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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.10.2025 – C-294/23
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2025:823
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 23. Oktober 2025 ( „Rechtsmittel – Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Durchführungsbeschluss (EU) 2021/261 – Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben – Von der Republik Bulgarien getätigte Ausgaben – Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – Art. 52 – Konformitätsabschlussverfahren – Art. 54 – Infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlte Beträge – Keine Wiedereinziehung durch den betreffenden Mitgliedstaat – Untersuchungsbericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)“ In der Rechtssache C‑294/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Mai 2023, Republik Bulgarien, vertreten durch T. Mitova und S. Ruseva als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin, andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission, vertreten durch J. Aquilina, G. Koleva und I. Zaloguin als Bevollmächtigte, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten I. Jarukaitis (Berichterstatter) sowie der Richter M. Condinanzi und N. Jääskinen, Generalanwalt: A. Biondi, Kanzler: R. Stefanova-Kamisheva, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2024, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. März 2025 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Republik Bulgarien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. März 2023, Bulgarien/Kommission (T‑235/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:105), mit dem ihre Klage gegen den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/261 der Kommission vom 17. Februar 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2021, L 59, S. 10, im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen wurde, soweit mit diesem Beschluss der von der Republik Bulgarien gemeldete Betrag von 7656848,97 Euro von der Finanzierung ausgeschlossen wird. Rechtlicher Rahmen Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95
2 Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1) bestimmt: „Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.“ Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
3 In den Erwägungsgründen 36, 37, 39 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549, berichtigt in ABl. 2016, L 130, S. 9) heißt es: „(36) Die [Europäische] Kommission ist nach Artikel 317 des [Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union] dafür [verantwortlich] den Haushaltsplan der Europäischen Union zusammen mit den Mitgliedstaaten auszuführen. Um einheitliche Bedingungen für die Ausführung dieses Haushaltsplans sicherzustellen, werden der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen, wonach sie im Wege von Durchführungsrechtsakten darüber entscheiden kann, ob die getätigten Ausgaben der Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht in Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, ihre Zahlungsentscheidungen zu rechtfertigen und eine Schlichtung zu verlangen, wenn zwischen ihnen und der Kommission keine Einigkeit besteht. … (37) Was den [Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)] betrifft, so sollten wieder eingezogene Beträge an diesen Fonds zurückfließen, wenn die Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden und kein Anspruch bestand. Damit genügend Zeit für alle erforderlichen Verwaltungsverfahren, einschließlich interner Kontrollen, eingeräumt wird, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb von 18 Monaten, nachdem ein Kontrollbericht oder ein ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, angenommen wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist, die Beträge vom Begünstigten wieder einziehen. Es sollte geregelt werden, wer die finanzielle Verantwortung trägt, wenn Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind und wenn die betreffenden Beträge nicht vollständig wieder eingezogen wurden. In diesem Zusammenhang sollte ein Verfahren vorgesehen werden, nach dem die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen des Haushalts der Union beschließen kann, aufgrund von Unregelmäßigkeiten abgeflossene Beträge, die nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder eingezogen werden, teilweise dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten. … … (39) Zum Schutz der finanziellen Interessen des Haushalts der Union sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sich davon zu überzeugen, dass die aus den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und korrekt durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Unregelmäßigkeiten oder den Verstoß gegen Verpflichtungen seitens der Begünstigten verhindern, aufdecken bzw. wirksam bekämpfen. Zu diesem Zweck sollte die Verordnung [Nr. 2988/95] Anwendung finden. … … (94) Überdies sollten diese Durchführungsbefugnisse der Kommission Folgendes umfassen: die Verfahren hinsichtlich der besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Kontrollen; die Verfahren für die von den Mitgliedstaaten zu erfüllenden Kooperationspflichten in Bezug auf die Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission und den Zugang zu Informationen; das Verfahren und andere praktische Vorkehrungen, die für die Pflicht zur Meldung von Unregelmäßigkeiten und Betrug gelten, die Bedingungen, unter denen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Belege über die geleisteten Zahlungen und die Unterlagen über die Durchführung der nach dem Unionsrecht erforderlichen Verwaltungs- und körperlichen Kontrollen aufzubewahren sind; den Rechnungsabschluss und den Konformitätsabschluss, [den] Ausschluss von zu Lasten des Haushaltsplans der Union verbuchten Beträgen von der Unionsfinanzierung, die Verfahren für die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und Zinsen und die Form der Meldungen und Mitteilungen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten übermitteln müssen.“
4 Art. 1 („Geltungsbereich“) der Verordnung Nr. 1306/2013 lautet: „Diese Verordnung enthält die Vorschriften über a) die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), einschließlich der Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums; b) das System der landwirtschaftlichen Betriebsberatung; c) die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme; d) die Cross-Compliance-Regelung; e) den Rechnungsabschluss.“
5 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 bestimmt: „Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: … g) ‚Unregelmäßigkeit‘ ist jede Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung [Nr. 2988/95].“
6 Die Verordnung Nr. 1306/2013 enthält einen Titel IV („Finanzielle Verwaltung der Fonds“), der ein Kapitel IV („Rechnungsabschluss“) umfasst. In Abschnitt I („Allgemeine Bestimmungen“) dieses Kapitels der Verordnung Nr. 1306/2013 sieht Art. 47 („Vor-Ort-Kontrollen der Kommission“) vor: „(1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder der nach Artikel 287 AEUV durchgeführten Kontrollen oder aller aufgrund von Artikel 322 AEUV oder der [Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. 1996, L 292, S. 2)] durchgeführten Kontrollen, kann die Kommission in den Mitgliedstaaten Kontrollen vor Ort durchführen, um insbesondere zu prüfen, a) ob die Verwaltungspraxis mit dem Unionsrecht im Einklang steht; b) ob die erforderlichen Belege vorhanden sind und mit den vom EGFL oder vom [Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)] finanzierten Maßnahmen übereinstimmen; c) unter welchen Bedingungen die vom EGFL oder vom ELER finanzierten Maßnahmen durchgeführt und geprüft werden; d) ob eine Zahlstelle die Zulassungskriterien nach Artikel 7 Absatz 2 erfüllt und ob der Mitgliedstaat die Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 5 korrekt anwendet. Die von der Kommission zur Vornahme von Kontrollen vor Ort in ihrem Namen ermächtigten Personen oder die Bediensteten der Kommission, die im Rahmen der ihnen übertragenen Durchführungsbefugnisse handeln, können die Bücher und alle sonstigen Unterlagen, einschließlich der auf elektronischen Datenträgern erstellten oder empfangenen und gespeicherten Dokumente, die sich auf die vom EGFL oder vom ELER finanzierten Ausgaben beziehen, und der entsprechenden Metadaten einsehen. Die Befugnisse zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen berühren nicht die Anwendung nationalen Rechts, die bestimmte Handlungen Bediensteten vorbehalten, die nach nationalem Recht hierzu eigens benannt sind. Unbeschadet der Sonderbestimmungen der [Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013, L 248, S. 1)] und der Verordnung [Nr. 2185/96] nehmen die von der Kommission zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder förmlichen Verhören von Personen im Rahmen des nationalen Rechts des Mitgliedstaats teil. Sie haben jedoch Zugang zu den auf diese Weise erhaltenen Informationen. (2) Die Kommission benachrichtigt den betreffenden Mitgliedstaat bzw. den Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Vor-Ort-Kontrolle vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Kontrolle und berücksichtigt bei der Organisation von Kontrollen die verwaltungstechnische Belastung für die Zahlstellen. Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an der Kontrolle beteiligen. Auf Ersuchen der Kommission und im Einvernehmen mit dem betreffenden Mitgliedstaat führen die zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergänzende Kontrollen oder Nachforschungen in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen durch. Bedienstete der Kommission oder die von ihr zum Tätigwerden in ihrem Namen ermächtigten Personen können sich an diesen Kontrollen beteiligen. Zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten kann die Kommission im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden dieser Mitgliedstaaten an bestimmten Kontrollen oder Nachforschungen beteiligen.“
7 Art. 48 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten halten Informationen über die festgestellten Unregelmäßigkeiten und mutmaßlichen Betrugsfälle sowie über Maßnahmen gemäß Abschnitt III dieses Kapitels zur Rückforderung der aufgrund der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle zu Unrecht gezahlten Beträge zur Verfügung der Kommission.“
8 Titel IV Kapitel IV der Verordnung Nr. 1306/2013 enthält einen Abschnitt II („Rechnungsabschluss“); in diesem ist Art. 52 („Konformitätsabschluss“) der Verordnung enthalten, dessen Abs. 1 bis 4 bestimmen: „(1) Wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht oder, für den ELER, nicht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Unions- und nationalen Recht gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320)] getätigt worden sind, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung, welche Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 116 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. (2) Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung. Sie trägt dabei der Art des Verstoßes sowie dem der Union entstandenen finanziellen Schaden Rechnung. Bei dem Ausschluss stützt sie sich auf die Ermittlung der zu Unrecht gezahlten Beträge oder, wenn die Beträge nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden können, auf eine Extrapolation oder pauschale Korrekturen. Pauschale Korrekturen werden nur vorgenommen, wenn sich der finanzielle Schaden, der der Union entstanden ist, aufgrund der Natur des Falls oder weil der Mitgliedstaat der Kommission nicht die erforderlichen Informationen übermittelt hat, nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand genauer ermitteln lässt. (3) Vor jedem Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien um eine Einigung über das weitere Vorgehen. In diesem Stadium des Verfahrens erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang des Verstoßes geringer ist als von der Kommission angenommen. Gelingt dies nicht, so kann der Mitgliedstaat die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beantragen, in dem versucht wird, innerhalb von vier Monaten eine Einigung herbeizuführen. Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden der Kommission in einem Bericht übermittelt. Die Kommission berücksichtigt die Empfehlungen des Berichts, bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt[,] und sie liefert eine Begründung, wenn sie beschließt, diesen Empfehlungen nicht zu folgen. (4) Die Finanzierung kann für folgende Ausgaben nicht abgelehnt werden: a) Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1, die über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat; …“
9 Art. 53 („Befugnisse der Kommission“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 bestimmt: „Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zu Folgendem: … b) dem Konformitätsabschluss gemäß Artikel 52 betreffend die im Hinblick auf die Annahme und Durchführung des Beschlusses über den Konformitätsabschluss zu treffenden Maßnahmen, einschließlich des Informationsaustauschs zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und der einzuhaltenden Fristen sowie des in dem genannten Artikel vorgesehenen Schlichtungsverfahrens mit Bestimmungen über Einsetzung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten der Schlichtungsstelle.“
10 Titel IV Kapitel IV der Verordnung Nr. 1306/2013 enthält einen Abschnitt III („Unregelmäßigkeiten); in diesem ist Art. 54 („Gemeinsame Bestimmungen“) der Verordnung enthalten, dessen Abs. 1, 2, 4 und 5 bestimmen: „(1) Die Mitgliedstaaten fordern Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Die betreffenden Beträge werden zeitgleich mit dem Wiedereinziehungsbescheid im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet. (2) Ist die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung beziehungsweise, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, innerhalb einer Frist von acht Jahren erfolgt, so gehen 50 % der finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats und 50 % zu Lasten des Haushalts der Union, unbeschadet der Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die Wiedereinziehungsverfahren nach Artikel 58 fortzusetzen. … (4) Die finanziellen Folgen zu Lasten des Mitgliedstaats, die sich aus der Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels ergeben, werden von dem betreffenden Mitgliedstaat in den Jahresrechnungen vermerkt, die der Kommission nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv zu übermitteln sind. Die Kommission überprüft die ordnungsgemäße Anwendung und nimmt beim Erlass des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 51 Absatz 1 gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen vor. (5) Die Kommission kann unter der Voraussetzung, dass das Verfahren gemäß Artikel 52 Absatz 3 angewendet wurde, Durchführungsrechtsakte zum Ausschluss der zu Lasten des Haushalts der Union verbuchten Beträge von der Finanzierung durch die Union in folgenden Fällen erlassen: a) wenn der Mitgliedstaat die Fristen gemäß Absatz 1 nicht eingehalten hat; … c) wenn sie der Auffassung ist, dass die Unregelmäßigkeit oder die nicht erfolgte Wiedereinziehung auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse zurückzuführen ist, die den Verwaltungen oder anderen Dienststellen des betreffenden Mitgliedstaats zuzurechnen sind. …“
11 Die Verordnung Nr. 1306/2013 enthält einen Titel V („Kontrollsysteme und Sanktionen“); in diesem ist Kapitel I („Allgemeine Vorschriften“) enthalten, zu dem Art. 58 („Schutz der finanziellen Interessen der Union“) der Verordnung gehört, dessen Abs. 1 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um … e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.“ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014
12 In den Erwägungsgründen 25 und 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59, berichtigt in ABl. 2015, L 114, S. 25) heißt es: „(25) Durchführungsvorschriften müssen … für … den Konformitätsabschluss gemäß Artikel 52 der [Verordnung Nr. 1306/2013] festgelegt werden … … (27) Um sicherzustellen, dass das Konformitätsabschlussverfahren innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abgeschlossen wird, sollten spezifische Fristen für die einzelnen Stufen des Verfahrens festgelegt werden, die die Kommission und die Mitgliedstaaten einhalten müssen. Gleichzeitig sollte die Kommission jedoch diese Fristen verlängern können, wenn dies aufgrund der Komplexität des betreffenden Falls erforderlich ist. Das Konformitätsabschlussverfahren sollte den Mitgliedstaaten das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren einräumen und eine ordnungsgemäße Prüfung der Informationen vorsehen, die für die Bewertung des Risikos für die Fonds erforderlich sind.“
13 Art. 34 („Konformitätsabschluss“) der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 bestimmt: „(1) Zur Bestimmung, welche Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, wenn sich herausstellt, dass Ausgaben nicht im Einklang mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Angaben, sofern diese Angaben innerhalb der von der Kommission im Rahmen des gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführten Konformitätsabschlussverfahrens festgesetzten Frist nach Maßgabe des vorliegenden Artikels übermittelt werden. (2) Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und nennt die Abhilfemaßnahmen, die künftig die Beachtung dieser Vorschriften sicherstellen sollen, sowie die vorläufige Höhe der finanziellen Berichtigung, die sie in der gegenwärtigen Phase des Verfahrens als ihren Feststellungen entsprechend erachtet. In dieser Mitteilung wird zudem eine bilaterale Besprechung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der für den Mitgliedstaat geltenden Antwortfrist anberaumt. Diese Mitteilung muss auf den vorliegenden Artikel Bezug nehmen. Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung. In seiner Antwort hat der Mitgliedstaat insbesondere die Möglichkeit, a) der Kommission nachzuweisen, dass das tatsächliche Ausmaß der Nichtkonformität oder des Risikos für den Fonds geringer ist als von der Kommission angegeben; b) der Kommission die Abhilfemaßnahmen mitzuteilen, die er zur Einhaltung der Unionsvorschriften getroffen hat, und den Termin zu nennen, ab dem diese Maßnahmen tatsächlich angewendet werden. In begründeten Fällen kann die Kommission auf begründeten Antrag des Mitgliedstaats einer Verlängerung der Zweimonatsfrist um höchstens zwei Monate zustimmen. Der betreffende Antrag ist vor Ablauf dieser Frist an die Kommission zu richten. Hält der Mitgliedstaat eine bilaterale Besprechung für nicht erforderlich, so teilt er dies der Kommission in seiner Antwort auf die obengenannte Mitteilung mit. (3) Bei der bilateralen Besprechung versuchen die beiden Parteien, Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen sowie über die Bewertung der Schwere des Verstoßes und des für den Unionshaushalt entstandenen finanziellen Schadens zu erzielen. Die Kommission erstellt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der bilateralen Besprechung das Protokoll und versendet es an den Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat kann der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt des Protokolls seine Bemerkungen mitteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Versendung des Protokolls der bilateralen Besprechung teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen auf der Grundlage der ihr im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens zugegangenen Informationen förmlich mit. In dieser Mitteilung werden die von der Unionsfinanzierung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 12 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 [der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. 2014, L 255, S. 18)] auszuschließenden Ausgaben bewertet. In dieser Mitteilung ist auf Artikel 40 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Bezug zu nehmen. … (5) Zur Anwendung der Absätze 3 und 4 innerhalb der jeweiligen Fristen müssen der Kommission alle für die betreffende Stufe des Verfahrens erforderlichen Angaben vorliegen. Ist die Kommission der Ansicht, dass ihr Angaben fehlen, so kann sie innerhalb der Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 jederzeit a) vom Mitgliedstaat zusätzliche Angaben anfordern, worauf der Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung antworten muss, und/oder b) dem Mitgliedstaat ihre Absicht mitteilen, einen zusätzlichen Prüfbesuch durchzuführen, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen. In diesem Fall beginnen die Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 erneut ab dem Eingang der angeforderten zusätzlichen Angaben bei der Kommission bzw. ab dem letzten Tag des zusätzlichen Prüfbesuchs. … (7) Die Kommission erlässt nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls einen oder mehrere Beschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, um Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, von der Unionsfinanzierung auszuschließen. Die Kommission kann aufeinanderfolgende Konformitätsabschlussverfahren durchführen, bis der Mitgliedstaat die Abhilfemaßnahmen tatsächlich umgesetzt hat. …“
14 Art. 40 („Schlichtungsverfahren“) Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 sieht vor: „Ein Mitgliedstaat kann die Schlichtungsstelle innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der förmlichen Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 3 anrufen, indem er einen mit Gründen versehenen Antrag auf Schlichtung an das Sekretariat der Schlichtungsstelle richtet. …“ Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss
15 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist vom Gericht in den Rn. 2 bis 12 des angefochtenen Urteils dargelegt worden und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.
16 Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 forderte die Kommission die Republik Bulgarien auf, ihre Anmerkungen zu Informationen zu übermitteln, die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Rahmen der Untersuchung INT/2016/101/BG mitgeteilt hatte (im Folgenden: Mitteilung der Feststellungen), aus der sich im Wesentlichen ergab, dass betrügerische Aktivitäten zu unangemessenen Zahlungen aus Fonds der Union geführt hatten. Außerdem teilte die Kommission der Republik Bulgarien mit, dass die Förderfähigkeit sämtlicher Ausgaben im Zusammenhang mit den von [vertraulich] (vertraulich] (
17 Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 forderte die Kommission die bulgarischen Behörden auf, gemäß Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 an einer bilateralen Besprechung teilzunehmen, und teilte ihnen mit, dass sie an ihrem Standpunkt festhalte, wonach die Feststellungen des OLAF darauf hindeuteten, dass es in Bezug auf die in der vorstehenden Randnummer genannten Ausgaben schwerwiegende Unregelmäßigkeiten gebe. Sie wies darauf hin, dass sie nach Übermittlung des Abschlussberichts des OLAF ebenfalls in einem Schreiben zusätzliche Angaben über die verschiedenen Stufen, die im Rahmen des eingeleiteten Abschlussverfahrens durchgeführt würden, zur Verfügung stellen werde. Abschließend führte die Kommission aus, dass sie bis zum Vorliegen des Berichts an ihrem Standpunkt festhalte, dass sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit den von [vertraulich] (
18 Mit Schreiben vom 11. September 2017 übermittelte die Kommission der Republik Bulgarien das Protokoll der am 12. Juli 2017 abgehaltenen bilateralen Besprechung und stellte ihr zusätzliche Fragen. Sie wies sie auch darauf hin, dass der Abschlussbericht des OLAF abzuwarten sei, um die folgenden Stufen des Abschlussverfahrens einzuleiten, insbesondere was die quantitative Bewertung des mit den festgestellten Mängeln verbundenen Risikos für den in Rede stehenden Fonds betreffe. In Anwendung von Art. 34 Abs. 9 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 beschloss die Kommission, die in Art. 34 Abs. 3 dieser Durchführungsverordnung vorgesehene Frist von sechs Monaten für die Mitteilung ihrer Schlussfolgerungen an die Republik Bulgarien um drei Monate zu verlängern.
19 Mit Schreiben vom 19. Januar 2018 übermittelte die Kommission der Republik Bulgarien den Abschlussbericht des OLAF mit dem Aktenzeichen OF/2012/0565/B (im Folgenden: erster Bericht des OLAF). Sie teilte den bulgarischen Behörden mit, dass sie eine zweite bilaterale Besprechung mit ihnen organisieren werde, um diesen Bericht zu erörtern.
20 Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 forderte die Kommission die Republik Bulgarien zu einer zweiten, am 29. Mai 2018 abgehaltenen bilateralen Besprechung auf, um den ersten Bericht des OLAF zu erörtern (im Folgenden: zweite Aufforderung zu einer bilateralen Besprechung). Sie wies ferner darauf hin, dass sie an ihrem Standpunkt festhalte, dass sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit den Absatzförderungsprogrammen, an denen [vertraulich] (vertraulich] (
21 Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 übermittelte die Kommission der Republik Bulgarien das Protokoll der zweiten bilateralen Besprechung, in dem sie darauf hinwies, dass sie bei dieser Besprechung zusätzliche Angaben angefordert habe.
22 Mit Schreiben vom 3. September 2018 übermittelte die Kommission den bulgarischen Behörden den Bericht des OLAF mit dem Aktenzeichen OF/2016/0390/B5 (im Folgenden: zweiter Bericht des OLAF) zu Unregelmäßigkeiten seitens [vertraulich] (
23 Mit Schreiben vom 1. März 2019 ersuchte die Kommission die bulgarischen Behörden gemäß Art. 34 Abs. 5 Buchst. a der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 um zusätzliche Angaben zur Wiedereinziehung der Beträge im Zusammenhang mit Ausgaben des EGFL im Rahmen der neun Absatzförderungsprogramme, die als Risiken für den in Rede stehenden Fonds ermittelt worden seien, sowie um die Verzeichnung der betreffenden Beträge im Debitorenbuch gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 1306/2013. Sie wies auch darauf hin, dass der Bescheid über die Wiedereinziehung der Beträge im Zusammenhang mit den von [vertraulich] (vertraulich] (
24 Mit Schreiben vom 19. November 2019 übermittelte die Kommission der Republik Bulgarien eine Mitteilung nach Art. 34 Abs. 3 Unterabs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014, in der die von den bulgarischen Behörden mit drei Schreiben vom 20. Juli 2018, vom 21. September 2018 bzw. vom 24. April 2019 vorgelegten Informationen analysiert wurden. Aus dieser Mitteilung ging im Wesentlichen hervor, dass die Kommission infolge der bilateralen Besprechung vom 29. Mai 2018 und auf der Grundlage der ihr anschließend von der Republik Bulgarien übermittelten zusätzlichen Angaben sowie der Abschlussberichte des OLAF der Auffassung war, dass die Finanzierung von neun von [vertraulich] (vertraulich] (
25 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 rief die Republik Bulgarien gemäß Art. 40 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 die Schlichtungsstelle an, die am 25. Februar 2020 eine Stellungnahme abgab.
26 Mit Schreiben vom 12. August 2020 übermittelte die Kommission der Republik Bulgarien ihre endgültige Stellungnahme, in der sie diese darüber informierte, dass sie an dem in ihrem Schreiben vom 19. November 2019 dargelegten Standpunkt festhalte, und schlug daher vor, einen Betrag in Höhe von 7656848,97 Euro von der Finanzierung durch den EGFL auszuschließen.
27 Am 17. Februar 2021 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, mit dem sie auf der Grundlage von Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 eine punktuelle Berichtigung vornahm, indem sie bestimmte von der Republik Bulgarien zulasten der vom EGFL und vom ELER kofinanzierten operationellen Programme getätigte Ausgaben von der Finanzierung durch die Union ausschloss. Somit wurde mit dem streitigen Beschluss ein Betrag in Höhe von 7656848,97 Euro von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
28 Mit Klageschrift, die am 28. April 2021 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Republik Bulgarien Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit ihr mit diesem Beschluss eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 7656848,97 Euro auferlegt wurde.
29 Die Republik Bulgarien stützte ihre Klage auf fünf Gründe, und zwar im Wesentlichen erstens auf eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte bei der Durchführung des Verwaltungsverfahrens, an dessen Ende der streitige Beschluss erlassen worden sei, zweitens auf eine unzureichende Begründung, drittens auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Festlegung des Beginns der Frist von 18 Monaten, ab der der betreffende Mitgliedstaat von dem Begünstigten zu Unrecht gezahlte Beträge zurückfordern müsse, viertens auf einen Beurteilungsfehler der Kommission, soweit sie davon ausgegangen sei, dass die Zahlstelle nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt habe, um die den risikobehafteten Ausgaben entsprechenden Beträge wiedereinzuziehen, und ihr ein Versäumnis anzulasten sei, indem sie innerhalb der in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehenen Fristen kein Verwaltungsverfahren für die Wiedereinziehung eingeleitet habe, und fünftens darauf, dass der Betrag der durch den streitigen Beschluss von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossenen Ausgaben weder mit Art. 54 der Verordnung Nr. 1306/2013 noch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehe.
30 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen. Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
31 Die Republik Bulgarien beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
32 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
33 Die Republik Bulgarien stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.
34 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie einen Rechtsfehler bei der Auslegung von Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 und Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1306/2013 sowie Verstöße gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit geltend.
35 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler geltend gemacht, der dem Gericht bei der Auslegung von Art. 54 Abs. 5 Buchst. a und c in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 unterlaufen sei. Zum ersten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
36 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Republik Bulgarien dem Gericht vor, bei der Auslegung von Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 und von Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1306/2013 einen Rechtsfehler begangen sowie gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen zu haben, was zur rechtsfehlerhaften Feststellung des Gerichts geführt habe, dass die Verteidigungsrechte der Republik Bulgarien, die für das Konformitätsabschlussverfahren geltenden Verfahrensgarantien, die Pflicht zur Begründung von Abhilfemaßnahmen sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit gewahrt worden seien. Ferner sei die Begründung des Urteils unzureichend und unangemessen, da das Gericht weder alle den Rechtsstreit betreffenden Tatsachen noch die Erklärungen der Republik Bulgarien gewürdigt habe.
37 Als Erstes habe das Gericht das in Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 vorgesehene kontradiktorische Verfahren mit den unterschiedlichen materiellen Gründen für die Vornahme einer finanziellen Berichtigung, die in Art. 52 Abs. 1 bzw. in Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1306/2013 aufgeführt seien, verwechselt, indem es in den Rn. 47 bis 49 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, die Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Änderung der Rechtsgrundlage für die finanzielle Berichtigung der risikobehafteten Ausgaben seien durch die Versendung der zweiten Aufforderung zu einer bilateralen Besprechung und der Abhaltung dieser Besprechung geheilt worden.
38 Insoweit beruhten finanzielle Berichtigungen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, je nachdem, ob sie nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 oder nach Art. 54 Abs. 5 dieser Verordnung vorgenommen würden. Daraus folge, dass, obwohl der Erlass von Beschlüssen unabhängig davon, auf welche dieser Rechtsgrundlagen er gestützt werde, demselben kontradiktorischen Verfahren unterliege, das in Art. 52 Abs. 3 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 geregelt sei, der streitige Beschluss auf dieselben Gründe hätte gestützt werden müssen wie diejenigen, auf deren Grundlage das Verfahren, das zu seinem Erlass geführt habe, eingeleitet worden sei.
39 Somit hätte die Kommission im vorliegenden Fall das auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 eingeleitete Verfahren unterbrechen und gestützt auf Art. 54 Abs. 5 dieser Verordnung ein neues Verfahren einleiten müssen, indem sie der Republik Bulgarien gemäß Art. 34 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 ihre im Anschluss an die Überprüfungen nach Art. 54 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1306/2013 getroffenen Feststellungen mitgeteilt hätte.
40 Das Gericht habe daher in Rn. 42 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Mitteilung der Feststellungen zu der herangezogenen neuen Rechtsgrundlage durch die zweite Aufforderung zu einer bilateralen Besprechung habe angepasst werden können.
41 Als Zweites habe das Gericht in den Rn. 61 und 62 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass der Begründungspflicht insofern genügt worden sei, da sich die Republik Bulgarien an dem in Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehenen kontradiktorischen Verfahren beteiligt habe.
42 Insoweit werde die Kommission durch Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1306/2013 ermächtigt, Durchführungsrechtsakte zum Ausschluss von Beträgen von der Finanzierung durch die Union zu erlassen, vorausgesetzt, dass das Verfahren gemäß Art. 52 Abs. 3 dieser Verordnung angewendet worden sei, das es der Kommission erlaube, solche Rechtsakte auch ohne vorherige Vor-Ort-Kontrolle im Sinne von Art. 47 der Verordnung Nr. 1306/2013 zu erlassen, sofern die Verteidigungsrechte und der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens gewahrt würden.
43 Daraus leitet die Republik Bulgarien ab, dass die Kommission im vorliegenden Fall die mit der Übermittlung der Abschlussberichte des OLAF begonnene Überprüfung hätte unterbrechen und nach einer Überprüfung der in Art. 54 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1306/2013 genannten Dokumente das in Art. 54 Abs. 5 vorgesehene Verfahren hätte einleiten müssen, indem sie gemäß Art. 34 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 eine Mitteilung versendet hätte, in der sie den Mitgliedstaat über ihre im Anschluss an die Überprüfungen nach Art. 54 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1306/2013 getroffenen Feststellungen gemäß Art. 54 Abs. 5 dieser Verordnung unterrichtet hätte.
44 Die Kommission habe jedoch eine Untersuchung auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 eingeleitet und sei schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass – aufgrund der Versäumnisse der Zahlstelle im Zusammenhang mit dem an den Begünstigten zu richtenden Wiedereinziehungsbescheid und der Verzeichnung der betreffenden Beträge im Debitorenbuch innerhalb der in Art. 54 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Frist – der Grund für den Ausschluss der in Art. 54 Abs. 5 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 1306/2013 genannte sei, und dies, obwohl in der Begründung des streitigen Beschlusses in keiner Weise auf diese Bestimmung Bezug genommen werde.
45 Als Drittes habe das Gericht nicht überprüft, ob die Kommission die in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerte Sorgfaltspflicht beachtet habe.
46 Insoweit macht die Republik Bulgarien geltend, die Kommission habe voreilig gehandelt, da sie die Abschlussberichte des OLAF nach deren Zugang nur zusammen mit einer Empfehlung zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen an die Republik Bulgarien hätte weiterleiten dürfen und anschließend hätte prüfen müssen, ob Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 eingehalten worden sei, bevor sie einen Durchführungsbeschluss auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 5 Buchst. a und c dieser Verordnung habe erlassen dürfen.
47 Als Viertes habe das Gericht die von der Republik Bulgarien vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweismittel zur Frage der Wahrung der Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung weder gewürdigt noch dazu Stellung genommen. Diese Beweismittel zeigten, dass die Kommission das in Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehene Verfahren in anderen Fällen, in denen die Zahlstelle eine Reihe von Abschlussberichten zu vom OLAF durchgeführten Kontrollen erhalten habe, die den bulgarischen Behörden ebenfalls von der Kommission übermittelt worden seien, nicht eingeleitet habe. Insoweit habe das Gericht weder gewürdigt noch dazu Stellung genommen, dass die Kommission ihren Ansatz offenbar geändert habe.
48 Nach Auffassung der Republik Bulgarien hätte der streitige Beschluss vernünftigerweise nur erlassen werden können, wenn aus den Abschlussberichten des OLAF hervorgegangen wäre, dass die Zahlstelle Art. 54 Abs. 5 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 1306/2013 nicht eingehalten hätte, während der Sachverhalt im vorliegenden Fall Unregelmäßigkeiten betreffe, die den Begünstigten der Agrarfonds der Union zuzurechnen seien.
49 Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig. Würdigung durch den Gerichtshof
50 Was als Erstes die in den Rn. 37 bis 40 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Rüge betrifft, wonach die Kommission die Mitteilung der Feststellungen im Sinne von Art. 34 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 nicht im Wege der zweiten Aufforderung zu einer bilateralen Besprechung habe anpassen dürfen, da die Vornahme einer finanziellen Berichtigung je nachdem, ob sie nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 oder nach Art. 54 Abs. 5 dieser Verordnung erfolge, auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhe, hat das Gericht in den Rn. 41, 42 und 46 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt: „41 … [Es] ist festzustellen, dass … die Gründe für die streitige finanzielle Berichtigung, wie sie im zusammenfassenden Bericht und im [streitigen] Beschluss dargelegt wurden, nur teilweise denen entsprechen, die die Einleitung des streitigen Abschlussverfahrens gerechtfertigt hatten, wie sie von der Kommission in der Mitteilung der Feststellungen erläutert worden waren. 42 Jedoch forderte die Kommission die Republik Bulgarien … zu einer zweiten bilateralen Besprechung auf. In dieser zweiten Aufforderung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass bestimmte Zahlungen als nicht förderfähig für die Finanzierung durch die Union angesehen werden könnten, und es wurde empfohlen, die als Risiken für den in Rede stehenden Fonds erachteten Zahlungen nicht zu verlängern und die unrechtmäßigen Zahlungen gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 1306/2013 bei den jeweiligen Begünstigten wieder einzuziehen. Außerdem enthielt die zweite Aufforderung zu einer bilateralen Besprechung erstens einen Verweis auf Art. 34 der [Durchführungsverordnung] Nr. 908/2014, zweitens eine genaue Bestimmung der Unregelmäßigkeiten, die in dieser Phase eine finanzielle Berichtigung rechtfertigen könnten, und drittens einen Hinweis auf die beabsichtigten Abhilfemaßnahmen. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass diese Aufforderung die Mitteilung der Feststellungen, die der Republik Bulgarien am 4. Januar 2017 übermittelt wurde, im Wesentlichen angepasst hat. … 46 … [Es] ist festzustellen, dass die Kommission die Republik Bulgarien in der am 1. März 2019 übermittelten Anforderung zusätzlicher Auskünfte an die Anforderungen des Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 erinnerte, weil sie mit der Weigerung der Republik Bulgarien konfrontiert war, einem Teil der beabsichtigten Abhilfemaßnahmen nachzukommen, nämlich der schnellstmöglichen Wiedereinziehung der streitigen Zahlungen. Bei dieser Gelegenheit betonte die Kommission insbesondere, dass die Republik Bulgarien zu Unrecht gezahlte Beträge von den Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach Zustellung der Abschlussberichte des OLAF in den beiden von diesem durchgeführten Untersuchungen zurückfordern müsse. Darüber hinaus ließ der Verweis auf Art. 54 der Verordnung Nr. 1306/2013 keinen Raum für Zweifel an möglichen finanziellen Berichtigungen, falls die Frist nicht eingehalten würde.“
51 Art. 54 Abs. 5 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 1306/2013 bestimmt, dass die Kommission unter der Voraussetzung, dass das Verfahren gemäß Art. 52 Abs. 3 dieser Verordnung angewendet wurde, Durchführungsrechtsakte zum Ausschluss der zu Lasten des Haushalts der Union verbuchten Beträge von der Finanzierung durch die Union erlassen kann, wenn der betreffende Mitgliedstaat die in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung festgelegte Frist von 18 Monaten nicht eingehalten hat oder die Kommission der Auffassung ist, dass die nicht erfolgte Wiedereinziehung auf Unregelmäßigkeiten zurückzuführen ist, die diesem Mitgliedstaat zuzurechnen sind.
52 Nach Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 fordern die Mitgliedstaaten Beträge, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt zurück, zu dem ein Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat, gebilligt wurde und gegebenenfalls der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist. Die betreffenden Beträge müssen zeitgleich mit diesem Wiedereinziehungsbescheid im Debitorenbuch der Zahlstelle verzeichnet werden.
53 Wie der Generalanwalt in Nr. 40 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass die den Mitgliedstaaten demnach obliegende Verpflichtung zur Rückforderung von Beträgen, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, von dem Begünstigten, entsteht, sobald ein „Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat,“ gebilligt wurde oder der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle zugegangen ist.
54 Da im Übrigen Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1306/2013 den Erlass eines Durchführungsbeschlusses durch die Kommission auf der Grundlage dieser Bestimmung von der Einhaltung allein des Verfahrens gemäß Art. 52 Abs. 3 dieser Verordnung abhängig macht, ist den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 41 seiner Schlussanträge zuzustimmen, dass das Verfahren, das zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1306/2013 führt, im Verhältnis zu dem Verfahren nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung eigenständig durchgeführt werden kann.
55 Folglich kann die Kommission im Einklang mit dem in den Erwägungsgründen 37 und 39 der Verordnung Nr. 1306/2013 genannten Ziel der Wahrung der finanziellen Interessen des Haushalts der Union einen Durchführungsrechtsakt nach Art. 54 Abs. 5 dieser Verordnung erlassen, sobald der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Rückforderung festgestellt wurde, sofern das Verfahren gemäß Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 eingehalten wird.
56 Aus der letztgenannten Bestimmung, die das Verfahren festlegt, das vor jedem Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung einzuhalten ist, ergibt sich, dass der Erlass eines solchen Beschlusses einen Schriftwechsel zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat über die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Überprüfungen voraussetzt, um zu einer Einigung über das weitere Vorgehen zu gelangen. Wird keine Einigung erzielt, kann der betroffene Mitgliedstaat die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beantragen, nach dessen Abschluss der Kommission ein Bericht mit Empfehlungen übermittelt wird, die diese berücksichtigt, bevor sie beschließt, ob sie die Finanzierung ablehnt.
57 Gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1306/2013 hat die Kommission die Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 erlassen, deren Art. 34 die Einzelheiten des in Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehenen Konformitätsabschlussverfahrens festlegt.
58 Wie aus Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 in Verbindung mit dem 27. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, handelt es sich um ein kontradiktorisches Verfahren, für dessen verschiedene Stufen – die das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils näher erläutert hat – spezifische Fristen einzuhalten sind, um sicherzustellen, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abgeschlossen wird.
59 Im Zuge der ersten Verfahrensstufe teilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und nennt die Abhilfemaßnahmen, die sie für erforderlich hält, sowie die vorläufige Höhe der finanziellen Berichtigung, die sie als angemessen erachtet. Nach der vom Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung muss diese Mitteilung sämtliche dem betroffenen Mitgliedstaat zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten, die die finanzielle Berichtigung letztlich begründet haben, hinreichend genau angeben. Nur eine solche Mitteilung kann eine umfassende Kenntnis von den Vorbehalten der Kommission garantieren (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Mai 2012, Spanien/Kommission, C‑24/11 P, EU:C:2012:266, Rn. 31). Außerdem muss nach Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 die in Rede stehende Mitteilung auf diesen Art. 34 Bezug nehmen und die Abhaltung einer bilateralen Besprechung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der für den betreffenden Mitgliedstaat geltenden Antwortfrist vorsehen.
60 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission in der zweiten an die Republik Bulgarien gerichteten Aufforderung zu einer bilateralen Besprechung darauf hingewiesen habe, dass bestimmte Zahlungen als nicht förderfähig für die Finanzierung durch die Union angesehen werden könnten. Die Kommission habe darin empfohlen, die als Risiken für den in Rede stehenden Fonds erachteten Zahlungen nicht zu verlängern und gemäß Art. 54 der Verordnung Nr. 1306/2013 die unrechtmäßigen Zahlungen bei den jeweiligen Begünstigten wieder einzuziehen. Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass dieses Aufforderungsschreiben erstens einen Verweis auf Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014, zweitens eine genaue Bestimmung der Unregelmäßigkeiten, die in dieser Phase eine finanzielle Berichtigung rechtfertigen könnten, und drittens einen Hinweis auf die beabsichtigten Abhilfemaßnahmen enthalten habe.
61 Daraus konnte das Gericht folglich rechtsfehlerfrei ableiten, dass die zweite Aufforderung zu einer bilateralen Besprechung den in Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 genannten Anforderungen genügte, und folglich davon ausgehen, dass damit die der Republik Bulgarien am 4. Januar 2017 übermittelte Mitteilung der Feststellungen im Wesentlichen angepasst wurde.
62 Soweit die Republik Bulgarien mit dieser Rüge darüber hinaus geltend macht, die Kommission habe im vorliegenden Fall voreilig gehandelt, als sie das Verfahren nach Art. 54 Abs. 5 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 1306/2013 eingeleitet habe, da sie diesem Mitgliedstaat in einem ersten Schritt die Abschlussberichte des OLAF zusammen mit einer einfachen Empfehlung zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen hätte übermitteln müssen, anschließend hätte prüfen müssen, ob die Republik Bulgarien ihren Verpflichtungen nach Art. 54 Abs. 1 dieser Verordnung nachgekommen sei, und ihr sodann in einem zweiten Schritt ihre Feststellungen nach Art. 34 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 hätte mitteilen müssen, ist festzustellen, dass eine solche Auslegung in keiner Weise durch den Wortlaut dieser Bestimmungen gestützt wird.
63 Außerdem ließe sich diese Auslegung kaum mit dem Ziel der Wahrung der finanziellen Interessen des Haushalts der Union in Einklang bringen, auf das in Rn. 55 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist.
64 Eine solche Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass die Kommission gezwungen wäre, die in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehene Frist von 18 Monaten abzuwarten, bevor sie das kontradiktorische Verfahren nach Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 einleiten und insbesondere dem betreffenden Mitgliedstaat die ihrer Ansicht nach durchzuführenden Abhilfemaßnahmen mitteilen könnte, wodurch sie Gefahr liefe, die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Wiedereinziehung von Beträgen, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, zu verringern.
65 Außerdem ist die von der Republik Bulgarien vertretene Auslegung nicht durch das Erfordernis des Schutzes der Verteidigungsrechte gerechtfertigt, da, wie das Gericht im Übrigen in Rn. 49 des angefochtenen Urteils sorgfältig überprüft hat, die von ihm vorgenommene Auslegung dem betreffenden Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit nimmt, seinen Standpunkt zur Wiedereinziehung der risikobehafteten Ausgaben und der Anwendung von Art. 54 der Verordnung Nr. 1306/2013 sachdienlich vorzutragen.
66 Nach alledem beruht die vorliegende Rüge auf einer fehlerhaften Auslegung von Art. 52 Abs. 1 und Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1306/2013, so dass sie als unbegründet zurückzuweisen ist.
67 Was als Zweites das in den Rn. 41 bis 44 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Vorbringen betrifft, mit dem die Republik Bulgarien im Wesentlichen geltend macht, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 61 und 62 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, die Kommission sei ihrer Begründungspflicht ungeachtet dessen nachgekommen, dass im streitigen Beschluss in keiner Weise auf Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1306/2013 – der wahren Rechtsgrundlage dieses Beschlusses – Bezug genommen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils zunächst zu Recht auf die ständige Rechtsprechung zu Art. 296 AEUV hingewiesen hat, wonach die Begründung von Rechtsakten der Natur des betreffenden Rechtsakts anzupassen ist und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.
68 Ebenfalls zu Recht hat das Gericht sodann in Rn. 60 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung angeführt, wonach im spezifischen Kontext der Ausarbeitung von Beschlüssen zum Rechnungsabschluss auf dem Gebiet der Agrarfonds der Union die Begründung eines Beschlusses, mit dem es abgelehnt wird, einen Teil der gemeldeten Ausgaben zulasten eines solchen Fonds zu übernehmen, als ausreichend anzusehen ist, wenn der Mitgliedstaat, der Adressat dieses Beschlusses ist, eng am Verfahren beteiligt war, das zu dessen Erlass geführt hat, und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, diese Ausgaben nicht zulasten des betreffenden Fonds übernehmen zu müssen.
69 Im vorliegenden Fall stellt die Republik Bulgarien die vom Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen, dass dieser Mitgliedstaat an der Ausarbeitung des streitigen Beschlusses beteiligt gewesen sei und dass die Frage der Wiedereinziehung der streitigen Forderungen im Zusammenhang mit Art. 54 der Verordnung Nr. 1306/2013 zwischen den Parteien vielfach erörtert worden sei, nicht in Frage.
70 Folglich wirft die Republik Bulgarien dem Gericht zu Unrecht vor, daraus in Rn. 62 des angefochtenen Urteils geschlossen zu haben, dass sie weder habe geltend machen können, nicht über die Gründe informiert worden zu sein, aus denen die Kommission ihr die streitige finanzielle Berichtigung habe auferlegen wollen, noch, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die Gründe des streitigen Beschlusses in diesem Punkt nachzuvollziehen.
71 In Anbetracht der vom Gericht angeführten Rechtsprechung konnte dieses daher rechtsfehlerfrei feststellen, dass die Kommission nicht gegen ihre Begründungspflicht verstoßen hat.
72 Die zweite Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
73 Soweit die Republik Bulgarien als Drittes mit dem in den Rn. 45 und 46 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Vorbringen geltend macht, das Gericht habe nicht überprüft, ob die Kommission die in Art. 4 Abs. 3 AEUV verankerte Sorgfaltspflicht beachtet habe, genügt es, im Einklang mit den Ausführungen des Generalanwalts in den Nrn. 82 bis 85 seiner Schlussanträge festzustellen, dass zum einen die Argumentation der Republik Bulgarien vor dem Gericht hierzu nicht isoliert vorgebracht wurde, sondern offensichtlich aus dem geltend gemachten Verstoß gegen das Verfahren folgen sollte, das nach Auffassung dieses Mitgliedstaats zum Erlass des streitigen Beschlusses hätte führen sollen, sowie zum anderen, dass diese Argumentation in besonderem Maße summarisch war und dass aus Rn. 49 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, dass das Gericht diese Argumentation entgegen dem Vorbringen der Republik Bulgarien geprüft hat und – ebenso summarisch – darauf eingegangen ist.
74 Die dritte Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
75 Was als Viertes die in den Rn. 47 und 48 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Rüge betrifft, wonach das Gericht gewisse Beweismittel nicht geprüft habe, die belegten, dass die Kommission gegen die Grundsätze der loyalen Zusammenarbeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, indem sie anders als in ähnlichen, später eingetretenen Fällen das in Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehene Verfahren eingeleitet habe, ist festzustellen, dass sich im Rechtsmittelverfahren die Kontrolle durch den Gerichtshof insbesondere darauf richtet, zu prüfen, ob das Gericht auf alle vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist, und dass mit dem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2025, OA/Parlament, C‑32/24 P, EU:C:2025:118, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
76 Diese Pflicht zur Begründung von Urteilen verlangt nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil vom 27. Februar 2025, OA/Parlament, C‑32/24 P, EU:C:2025:118, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
77 Im vorliegenden Fall ist zum einen in Bezug auf das Schreiben der Kommission, das der Republik Bulgarien am 12. Mai 2022 zugegangen ist, darauf hinzuweisen, dass das Gericht dieses Beweismittel, das ihm am Vortag der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht von jenem Mitgliedstaat vorgelegt worden war, in Rn. 22 des angefochtenen Urteils als zulässig angesehen hat. Sodann hat das Gericht dieses Beweismittel in Rn. 53 dieses Urteils geprüft und festgestellt, dass die Republik Bulgarien nicht erläutert habe, inwiefern das Schreiben geeignet sei, ihr Vorbringen zu stützen, so dass die Rüge, das Gericht habe dieses Beweismittel außer Acht gelassen, unbegründet ist.
78 Zum anderen ist, soweit dieser Mitgliedstaat mit dieser Rüge geltend macht, das Gericht habe sich zu seinen Ausführungen auf der Grundlage des 29. Erwägungsgrundes und von Art. 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2223 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (ABl. 2020, L 437, S. 49) nicht geäußert, auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach gemäß Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (Urteil vom 22. Mai 2025, Trasta Komercbanka/EZB,C‑90/23 P, EU:C:2025:369, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
79 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das auf den 29. Erwägungsgrund und Art. 2 gestützte Vorbringen, das in Rn. 48 der Rechtsmittelschrift wiedergegeben ist, dadurch gekennzeichnet ist, dass ihm jegliche Klarheit sowie ein Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Urteils fehlt, weshalb es offensichtlich unzulässig ist.
80 Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
81 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler geltend gemacht, den das Gericht begangen habe, indem es Art. 54 Abs. 5 Buchst. a und c in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 dahin ausgelegt habe, dass die in Art. 54 Abs. 1 festgelegte Frist von 18 Monaten im vorliegenden Fall ab dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, als die Abschlussberichte des OLAF der Zahlstelle zugegangen seien.
82 Was das Gericht in den Rn. 76 bis 78 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, stehe nämlich im Widerspruch zu seiner ständigen Rechtsprechung, wonach der in Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehene Entscheidungsprozess kontradiktorischen Charakter habe und es sich bei den verschiedenen Dokumenten, die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ausgetauscht würden, um Dokumente zur Vorbereitung des Erlasses eines Beschlusses handele.
83 Die Republik Bulgarien macht insbesondere geltend, das Gericht habe in Rn. 76 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Unionsgesetzgeber, hätte er beabsichtigt, den Beginn der Frist von 18 Monaten, die vorgesehen sei, damit die Mitgliedstaaten zu Unrecht gezahlte Beträge von den Begünstigten zurückfordern könnten, auf den Zeitpunkt des förmlichen Abschlusses des in Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehenen Abschlussverfahrens festzulegen, ausdrücklich auf „Durchführungsrechtsakte“ Bezug genommen hätte.
84 Insoweit habe der Unionsgesetzgeber in Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 die Dokumente, mit deren Zugang die Frist von 18 Monaten zu laufen beginne, zwar mit allgemeinen Worten definiert, doch liege dies am uneinheitlichen Charakter der Kontrollen, der Feststellungen und der Berichte, die im Rahmen des Abschlussverfahrens und des Verfahrens betreffend Unregelmäßigkeiten angenommen werden könnten.
85 Ferner stelle die Republik Bulgarien entgegen den Ausführungen in Rn. 77 des angefochtenen Urteils nicht in Abrede, dass der Kommission grundsätzlich das Recht zukomme, ein Konformitätsabschlussverfahren einzuleiten und auf der Grundlage von Informationen, die in den Abschlussberichten des OLAF enthalten seien, Ausgaben auszuschließen.
86 Jedoch hätte im vorliegenden Fall das bereits auf der Grundlage von Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 eingeleitete Verfahren erfordert, dass die Kommission nach Abschluss aller in Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 vorgesehenen Stufen einen Beschluss über eine Ablehnung der Finanzierung erlasse.
87 Nach dem in Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehenen Verfahren, das auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 dieser Verordnung eingeleitet worden sei, sei die Kommission nämlich verpflichtet, dieses mit einem auf derselben Grundlage erlassenen Durchführungsbeschluss abzuschließen, damit der betreffende Mitgliedstaat mit Gewissheit erkennen könne, welche Maßnahmen er zu ergreifen habe.
88 Da die Kommission dies nicht getan habe, habe sie die Republik Bulgarien über die genaue Art der gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unklaren gelassen.
89 In den Rn. 73 bis 81 des angefochtenen Urteils habe das Gericht die Umstände des vorliegenden Falls im Zusammenhang mit Art. 52 und 54 der Verordnung Nr. 1306/2013 falsch aufgefasst, die zusammen auszulegen seien, da Art. 54 dieser Verordnung in Bezug auf die Verteidigungsrechte und das Recht auf Unterrichtung im Rahmen eines nach Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1306/2013 zu erlassenden Beschlusses auf Art. 52 Abs. 3 dieser Verordnung verweise.
90 Das Gericht habe Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 falsch ausgelegt, indem es festgestellt habe, dass die darin enthaltenen Vorschriften es der Kommission erlaubten, gestützt auf Art. 54 Abs. 5 dieser Verordnung einen Beschluss zu erlassen, während die letztere Bestimmung die Kommission in Wirklichkeit nur dazu verpflichte, das in Art. 52 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehene kontradiktorische Verfahren einzuhalten, wenn sie bei Nichteinhaltung der in Art. 54 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Frist oder Versäumnissen des betreffenden Mitgliedstaats Ausgaben auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 5 ausschließe.
91 Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig. Würdigung durch den Gerichtshof
92 Mit diesem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Republik Bulgarien geltend, das Gericht habe bei der Auslegung von Art. 54 Abs. 5 Buchst. a und c in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 einen Rechtsfehler begangen, indem es im Wesentlichen davon ausgegangen sei, die in Art. 54 Abs. 1 festgelegte Frist von 18 Monaten habe im vorliegenden Fall zu laufen begonnen, als die Abschlussberichte des OLAF der Zahlstelle zugegangen seien, während ihrer Ansicht nach ein Verfahren, das auf der Grundlage von Art. 52 dieser Verordnung eingeleitet werde, nach Abschluss der verschiedenen in Art. 34 der Durchführungsverordnung Nr. 908/2014 vorgesehenen Schritte zum Erlass eines Beschlusses über eine Ablehnung der Finanzierung führen müsse; dies sei im vorliegenden Fall im Anschluss an die Übermittlung der Abschlussberichte des OLAF nicht geschehen.
93 Durch diese Auslegung habe das Gericht den kontradiktorischen Charakter des in Art. 52 der Verordnung Nr. 1306/2013 vorgesehenen Entscheidungsprozesses sowie den Umstand verkannt, dass es sich bei den in diesem Verwaltungsverfahren übermittelten Dokumenten um Dokumente zur Vorbereitung des Erlasses eines Beschlusses über eine Ablehnung der Finanzierung handele.
94 Insoweit ist festzustellen, dass der zweite Rechtsmittelgrund auf der fehlerhaften Annahme beruht, die Kommission sei, bevor sie gegebenenfalls gestützt auf Art. 54 Abs. 5 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 1306/2013 ein Verfahren einleiten könne, verpflichtet gewesen, einen Durchführungsrechtsakt nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 zu erlassen, da sie das Konformitätsabschlussverfahren auf der Grundlage dieser Bestimmung eingeleitet habe.
95 Wie sich nämlich aus der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes und insbesondere aus den Rn. 53 bis 55 des vorliegenden Urteils ergibt, entsteht die Verpflichtung zur Rückforderung von Beträgen, die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen zu Unrecht gezahlt wurden, u. a. wenn der Zahlstelle oder der für die Wiedereinziehung zuständigen Stelle ein „Kontrollbericht oder ähnliches Dokument, in dem festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit stattgefunden hat“, zugegangen ist, und das Verfahren, das zum Erlass eines Durchführungsrechtsakts auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1306/2013 führt, kann unabhängig von dem Verfahren nach deren Art. 52 Abs. 1 durchgeführt werden.
96 Folglich kann die Kommission, sobald der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Rückforderung festgestellt wurde und ohne zuvor das auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung eingeleitete Verfahren abschließen zu müssen, einen Durchführungsrechtsakt nach Art. 54 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1306/2013 erlassen, sofern das Verfahren gemäß Art. 52 Abs. 3 dieser Verordnung eingehalten wird.
97 Unter diesen Umständen kann der vorliegende Rechtsmittelgrund nicht durchgreifen.
98 Da keiner der zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten
99 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.
100 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
101 Da die Republik Bulgarien mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Republik Bulgarien trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. 2. Die Republik Bulgarien trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. Unterschriften