Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.07.2018 – C-56/17

Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2018:621

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 25. Juli 2018 ( Rechtssache C‑56/17 Bahtiyar Fathi gegen Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad [Verwaltungsgericht Sofia, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Grenzen, Asyl und Einwanderung – Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling – Kriterien zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ohne eine ausdrückliche Entscheidung über die Zuständigkeit des Mitgliedstaats – Religionsbegriff – Prüfung des Verfolgungsgrundes der Religion“

1 Das Vorabentscheidungsersuchen, das Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, bezieht sich auf die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ( I. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof

2 Herr Fathi, der am 20. September 1981 in Marivan in der Islamischen Republik Iran geboren wurde und kurdischer Abstammung ist, stellte am 1. März 2016 bei der DAB einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit religiöser Verfolgung durch die iranischen Behörden begründet wurde. Er war nach eigenen Angaben Ende 2008/Anfang 2009 im Iran zum Christentum übergetreten. Er habe eine illegale Satellitenschüssel besessen, mit der er den verbotenen christlichen Fernsehsender Nejat TV empfangen habe; einmal habe er sogar bei einer Fernsehsendung dieses Senders angerufen. Im September 2009 sei er für die Dauer von zwei Tagen vom iranischen Geheimdienst festgenommen und zu seinem Anruf in der Live-Fernsehsendung vernommen worden. Während der Inhaftierung sei er gezwungen worden, zu gestehen, dass er zum Christentum übergetreten sei. Im Jahr 2006 habe er sich nach England begeben. Im Juni 2012 habe er illegal den Iran verlassen und sei in den Irak eingereist, wo er bis Ende 2015 geblieben sei und sich als Asylbewerber aufgehalten habe. Während seines Aufenthalts habe er sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) gewandt, mangels eines Identitätsdokuments sei aber keine Entscheidung von dieser Stelle ergangen. Sein Übertritt zum Christentum habe sich in einem langen Prozess vollzogen, der sich aus Treffen mit Christen in England und aus der Tatsache ergeben habe, dass er das christliche Fernsehen geschaut habe; Ende 2008/Anfang 2009, genauer gesagt im Mai, sei er in einer Hausgemeinde in Teheran getauft worden. Er habe auf „Meetings“ in Teheran, zu denen an die zehn Personen zusammengekommen seien, Beziehungen zu anderen Christen im Iran unterhalten. Er definiert sich als „gewöhnlicher zum Protestantismus tendierender Christ“. Nach seiner Festnahme durch die iranischen Behörden habe er weiterhin Kontakte zu Christen unterhalten. Mangels finanzieller Möglichkeiten habe er den Iran erst im Jahr 2012 verlassen. Nach seiner Ausreise habe der Geheimdienst ihn gesucht und seinem Vater gesagt, dass er ihn nur vernehmen wolle und es keine Probleme gebe, wenn er zurückkehre. Während seines persönlichen Gesprächs vor den bulgarischen Behörden legte Herr Fathi ein Schreiben von Nejat TV vor, das vom 29. November 2012 datierte (

3 Der Antrag von Herrn Fathi wurde mit Bescheid des Vorsitzenden der DAB vom 20. Juni 2016 (im Folgenden: Bescheid der DAB) abgelehnt. In diesem Bescheid wurden die Aussagen von Herrn Fathi als mit erheblichen Widersprüchen behaftet und seine Schilderung insgesamt als unglaubhaft angesehen. Das von Nejat TV stammende Dokument vom 29. November 2012 wurde folglich als gefälscht zurückgewiesen. Der Vorsitzende der DAB berücksichtigte dabei insbesondere die Tatsache, dass Herr Fathi seit seiner Festnahme im Jahr 2009 bis zu seiner Ausreise aus dem Iran im Jahr 2012 keinerlei Verfolgungshandlung erlitten habe. Im Bescheid der DAB wurde der Schluss gezogen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 8 der Zakon za ubezhishteto i bezhantsite (Asyl- und Flüchtlingsgesetz, im Folgenden: ZUB) bzw. des humanitären Status nach Art. 9 ZUB (

4 Gegen den Bescheid der DAB erhob Herr Fathi Klage vor dem vorlegenden Gericht, das beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Folgt aus Art. 3 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung, ausgelegt in Verbindung mit dem zwölften Erwägungsgrund und Art. 17 der Verordnung, dass ein Mitgliedstaat eine Entscheidung erlassen darf, die eine Prüfung eines bei ihm gestellten Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Verordnung darstellt, ohne dass ausdrücklich über die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung entschieden wurde, wenn im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine Abweichung nach Art. 17 der Verordnung gegeben sind? 2. Folgt aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Dublin‑III-Verordnung, ausgelegt in Verbindung mit dem 54. Erwägungsgrund der Richtlinie 2013/32, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung, wenn keine Abweichung gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung erfolgt, eine Entscheidung erlassen werden muss, mit der sich der Mitgliedstaat verpflichtet, den Antrag nach den Kriterien der Verordnung zu prüfen, und die darauf gestützt wird, dass die Vorschriften der Verordnung für den Antragsteller gelten? 3. Ist Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 dahin auszulegen, dass das Gericht in einem Klageverfahren gegen einen Bescheid über die Versagung von internationalem Schutz nach dem 54. Erwägungsgrund der Richtlinie beurteilen muss, ob die Vorschriften der Dublin‑III-Verordnung für den Antragsteller gelten, wenn der Mitgliedstaat nicht ausdrücklich über seine Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nach den Kriterien der Verordnung entschieden hat? Ist aufgrund des 54. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2013/32 davon auszugehen, dass, wenn keine Anhaltspunkte für die Anwendung von Art. 17 der Dublin‑III-Verordnung gegeben sind und der Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage der Richtlinie 2011/95 von dem Mitgliedstaat, bei dem er gestellt wurde, geprüft worden ist, die Rechtslage des Betreffenden vom Anwendungsbereich der Verordnung auch dann erfasst ist, wenn der Mitgliedstaat nicht ausdrücklich über seine Zuständigkeit nach den Kriterien der Verordnung entschieden hat? 4. Folgt aus Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens der Verfolgungsgrund der „Religion“ vorliegt, wenn der Antragsteller nicht in Bezug auf alle vom Religionsbegriff im Sinne dieser Vorschrift umfassten Komponenten, die für die Zugehörigkeit des Betreffenden zu einer bestimmten Religion von grundlegender Bedeutung sind, Erklärungen abgegeben und Dokumente vorgelegt hat? 5. Folgt aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95, dass auf der Religion im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie beruhende Verfolgungsgründe gegeben sind, wenn der Antragsteller unter den Umständen des Ausgangsverfahrens geltend macht, dass er wegen seiner religiösen Zugehörigkeit verfolgt worden sei, er aber keine Erklärungen und Beweise in Bezug auf Umstände, die für die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Religion charakteristisch sind und für den Verfolger ein Grund zur Annahme wären, dass der Betreffende dieser Religion angehört – darunter Umstände, die mit der Vornahme oder Nichtvornahme religiöser Betätigungen oder mit religiösen Meinungsäußerungen zusammenhängen –, oder in Bezug auf Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, abgegeben bzw. vorgelegt hat? 6. Folgt aus Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95, ausgelegt in Verbindung mit den Art. 18 und 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und dem Begriff der Religion im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens a) der Begriff der Religion im Sinne des Unionsrechts keine Handlungen umfasst, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten? Können solche Handlungen, die im Herkunftsstaat des Antragstellers als strafbar gelten, Verfolgungshandlungen darstellen? b) Sind im Zusammenhang mit dem Verbot des Proselytismus und dem Verbot von Handlungen, die der Religion zuwiderlaufen, auf der die Gesetzes- und Verordnungsvorschriften in diesem Land beruhen, Einschränkungen als zulässig zu betrachten, die zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der öffentlichen Ordnung im Herkunftsstaat des Antragstellers festgelegt sind? Stellen die genannten Verbote als solche Verfolgungshandlungen im Sinne der angeführten Vorschriften der Richtlinie dar, wenn der Verstoß dagegen mit der Todesstrafe bedroht ist, auch wenn die Gesetze nicht ausdrücklich gegen eine bestimmte Religion gerichtet sind? 7. Folgt aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95, ausgelegt in Verbindung mit Abs. 5 Buchst. b der Vorschrift, Art. 10 der Charta und Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die Bewertung der Tatsachen und der Umstände nur anhand der vom Antragsteller abgegebenen Erklärungen und vorgelegten Dokumente erfolgen darf, es jedoch zulässig ist, einen Nachweis der vom Begriff der Religion im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie umfassten fehlenden Komponenten zu verlangen, wenn – ohne diese Angaben der Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet im Sinne von Art. 32 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 Buchst. e der Richtlinie 2013/32 gelten würde und – das nationale Recht vorsieht, dass die zuständige Behörde alle für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz relevanten Umstände feststellen und das Gericht im Fall der Anfechtung des Versagungsbescheids darauf hinweisen muss, dass der Betreffende keine Beweise angeboten und vorgelegt hat?

5 Die ungarische und die polnische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Europäische Kommission haben gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. II. Würdigung A. Erste und zweite Vorlagefrage

6 Mit seinen ersten beiden Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen, ob die Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Dublin‑III-Verordnung in der Sache prüfen dürfen, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Entscheidung ergangen ist, mit der aufgrund der in der Verordnung vorgesehenen Kriterien die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats für die Vornahme einer solchen Prüfung festgestellt worden ist.

7 Art. 3 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung sieht vor: „Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats … stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“

8 Art. 67a Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 ZUB in seiner zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags von Herrn Fathi geltenden Fassung sieht vor, dass das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet wird „1. durch Entscheidung der Behörde, bei der die Gespräche stattfinden, wenn Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorliegen; 2. auf Ersuchen des Ministers für Inneres und der Staatlichen Agentur für ‚nationale Sicherheit‘ betreffend den illegalen Aufenthalt eines Ausländers im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien; 3. auf Ersuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Ausländers …“ (

9 Das vorlegende Gericht stellt klar, dass im Fall von Herrn Fathi keiner der in Art. 67a Abs. 2 ZUB vorgesehenen Gründe vorliege und deshalb weder ein Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet worden noch eine Entscheidung ergangen sei, mit der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung die Zuständigkeit des bulgarischen Staates festgestellt worden sei.

10 Dieses Gericht fragt sich, ob die genannte Verordnung nur für Verfahren zur Überstellung von Personen gilt, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, oder ob sie den Staat, der die Prüfung des Antrags übernimmt, in jedem Fall dazu verpflichtet, in einer förmlichen Entscheidung anzugeben, aufgrund welcher Kriterien er sich für zuständig hält, eine solche Prüfung vorzunehmen.

11 Nach Auffassung des erwähnten Gerichts würde ohne eine solche Entscheidung keine Entscheidung darüber vorliegen, ob ein bestimmter Antrag auf internationalen Schutz in den Anwendungsbereich der Dublin‑III-Verordnung fällt.

12 Ich weise sogleich darauf hin, dass diese Schlussfolgerung in meinen Augen falsch ist. Gemäß Art. 1 der Dublin‑III-Verordnung legt diese „die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen“. Nach Art. 2 Buchst. b der erwähnten Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Antrag auf internationalen Schutz“ im Sinne der Verordnung „einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95“, nach der letztgenannten Vorschrift also „das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht“.

13 Das vorlegende Gericht stellt jedoch klar, dass der von der DAB abgelehnte Antrag von Herrn Fathi als auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Sinne von Art. 1 Abschnitt A des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten und am 22. April 1954 in Kraft getretenen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden: Genfer Konvention) (

14 Dieser Antrag fällt somit unter die Definition von Art. 2 Buchst. h der Richtlinie 2011/95 und damit unter die Definition in Art. 2 Buchst. b der Dublin‑III-Verordnung. Daher fällt der genannte Antrag, der von einem Drittstaatsangehörigen in Bulgarien gestellt worden ist, in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, der in deren Art. 1 definiert ist. Die Frage, ob der Mitgliedstaat, der seine Prüfung in der Sache übernommen hat, bei der Feststellung seiner eigenen Zuständigkeit für eine solche Prüfung die in der genannten Verordnung vorgesehenen Kriterien angewandt hat oder nicht, ist insoweit vollkommen irrelevant.

15 Auch die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Auslegung, wonach die Dublin‑III-Verordnung nur dann Anwendung finde, wenn die Überstellung des Antragstellers an einen anderen Mitgliedstaat geplant sei, ist zurückzuweisen. Sowohl aus ihrem Gegenstand als auch aus ihren Bestimmungen geht nämlich hervor, dass die besagte Verordnung Anwendung finden soll, sobald in einem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, unabhängig von der Frage, ob bereits im Stadium der Antragstellung Grund zu der Annahme besteht, dass mehr als ein Mitgliedstaat für die Prüfung eines solchen Antrags zuständig sein könnte (

16 Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass mit der Dublin‑III-Verordnung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine klare und praktikable Formel geschaffen werden soll, die auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basiert und eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglicht, um einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden sowie – nach dem 19. Erwägungsgrund – den von der Verordnung eingeführten wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen sicherzustellen (

17 Kapitel VI der Dublin‑III-Verordnung sieht Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren für den Fall vor, dass der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedstaat aufgrund der in der Verordnung festgelegten Kriterien einen anderen Mitgliedstaat für zuständig hält, den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Werden diese Verfahren aktiviert, wird dem Antragsteller, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat seiner Aufnahme oder Wiederaufnahme stillschweigend oder ausdrücklich zugestimmt hat (

18 Dagegen sieht diese Verordnung kein besonderes Verfahren für den Fall vor, dass der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedstaat zu dem Schluss gelangt, dass er aufgrund der in der Verordnung festgelegten Kriterien selbst für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Auch wenn sich aus dem Recht auf Information, das dem Antragsteller in Art. 4 der Dublin‑III-Verordnung zuerkannt wird, ergibt, dass diesem, sobald der seinen Antrag prüfende Mitgliedstaat bestimmt worden ist, in jedem Fall mitgeteilt werden muss, welcher Mitgliedstaat aus welchen Gründen bestimmt worden ist (

19 Abgesehen davon ist hervorzuheben, dass ein Mitgliedstaat seine eigene Zuständigkeit für die Prüfung eines bei ihm gestellten Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Dublin‑III-Verordnung nur nach den verbindlichen und hierarchisierten Kriterien der Art. 8 bis 15 dieser Verordnung, dem sich auf abhängige Personen beziehenden Kriterium in Art. 16 der genannten Verordnung oder durch Aktivierung der in Art. 17 der Verordnung vorgesehenen Ermessensklausel (vorherige Stellungnahme des die Prüfung vornehmenden Mitgliedstaats hinsichtlich der Gründe für die Aufnahme des Antragstellers durch ihn voraus.

20 Das vorlegende Gericht erklärt das Fehlen einer förmlichen Stellungnahme der bulgarischen Behörden hinsichtlich der Zuständigkeit der Republik Bulgarien für die Prüfung des Antrags von Herrn Fathi mit dem Inhalt von Art. 67a ZUB, der die Einleitung eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nur dann vorschreibt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach der Dublin‑III-Verordnung ein anderer Mitgliedstaat zuständig sein könnte. Aus dem Vorlagebeschluss geht somit keineswegs hervor, dass die bulgarischen Behörden, nachdem sie die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats mangels dafür sprechender Anhaltspunkte ausgeschlossen hatten, ihre Zuständigkeit nicht aufgrund der Kriterien der Dublin‑III-Verordnung festgestellt hätten (

21 Auch wenn es hervorhebt, dass nicht bekannt sei, weshalb die Republik Bulgarien als zuständiger Mitgliedstaat betrachtet worden sei, schließt das vorlegende Gericht im Übrigen nicht aus, dass die in Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung vorgesehene Ermessensklausel angewandt worden ist. Folglich befragt es den Gerichtshof nicht zur Auslegung dieses Artikels.

22 Unter diesen Umständen bin ich, ohne dass es einer umfassenderen Analyse meinerseits bedarf, aufgrund der vorstehenden Erwägungen der Ansicht, dass auf die erste und die zweite Vorlagefrage des Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia, Bulgarien) zusammen genommen dahin gehend zu antworten ist, dass ein Mitgliedstaat, der einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache prüft, nicht verpflichtet ist, vorab eine förmliche Entscheidung zu erlassen, mit der er seine Zuständigkeit für die Durchführung einer solchen Prüfung nach der Dublin‑III-Verordnung anerkennt. Gemäß deren Art. 4 Abs. 1 muss der besagte Mitgliedstaat den Antragsteller jedoch nach den Modalitäten von Abs. 2 dieses Artikels über die Tatsache, dass seine zuständigen Behörden den Antrag prüfen werden, sowie über die Gründe unterrichten, die ihn zur Annahme seiner Zuständigkeit nach der Verordnung veranlasst haben.

23 Was Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung angeht, zu dem die Beteiligten, die schriftlichen Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, Stellung genommen haben, obwohl das vorlegende Gericht nicht um seine Auslegung ersucht hatte, beschränke ich mich im Folgenden auf einige Überlegungen für den Fall, dass der Gerichtshof gleichwohl beschließt, sich hierzu zu äußern.

24 Der besagte Artikel, der mit „Ermessensklauseln“ überschrieben ist, bestimmt in seinem Abs. 1 Unterabs. 1: „Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.“ In Unterabs. 2 desselben Absatzes heißt es: „Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung … Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.“ Unterabs. 3 sieht seinerseits vor: „Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung … Nr. 603/2013[ (

25 Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung gibt die Souveränitätsklausel wieder, die bereits in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (im Folgenden: Dublin‑II-Verordnung) (

26 Obwohl die Ausübung einer solchen Eintrittsbefugnis an keine besondere Bedingung geknüpft ist (

27 Der Gerichtshof hat – in Bezug auf Art. 3 Abs. 2 der Dublin‑II-Verordnung – ebenfalls klargestellt, dass dieser Artikel den Mitgliedstaaten ein Ermessen einräumt, das integraler Bestandteil des vom AEU-Vertrag vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist, und die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieses Ermessens die übrigen Bestimmungen der Verordnung und die Bestimmungen der Charta beachten müssen (

28 Abgesehen davon stelle ich fest, dass sich der Wortlaut von Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 der Dublin‑III-Verordnung, der im Übrigen fast Wort für Wort (beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat …“ (Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags mitzuteilen.

29 Diese Änderungen spiegeln in meinen Augen deutlich die Absicht des Gesetzgebers wider, das Verfahren für den Rückgriff auf die Souveränitätsklausel zu formalisieren und – wie im Übrigen aus dem Vorschlag für eine Dublin‑III-Verordnung hervorgeht (

30 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen neige ich somit der Auffassung zu, dass ein Rückgriff auf die in Art. 17 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung enthaltene Souveränitätsklausel seitens des Mitgliedstaats, der sich auf sie zu berufen beabsichtigt, den Erlass einer förmlichen Entscheidung in diesem Sinne verlangt.

31 Wie dem auch sei: Im Einklang mit der Schlussfolgerung, zu der ich oben in Nr. 22 gelangt bin, hat der Antragsteller meines Erachtens gemäß Art. 4 Abs. 1 der Dublin‑III-Verordnung das Recht, darüber unterrichtet zu werden, dass sein Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung geprüft wird, sobald sich der Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die Prüfung vorzunehmen, dazu entschlossen hat. B. Dritte Vorlagefrage

32 Mit seiner dritten Vorlagefrage, deren Inhalt nur schwer zu fassen ist, scheint das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen zu fragen, ob das Gericht, das mit einer Klage befasst ist, die eine internationalen Schutz beantragende Person gegen den Bescheid über die Ablehnung ihres Antrags erhoben hat, nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 von Amts wegen prüfen muss, ob die Vorschriften der Dublin‑III-Verordnung für den Antragsteller gelten, wenn der den Antrag prüfende Mitgliedstaat nicht ausdrücklich über seine Zuständigkeit für diese Prüfung nach den Kriterien der Verordnung entschieden hat und sich herausstellt, dass der Mitgliedstaat die in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Ermessensklausel nicht angewandt hat.

33 Das vorlegende Gericht geht von der Prämisse aus, dass, wenn der einen Antrag auf internationalen Schutz prüfende Mitgliedstaat nicht ausdrücklich über die Anwendung der Zuständigkeitskriterien der Dublin‑III-Verordnung entschieden hat, keine Entscheidung darüber vorliegen würde, ob dieser Antrag in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob es verpflichtet ist, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, da die Richtlinie 2013/32 nach ihrem 54. Erwägungsgrund auf Antragsteller, für die die Dublin‑III-Verordnung gilt, „zusätzlich zu den Bestimmungen jener Verordnung und unbeschadet ihrer Bestimmungen gelten“ soll.

34 Wie ich in Nr. 12 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, ist diese Prämisse falsch, da die Frage, ob der Mitgliedstaat, der die Prüfung eines bei ihm gestellten Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Dublin‑III-Verordnung in der Sache übernommen hat, bei der Feststellung seiner eigenen Zuständigkeit für die Vornahme einer solchen Prüfung die Kriterien der Verordnung angewandt hat oder nicht, für die Frage, ob der Antrag in den Anwendungsbereich der Dublin‑III-Verordnung fällt, vollkommen irrelevant ist. Im vorliegenden Fall fällt der Antrag von Herrn Fathi, wie ich in den Nrn. 13 und 14 der vorliegenden Schlussanträge ebenfalls hervorgehoben habe, auch ohne eine ausdrückliche Entscheidung der bulgarischen Behörden über ihre Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags nach der Dublin‑III-Verordnung in deren Anwendungsbereich.

35 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die dritte Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, nämlich dann, wenn der Mitgliedstaat, der einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Dublin‑III-Verordnung geprüft hat, nicht ausdrücklich darüber entschieden hat, ob er nach der Verordnung für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist, und sich herausstellt, dass er die in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Ermessensklausel nicht angewandt hat, der mit einer Klage gegen den Bescheid über die Ablehnung des Antrags befasste nationale Richter nicht von Amts wegen prüfen muss, ob die Verordnung für den Antragsteller gilt.

36 Im Gegensatz zur ungarischen Regierung und zur Kommission glaube ich nicht, dass die dritte Vorlagefrage dahin ausgelegt werden kann, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof fragt, ob es von Amts wegen beurteilen muss, ob die Zuständigkeit der Behörden, die den Antrag auf internationalen Schutz geprüft haben, anhand der Kriterien und der Vorschriften der Dublin‑III-Verordnung zutreffend festgestellt worden ist.

37 Sollte der Gerichtshof sie gleichwohl in diesem Sinne auslegen, beschränke ich mich auf die Feststellung, dass der Unionsgesetzgeber das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats im Sinne der Dublin‑III-Verordnung und das Verfahren der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in der Sache getrennt halten wollte. Zum einen bezeichnet der Ausdruck „Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ im Sinne der Dublin‑III-Verordnung nach deren Art. 2 Buchst. d „die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß der Richtlinie [2013/32] und der Richtlinie [2011/95] mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung“ (

38 Daher muss der nationale Richter, der mit einer Klage gegen einen nach Abschluss des Verfahrens der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Dublin‑III-Verordnung ergangenen Bescheid befasst ist, nicht von Amts wegen prüfen, ob das Verfahren zur Bestimmung des nach dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats ordnungsgemäß geführt worden ist und der Mitgliedstaat, der die Prüfung des Antrags vorgenommen hat, auch derjenige ist, der in Anwendung der Vorschriften und Kriterien der Verordnung als zuständig zu benennen war. C. Vierte, fünfte und siebte Vorlagefrage

39 Mit seiner vierten und seiner fünften Vorlagefrage fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof, ob der Verfolgungsgrund der Religion vorliegt, wenn sich die Erklärungen des Antragstellers und die von diesem vorgelegten Dokumente nicht auf alle vom Religionsbegriff im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 umfassten Komponenten beziehen und sich diese Erklärungen und Dokumente insbesondere nicht auf die Aspekte beziehen, die für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion charakteristisch sind und für die mutmaßlichen Verfolger ein Grund zur Annahme sein könnten, dass der Antragsteller dieser Religion angehört. Mit seiner siebten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es in einem solchen Fall zulässig ist, vom Antragsteller einen Nachweis der vom Religionsbegriff im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 umfassten fehlenden Komponenten zu verlangen, wenn sein Antrag ohne diese Angaben als unbegründet abzulehnen wäre.

40 In Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 heißt es: „Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes: … b) der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind …“

41 Diese Vorschrift enthält eine weite Definition des Religionsbegriffs, die alle Komponenten dieses Begriffs, ob öffentlich oder privat, kollektiv oder individuell, einbezieht (

42 Aus der Weite des in Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 definierten Religionsbegriffs – die das Bemühen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck bringt, die verschiedenen Facetten dieses Begriffs so weit wie möglich abzudecken – ergibt sich, dass von einer Person, die internationalen Schutz beantragt und die Gefahr einer Verfolgung aus Gründen im Zusammenhang mit der Religion geltend macht, nicht verlangt werden kann, dass sie zum Nachweis ihrer Behauptungen betreffend ihre religiösen Überzeugungen Angaben zu allen Komponenten des genannten Begriffs macht. Da dieser Begriff auch die Tatsache als solche umfasst, religiöse Überzeugungen zu haben, kann insbesondere nicht verlangt werden, dass ein solcher Antragsteller Angaben darüber macht, dass er in der öffentlichen Sphäre Handlungen vorgenommen hat, die mit diesen Überzeugungen zusammenhängen oder von ihnen vorgeschrieben werden, bzw. keine mit diesen Überzeugungen unvereinbare Handlungen vorgenommen hat, und erst recht nicht, dass er die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Behauptungen mittels Unterlagen nachweist.

43 Diese Schlussfolgerung wird indirekt durch den vom Gerichtshof im Urteil vom 5. September 2012, Y und Z (C‑71/11 und C‑99/11, EU:C:2012:518, Rn. 65), aufgestellten Grundsatz bestätigt, wonach bei der Feststellung, ob eine Verfolgung aus religiösen Gründen vorliegt, nicht darauf abgestellt wird, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der Repressionen (

44 Darüber hinaus geht aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 – wonach es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale des geltend gemachten Verfolgungsgrundes aufweist, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden – hervor, dass für eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Furcht vor Verfolgung wegen der Religion begründet wird, nicht unbedingt erforderlich ist, dass im Rahmen der in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Prüfung der Tatsachen und Umstände die Glaubhaftigkeit der religiösen Überzeugungen des Antragstellers beurteilt wird (

45 Es sei darauf hingewiesen, dass die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nach dem Wortlaut dieses Artikels eine individuelle Antragsprüfung umfassen muss, bei der alle mit dem Herkunftsland des Antragstellers verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und persönlichen Umstände zu berücksichtigen sind (

46 Die zuständigen Behörden haben bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ferner gegebenenfalls auch die gelieferten Erklärungen für das Fehlen schlüssiger Angaben und die allgemeine Glaubwürdigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen. Außerdem bedürfen Aussagen eines Asylbewerbers, für die Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, im Rahmen der Prüfung durch diese Behörden nach Art. 4 der Richtlinie 2011/95 keines Nachweises, wenn die kumulativen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 5 Buchst. a bis e der Richtlinie erfüllt sind (

47 Was mit der Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen begründete Anträge auf internationalen Schutz angeht, deren Prüfung sich oft als besonders komplex erweist, sind – neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers – u. a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben (oder seinen Nichtglauben) versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, die Tatsache, ob er gegebenenfalls eine besondere Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens einnimmt, beispielsweise durch Unterricht oder Proselytismus, sowie Wechselwirkungen zwischen religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen (

48 Auch wenn die von mir soeben skizzierten Elemente Anhaltspunkte für das liefern, was Religion für internationalen Schutz beantragende Personen bedeutet, und zum besseren Verständnis dessen beitragen, wie diese Personen durch Einschränkungen der Ausübung ihrer Religionsfreiheit in ihrem Herkunftsland beeinträchtigt würden, ist hervorzuheben, dass der Frage, was der Religionsbegriff für (potenzielle) Verfolger umfasst, bei der Prüfung von Anträgen, die auf Furcht vor Verfolgung aus religiösen Gründen basieren, eine grundlegende Bedeutung zukommt. Die Beantwortung dieser Frage gibt Auskunft darüber, mit welcher Haltung gegenüber der Glaubensüberzeugung oder der religiösen Identität des Antragstellers sowie gegenüber den Verhaltensweisen (oder Unterlassungen (

49 Im Fall von Herrn Fathi sind seine kurdische Abstammung, die Tatsache und die Modalitäten seines Übertritts zum Christentum, sein Anruf bei einem in seinem Herkunftsland verbotenen christlichen Fernsehsender, seine Verhaftung und Vernehmung durch die Behörden dieses Landes sowie das Geständnis bezüglich seines Übertritts während seiner Inhaftierung lauter Elemente, die die DAB in diesem ersten Abschnitt ihrer Beurteilung – neben den mit dem Herkunftsland des Antragstellers verbundenen Tatsachen nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 – zu berücksichtigen hatte.

50 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auf die vierte, die fünfte und die siebte Vorlagefrage – zusammen genommen -zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht und zur Stützung ihres Antrags die Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zum Nachweis ihrer Behauptungen betreffend ihre religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Dokumente vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Religionsbegriffs im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 beziehen. Insbesondere muss ein solcher Antragsteller – um der Ablehnung seines Antrags zuvorzukommen – weder zwangsläufig Angaben darüber machen, dass er in der öffentlichen Sphäre Handlungen vorgenommen hat, die mit diesen Überzeugungen zusammenhängen oder von ihnen vorgeschrieben werden, bzw. keine mit diesen Überzeugungen unvereinbare Handlungen vorgenommen hat, noch die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Behauptungen mittels Unterlagen nachweisen. D. Sechste Vorlagefrage

51 Mit seiner sechsten Vorlagefrage fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen im Herkunftsstaat des Antragstellers vorgesehene Einschränkungen der Religionsfreiheit wie das Verbot des Proselytismus oder das Verbot der offiziellen Religion dieses Staates zuwiderlaufender Handlungen, die mit dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Ordnung in diesem Land gerechtfertigt werden, Verfolgungshandlungen nach Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95, ausgelegt im Licht von Art. 10 der Charta, darstellen können. Das vorlegende Gericht stellt sich darüber hinaus die Frage, ob die bloße Existenz solcher Verbote, auch wenn sie nicht gegen eine bestimmte Religion gerichtet sind, für die Annahme des Vorliegens einer Verfolgung genügt, wenn der Verstoß dagegen mit der Todesstrafe bedroht ist.

52 Art. 9 der Richtlinie 2011/95 legt fest, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich das Vorliegen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention feststellen lässt. Gemäß Abs. 1 Buchst. a dieses Artikels muss eine solche Handlung „aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten[ (

53 Das in Art. 10 Abs. 1 der Charta (

54 Wie der Gerichtshof in Rn. 57 des Urteils vom 5. September 2012, Y und Z (C‑71/11 und C‑99/11, EU:C:2012:518), ausgeführt hat, ist die Religionsfreiheit eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und stellt ein grundlegendes Menschenrecht dar. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten.

55 Das bedeutet jedoch nicht, wie der Gerichtshof in den Rn. 58 und 59 dieses Urteils ausgeführt hat, dass jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung darstellt, die die zuständigen Behörden verpflichten würde, denjenigen, der diesem Eingriff ausgesetzt wird, als Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 anzuerkennen, da eine „schwerwiegende Verletzung“ dieser Freiheit vorliegen muss, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung gelten können. Außerdem „kann es sich bei einer Verletzung des Rechts auf Religionsfreiheit um eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie [2011/95] handeln, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland u. a. tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 [dieser] Richtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden“ (

56 Aus den vom Gerichtshof festgelegten und oben wiedergegebenen Grundsätzen geht hervor, dass das Vorliegen einer Verfolgung aus religiösen Gründen zum einen von der Schwere der Beeinträchtigung der Religionsfreiheit des Asylbewerbers – da die Beeinträchtigung eine Verletzung dieser Freiheit darstellen muss – und zum anderen von der Schwere der Handlungen abhängt, denen der Antragsteller aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ausgesetzt ist, wobei beide Komponenten unabhängig voneinander sind (

57 In diesem Kontext lässt es die Tatsache, dass die im Herkunftsland des Antragstellers auferlegten Beschränkungen der Religionsfreiheit und die vorgesehenen Sanktionen für einen Verstoß gegen die mit solchen Beschränkungen zusammenhängenden Verbote mit dem Erfordernis der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Sicherheit, der Gesundheit oder der öffentlichen Moral in diesem Land gerechtfertigt werden, nicht zu, dass das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95, die von der legitimen Verfolgung eines solchen Ziels zu unterscheiden ist, automatisch ausgeschlossen wird (

58 Das vorlegende Gericht hebt hervor, dass Einschränkungen der Religionsfreiheit, mit denen die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die Rechte und Freiheiten anderer geschützt werden sollen, gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta in den Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten zulässig sind (C‑199/12 bis C‑201/12, EU:C:2013:720), in Bezug auf den Begriff der sexuellen Ausrichtung vorgenommen hat (

59 Auch wenn – entsprechend den Ausführungen des Gerichtshofs in Rn. 66 des Urteils vom 7. November 2013, X u. a. (C‑199/12 bis C‑201/12, EU:C:2013:720) – davon auszugehen ist, dass sich der Religionsbegriff im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 grundsätzlich nicht auf Handlungen bezieht, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten, können aufgrund der Tatsache, dass dieses Recht Einschränkungen der Ausübung der Religionsfreiheit vorsehen kann, indem es bestimmte Verhaltensweisen verbietet und einen Verstoß gegen diese Verbote mit Sanktionen, die strafrechtlichen Charakter haben, oder gar mit einer Freiheitsstrafe ahndet (

60 Die Antwort auf die Frage, ob der bloße Umstand, dass Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung der Religionsfreiheit – etwa ein Glaubensübertritt, ein öffentliches Bekenntnis zu seinem Glauben, die öffentliche oder private Teilnahme an religiösen Zeremonien, Unterricht oder religiöser Bekehrungseifer – nach dem Recht des Herkunftsstaats des Asylbewerbers strafbar sind und mit einer Freiheitsstrafe oder gar der Todesstrafe geahndet werden, für sich allein ausreicht, um das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95 feststellen zu können, hängt meines Erachtens wesentlich vom Ausmaß der tatsächlichen Anwendung solcher Sanktionen ab.

61 In Rechtssachen, in denen es um die Bestrafung von Handlungen im Zusammenhang mit der Ausübung der Religionsfreiheit geht, ist es beispielsweise entscheidend, dass die mit der Prüfung des Asylantrags betrauten Behörden – neben den Erklärungen des Antragstellers und etwaigen von diesem vorgelegten Dokumenten – über möglichst vollständige aktuelle Informationen aus zuverlässigen Quellen über die Art und Weise verfügen, in der für solche Handlungen vorgesehene Sanktionen im Herkunftsland des Antragstellers konkret angewandt werden, um feststellen zu können, ob dieser unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und sämtlicher ihn betreffender Umstände Gefahr läuft, solchen Sanktionen unterworfen zu werden (

62 Ich schließe mit dem Hinweis, dass sich der EGMR unlängst bei drei Gelegenheiten in Rechtssachen geäußert hat, in denen es um die Ablehnung von Asylanträgen ging, die zum Christentum übergetretene iranische Staatsangehörige gestellt hatten. Im Urteil vom 23. März 2016, F.G./Schweden, ist die Große Kammer des EGMR zu dem Schluss gelangt, dass „ein Verstoß gegen die Art. 2 und 3 [EMRK] vorläge, wenn der Beschwerdeführer ohne eine Ex-nunc-Beurteilung der Folgen seines Glaubensübertritts durch die schwedischen Behörden in den Iran rückgeführt würde“ (C‑71/11 und C‑99/11, EU:C:2012:518), geführt hatten (

63 Zu der Rechtssache, die zum letzten obenerwähnten Urteil des EGMR geführt hat, sind zwei Bemerkungen zu machen. Erstens war der Beschwerdeführer in jener Rechtssache (wie der in der Rechtssache, die zum Urteil des EGMR vom 23. März 2016, F.G./Schweden, CE:ECHR:2016:0323JUD004361111, geführt hat) nach seiner Ausreise aus dem Iran konvertiert. Sein Asylantrag bezog sich somit auf einen „aus Nachfluchtgründen“ entstehenden Bedarf an internationalem Schutz nach Art. 5 der Richtlinie 2011/95. Wie der EGMR in diesem Urteil unter Verweis auf die Richtlinien zu Anträgen auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung hervorgehoben hat, ergeben sich, wenn ein Asylbewerber einen Glaubensübertritt „aus Nachfluchtgründen“ geltend macht, oftmals besondere Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit, so dass eine strenge und gründliche Prüfung der Umstände und des Glaubensübertritts notwendig ist (C‑71/11 und C‑99/11, EU:C:2012:518), klargestellt hat, „grundsätzlich irrelevant“, dass der Betroffene „die Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen vermeiden könnte“. Die religiöse Überzeugung, die Identität bzw. die Lebensform, die lauter Komponenten des Religionsbegriffs im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention und damit von Art. 10 der Richtlinie 2011/95 sind, müssen als so grundlegend für die menschliche Identität angesehen werden, dass niemand gezwungen werden kann, sie zu verheimlichen, zu ändern oder auf sie zu verzichten, um der Verfolgung zu entgehen (

64 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die sechste Vorlagefrage dahin gehend zu beantworten, dass das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95, die auf religiöse Gründe gestützt wird, zum einen von der Schwere der Beeinträchtigung der Religionsfreiheit des Asylbewerbers und zum anderen von der Schwere der Handlungen abhängt, denen der Antragsteller aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ausgesetzt ist. Die Tatsache, dass die im Herkunftsland des Antragstellers auferlegten Beschränkungen der Religionsfreiheit und die vorgesehenen Sanktionen für einen Verstoß gegen die mit solchen Beschränkungen zusammenhängenden Verbote mit dem Erfordernis der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Sicherheit, der Gesundheit oder der öffentlichen Moral in diesem Land gerechtfertigt werden, lässt es nicht zu, dass das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95 automatisch ausgeschlossen wird. Der Umstand, dass Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung der Religionsfreiheit – etwa ein Glaubensübertritt oder religiöser Bekehrungseifer – nach dem Recht des Herkunftslands des Asylbewerbers mit unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Sanktionen oder gar mit der Todesstrafe geahndet werden, reicht für die Annahme des Vorliegens einer Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95 aus, wenn erwiesen ist, dass solche Sanktionen tatsächlich angewandt werden und der Antragsteller nachweislich Gefahr läuft, ihnen bei Rückkehr in dieses Land ausgesetzt zu werden. III. Ergebnis

65 Nach alledem schlage ich vor, auf die Vorlagefragen des Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht Sofia, Bulgarien) wie folgt zu antworten: 1. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache prüft, nicht verpflichtet ist, vorab eine förmliche Entscheidung zu erlassen, mit der er seine Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 604/2013 für die Durchführung einer solchen Prüfung bejaht. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung muss der besagte Mitgliedstaat den Antragsteller jedoch nach den in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehenen Modalitäten über die Tatsache, dass seine zuständigen Behörden den Antrag prüfen werden, sowie über die Gründe unterrichten, die ihn zur Annahme seiner Zuständigkeit nach der Verordnung veranlasst haben. 2. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, nämlich dann, wenn der Mitgliedstaat, der einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 604/2013 geprüft hat, nicht ausdrücklich darüber entschieden hat, ob er nach der Verordnung für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist, und sich herausstellt, dass er die in Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Ermessensklausel nicht angewandt hat, muss der mit einer Klage gegen den Bescheid über die Ablehnung des Antrags befasste nationale Richter nicht von Amts wegen prüfen, ob die Verordnung für den Antragsteller gilt. 3. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht und zur Stützung ihres Antrags die Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zum Nachweis ihrer Behauptungen betreffend ihre religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Dokumente vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Religionsbegriffs im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 beziehen. Insbesondere muss ein solcher Antragsteller – um mit seinem Antrag nicht zu scheitern – nicht unbedingt Angaben darüber machen, dass er in der öffentlichen Sphäre Handlungen vorgenommen hat, die mit diesen Überzeugungen zusammenhängen oder von ihnen vorgeschrieben werden, bzw. keine mit diesen Überzeugungen unvereinbaren Handlungen vorgenommen hat, und auch nicht die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Behauptungen mittels Unterlagen nachweisen. 4. Das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95, die auf religiöse Gründe gestützt wird, hängt zum einen von der Schwere der Beeinträchtigung der Religionsfreiheit des Asylbewerbers und zum anderen von der Schwere der Handlungen ab, denen der Antragsteller aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland ausgesetzt ist. Dass die im Herkunftsland des Antragstellers auferlegten Beschränkungen der Religionsfreiheit und die vorgesehenen Sanktionen für einen Verstoß gegen die mit solchen Beschränkungen zusammenhängenden Verbote mit dem Erfordernis der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Sicherheit, der Gesundheit oder der öffentlichen Moral in diesem Land gerechtfertigt werden, lässt es nicht zu, dass das Vorliegen einer Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95 automatisch ausgeschlossen wird. Der Umstand, dass Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung der Religionsfreiheit – etwa ein Glaubensübertritt oder religiöser Bekehrungseifer – nach dem Recht des Herkunftslands des Asylbewerbers mit unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Sanktionen oder gar mit der Todesstrafe geahndet werden, reicht für die Annahme des Vorliegens einer Verfolgung im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 2011/95 aus, wenn erwiesen ist, dass solche Sanktionen tatsächlich angewandt werden und der Antragsteller nachweislich Gefahr läuft, ihnen bei Rückkehr in dieses Land ausgesetzt zu werden.