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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.12.2012 – C-364/11
ECLI:EU:C:2012:826
Zitiert von 79 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 19. Dezember 2012 ( *1 ) „Richtlinie 2004/83/EG — Mindestnormen für die Anerkennung und den Status als Flüchtling oder den subsidiären Schutzstatus — Staatenlose palästinensischer Herkunft, die den Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) tatsächlich in Anspruch genommen haben — Anspruch dieser Staatenlosen auf Anerkennung als Flüchtling aufgrund von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 — Tatbestandsmerkmale — Wegfall dieses Beistands durch das UNRWA ‚aus irgendeinem Grund‘ — Nachweis — Folgen für die Betroffenen, die die Anerkennung als Flüchtling beantragen — Recht, ‚ipso facto den Schutz dieser Richtlinie [zu genießen]‘ — Anerkennung als ‚Flüchtling‘ im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß deren Art. 13 von Rechts wegen“ In der Rechtssache C-364/11 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Bíróság (Ungarn) mit Entscheidung vom 3. Juni 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Juli 2011, in dem Verfahren Mostafa Abed El Karem El Kott, Chadi Amin A Radi, Hazem Kamel Ismail gegen Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal, Beteiligter: ENSZ Menekültügyi Főbiztossága, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, L. Bay Larsen (Berichterstatter), T. von Danwitz und J. Malenovský, der Richter U. Lõhmus, E. Levits, A. Ó Caoimh, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader sowie des Richters J.-J. Kasel, Generalanwältin: E. Sharpston, Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2012, unter Berücksichtigung der Erklärungen — von Kamel Ismail, vertreten durch G. Győző und T. Fazekas, ügyvédek, — des ENSZ Menekültügyi Főbiztossága, vertreten durch I. Ciobanu als Bevollmächtigte im Beistand von M. Demetriou, Barrister, — der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Fehér, K. Szíjjártó und Z. Tóth als Bevollmächtigte, — der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne und C. Pochet als Bevollmächtigte, — der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und N. Graf Vitzthum als Bevollmächtigte, — der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues, S. Menez und B. Beaupère-Manokha als Bevollmächtigte, — der rumänischen Regierung, vertreten durch F. Abrudan, I. Bara und R. H. Radu als Bevollmächtigte, — der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Seeboruth als Bevollmächtigten im Beistand von S. Fatima, Barrister, — der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou-Durande und V. Kreuschitz als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. September 2012 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, mit Berichtigung in ABl. 2005, L 204, S. 24).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den drei Staatenlosen palästinensischer Herkunft Abed El Karem El Kott, A Radi und Kamel Ismail auf der einen und dem Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal (Amt für Zuwanderung und Staatsbürgerschaft, im Folgenden: BAH) auf der anderen Seite über die Ablehnung ihrer Anträge auf Anerkennung als Flüchtling durch das BAH. Rechtlicher Rahmen Völkerrecht Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
3 Das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Band 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) trat am 22. April 1954 in Kraft. Es wurde ergänzt und geändert durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat (im Folgenden: Genfer Konvention).
4 Nach Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 Abs. 1 der Genfer Konvention findet der Ausdruck „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will“.
5 Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention, der eine rechtliche Ausnahmestellung für eine bestimmte Personengruppe einführt, lautet: „Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.“ Die Vergleichskommission der Vereinten Nationen für Palästina
6 Die Vergleichskommission der Vereinten Nationen für Palästina (United Nations Conciliation Commission for Palestine [UNCCP]) wurde mit der Resolution 194 (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 11. Dezember 1948 eingesetzt. Nach Ziff. 11 Abs. 2 dieser Resolution „weist [die Generalversammlung der Vereinten Nationen] die [UNCCP] an, die Rückführung, Wiederansiedlung und wirtschaftliche und soziale Rehabilitation der Flüchtlinge sowie die Entschädigungszahlungen zu erleichtern und engen Kontakt mit dem Direktor des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge und über ihn mit den entsprechenden Organen und Institutionen der Vereinten Nationen zu halten“. Das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten
7 Mit der Resolution 302 (IV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 8. Dezember 1949 über die Hilfe für Palästinaflüchtlinge wurde das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East [UNRWA]) errichtet. Dessen Mandat wurde regelmäßig verlängert, sein gegenwärtiges Mandat endet am 30. Juni 2014. Das Einsatzgebiet des UNRWA umfasst den Libanon, Syrien, Jordanien, Westjordanland (einschließlich Ostjerusalems) und den Gazastreifen.
8 Nach Ziff. 20 der Resolution 302 (IV) „weist [die Generalversammlung der Vereinten Nationen] das [UNRWA] an, sich mit der UNCCP im Interesse der bestmöglichen Wahrnehmung [ihrer] jeweiligen Aufgaben ins Einvernehmen zu setzen und dabei insbesondere Ziffer 11 der Resolution 194 (III) der Generalversammlung vom 11. Dezember 1948 zu beachten“.
9 Nach Ziff. 6 der Resolution 2252 (ES-V) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 4. Juli 1967 über die humanitäre Hilfe befürwortet diese die Bemühungen des UNRWA, anderen Personen in diesem Gebiet, die infolge der jüngsten Feindseligkeiten gegenwärtig vertrieben sind und dringend Soforthilfe benötigen, als zeitweilige Notstandsmaßnahme im Rahmen des praktisch Möglichen humanitäre Hilfe zu gewähren.
10 Die Ziff. 1 bis 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2011 über die Hilfe für Palästinaflüchtlinge lauten: „Die Generalversammlung … 1. stellt mit Bedauern fest, dass die in Ziffer 11 der Resolution 194 (III) der Generalversammlung vorgesehene Repatriierung beziehungsweise Entschädigung der Flüchtlinge noch nicht stattgefunden hat, dass daher die Situation der Palästinaflüchtlinge auch weiterhin zu ernster Besorgnis Anlass gibt … 2. stellt außerdem mit Bedauern fest, dass es der [UNCCP] nicht gelungen ist, einen Weg zu finden, um Fortschritte bei der Durchführung von Ziffer 11 der Resolution 194 (III) der Generalversammlung zu erzielen, und ersucht die [UNCCP] erneut, sich auch weiterhin um die Durchführung der besagten Ziffer zu bemühen ... 3. bekräftigt, dass die Arbeit des [UNRWA] fortgesetzt werden muss und dass sein ungehinderter Betrieb und seine Erbringung von Diensten für das Wohlergehen und die menschliche Entwicklung der Palästinaflüchtlinge und für die Stabilität der Region wichtig sind, solange es keine gerechte Lösung der Frage der Palästinaflüchtlinge gibt.“ Unionsrecht Richtlinie 2004/83
11 Nach dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83 stellt die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar.
12 Wie aus dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie, im Licht von Art. 6 Abs. 1 EUV betrachtet, hervorgeht, achtet diese die Grundrechte, die Freiheiten und befolgt insbesondere die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) anerkannten Grundsätze. Die Richtlinie zielt insbesondere darauf ab, auf der Grundlage der Art. 1 und 18 der Charta die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde und des Asylrechts für Asylsuchende sicherzustellen.
13 Die Erwägungsgründe 16 und 17 dieser Richtlinie lauten: „(16) Es sollten Mindestnormen für die Bestimmung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft festgelegt werden, um die zuständigen innerstaatlichen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention zu leiten. (17) Es müssen gemeinsame Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Konvention eingeführt werden.“
14 Ziel der Richtlinie 2004/83 ist nach ihrem Art. 1 die Festlegung zum einen von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz sowie zum anderen des Inhalts des zu gewährenden Schutzes.
15 Nach ihrem Art. 2 bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „a) ‚internationaler Schutz‘ die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus im Sinne der Buchstaben d) und f); … c) ‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet; d) ‚Flüchtlingseigenschaft‘ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat; e) ‚Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz‘ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 zu erleiden, und auf den Artikel 17 Absätze 1 und 2 [betreffend die Gründe für den Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes] keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will; …“
16 Art. 4 dieser Richtlinie in deren Kapitel II („Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz“) legt die Voraussetzungen für die Prüfung der Ereignisse und Umstände fest. Art. 4 Abs. 3 lautet: „Die Anträge auf internationalen Schutz sind individuell zu prüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist: a) alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Weise, in der sie angewandt werden; b) die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er verfolgt worden ist bzw. verfolgt werden könnte oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. erleiden könnte; c) die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einer Verfolgung oder einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind; d) die Frage, ob die Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes ausschließlich oder hauptsächlich aufgenommen wurden, um die für die Beantragung des internationalen Schutzes erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, um bewerten zu können, ob der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in dieses Land aufgrund dieser Aktivitäten verfolgt oder ernsthaften Schaden erleiden würde; e) die Frage, ob vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er den Schutz eines anderen Staates in Anspruch nimmt, dessen Staatsangehörigkeit er für sich geltend machen könnte.“
17 Art. 11 („Erlöschen“) der Richtlinie 2004/83 in deren Kapitel III („Anerkennung als Flüchtling“) bestimmt: „(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist nicht mehr Flüchtling, wenn er … f) als eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte. …“
18 Art. 12 („Ausschluss“) dieser Richtlinie, ebenfalls in Kapitel III, bestimmt in Abs. 1 Buchst. a, der zwei Sätze umfasst, die den beiden Absätzen von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention Rechnung tragen: „Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er a) den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge [HCR] gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie“.
19 Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83 ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er „von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat“.
20 Nach Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass auf ihn einer oder mehrere der in dieser Bestimmung genannten Ausschlussgründe zutreffen, nämlich dass er ein Verbrechen „gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ (Abs. 2 Buchst. a) oder „eine schwere nichtpolitische Straftat“ (Abs. 2 Buchst. b) begangen hat, oder aber sich Handlungen zuschulden kommen ließ, „die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen … zuwiderlaufen“ (Abs. 2 Buchst. c).
21 Die Gründe für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, 2 und 3 der Richtlinie 2004/83 entsprechen denjenigen in Art. 1 Abschnitte E und F der Genfer Konvention.
22 In Kapitel IV („Flüchtlingseigenschaft“) der Richtlinie 2004/83 lautet deren Art. 13 („Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“): „Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.“
23 Ebenfalls in Kapitel IV dieser Richtlinie sieht Art. 14 („Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft“) in Abs. 1 vor, dass die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die von einer nationalen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aberkennen, wenn er gemäß Art. 11 nicht länger Flüchtling ist.
24 Art. 21 Abs. 1 dieser Richtlinie in deren Kapitel VII („Inhalt des internationalen Schutzes“) lautet: „Die Mitgliedstaaten achten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen.“ Richtlinie 2005/85/EG
25 Nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13) bezeichnet im Sinne dieser Richtlinie der Ausdruck „‚Antragsteller‘ oder ‚Asylbewerber‘ den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist“. Ungarisches Recht
26 Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. LXXX von 2007 über das Asylrecht (Magyar Közlöny 2007/83) bestimmt: „Ein Ausländer, bei dem einer der Ausschlussgründe in Art. 1 Abschnitte D, E oder F der Genfer Konvention vorliegt, kann nicht als Flüchtling anerkannt werden.“ Der Ausgangsrechtsstreit Der Fall von Herrn Abed El Karem El Kott
27 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Herr Abed El Karem El Kott unter schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen im Flüchtlingslager Ein El-Hilweh des UNRWA im Libanon lebte. Unter diesen Umständen und nachdem Feuer an sein Haus gelegt und er bedroht worden war, verließ er dieses Lager und flüchtete aus dem Libanon, wo er sicher damit rechnete, gefunden zu werden.
28 In Ungarn erkannte ihm das BAH die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, erließ jedoch gestützt auf Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 zu seinen Gunsten ein Verbot der Zurückweisung.
29 Herr Abed El Karem El Kott erhob beim vorlegenden Gericht Klage gegen die Weigerung, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Fall von Herrn A Radi
30 In Bezug auf Herrn A Radi geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sein im Lager Nahr el Bared des UNRWA, ebenfalls im Libanon, gelegenes Haus im Mai 2007 bei Auseinandersetzungen zwischen der libanesischen Armee und der islamischen Gruppe Fatah zerstört wurde. Da Herr A Radi aus Platzgründen im Lager Baddawi, das in der Nähe des Lagers Nahr el Bared lag, nicht aufgenommen werden konnte, hielten sich er, seine Eltern sowie seine Geschwister bei einem Bekannten in Tripoli (Libanon) auf. Sie wurden jedoch von libanesischen Soldaten beleidigt, misshandelt, willkürlich festgenommen, gefoltert und erniedrigt. In der Erwägung, dass sie als Palästinenser im Libanon rechtlos waren, verließ Herr A Radi dieses Land zusammen mit seinem Vater.
31 Das BAH erkannte auch ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, ordnete jedoch zu seinen Gunsten die Nichtzurückweisung an. Herr A Radi erhob beim vorlegenden Gericht Klage gegen die Weigerung, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Fall von Herrn Kamel Ismail
32 Herr Kamel Ismail lebte mit seiner Familie im Lager Ein El-Hilweh. Er machte geltend, im Lauf bewaffneter Auseinandersetzungen zwischen der islamischen Fatah und Jund el-Sham hätten Extremisten das Dach seines Hauses benutzen wollen. Als er dies verweigert habe, sei er mit dem Tod bedroht und als „feindlicher Agent“ verdächtigt worden. Da er seine Verteidigung nicht sicherstellen konnte, zog er mit seiner Familie nach Beirut (Libanon). Weil er sich dort nicht sicher fühlte, floh er nach Ungarn. Er legte eine Bescheinigung des palästinensischen Volkskomitees vor, wonach er und seine Familie das Lager Ein El-Hilweh aus Sicherheitsgründen und wegen Bedrohung durch radikale Islamisten verlassen mussten; beigefügt waren Fotografien ihres Hauses, nachdem es verwüstet worden war.
33 Das BAH erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, gewährte ihm und seinen Familienangehörigen jedoch den subsidiären Schutz.
34 Herr Kamel Ismail erhob ebenfalls Klage beim vorlegenden Gericht gegen die Entscheidung, ihm die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu versagen. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
35 Die drei Rechtssachen wurden vom vorlegenden Gericht im Ausgangsverfahren verbunden.
36 Unter – nach dessen Ausführungen glaubhafter – Berufung auf die individuellen Umstände, unter denen sie gezwungen gewesen seien, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, beantragten die Kläger des Ausgangsverfahrens die Anerkennung als Flüchtling auf der Grundlage von Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 der Genfer Konvention, auf den Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 verweist.
37 Diese Bestimmung verleihe ihnen automatisch einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, da ihnen der Beistand des UNRWA im Sinne der Bestimmung der Genfer Konvention nicht länger gewährt werde.
38 Bei der Prüfung ihrer Anträge behandelte das BAH die Kläger des Ausgangsverfahrens als Asylbewerber im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2005/85 und führte diese Prüfung nach dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Anerkennungsverfahren durch. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass sie die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 nicht erfüllten.
39 Es erkannte zwar an, dass der Beistand des UNRWA nicht länger gewährt werde, wenn es aus in dessen Verantwortungsbereich fallenden objektiven Gründen nicht in der Lage sei, einer Person Beistand zu leisten, die darauf Anspruch habe, war jedoch nicht der Ansicht, dass der Umstand, ipso facto den Schutz der Richtlinie 2004/83 zu genießen, eine automatische Anerkennung als Flüchtling bewirke. Die rechtlichen Folgen, die aus der Verwendung des Begriffs ipso facto hergeleitet werden könnten, beschränkten sich darauf, dass der Betroffene vom persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst werde, und daher eröffne die Verwendung dieses Begriffs nur die Möglichkeit einer Anerkennung als Flüchtling.
40 Das vorlegende Gericht führt insbesondere aus, dass, da sämtliche Kläger des Ausgangsverfahrens den Beistand einer Organisation im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 dieser Richtlinie in Anspruch genommen hätten, zum einen zu bestimmen sei, unter welchen Voraussetzungen dieser Beistand als im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 nicht länger gewährt gelten könne, und zum anderen, welche Art und welchen Umfang die Garantien hätten, die der Betroffene nach dieser Richtlinie ipso facto genieße, wenn dieser Beistand nicht länger gewährt werde.
41 Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Bíróság (Hauptstädtisches Gericht Budapest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Für die Zwecke der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83: 1. Bedeutet der Schutz dieser Richtlinie die Anerkennung als Flüchtling oder – je nach Wahl der Mitgliedstaaten – eine der beiden zum Anwendungsbereich der Richtlinie gehörenden Schutzformen (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus) oder gegebenenfalls keine dieser beiden automatisch, sondern nur die Zugehörigkeit zum persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie? 2. Bezieht sich der Wegfall des Schutzes oder des Beistands der Institution auf den Aufenthalt außerhalb des Einsatzgebiets der Institution, die Einstellung der Tätigkeit der Institution oder den Wegfall der Möglichkeit der Institution, Beistand oder Schutz zu gewähren, oder gegebenenfalls auf ein unfreiwilliges, auf eine legitime oder objektive Ursache zurückgehendes Hindernis, weswegen die dazu berechtigte Person den Schutz oder den Beistand nicht in Anspruch nehmen kann? Zu den Vorlagefragen Vorbemerkungen
42 Aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie 2004/83 geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteil vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-5539, Randnr. 37).
43 Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83 sind daher im Licht der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention und einschlägigen anderen Verträgen, auf die Art. 78 Abs. 1 AEUV Bezug nimmt, auszulegen. Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der Grundrechte und insbesondere die Befolgung der in der Charta anerkannten Grundsätze gewährleisten (Urteil vom 5. September 2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 In der Rechtssache, in der das Urteil Bolbol ergangen ist, hatte das Fővárosi Bíróság dem Gerichtshof mit denjenigen im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen praktisch gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Da jedoch in jener Rechtssache die Betroffene nicht den Beistand des UNRWA in Anspruch genommen hatte, bevor sie dessen Einsatzgebiet verließ, um in Ungarn einen Asylantrag zu stellen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass folglich zum einen die Umstände nicht geprüft zu werden brauchten, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass dieser Beistand „aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird“, und zum anderen nicht mehr zu untersuchen war, welcher Art die durch diese Richtlinie verliehenen Rechte waren, aufgrund deren die Betroffene wegen dieses Wegfalls des Beistands den Schutz der Richtlinie „ipso facto“ hätte genießen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Bolbol, Randnrn. 55 f.). Zur zweiten Frage
45 Mit seiner zweiten Frage, die als Erstes zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass sich der Wegfall des Schutzes oder des Beistands einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des HCR „aus irgendeinem Grund“ auf die Situation einer Person bezieht, die das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution unter solchen Umständen verlässt, wie sie jeweils die Ausreise der Kläger des Ausgangsverfahrens kennzeichnen.
46 Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 dieser Richtlinie ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, „wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des [HCR] gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt“.
47 Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 der Genfer Konvention bestimmt, dass diese keine Anwendung auf Personen findet, „die zurzeit“ den Schutz oder Beistand „einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des [HCR] genießen“. Dieser Grund für den Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Konvention ist eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bolbol, Randnr. 51).
48 Es steht fest, dass das UNRWA zurzeit, wie die Generalanwältin in Nr. 5 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die einzige Organisation oder Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des HCR im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2004/83 und von Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 der Genfer Konvention ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil Bolbol, Randnr. 44).
49 Der Umstand, dass diese Bestimmung der Genfer Konvention, auf die Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2004/83 verweist, sich darauf beschränkt, von ihrem Anwendungsbereich Personen auszunehmen, die „zurzeit“ den Schutz oder Beistand einer solchen Organisation oder Institution der Vereinten Nationen genießen, kann nicht dahin verstanden werden, dass die bloße Abwesenheit vom oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebiets des UNRWA genügte, um den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling zu beenden.
50 In diesem Fall läge nämlich bei einem Asylbewerber im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2005/85, der seinen Antrag im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten stellt und daher physisch vom Einsatzgebiet des UNRWA abwesend ist, nie der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 genannte Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling vor, was, wie die Generalanwältin in den Nrn. 52 und 53 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, einer solchen Ausschlussklausel jede praktische Wirksamkeit nehmen würde.
51 Außerdem würde es dem mit Art. 1 Abschnitt D Abs. 1 der Genfer Konvention verfolgten Ziel, alle diejenigen von der Regelung dieser Konvention auszunehmen, die den Beistand des UNRWA genießen, zuwiderlaufen, würde man zulassen, dass ein freiwilliges Verlassen von dessen Einsatzgebiet und damit ein freiwilliger Verzicht auf den von diesem gewährten Beistand die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 auslösen würde.
52 Daher ist Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling in dieser Bestimmung nicht nur bei den Personen vorliegt, die zurzeit den Beistand des UNRWA genießen, sondern auch bei denjenigen, die, wie die Kläger des Ausgangsverfahrens, diesen Beistand kurz vor Einreichung eines Asylantrags in einem Mitgliedstaat tatsächlich in Anspruch genommen haben, jedoch nur, sofern dieser Beistand nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 dieser Richtlinie nicht länger gewährt wird.
53 Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 stellt auf die Situation ab, in der der Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des HCR „aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird“, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist.
54 Es steht fest, dass die Lage der Personen, die den Beistand des UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden ist, wie insbesondere aus den Ziff. 1 und 3 der Resolution Nr. 66/72 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2011 hervorgeht.
55 Da mit dem bloßen Verlassen des Einsatzgebiets des UNRWA durch den Antragsteller auf Anerkennung als Flüchtling unabhängig vom Grund für dieses Verlassen der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2004/83 vorgesehene Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nicht enden kann, muss daher klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen der vom UNRWA gewährte Beistand als im Sinne von Satz 2 dieser Bestimmung nicht länger gewährt zu betrachten sein könnte.
56 Hierzu ist festzustellen, dass nicht nur die Auflösung der Organisation oder der Institution, die den Schutz oder Beistand gewährt, zum Wegfall des Schutzes oder Beistands dieser Organisation oder dieser Institution im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 führt, sondern auch die Unmöglichkeit für diese Organisation oder diese Institution, ihre Aufgabe zu erfüllen.
57 Aus der Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 einleitenden Wendung „[w]ird ein solcher Schutz oder Beistand … nicht länger gewährt“ ergibt sich nämlich, dass der Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling vor allen Dingen dann keine Anwendung mehr findet, wenn der vom UNRWA tatsächlich gewährte Beistand, nicht aber das Bestehen dieser Organisation wegfällt.
58 Zwar kann die oben erwähnte Wendung, isoliert betrachtet, dahin ausgelegt werden, dass sie nur auf das UNRWA unmittelbar betreffende Ereignisse abstellt, wie eine Auflösung dieser Organisation oder ein Ereignis, das es ihm allgemein unmöglich macht, seine Aufgabe zu erfüllen, doch erfordert die nachfolgende Formulierung „aus irgendeinem Grund“ in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 dieser Richtlinie eine Auslegung dahin, dass der Grund, aus dem der Beistand nicht länger gewährt wird, ebenfalls auf Umständen beruhen kann, die, da sie vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, ihn dazu zwingen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen.
59 Zwar kann eine bloße Abwesenheit von diesem Gebiet oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Beistands eingestuft werden. Ist diese Entscheidung jedoch durch Zwänge begründet, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, kann eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 nicht länger gewährt wird.
60 Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie, der namentlich die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge mittels eines tatsächlichen Schutzes oder Beistands gewährleisten soll, und nicht nur durch die Bestandssicherung einer mit der Gewährung dieses Beistands oder Schutzes betrauten Organisation oder Institution, wie sich auch aus Ziff. 20 der Resolution Nr. 302 (IV) in Verbindung mit Ziff. 6 der Resolution Nr. 2252 (ES-V) der Generalversammlung der Vereinten Nationen ergibt.
61 Für die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung der Richtlinie 2004/83 tatsächlich nicht länger gewährt wird, haben die nationalen Behörden und Gerichte zu prüfen, ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen.
62 Was im Einzelfall die Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets des UNRWA zugrunde liegen, müssen die nationalen Behörden das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention berücksichtigen, auf den Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie veweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist.
63 Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.
64 Insoweit ist hinzuzufügen, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Asylantrag gestellt worden ist, wenn sie zu ermitteln suchen, ob eine Person aus von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Gründen tatsächlich nicht mehr die Möglichkeit hatte, den Beistand zu genießen, der ihr gewährt wurde, bevor sie das Einsatzgebiet des UNRWA verließ, eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen haben, in deren Rahmen Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83 entsprechend angewandt werden kann.
65 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass sich der Wegfall des Schutzes oder des Beistands einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des HCR „aus irgendeinem Grund“ auch auf die Situation einer Person bezieht, der, nachdem sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hatte, dieser aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des Antrags zu untersuchen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder dieser Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. Zur ersten Frage
66 Vorab ist in Bezug auf die erste Frage hervorzuheben, dass die Richtlinie 2004/83, im Gegensatz zur Genfer Konvention, die nur die Flüchtlingseigenschaft regelt, zwei unterschiedliche Schutzregelungen vorsieht, nämlich zum einen die Flüchtlingseigenschaft und zum anderen den durch den subsidiären Schutz gewährten Status, wobei nach Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz eine solche ist, die „die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt“.
67 Daher ist die Wendung „genießt … den Schutz dieser Richtlinie“ in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft aufzufassen, da sonst dieser Unterschied zwischen dem durch die Genfer Konvention und dem durch diese Richtlinie gewährten Schutz verkannt würde; diese Bestimmung geht nämlich auf Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention zurück, in deren Licht diese Richtlinie auszulegen ist.
68 Außerdem schließt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83 dadurch, dass er sich allein auf die Flüchtlingseigenschaft bezieht, niemanden vom subsidiären Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie aus, und deren Art. 17, der die Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz aufführt, nimmt in keiner Weise auf die Gewährung des Schutzes oder Beistands einer Organisation wie des UNRWA Bezug.
69 Aufgrund dieser Vorbemerkungen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass das Tatbestandsmerkmal „genießt … den Schutz dieser Richtlinie“ bedeutet, dass der Betroffene automatisch einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling hat oder nur dann, wenn er vom persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst wird.
70 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass zum einen Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 vorsieht, dass der Betroffene, sofern die dort aufgeführten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, „ipso facto den Schutz dieser Richtlinie [genießt]“ und dass zum anderen Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 der Genfer Konvention bestimmt, dass im gleichen Fall diese Personen „ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens [fallen]“, wobei eine der verbindlichen Sprachfassungen lautet „shall ipso facto be entitled to the benefits of this Convention“.
71 Die Wendung „genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie“ ist im Einklang mit Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 der Genfer Konvention auszulegen, also dahin, dass der Betroffene „ipso facto“ in den Genuss der Regelung dieser Konvention und der durch sie gewährten „Vergünstigungen“ gelangt.
72 Daher kann sich der Anspruch, der sich daraus ergibt, dass der Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird und der Ausschlussgrund entfällt, nicht auf die bloße Möglichkeit des Betroffenen beschränken, die Anerkennung als Flüchtling auf der Grundlage von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 zu beantragen, da diese Möglichkeit bereits den Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen offensteht, die sich im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten befinden.
73 Die Klarstellung am Ende von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83, wonach der Betroffene „ipso facto den Schutz dieser Richtlinie [genießt]“, wäre überflüssig und hätte keine praktische Wirksamkeit, wenn sie keine andere Bedeutung hätte, als daran zu erinnern, dass sich die Personen, die nicht mehr durch Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen sind, auf die Bestimmungen dieser Richtlinie berufen können, um zu erreichen, dass ihr Antrag auf Anerkennung als Flüchtling gemäß Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie geprüft wird.
74 Ferner geht aus dem vollständigen Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 hervor, dass die dort genannten Personen, sobald ihre Lage endgültig geklärt worden ist, als Flüchtlinge anerkannt werden können, wenn sie aus irgendeinem Grund im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie verfolgt werden. Ist dagegen, wie dies in den Ausgangsverfahren der Fall ist, die Lage der Betroffenen nicht geklärt worden, obwohl ihnen aus einem von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger Beistand gewährt wird, hat der Umstand, dass sie in dieser spezifischen Situation „ipso facto den Schutz dieser Richtlinie [genießen]“, notwendigerweise eine weiter gehende Bedeutung als die, die sich aus dem bloßen Umstand ergibt, nicht von der Möglichkeit der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen zu sein, wenn sie die in Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllen.
75 In diesem Zusammenhang muss jedoch klargestellt werden, dass der Umstand, dass eine Person im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie ipso facto deren Schutz genießt, wie die ungarische und die deutsche Regierung zutreffend ausgeführt haben, keinen bedingungslosen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling begründet.
76 So braucht zwar, wer berechtigt ist, ipso facto den Schutz der Richtlinie 2004/83 zu genießen, nicht notwendigerweise nachzuweisen, dass er Verfolgung im Sinne von deren Art. 2 Buchst. c fürchtet, er muss jedoch, wie dies im Übrigen die Kläger des Ausgangsverfahrens getan haben, einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling stellen, der von den zuständigen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats zu prüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese nicht nur untersuchen, ob der Antragsteller tatsächlich den Beistand des UNRWA in Anspruch genommen hat (vgl. hierzu Urteil Bolbol, Randnr. 52) und dieser Beistand nicht länger gewährt wird, sondern auch, ob bei diesem Antragsteller nicht einer der Ausschlussgründe in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b oder Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie vorliegt.
77 Hinzu kommt noch, dass Art. 11 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2004/83 in Verbindung mit deren Art. 14 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen erlischt, wenn er – nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist – in der Lage ist, in das Einsatzgebiet des UNRWA zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. hierzu entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 76).
78 Schließlich ist klarzustellen, dass die sich aus den Randnrn. 70 bis 76 des vorliegenden Urteils ergebende Auslegung der Wendung „genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie“ entgegen dem Vorbringen mehrerer Regierungen, die in der vorliegenden Rechtssache vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, keine durch den in Art. 20 der Charta verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verbotene Diskriminierung bewirkt.
79 Da sich Asylbewerber, die eine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen, damit sie als „Flüchtling“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 anerkannt werden können, in einer anderen Situation als Personen befinden, die, wie die Kläger des Ausgangsverfahrens, den Beistand des UNRWA erhalten haben, bevor sie dessen Einsatzgebiet verließen und in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag stellten, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, dass sie mit denen gleichbehandelt werden, die wie die Kläger des Ausgangsverfahrens diesen Beistand in Anspruch genommen haben.
80 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Unterzeichnerstaaten der Genfer Konvention in Anbetracht der besonderen Situation der palästinensischen Flüchtlinge im Jahr 1951 ausdrücklich beschlossen haben, ihnen die Sonderbehandlung nach Art. 1 Abschnitt D dieser Konvention zu gewähren, auf die Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/ 83 verweist.
81 Aufgrund dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen ist, dass dann, wenn die zuständigen Behörden des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats festgestellt haben, dass die Voraussetzung, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, beim Antragsteller erfüllt ist, der Umstand, dass er ipso facto„den Schutz dieser Richtlinie [genießt]“, für den Antragsteller die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Rechts wegen durch diesen Mitgliedstaat nach sich zieht, sofern er nicht von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b oder Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie erfasst wird. Kosten
82 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass sich der Wegfall des Schutzes oder des Beistands einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (HCR) „aus irgendeinem Grund“ auch auf die Situation einer Person bezieht, der, nachdem sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hatte, dieser aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer individuellen Bewertung des Antrags zu prüfen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder dieser Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. 1. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass sich der Wegfall des Schutzes oder des Beistands einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (HCR) „aus irgendeinem Grund“ auch auf die Situation einer Person bezieht, der, nachdem sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hatte, dieser aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, auf der Grundlage einer individuellen Bewertung des Antrags zu prüfen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder dieser Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. 2. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn die zuständigen Behörden des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats festgestellt haben, dass die Voraussetzung, dass der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht länger gewährt wird, beim Antragsteller erfüllt ist, der Umstand, dass er ipso facto „den Schutz dieser Richtlinie [genießt]“, für den Antragsteller die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Rechts wegen durch diesen Mitgliedstaat nach sich zieht, sofern er nicht von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b oder Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie erfasst wird. 2. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass dann, wenn die zuständigen Behörden des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats festgestellt haben, dass die Voraussetzung, dass der Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht länger gewährt wird, beim Antragsteller erfüllt ist, der Umstand, dass er ipso facto „den Schutz dieser Richtlinie [genießt]“, für den Antragsteller die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Rechts wegen durch diesen Mitgliedstaat nach sich zieht, sofern er nicht von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b oder Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie erfasst wird. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.