar im Hinblick auf die finanzielle Berichtigung, die mit der Entscheidung 2008/68/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung im Olivenölsektor vorgenommen wurde, weil die spanischen Behörden die Vorschläge der Olivenölagentur im Anschluss an die bei den Mühlen durchgeführten Kontrollen unzulänglich umgesetzt hatten. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. November 2010, Spanien/Kommission (T-113/08), wird aufgehoben, soweit darin unter Einstufung des Schreibens AGR 16844 der Kommission vom 11. Juli 2002 als Mitteilung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 geänderten Fassung auf den Zeitpunkt der Zustellung dieses Schreibens als Bezugspunkt für die Berechnung der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom 22. Mai 1995 geänderten Fassung und Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Frist von 24 Monaten abgestellt wird, und zwar im Hinblick auf die finanzielle Berichtigung, die mit der Entscheidung 2008/68/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung im Olivenölsektor vorgenommen wurde, weil die spanischen Behörden die Vorschläge der Olivenölagentur im Anschluss an die bei den Mühlen durchgeführten Kontrollen unzulänglich umgesetzt hatten. 2. Die Entscheidung 2008/68 wird für nichtig erklärt, soweit sie von der gemeinschaftlichen Finanzierung die vom Königreich Spanien im Olivenölsektor außerhalb der Frist von 24 Monaten vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens der Kommission vom 24. November 2004, mit dem die bilaterale Sitzung vom 21. Dezember 2004 einberufen wurde, getätigten Ausgaben ausschließt, die von der Berichtigung erfasst werden, die vorgenommen wurde, weil die spanischen Behörden die Vorschläge der Olivenölagentur im Anschluss an die bei den Mühlen durchgeführten Kontrollen unzulänglich umgesetzt hatten. 2. Die Entscheidung 2008/68 wird für nichtig erklärt, soweit sie von der gemeinschaftlichen Finanzierung die vom Königreich Spanien im Olivenölsektor außerhalb der Frist von 24 Monaten vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens der Kommission vom 24. November 2004, mit dem die bilaterale Sitzung vom 21. Dezember 2004 einberufen wurde, getätigten Ausgaben ausschließt, die von der Berichtigung erfasst werden, die vorgenommen wurde, weil die spanischen Behörden die Vorschläge der Olivenölagentur im Anschluss an die bei den Mühlen durchgeführten Kontrollen unzulänglich umgesetzt hatten. 3. Das Königreich Spanien und die Europäische Kommission tragen jeweils die ihnen im ersten Rechtszug und im vorliegenden Verfahren entstandenen eigenen Kosten. 3. Das Königreich Spanien und die Europäische Kommission tragen jeweils die ihnen im ersten Rechtszug und im vorliegenden Verfahren entstandenen eigenen Kosten. Unterschriften. ( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.