Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.10.2019 – C-423/18

ECLI:EU:C:2019:872

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 17. Oktober 2019 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Marktorganisation – Verordnung (EG) Nr. 967/2006 – Art. 3 Abs. 2 – Zucker – Überschussbetrag – Frist für die Mitteilung des zu zahlenden Gesamtbetrags – Höchstfrist für eine nachträgliche Berichtigung – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes“ In der Rechtssache C‑423/18 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Baden-Württemberg (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. März 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 2018, in dem Verfahren Südzucker AG gegen Hauptzollamt Karlsruhe erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Malenovský und F. Biltgen, Generalanwältin: E. Sharpston, Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2019, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Südzucker AG, vertreten durch Rechtsanwalt D. Ehle, – des Hauptzollamts Karlsruhe, vertreten durch A. Weins, R. Gleim-Arnold und T.‑M. Seith als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers und B. Hofstötter als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor (ABl. 2006, L 176, S. 22).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Südzucker AG und dem Hauptzollamt Karlsruhe (Deutschland, im Folgenden: Hauptzollamt) wegen des für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 auf die erzeugte Menge Überschusszucker erhobenen Betrags. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. 2006, L 58, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 des Rates vom 9. Oktober 2007 (ABl. 2007, L 283, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 318/2006) lautet: „1. Ein Überschussbetrag wird erhoben auf Mengen von: a) Überschusszucker, Überschussisoglucose und Überschussinulinsirup, die in einem Wirtschaftsjahr erzeugt wurden, ausgenommen die auf die Erzeugung im Rahmen der Quoten des folgenden Wirtschaftsjahres übertragenen und gemäß Artikel 14 gelagerten Mengen sowie die in Artikel 12 Buchstaben c und d genannten Mengen; b) Industriezucker, Industrieisoglucose und Industrieinulinsirup, für die bis zu einem noch festzusetzenden Termin nicht der Nachweis erbracht wurde, dass sie zu einem der in Artikel 13 Absatz 2 genannten Erzeugnisse verarbeitet worden sind; c) Zucker und Isoglucose, die gemäß den Artikeln 19 und 19a vom Markt genommen und für die die Verpflichtungen des Artikels 19 Absatz 3 nicht eingehalten worden sind. 2. Der Überschussbetrag wird nach dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Verfahren auf einem hinreichend hohen Niveau festgesetzt, um die Anhäufung der in Absatz 1 genannten Mengen zu vermeiden. 3. Der gemäß Absatz 1 gezahlte Überschussbetrag wird vom Mitgliedstaat bei den auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnismengen erhoben, die für die Unternehmen für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzt worden sind.“

4 Art. 3 („Betrag“) der Verordnung Nr. 967/2006 lautet: „(1) Der Überschussbetrag gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird auf 500 [Euro]/t festgesetzt. (2) Die Mitgliedstaaten teilen den Herstellern bis zum 1. Mai, der auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Überschuss erzeugt wurde, den zu zahlenden Gesamtbetrag mit. Dieser Gesamtbetrag ist von den betreffenden Herstellern bis zum 1. Juni desselben Jahres zu zahlen. (3) Die Menge, für die der Überschussbetrag entrichtet wurde, gilt als auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt.“

5 Art. 4 („Abgabepflichtige Überschussmengen“) der Verordnung Nr. 967/2006 lautet: „(1) Der Überschussbetrag wird bei den Herstellern auf die Mengen erhoben, die sie über die ihnen für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zugeteilte Quote hinaus erzeugt haben. Der Überschussbetrag wird jedoch nicht auf die Mengen gemäß Absatz 1 erhoben, die a) bis zum 30. November des folgenden Wirtschaftsjahres an einen Verarbeiter zwecks Herstellung der im Anhang aufgeführten Erzeugnisse geliefert wurden; b) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 übertragen und im Falle von Zucker vom Hersteller bis zum letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres gelagert wurden; c) bis zum 31. Dezember des folgenden Wirtschaftsjahres im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 geliefert wurden; d) bis zum 31. Dezember des folgenden Wirtschaftsjahres im Rahmen einer Ausfuhrlizenz ausgeführt wurden; e) unter von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats anerkannten Umständen zerstört oder unwiederbringlich beschädigt wurden. (2) Jeder Zuckerhersteller teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der ihn zugelassen hat, bis zum 1. Februar des betreffenden Wirtschaftsjahres die Menge Zucker mit, die er über seine Produktionsquote hinaus erzeugt hat. Gegebenenfalls teilt jeder Zuckerhersteller außerdem bis zum Ende jedes Folgemonats die Anpassungen dieser Erzeugung mit, die im Laufe des Vormonats des betreffenden Wirtschaftsjahres stattgefunden haben. (3) Bis spätestens 30. Juni stellen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Mengen, die überschüssigen Gesamtmengen und die für das vorangegangene Wirtschaftsjahr erhobenen Überschussbeträge fest und teilen diese Angaben der Kommission mit. (4) Können die Vorgänge gemäß Absatz 1 Buchstaben a, c und d im Falle höherer Gewalt nicht fristgerecht durchgeführt werden, so ergreift die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet die überschüssigen Mengen Zucker, Isoglucose oder Inulinsirup erzeugt worden sind, die Maßnahmen, die aufgrund der vom Beteiligten geltend gemachten Umstände notwendig sind.“

6 Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 318/2006 hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. 2006, L 178, S. 39) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 707/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 (ABl. 2008, L 197, S. 4) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 952/2006) lautet: „(1) In jedem Wirtschaftsjahr führt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats Kontrollen bei jedem zugelassenen Hersteller oder in jeder zugelassenen Raffinerie durch. (2) Bei den Kontrollen wird geprüft, ob die Aufzeichnungsdaten gemäß Artikel 9 und die Mitteilungen gemäß Artikel 21 wahrheitsgetreu erfasst wurden und dem geforderten Mindestumfang entsprechen; dazu werden die angelieferten Rohstoffe und die daraus erzeugten Mengen an Endprodukten auf Kohärenz geprüft und mit den Angaben in den Handelsdokumenten oder anderen maßgeblichen Unterlagen verglichen. Bei den Kontrollen wird auch die Genauigkeit der Wiegeinstrumente und der Laboranalysen geprüft, mit denen die angelieferten Rohstoffe, die in der Produktion verarbeiteten Mengen, die daraus erzeugten Produkte und die Bewegungen von Lagerbeständen festgestellt werden. Die Kontrollen umfassen eine Überprüfung der Daten, die bei der Festlegung der mittleren durchschnittlichen Verkaufspreise des Unternehmens gemäß Artikel 13 Absatz 2 zugrunde gelegt werden, auf Wahrheitsgehalt und geforderten Mindestumfang. Bei den Zuckerherstellern wird außerdem geprüft, ob die Verpflichtung, den Zuckerrübenerzeugern den Mindestpreis zu zahlen, eingehalten wurde. Mindestens einmal alle zwei Jahre erfolgt eine Kontrolle der Istbestände. (3) Soweit die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vorsehen, dass bestimmte Teilkontrollen auf Grundlage von Stichproben zulässig sind, müssen diese ein zuverlässiges und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten. (4) Der Mitgliedstaat kann den zugelassenen Unternehmen zur Auflage machen, die Dienste eines Buchprüfers mit anerkannter Zulassung im Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, um die Preisangaben gemäß Artikel 13 zu bescheinigen. (5) Zu jeder Prüfung wird ein vom Kontrollbeauftragten unterzeichneter Kontrollbericht erstellt, in dem die einzelnen Punkte der Kontrolle genau festgehalten sind. Aus dem Bericht müssen insbesondere hervorgehen: a) das Kontrolldatum und die anwesenden Personen, b) der Prüfzeitraum und die davon betroffenen Mengen, c) die verwendeten Kontrollverfahren, gegebenenfalls unter Angabe der Methoden zur Probennahme, d) die Prüfergebnisse und gegebenenfalls vorgeschriebene Abhilfemaßnahmen, e) eine Bewertung von Schwere, Umfang, Verlauf und bisheriger Dauer der eventuell festgestellten Mängel und Abweichungen sowie alle weiteren Hinweise, die für das Festsetzen einer Sanktion maßgeblich sind. Jeder Kontrollbericht wird archiviert und ab dem Jahr der Kontrolle mindestens drei Jahre lang so aufbewahrt, dass er für die Prüfstellen der Kommission problemlos auswertbar ist. (6) Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und um die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben sicherzustellen.“ Deutsches Recht

7 § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. 2017 I S. 3746, im Folgenden: MOG) bestimmt: „Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken … sind die Vorschriften der Abgabenordnung … entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist.“

8 § 8 Abs. 1 der Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu erhebenden Abgaben vom 13. März 1983 in der Fassung vom 9. November 2006 bestimmt: „(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte festgelegten Terminen 1. jedem Zuckerhersteller einen Feststellungsbescheid über seine vorläufige und endgültige Zuckererzeugung im Wirtschaftsjahr … …“

9 In § 164 der Abgabenordnung (BGBl. 2002 I S. 3866) ist in Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 bestimmt: „(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. … (2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. … … (4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft.“

10 In § 169 der Abgabenordnung ist in den Abs. 1 und 2 bestimmt: „(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. … (2) Die Festsetzungsfrist beträgt: 1. ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen, 2. vier Jahre für Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind. …“

11 In § 170 („Beginn der Festsetzungsfrist“) der Abgabenordnung ist in Abs. 1 bestimmt: „Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist …“

12 In § 171 („Ablaufhemmung“) der Abgabenordnung ist in Abs. 10 bestimmt: „Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid … bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. …“

13 § 179 der Abgabenordnung bestimmt: „(1) Abweichend von § 157 Absatz 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist. (2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. … (3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.“

14 § 181 („Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht“) bestimmt: „(1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. … (2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat derjenige abzugeben, dem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. … … (5) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15 Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung erzeugt Südzucker in neun Werken Zucker. Im Zuckerwirtschaftsjahr 2007/2008 (Oktober 2007 bis September 2008) verfügte sie über eine Zuckerquote von 11788978 Dezitonnen Weißzucker.

16 Mit Feststellungsbescheid vom 14. November 2008 stellte das Hauptzollamt anhand der Anzeige von Südzucker vom 30. Oktober 2008 für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 als anzurechnenden Überschusszucker eine Menge von 311060,6 Tonnen Zucker fest.

17 Auf dieser Grundlage erteilte das Hauptzollamt am 7. April 2009 für eine Menge von 1,85 Tonnen Weißzucker einen Abgabenbescheid über 925 Euro. Der auf Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 318/2006 gestützte Bescheid war mit dem Hinweis versehen, dass er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe.

18 Aufgrund des Ergebnisses einer Außenprüfung bei einer Kundin von Südzucker setzte das Hauptzollamt den Überschussbetrag für das Zuckerwirtschaftsjahr 2007/2008 mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 unter Abänderung des ursprünglichen Bescheids auf 1083,03 Euro für 2,16606 Tonnen Weißzucker fest. Auch dieser Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

19 Gegen diesen Berichtigungsbescheid legte Südzucker Einspruch ein. Noch im Verlauf des Einspruchsverfahrens führte das Zollamt im Südzucker-Werk Ochsenfurt (Deutschland) eine Marktordnungsprüfung durch. Mit Bescheid vom 20. Mai 2010 wurde die endgültige Zuckererzeugung neu festgesetzt. Als anzurechnender Überschusszucker wurden danach 3128878,93 Dezitonnen festgestellt. Daraufhin setzte das Hauptzollamt den Überschussbetrag für das Zuckerwirtschaftsjahr 2007/2008 mit Bescheid vom selben Tag auf insgesamt 914726,50 Euro für 1829,453 Tonnen Weißzucker fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Gegen diesen Bescheid legte Südzucker Einspruch ein.

20 Mit Bescheid vom 27. Oktober 2011 änderte das Hauptzollamt die Feststellung der endgültigen Zuckererzeugung aufgrund des Ergebnisses der wiederaufgenommenen Marktordnungsprüfung im Südzucker-Werk Zeitz (Deutschland) erneut (3149202,3 Dezitonnen) und setzte den Überschussbetrag auf 1930895 Euro fest.

21 Südzucker machte im Einspruchsverfahren und im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht hauptsächlich geltend, dass hinsichtlich der geänderten Festsetzung des Überschussbetrags Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Der Überschussbetrag sei ihr nicht rechtzeitig mitgeteilt worden. Mit Entscheidung vom 17. März 2015 wies das Hauptzollamt den Einspruch gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2011 hinsichtlich der von Südzucker in Bezug auf die geänderte Festsetzung des Überschussbetrags geltend gemachten Festsetzungsverjährung und hinsichtlich der Festsetzung der endgültigen Zuckererzeugung im Zuckerwirtschaftsjahr 2007/2008 als unbegründet zurück.

22 Am 24. April 2015 erhob Südzucker gegen die Entscheidung vom 17. März 2015 beim Finanzgericht Baden-Württemberg (Deutschland) wegen der geänderten Festsetzung des Überschussbetrags Klage. Südzucker rügte dabei ausschließlich die nicht rechtzeitige Mitteilung des Überschussbetrags.

23 Nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hängt die Entscheidung in der Sache davon ab, ob Südzucker der Überschussbetrag für das Zuckerwirtschaftsjahr 2007/2008 am 20. Mai 2010 und am 27. November 2011, d. h. nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 vorgesehenen Frist am 1. Mai 2009, noch mitgeteilt werden durfte.

24 Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, nach dieser Bestimmung teilten die Mitgliedstaaten den Herstellern bis zum 1. Mai, der auf das Wirtschaftsjahr folge, in dem der Überschuss erzeugt worden sei, den zu zahlenden Gesamtbetrag mit. Für das Zuckerwirtschaftsjahr 2007/2008 sei die Frist somit am 1. Mai 2009 abgelaufen. Im Rahmen dieser Frist sei Südzucker zwar am 7. April 2009 hinsichtlich der angemeldeten Menge Überschusszucker ein Überschussbetrag in Höhe von 925 Euro mitgeteilt worden. Dieser Betrag sei in der Folge aber zweimal, nämlich am 20. Mai 2010 und am 27. November 2011, berichtigt worden.

25 Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C‑101/99, EU:C:2002:7; Rn. 57), entschieden, dass die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor (ABl. 1981, L 262, S. 14), der Vorgängervorschrift zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006, festgelegte Frist zwingend sei, eine Überschreitung der Frist jedoch zulässig sein könne, wenn der zuständigen nationalen Behörde, ohne dass ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele, keine Einzelheiten über die Zuckererzeugung des Unternehmens bekannt gewesen seien und diese Unkenntnis von dem Unternehmen zu vertreten sei, weil es nicht in gutem Glauben gehandelt und nicht alle einschlägigen Vorschriften eingehalten habe (Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar, C‑101/99, EU:C:2002:7, Rn. 63).

26 In seinem die Mitteilung zusätzlicher Abgaben im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch betreffenden Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C‑480/00, C‑482/00, C‑484/00, C‑489/00 bis C‑491/00 und C‑497/00 bis C‑499/00, EU:C:2004:179, Rn. 52 und 53), habe der Gerichtshof hingegen entschieden, dass die betreffenden Mitteilungsfristen zwar zwingend seien, es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats aber nicht verwehrten, Kontrollen und nachträgliche Berichtigungen vorzunehmen, mit denen sichergestellt werden solle, dass die Produktion dieses Mitgliedstaats die ihm zugeteilte Gesamtgarantiemenge nicht überschreite. Vielmehr sollten sowohl die Mitteilungsfristen als auch die Kontrollen und die nachträglichen Berichtigungen das wirksame Funktionieren der Zusatzabgabenregelung im Milchsektor und die ordnungsgemäße Anwendung der einschlägigen Regelung gewährleisten.

27 Der Gerichtshof sei deshalb zu dem Schluss gelangt, dass die Bestimmungen, mit denen die betreffenden Mitteilungsfristen festgelegt würden, dahin auszulegen seien, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt sei, im Anschluss an Kontrollen die den einzelnen Erzeugern zugeteilten einzelbetrieblichen Referenzmengen zu berichtigen und dementsprechend die geschuldeten Zusatzabgaben nach Neuzuweisung der nicht genutzten Referenzmengen und nach Ablauf der Frist für die Zahlung der für das betreffende Milchwirtschaftsjahr geschuldeten Abgaben neu zu berechnen (Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a., C‑480/00, C‑482/00, C‑484/00, C‑489/00 bis C‑491/00 und C‑497/00 bis C‑499/00, EU:C:2004:179, Rn. 68).

28 Dabei habe der Gerichtshof die Änderung der Abgabenmitteilung nach Ablauf der Frist für eine erste, rechtzeitig erfolgte Mitteilung, anders als in seinem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C‑101/99, EU:C:2002:7), nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht.

29 Daher ließen sich die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C‑480/00, C‑482/00, C‑484/00, C‑489/00 bis C‑491/00 und C‑497/00 bis C‑499/00, EU:C:2004:179), angestellten Erwägungen auf den vorliegenden, die Gemeinsame Marktorganisation für Zucker betreffenden Fall übertragen. Eine Fristüberschreitung bei der Mitteilung des Überschussbetrags aufgrund des Ergebnisses von Kontrollen müsse folglich unabhängig von weiteren Voraussetzungen möglich sein. Denn wenn eine solche Mitteilung wegen des vermeintlichen Ablaufs der in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 geregelten Frist unterbliebe, würden die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. November 2012, Pfeifer & Langen (C‑131/11, EU:C:2012:715), herausgearbeiteten Ziele der Gemeinsamen Marktordnung für Zucker unterlaufen. Die Feststellung der Mehrmenge hätte für sich genommen dann keine Konsequenzen, so dass gerade der vom Gerichtshof in Rn. 57 seines Urteils vom 15. November 2012, Pfeifer & Langen (C‑131/11, EU:C:2012:715), geschilderte Anreiz für die Zuckerhersteller fehlen würde, Mehrmengen auszuführen oder zu melden und auf das folgende Wirtschaftsjahr zu übertragen. Außerdem verlören die Kontrollen ihren Sinn und Zweck und könnten unterbleiben.

30 Für den Fall, dass der Gerichtshof dennoch zu der Auffassung gelangen sollte, dass das Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C‑480/00, C‑482/00, C‑484/00, C‑489/00 bis C‑491/00 und C‑497/00 bis C‑499/00, EU:C:2004:179), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist und die Mitteilungsfrist in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 auch für geänderte Mitteilungen gilt, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Überschreitung dieser Frist zulässig ist, insbesondere wenn die weiteren Voraussetzungen gemäß dem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C‑101/99, EU:C:2002:7), erfüllt sind, d. h., wenn erwiesen ist, dass der Zuckerhersteller nicht in gutem Glauben gehandelt hat.

31 Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 so auszulegen, dass die darin genannte Frist auch für die Änderung einer rechtzeitig erfolgten Mitteilung des Überschussbetrags gilt, die aus einer nach Ablauf der Frist geänderten Feststellung der anzurechnenden Menge Überschusszucker aufgrund einer Kontrolle nach Art. 10 der Verordnung Nr. 952/2006 resultiert? 2. Wenn die erste Frage bejaht wird: Gelten in diesem Fall, wenn es sich um die Änderung einer rechtzeitigen Mitteilung handelt, die aufgrund von Feststellungen im Rahmen von Kontrollen erfolgt ist, die im Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2002, British Sugar (C‑101/99, EU:C:2002:7), genannten Voraussetzungen für eine Überschreitung der Mitteilungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3559/91 der Kommission vom 6. Dezember 1991 (ABl. 1991, L 336, S. 26) geänderten Fassung auch für eine Überschreitung der Mitteilungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 967/2006? 3. Ist, wenn Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 nicht für Änderungsmitteilungen aufgrund von Kontrollen gilt (siehe erste Frage) oder wenn die Voraussetzungen für eine Überschreitung der Frist vorliegen (siehe zweite Frage), zur Bestimmung der Frist, in der die Änderung des Überschussbetrags mitgeteilt werden muss, auf den nächsten 1. Mai abzustellen oder ist nationales Recht anzuwenden? 4. Wenn die dritte Frage dahingehend beantwortet wird, dass weder auf den nächsten 1. Mai abzustellen noch nationales Recht anzuwenden ist: Ist es mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, zu denen auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gehören, zu vereinbaren, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden aufgrund der Dauer der Prüfung, der Dauer der Erstellung des Prüfungsberichts und dessen Auswertung eine Mitteilung des Überschussbetrags für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 am 20. Oktober 2010 bzw. am 27. Oktober 2011 erfolgt? Kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Zuckerhersteller gegen die Feststellung der Mehrmengen Einwendungen erhoben hat? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage

32 Mit der ersten und der zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist, wenn die Mitteilung des auf eine erzeugte Menge Überschusszucker erhobenen Betrags von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats innerhalb dieser Frist an den Zuckerhersteller gerichtet wurde, auch für die Berichtigung einer solchen Mitteilung aufgrund einer gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 952/2006 durchgeführten Kontrolle gilt, oder ob die im Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C‑101/99, EU:C:2002:7), aufgestellten Voraussetzungen für die Überschreitung der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 vorgeschriebenen Mitteilungsfrist auch für die Überschreitung der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 967/2006 vorgesehenen Frist gelten.

33 Im vorliegenden Fall geht es um das Zuckerwirtschaftsjahr 2007/2008, für das die Frist am 1. Mai 2009 ablief. Innerhalb dieser Frist wurde für die von Südzucker mitgeteilte Menge an Überschusszucker am 7. April 2009 ein Überschussbetrag von 925 Euro festgesetzt. Im Anschluss an Kontrollen gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 952/2006 wurde der Überschussbetrag jedoch zweimal berichtigt, und zwar am 20. Mai 2010 und am 27. November 2011, so dass sich schließlich ein Gesamtüberschussbetrag von 1930895 Euro ergab, der den in der ursprünglichen Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde festgesetzten Betrag erheblich übersteigt.

34 Mit seinen ersten beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht daher wissen, ob Südzucker der Überschussbetrag für das Zuckerwirtschaftsjahr 2007/2008 noch am 20. Mai 2010 und am 27. November 2011 mitgeteilt werden konnte, d. h. nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 967/2006 vorgesehenen Frist am 1. Mai 2009.

35 Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 967/2006 jeder Zuckerhersteller der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der ihn zugelassen hat, bis zum 1. Februar des betreffenden Wirtschaftsjahrs die Menge Zucker mitzuteilen hat, die er über seine Produktionsquote hinaus erzeugt hat, sowie bis zum Ende jedes Folgemonats die Anpassungen dieser Erzeugung, die im Lauf des Vormonats des betreffenden Wirtschaftsjahrs stattgefunden haben.

36 Die Mitgliedstaaten haben ihrerseits den Herstellern bis zum 1. Mai, der auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Überschuss erzeugt wurde, den zu zahlenden Gesamtbetrag mitzuteilen (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 967/2006).

37 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C‑101/99, EU:C:2002:7, Rn. 57, 58 und 63), entschieden, dass die in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 festgelegte Frist zwingend ist, eine Überschreitung jedoch zulässig sein kann, wenn der zuständigen nationalen Behörde, ohne dass ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele, keine Einzelheiten über die Zuckererzeugung des Unternehmens bekannt waren und diese Unkenntnis von dem Unternehmen zu vertreten ist, weil es nicht in gutem Glauben gehandelt und nicht alle einschlägigen Vorschriften eingehalten hat.

38 Nach dieser Rechtsprechung ist die Überschreitung der betreffenden Mitteilungsfrist nur ausnahmsweise zulässig, und zwar dann, wenn die beiden vom Gerichtshof in dem genannten Urteil aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

39 In seinem Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C‑101/99, EU:C:2002:7, Rn. 59), hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, die hierfür erforderlichen Prüfungen vorzunehmen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen, wobei es u. a. den Umfang der Kenntnis der zuständigen nationalen Behörde von der fraglichen Situation und die von ihr angewandte Sorgfalt zu berücksichtigen hat.

40 Das Urteil vom 10. Januar 2002, British Sugar (C‑101/99, EU:C:2002:7), betrifft zwar die Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81. Diese Bestimmung wurde aber in der Folge durch die hier einschlägige Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 ersetzt, die im Wesentlichen denselben Wortlaut hat. Die vom Gerichtshof in diesem Urteil zu Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2670/81 angestellten Erwägungen lassen sich also uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragen.

41 Zur Beantwortung der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Frage, ob eine Überschreitung der in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 vorgesehenen Mitteilungsfrist in einem Fall wie dem, um den es im Ausgangsverfahren geht, zulässig ist, ist demnach zu prüfen, ob die nach der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung bestehenden Voraussetzungen beide erfüllt sind.

42 Zur ersten Voraussetzung ist festzustellen, dass aus den Akten, die dem Gerichtshof vorliegen, nicht eindeutig ersichtlich ist, ob der zuständigen nationalen Behörde keine Einzelheiten über die Zuckererzeugung von Südzucker bekannt waren.

43 Zur zweiten Voraussetzung, der fehlenden Gutgläubigkeit des betreffenden Unternehmens, ist festzustellen, dass Südzucker zwar eingeräumt hat, über seine Produktionsquote hinaus Zucker erzeugt zu haben. Wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, war dieser Überschuss aber allein auf die Änderung der ursprünglich zugrunde gelegten Massendichte zurückzuführen, und die Änderung erfolgte nach der Festsetzung der Südzucker zugeteilten Produktionsquote, was vom Hauptzollamt auch nicht bestritten wird.

44 Wäre die ursprünglich zugrunde gelegte Massendichte nicht geändert worden, wäre bei Südzucker also offenbar keine überschüssige Zuckererzeugung zu verzeichnen gewesen, wie dieses Unternehmen in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat.

45 Das vorlegende Gericht wird mithin zu prüfen haben, ob ein solcher Kausalzusammenhang tatsächlich besteht. Dies wird es bei der Prüfung der Frage, ob Südzucker in gutem Glauben gehandelt hat, zu berücksichtigen haben.

46 Die vom vorlegenden Gericht in Betracht gezogene Möglichkeit, im vorliegenden Fall die vom Gerichtshof in seinem die Mitteilung zusätzlicher Abgaben im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch betreffenden Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C‑480/00, C‑482/00, C‑484/00, C‑489/00 bis C‑491/00 und C‑497/00 bis C‑499/00, EU:C:2004:179), aufgestellten Grundsätze heranzuziehen (siehe oben, Rn. 26 und 27), vermag die vorstehenden Erwägungen nicht zu entkräften.

47 Dieses Urteil des Gerichtshofs betraf nämlich, wie Südzucker hervorhebt, einen rechtlich anders gelagerten Fall und einen anderen Bereich als der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens. Er unterscheidet sich vom Ausgangsverfahren vor allem hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Erhebung der Zusatzabgabe auf die Milchmengen zu gewährleisten, und der Modalitäten ihrer Erhebung. Die Erwägungen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 25. März 2004, Azienda Agricola Ettore Ribaldi u. a. (C‑480/00, C‑482/00, C‑484/00, C‑489/00 bis C‑491/00 und C‑497/00 bis C‑499/00, EU:C:2004:179), im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch angestellt hat, lassen sich daher nicht auf den Ausgangsrechtsstreit übertragen, in dem es um die Marktorganisation für Zucker geht. Sie können somit für die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 967/2006 nicht maßgeblich sein.

48 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 dahin auszulegen ist, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist, wenn die Mitteilung des auf eine erzeugte Menge Überschusszucker erhobenen Betrags von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats innerhalb dieser Frist an den Zuckerhersteller gerichtet wurde, grundsätzlich auch für die Berichtigung einer solchen Mitteilung aufgrund einer gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 952/2006 durchgeführten Kontrolle gilt. Eine Überschreitung der Frist kann jedoch zulässig sein, wenn der zuständigen nationalen Behörde, ohne dass ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele, keine Einzelheiten über die Zuckererzeugung des betreffenden Unternehmens bekannt waren und diese Unkenntnis von dem Unternehmen zu vertreten ist, weil es nicht in gutem Glauben gehandelt und nicht alle einschlägigen Vorschriften eingehalten hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob dies dort der Fall ist. Zur dritten und zur vierten Frage

49 Mit der dritten und der vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die Mitgliedstaaten nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 festgelegten Frist Zuckerherstellern eine Berichtigung des auf eine erzeugte Menge Überschusszucker erhobenen Betrags mitteilen dürfen, vom Gerichtshof wissen, ob die Frist für die Mitteilung der Berichtigung am 1. Mai, der auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem der Kontrollbericht erstellt wurde, abläuft oder ob insoweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften maßgeblich sind. Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts dahin auszulegen sind, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine am 20. Oktober 2010 und am 27. Oktober 2011 für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 erfolgte Mitteilung des auf eine erzeugte Menge Überschusszucker erhobenen Betrags gegen sie verstößt.

50 Hierzu ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 967/2006 zwar in ihrem Art. 3 Abs. 2 eine Frist vorsieht, innerhalb deren der Mitgliedstaat den Herstellern den für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr zu zahlenden Gesamtbetrag mitzuteilen hat. Nicht geregelt ist in der Verordnung hingegen, innerhalb welcher Frist den Herstellern Berichtigungen mitgeteilt werden müssen, die nach Kontrollen gemäß Art. 10 der Verordnung vorgenommen wurden.

51 Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der nationalen Stellen und insbesondere der nationalen Gerichte, diese Aspekte des Verfahrens zu regeln und dabei die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Mitgliedstaaten den betreffenden Zuckerherstellern Berichtigungen des für den erzeugten Überschusszucker zu zahlenden Gesamtbetrags mitteilen können. Diese Voraussetzungen müssen jedoch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Mitteilungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich u. a., C‑113/10, C‑147/10 und C‑234/10, EU:C:2012:591, Rn. 60 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2018, Diallo, C‑246/17, EU:C:2018:499, Rn. 59).

52 Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass sowohl mit dem auf eine erzeugte Menge Überschusszucker erhobenen Betrag als auch mit den Kontrollen und nachträglichen Berichtigungen das wirksame Funktionieren der Quotenregelung für den Zuckermarkt gewährleistet und insbesondere eine Begünstigung bestimmter Erzeuger verhindert werden soll. Erklärtes Ziel der Kontrollen, die nach der ersten Mitteilung des erhobenen Betrags durchgeführt werden, ist es nämlich, zu überprüfen, ob die zugeteilte Produktionsquote eingehalten worden ist, sowie zuvor unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörde nachträglich zu berichtigen und gegebenenfalls Sanktionen gegen die Hersteller zu verhängen.

53 Zum anderen ist hinsichtlich der Mitteilungen von Berichtigungen der von den Zuckererzeugern zu entrichtenden Beträge zu beachten, dass, wie oben in Rn. 38 ausgeführt, eine Überschreitung der Mitteilungsfrist nur ausnahmsweise zulässig ist.

54 Könnte eine solche Berichtigung aufgrund nachträglicher Kontrollen unabhängig von bestehenden Fristen stets zu einer Neufestsetzung des zu zahlenden Gesamtbetrags führen, stünde aber zu befürchten, dass der in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 967/2006 vorgesehenen Mitteilungsfrist jede praktische Wirksamkeit genommen würde. Denn zur Wahrung dieser Frist würde es ausreichen, wenn die zuständige nationale Behörde dem betroffenen Unternehmen vor Fristablauf eine bloße Pro-forma-Mitteilung zukommen lässt, die sie dann in der Folge jederzeit durch eine Berichtigungsmitteilung abändern könnte.

55 Im Übrigen bestünde bei einer solchen Vorgehensweise die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte des betreffenden Zuckerherstellers und insbesondere einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, wonach Rechtsvorschriften klar und bestimmt und die unter das Unionsrecht fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen voraussehbar sein müssen (Urteil vom 15. September 2005, Irland/Kommission, C‑199/03, EU:C:2005:548, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56 Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu prüfen, ob die Frist, innerhalb deren eine Berichtigung des Überschussbetrags nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 festgelegten Frist mitgeteilt werden kann, mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang steht.

57 Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass es mangels unionsrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten den Zuckerherstellern nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 festgelegten Frist eine Berichtigung des auf eine erzeugte Menge Überschusszucker erhobenen Betrags mitteilen müssen, Sache des nationalen Gerichts ist, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu prüfen, ob die Frist mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang steht. Kosten

58 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist, wenn die Mitteilung des auf eine erzeugte Menge Überschusszucker erhobenen Betrags von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats innerhalb dieser Frist an den Zuckerhersteller gerichtet wurde, grundsätzlich auch für die Berichtigung einer solchen Mitteilung aufgrund einer gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 318/2006 hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker in der durch die Verordnung (EG) Nr. 707/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 geänderten Fassung durchgeführten Kontrolle gilt. Eine Überschreitung der Frist kann jedoch zulässig sein, wenn der zuständigen nationalen Behörde, ohne dass ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele, keine Einzelheiten über die Zuckererzeugung des betreffenden Unternehmens bekannt waren und diese Unkenntnis von dem Unternehmen zu vertreten ist, weil es nicht in gutem Glauben gehandelt und nicht alle einschlägigen Vorschriften eingehalten hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob dies dort der Fall ist. 1. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist, wenn die Mitteilung des auf eine erzeugte Menge Überschusszucker erhobenen Betrags von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats innerhalb dieser Frist an den Zuckerhersteller gerichtet wurde, grundsätzlich auch für die Berichtigung einer solchen Mitteilung aufgrund einer gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 318/2006 hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker in der durch die Verordnung (EG) Nr. 707/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 geänderten Fassung durchgeführten Kontrolle gilt. Eine Überschreitung der Frist kann jedoch zulässig sein, wenn der zuständigen nationalen Behörde, ohne dass ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele, keine Einzelheiten über die Zuckererzeugung des betreffenden Unternehmens bekannt waren und diese Unkenntnis von dem Unternehmen zu vertreten ist, weil es nicht in gutem Glauben gehandelt und nicht alle einschlägigen Vorschriften eingehalten hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob dies dort der Fall ist. 2. Mangels unionsrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten den Zuckerherstellern nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 festgelegten Frist eine Berichtigung des auf eine erzeugte Menge Überschusszucker erhobenen Betrags mitteilen müssen, ist es Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu prüfen, ob die Frist mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang steht. 2. Mangels unionsrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten den Zuckerherstellern nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 festgelegten Frist eine Berichtigung des auf eine erzeugte Menge Überschusszucker erhobenen Betrags mitteilen müssen, ist es Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu prüfen, ob die Frist mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang steht. Rossi Malenovský Biltgen Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Oktober 2019. Der Kanzler A. Calot Escobar Die Präsidentin der Achten Kammer L. S. Rossi ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.