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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.11.2012 – C-131/11

ECLI:EU:C:2012:715

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 15. November 2012 ( *1 ) „Landwirtschaft — Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 — Art. 3 Abs. 4 — Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor — Von den Behörden eines Mitgliedstaats bei einer beim Erzeuger durchgeführten nachträglichen Prüfung festgestellte Mehrmenge Zucker — Berücksichtigung dieser Mehrmenge bei der Feststellung der endgültigen Zuckererzeugung für das Wirtschaftsjahr, in dem der Unterschied festgestellt wurde“ In der Rechtssache C-131/11 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 8. März 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 2011, in dem Verfahren Pfeifer & Langen KG gegen Hauptzollamt Aachen erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter A. Borg Barthet, M. Ilešič und M. Safjan (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Berger, Generalanwältin: E. Sharpston, Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2012, unter Berücksichtigung der Erklärungen — der Pfeifer & Langen KG, vertreten durch die Rechtsanwälte D. Ehle und C. M. Hagemann, — des Hauptzollamts Aachen, vertreten durch M. Lambertz und R.-M. Gleim-Arnold als Bevollmächtigte, — der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Rossi und B. Schima als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 29. März 2012 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 158, S. 17, und – Berichtigung – ABl. 1982, L 302, S. 32) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 392/94 der Kommission vom 23. Februar 1994 (ABl. L 53, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1443/82).

2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Pfeifer & Langen KG (im Folgenden: Pfeifer & Langen) und dem Hauptzollamt Aachen über eine von den deutschen Behörden bei einer beim Erzeuger durchgeführten nachträglichen Prüfung festgestellte Mehrmenge Zucker und über das Wirtschaftjahr, dem diese Mehrmenge zuzuordnen ist. Rechtlicher Rahmen

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 177, S. 4) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98 der Kommission vom 2. Juni 1998 (ABl. L 159, S. 38) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) sollte im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker (im Folgenden: GMO Zucker) die Beschäftigungslage und den Lebensstandard der Erzeuger der Grundstoffe wie der Zuckerhersteller der Europäischen Gemeinschaft weiterhin sichern und die Sicherheit der Versorgung aller Verbraucher mit Zucker zu vernünftigen Preisen durch die Stabilisierung des Zuckermarktes gewährleisten.

4 Zu diesem Zweck regelte die Grundverordnung die Erzeugung, die Einfuhr und die Ausfuhr von Zucker. Sie sah u. a. eine Regelung der den Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten vor, die nach ihrem 15. Erwägungsgrund den Erzeugern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantierte.

5 Im Rahmen dieser Quotenregelung wurde jedem Mitgliedstaat für jedes Wirtschaftsjahr (d. h. für die Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres) eine Grundmenge für seine nationale Erzeugung zuerkannt. Diese Menge wurde in jedem einzelnen Mitgliedstaat nach den in der Grundverordnung festgelegten Kriterien in Form von A- und B-Produktionsquoten unter den Zucker erzeugenden Unternehmen aufgeteilt.

6 Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 der Grundverordnung bestimmte: „Im Sinne dieser Verordnung sind: a) A-Zucker …: alle Zucker[mengen] …, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der A-Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden; b) B-Zucker …: alle Zucker[mengen] …, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und die A-Quote überschreiten, ohne die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens zu überschreiten; c) C-Zucker …: alle Zucker[mengen] …, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens überschreiten.“

7 Bei dem Zucker der A-Quote handelte es sich um den Zucker für den Verbrauch innerhalb der Gemeinschaft; er konnte im Gemeinsamen Markt frei vermarktet werden, und sein Absatz war durch den Interventionspreis garantiert. Zucker der B-Quote konnte ebenfalls im Gemeinsamen Markt frei vermarktet werden, jedoch ohne Garantie durch den Interventionspreis, oder mit einer Ausfuhrerstattung in Drittländer exportiert werden. C-Zucker fiel weder unter die Preisstützungsregelung noch unter die Regelung für Ausfuhrerstattungen.

8 Da die GMO Zucker auf einem Selbstfinanzierungssystem beruhte, wurden die Kosten für die Ausfuhrerstattungen über Produktionsabgaben finanziert, während auf die Erzeugung von C-Zucker keine Abgaben erhoben wurden. Außerdem musste C-Zucker außerhalb der Gemeinschaft abgesetzt und auf dem Weltmarkt verkauft werden.

9 Art. 26 der Grundverordnung sah insoweit vor: „(1) … C-Zucker, der nicht gemäß Artikel 27 übertragen wurde, … [darf] nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt werden, sondern [muss] in unverarbeiteter Form vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar ausgeführt werden. … (3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen. Sie müssen insbesondere die Erhebung einer Abgabe für [den] in Absatz 1 genannten C-Zucker … vorsehen, für [den] bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt die Ausfuhr in unverarbeiteter Form innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen ist.“

10 Art. 27 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung bestimmte: „(1) Jedes Unternehmen kann beschließen, den die A-Quote überschreitenden Teil der Zuckererzeugung ganz oder teilweise unter Anrechnung auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres auf dieses Wirtschaftsjahr zu übertragen. Dieser Beschluss ist unwiderruflich. … (2) Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluss gefasst haben, — teilen dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 1. Februar die zu übertragende Menge mit, — verpflichten sich, die übertragene Menge oder die übertragenen Mengen während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten einzulagern, dessen Beginn noch festzusetzen ist. Für diesen Zeitraum werden die Lagerkosten auch für übertragenen C-Zucker sowie für A- und B-Zucker, der in Anwendung des Artikels 23 Absatz 4a C-Zucker geworden und übertragen worden ist, gemäß Artikel 8 vergütet. …“

11 Art. 27 Abs. 3 der Grundverordnung sah vor: „Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, in denen eine Grenze für die übertragbaren Zuckermengen vorgesehen werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 41 erlassen. Diese Vorschriften sehen insbesondere die Erhebung eines Betrages für die zu lagernde Menge vor, die während des [vorgeschriebenen] Lagerzeitraums abgesetzt wird.“

12 In Art. 28 der Grundverordnung waren die Kriterien für die Ermittlung der Produktionsabgaben, u. a. auf die hergestellten Mengen A- und B-Zucker, festgelegt. Diese Abgaben wurden von den Mitgliedstaaten erhoben.

13 Die auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 3 der Grundverordnung ergangene Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. L 262, S. 14) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 158/96 der Kommission vom 30. Januar 1996 (ABl. L 24, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2670/81) regelte die Voraussetzungen, unter denen die Ausfuhr von C-Zucker als erfolgt galt.

14 In Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2670/81 hieß es: „Die in Artikel 26 Absatz 1 der [Grundverordnung] genannte Ausfuhr gilt als erfolgt, wenn: a) unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung der in Artikel 2 genannte Nachweis sich in Besitz der zuständigen Stelle des Erzeugungsmitgliedstaats befindet, aus welchem Mitgliedstaat auch immer der C-Zucker … ausgeführt wird; b) die Ausfuhranmeldung vor dem 1. Januar nach dem Wirtschaftsjahr, in dem der C-Zucker … erzeugt wird, vom Ausfuhrmitgliedstaat akzeptiert wird; c) der C-Zucker … oder eine im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 entsprechende Menge das Zollgebiet der Gemeinschaft spätestens in einer Frist von 60 Tagen ab dem unter Buchstabe b) genannten 1. Januar verlassen hat; d) das Erzeugnis ohne Erstattung noch Abschöpfung ausgeführt worden ist, … als nicht denaturierter Weiß- oder Rohzucker … Außer im Falle höherer Gewalt gilt die betreffende Menge C-Zucker … als auf dem Binnenmarkt abgesetzt, wenn nicht alle im ersten Unterabsatz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Im Falle höherer Gewalt ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der C-Zucker … erzeugt worden ist, die Maßnahmen, die aufgrund der vom Beteiligten geltend gemachten Umstände notwendig sind. Wenn C-Zucker … aus dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats der Erzeugung ausgeführt wird, so werden diese Maßnahmen gegebenenfalls nach Stellungnahme der zuständigen Stellen dieses Mitgliedstaats ergriffen.“

15 Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2670/81 sah vor: „Für die Mengen, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 auf dem Binnenmarkt abgesetzt worden sind, erhebt der betreffende Mitgliedstaat für C-Zucker je 100 kg Weiß- oder Rohzucker … einen Betrag, der sich wie folgt zusammensetzt: — aus den höchsten Einfuhrabgaben für das betreffende Erzeugnis, die in dem Zeitraum, in den das Wirtschaftsjahr der Erzeugung des C-Zuckers … fällt, und den auf dieses Wirtschaftsjahr folgenden sechs Monaten anwendbar waren, und — 1,21 [Euro].“

16 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1443/82 sah vor: „Unter Zuckererzeugung im Sinne der Artikel 26 bis 29 der [Grundverordnung] ist die in Weißzucker ausgedrückte Gesamtmenge von: a) Weißzucker, b) Rohzucker, c) Invertzucker, … zu verstehen.“

17 Art. 3 der Verordnung Nr. 1443/82 bestimmte: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen vor dem 15. Februar eines jeden Jahres für jedes auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Unternehmen die vorläufige Zucker[erzeugung] … des laufenden Wirtschaftsjahres fest. … (3) Die Mitgliedstaaten stellen vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die endgültige Zucker[erzeugung] … jedes Unternehmens fest. (4) Werden gegenüber der in Absatz 3 genannten Feststellung der endgültigen Zuckererzeugung später Unterschiede festgestellt, so werden diese Unterschiede bei der Feststellung der endgültigen Erzeugung des Wirtschaftsjahres, in dem dieser Unterschied festgestellt wird, berücksichtigt.“

18 In Art. 4 der Verordnung Nr. 1443/82 hieß es: „(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze ist unter Zucker[erzeugung] … eines Unternehmens im Sinne der Artikel 26 bis 29 der [Grundverordnung] die Zucker[menge] … zu verstehen, die von diesem Unternehmen tatsächlich hergestellt worden ist. (2) Als Gesamtzuckererzeugung eines Wirtschaftsjahres gilt die in Absatz 1 genannte Erzeugung, die um die auf dieses Wirtschaftsjahr übertragene Zuckermenge erhöht und um die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragene Zuckermenge vermindert wird.“

19 Art. 23 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. 1967, Nr. 308, S. 1) sah vor: „(1) Die Mitgliedstaaten setzen entweder für jede auf ihrem Hoheitsgebiet Zucker erzeugende Fabrik oder für jedes auf ihrem Hoheitsgebiet Zucker erzeugende Unternehmen eine Grundquote fest. Unbeschadet der Vorschriften, die gemäß Absatz (3) oder Absatz (4) erlassen werden, wird diese Grundquote ermittelt, indem die durchschnittliche jährliche Zuckererzeugung der betreffenden Fabrik oder des betreffenden Unternehmens während der Wirtschaftsjahre 1961/1962 bis 1965/1966 mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der das Verhältnis zwischen der Grundmenge des Mitgliedstaats und der durchschnittlichen jährlichen Zuckererzeugung in diesem Staat während des genannten Zeitraums ausdrückt. Die Grundmenge beträgt für Deutschland: 1750000 Tonnen Weißzucker, Frankreich: 2400000 Tonnen Weißzucker, Italien: 1230000 Tonnen Weißzucker, die Niederlande: 550000 Tonnen Weißzucker, die BLWU: 550000 Tonnen Weißzucker. (2) Setzt ein Mitgliedstaat die Grundquoten je Unternehmen fest, so ergreift er die zum Schutz der Interessen der Zuckerrübenerzeuger und der Zuckerrohrerzeuger notwendigen Maßnahmen. (3) Die allgemeinen Regeln zur Anwendung des Absatzes (1) und Vorschriften über eventuelle Abweichungen von Absatz (1) werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages erlassen. (4) Wenn Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erforderlich sind, werden diese nach dem Verfahren des Artikels 40 erlassen.“

20 Die Verordnung Nr. 1009/67 wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359, S. 1) aufgehoben.

21 Die Grundverordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 252, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

22 Die Verordnung Nr. 2670/81 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (ABl. L 176, S. 22) aufgehoben und ersetzt.

23 Die Verordnung Nr. 1443/82 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 50, S. 40) aufgehoben und ersetzt.

24 Auf das Ausgangsverfahren finden jedoch in Anbetracht des für den Sachverhalt maßgeblichen Zeitpunkts weiterhin die Grundverordnung sowie die Verordnungen Nrn. 2670/81 und 1443/82 Anwendung. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

25 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Pfeifer & Langen in ihren Werken in Elsdorf, Euskirchen, Appeldorn und Lage (Deutschland) Zucker herstellt.

26 Auf eine Anzeige dieses Unternehmens vom 8. September 1998 hin stellte das Hauptzollamt Köln-West mit Bescheid vom 25. September 1998 dessen endgültige Zuckererzeugung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 fest.

27 Das Hauptzollamt für Prüfungen Köln begann am 4. November 1999 bei Pfeifer & Langen mit einer Außenprüfung. Am 16. Januar 2003 führte das Hauptzollamt Krefeld diese Prüfung, die u. a. die Produktionsabgabe für das Zuckerwirtschaftsjahr 1997/98 betraf, fort.

28 Die Prüfer wiesen in ihrem Bericht vom 9. Mai 2006 darauf hin, dass sie gegenüber der Anzeige von Pfeifer & Langen zusätzliche Erzeugungsmengen festgestellt hätten. Infolgedessen stellte das Hauptzollamt Aachen mit Bescheid vom 28. Dezember 2006 fest, dass Pfeifer & Langen für das Wirtschaftsjahr 1997/98 eine Mehrmenge erzeugt habe, die 9657,4 t Weißzucker entspreche. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag setzte das Hauptzollamt Aachen für die von ihm festgestellte zusätzliche Erzeugungsmenge gegen Pfeifer & Langen eine Abgabe für C-Zucker in Höhe von 5810857,58 Euro fest.

29 Pfeifer & Langen legte gegen beide Bescheide Einspruch ein, wobei sie u. a. geltend machte, dass die angebliche Mehrmenge gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1443/82 nicht dem Wirtschaftsjahr 1997/98 hätte zugeordnet werden dürfen, da sie nicht vor dem 1. Oktober 1998 bekannt geworden sei.

30 Mit Entscheidung vom 27. April 2010 wies das Hauptzollamt Aachen die Einsprüche von Pfeifer & Langen zurück und begründete dies u. a. damit, dass die festgestellte zusätzliche Erzeugungsmenge zu Recht dem Wirtschaftsjahr 1997/98 zugeordnet worden sei, da Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1443/82 nur bei einer vom Hersteller gemeldeten Erzeugung Anwendung finden könne. Festgestellte nicht gemeldete Erzeugungsmengen seien dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, in dem die Mengen hergestellt worden seien.

31 Darüber hinaus änderte das Hauptzollamt Aachen mit Bescheid ebenfalls vom 27. April 2010 seinen Feststellungsbescheid vom 28. Dezember 2006 dahin, dass es für das Wirtschaftsjahr 1997/98 eine zusätzliche Erzeugungsmenge von 6922,1 t feststellte. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag änderte es seinen Abgabenbescheid vom 28. Dezember 2006 dahin, dass es gegen Pfeifer & Langen eine Produktionsabgabe von 4165027,57 Euro festsetzte.

32 In der mündlichen Verhandlung hat Pfeifer & Langen darauf hingewiesen, dass diese Mehrmenge 1,4 % seiner gesamten Zuckererzeugung für das Wirtschaftsjahr 1997/98 dargestellt habe.

33 Pfeifer & Langen erhob gegen die genannte Entscheidung Klage beim Finanzgericht Düsseldorf.

34 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits davon ab, ob die nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs 1997/98 im Rahmen der bei Pfeifer & Langen durchgeführten Prüfung festgestellte Mehrmenge Zucker diesem Wirtschaftsjahr oder aber einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr zuzuordnen ist.

35 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1443/82 zwar mit dem Urteil des Gerichtshofs vom 30. Januar 1974, Hannoversche Zucker (159/73, Slg. 1974, 121, Randnr. 6), in Einklang stehe, dieses Urteil sich aber auf vor Inkrafttreten der GMO Zucker erzeugte Mehrmengen beziehe, was im Ausgangsverfahren nicht der Fall sei.

36 Außerdem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die den Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten nach der Grundverordnung Mengen beträfen, die während eines Wirtschaftsjahrs erzeugt würden. Wendete man Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1443/82 auch auf nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs festgestellte Mehrmengen Zucker an, führte dies zu einer Verlagerung dieser Erzeugung in ein späteres Wirtschaftsjahr. Unter diesen Voraussetzungen fragt sich das vorlegende Gericht nach der Vereinbarkeit dieser Auslegung mit dem System der Erzeugungsquoten.

37 Das Finanzgericht Düsseldorf hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1443/82 dahin auszulegen, dass von dieser Bestimmung auch die von einer Behörde im Rahmen einer Prüfung bei dem Hersteller nachträglich festgestellten Mehrmengen erfasst werden? Zur Vorlagefrage

38 Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1443/82 dahin auszulegen ist, dass er den Fall erfasst, in dem die Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen einer beim Erzeuger durchgeführten nachträglichen Prüfung eine Mehrmenge Zucker festgestellt haben.

39 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Wirtschaftsjahr vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahrs lief. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1443/82 mussten die Mitgliedstaaten vor dem 15. Februar eines jeden Jahres für jedes in ihrem Hoheitsgebiet gelegene Unternehmen für das laufende Wirtschaftsjahr die vorläufige Zuckererzeugung feststellen. Gemäß Abs. 3 dieses Artikels mussten die Mitgliedstaaten sodann vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres die endgültige Zuckererzeugung jedes Unternehmens für das vorhergehende Wirtschaftsjahr feststellen.

40 Nach Abs. 4 dieses Artikels wurden dann, wenn gegenüber dieser Feststellung der endgültigen Erzeugung „später Unterschiede festgestellt [wurden], … diese Unterschiede bei der Feststellung der endgültigen Erzeugung des Wirtschaftsjahres, in dem dieser Unterschied festgestellt [wurde], berücksichtigt“.

41 Diese letztgenannte Vorschrift, um die es in der Vorlagefrage geht, hat den gleichen Wortlaut wie Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 700/73 der Kommission vom 12. März 1973 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 67, S. 12). Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof im Urteil Hannoversche Zucker auf Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 700/73 bezogen hat.

42 Die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, betraf eine Mehrmenge Zucker, die bei einer amtlichen Bestandsaufnahme nach dem 1. Juli 1968 – dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der GMO Zucker – festgestellt, aber vor diesem Zeitpunkt erzeugt worden war.

43 Wie der Gerichtshof in Randnr. 3 des Urteils Hannoversche Zucker ausgeführt hat, ging es dabei um die Frage, ob diese Mehrmenge für die Berechnung der Produktionsabgabe dem Zeitraum vor Inkrafttreten der GMO Zucker oder dem ersten Zuckerwirtschaftsjahr unter der Geltung dieser Regelung oder aber dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen war, in dem sie festgestellt worden war.

44 Hierzu hat der Gerichtshof in Randnr. 5 des genannten Urteils insbesondere festgestellt, dass in Anbetracht der technischen Bedingungen der Zuckerlagerung Bestandsaufnahmen nur in Abständen von mehreren Jahren erfolgen können und dass, wenn bezogen auf die nach den Büchern des Erzeugers berechneten Bestände eine Mehrmenge festgestellt wird, es in der Praxis schwierig ist, genau das Jahr zu bestimmen, in dem diese Mehrmenge erzeugt wurde.

45 In derselben Randnummer hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, dass die Zuordnung einer Mehrmenge zu einem früheren Zuckerwirtschaftsjahr es erforderlich gemacht hätte, die für dieses Wirtschaftsjahr endgültig festgestellten Produktionsmengen sowohl in Bezug auf das einzelne Unternehmen als auch auf den betroffenen Mitgliedstaat und die gesamte Gemeinschaft zu berichtigen, und dass eine solche Berichtigung, wegen der sich daraus rückwirkend für die Berechnung der Produktionsquoten und der auf die Mehrmengen zu erhebenden Abgaben, für die Verwaltung Schwierigkeiten mit sich bringen würde, die außer Verhältnis zu der angestrebten Wirkung ständen.

46 In Randnr. 6 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, dass die gestellten Fragen unter diesen Umständen in dem – im Übrigen durch die ab 15. März 1973 anwendbare Verordnung Nr. 700/73 ausdrücklich bestätigten – Sinne zu beantworten waren, dass nach der Feststellung der endgültigen Erzeugung zutage getretene Unterschiede in dem Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sind, in dem sie festgestellt wurden.

47 Allerdings ist festzustellen, dass sich die maßgeblichen Umstände des Ausgangsverfahrens insoweit von denen der dem Urteil Hannoversche Zucker zugrunde liegenden Rechtssache unterscheiden, als die in der letztgenannten Rechtssache festgestellte Mehrmenge Zucker eine Zuckererzeugung betraf, die nicht über der durch die geltende Regelung, d. h. Art. 23 der Verordnung Nr. 1009/67, festgelegten Quote lag. Diese Quote entsprach im Wesentlichen der Summe der nach der Grundverordnung vorgesehenen und als „A-Zucker“ und „B-Zucker“ bezeichneten Quoten.

48 Es ist aber unstreitig, dass die im Ausgangsverfahren festgestellte Zuckermenge C-Zucker im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Buchst. a der Grundverordnung und nicht A- oder B-Zucker darstellt. Dies wird auch von keinem der in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, in Frage gestellt.

49 Folglich ist, auch wenn die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Hannoversche Zucker hinsichtlich der Feststellung der endgültigen Erzeugung von Zucker der Quoten A und B weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann, zu prüfen, ob Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1443/82 auch in dem Fall anwendbar ist, in dem die Mehrmenge Zucker, die von den nationalen Behörden im Rahmen einer beim Erzeuger durchgeführten nachträglichen Prüfung festgestellt wird, C-Zucker darstellt.

50 Hierzu ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1443/82 keine Anhaltspunkte liefert, die die Auffassung stützen könnten, dass sein materieller Anwendungsbereich auf A- und B-Zucker zu beschränken wäre.

51 Allerdings ist diese Vorschrift im Licht der allgemeinen Systematik und der Ziele der Unionsrechtsvorschriften über die GMO Zucker auszulegen.

52 Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Grundverordnung ein spezielles System für die Behandlung von C-Zucker darstellenden Mehrmengen geschaffen hatte. Nach diesem System hatte der Zuckererzeuger, der die Quoten für A- und B-Zucker überschritten hatte und somit eine bestimmte Menge C-Zucker besaß, hinsichtlich dieses C-Zuckers eine Wahlmöglichkeit.

53 Zum einen stand es ihm nämlich, wie Art. 26 Abs. 1 der Grundverordnung dies vorsah, frei, den C-Zucker vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahrs folgenden 1. Januar auszuführen. Wurde die Ausfuhr des Zuckers innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen, musste der Erzeuger die gemäß Art. 26 Abs. 3 dieser Verordnung geschuldete Abgabe zahlen.

54 Zum anderen konnte sich der Erzeuger nach Art. 27 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung dazu entscheiden, diese Zuckermenge auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragen, was dem betroffenen Mitgliedstaat vor dem 1. Februar mitzuteilen war. Wurde eine bestimmte, auf diese Weise übertragene Zuckermenge während der vorgeschriebenen Lagerzeit auf dem Binnenmarkt abgesetzt, wurde auf die abgesetzte Zuckermenge ebenfalls eine Abgabe erhoben.

55 Folglich war der Status der C-Zucker darstellenden Mehrmengen am 1. Januar bzw. 1. Februar mit Gewissheit festzustellen.

56 Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1443/82, die es erlauben würde, diese Mehrmengen Zucker dem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, in dem sie festgestellt wurden, hätte das Ziel der C-Zuckerregelung beeinträchtigt, das darin bestand, ein Absetzen dieses Zuckers auf dem Binnenmarkt zu verhindern.

57 Wäre es nämlich möglich gewesen, C-Zucker bei der Feststellung der endgültigen Erzeugung des Wirtschaftsjahrs, in dem dieser Unterschied festgestellt wurde, nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1443/82 ebenso zu berücksichtigen wie A- und B-Zucker, hätten die Erzeuger keinerlei Anreiz gehabt, diese Mehrmengen Zucker auszuführen oder sie zu melden und auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragen. Danach wäre es nicht ausgeschlossen gewesen, dass Erzeuger dieselben Mehrmengen Zucker, die dauerhaft dem Wirtschaftsjahr hätten zugewiesen werden können, in dem sie festgestellt worden waren, zeitlich unbegrenzt aufbewahrten, selbst wenn es sich in Wirklichkeit um eine Übertragung von Zucker aus einem früheren Wirtschaftsjahr handelte.

58 Eine solche Situation hätte nicht nur eine wirksame Kontrolle der Vermarktung von C-Zucker verhindert, sondern auch gegen Art. 27 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen, der vorsah, dass für die übertragbaren Zuckermengen eine Grenze vorgesehen werden konnte.

59 Zum Vorbringen des Hauptzollamts Aachen, wonach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1443/82 nur anwendbar sei, wenn der Erzeuger in dem Zeitpunkt, in dem er seine endgültige Zuckererzeugung melde, keine Kenntnis von der Existenz der Mehrmenge gehabt habe, ist über die Schwierigkeiten, auf die ein Nachweis dieses Umstands stößt, hinaus darauf hinzuweisen, dass ein umsichtiger und mit der Rechtslage vertrauter Unternehmer bei der Einschätzung der Vorteile, die sich aus dem Handel mit Zucker ergeben können, die Risiken berücksichtigen muss, die mit der Erzeugung einer solchen Ware zusammenhängen, u. a. die Schwierigkeit, die Menge an erzeugtem Zucker mit Gewissheit zu ermitteln, und diese Risiken als Teil der normalen Unzuträglichkeiten einer solchen Erzeugung in Kauf nehmen muss.

60 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die für C-Zucker geltende Regelung, wie sie in den in Rede stehenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, auf objektiven Kriterien beruht und unabhängig von einer betrügerischen Absicht des Erzeugers gilt. Daher sind die Abgaben, die für den Fall, dass der C-Zucker innerhalb der Frist des Art. 26 Abs. 1 der Grundverordnung nicht ausgeführt wird, oder dafür vorgesehen sind, dass dieser Zucker im Sinne von Art. 27 Abs. 3 dieser Verordnung auf dem Binnenmarkt abgesetzt wird, ohne Rücksicht darauf zu erheben, ob ein betrügerisches Verhalten des Erzeugers vorliegt.

61 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1443/82 nicht auf C-Zucker ausgedehnt werden kann.

62 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1443/82 dahin auszulegen ist, dass er den Fall, in dem die Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen einer beim Erzeuger durchgeführten nachträglichen Prüfung eine Mehrmenge Zucker feststellen, nicht erfasst, wenn diese Mehrmenge C-Zucker darstellt. Kosten

63 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 392/94 der Kommission vom 23. Februar 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Fall, in dem die Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen einer beim Erzeuger durchgeführten nachträglichen Prüfung eine Mehrmenge Zucker feststellen, nicht erfasst, wenn diese Mehrmenge C-Zucker darstellt. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.