Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.02.2019 – C-179/18

ECLI:EU:C:2019:111

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 13. Februar 2019 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Rentenansprüche nach dem nationalen Rentensystem für Arbeitnehmer – Weigerung, den Zeitraum des von einem Beamten der Europäischen Union nach seinem Dienstantritt geleisteten Pflichtwehrdienstes zu berücksichtigen – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“ In der Rechtssache C‑179/18 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Arbeidsrechtbank Gent (Arbeitsgericht Gent, Belgien) mit Entscheidung vom 22. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 7. März 2018, in dem Verfahren Ronny Rohart gegen Federale Pensioendienst erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos sowie der Richter E. Juhász und I. Jarukaitis (Berichterstatter), Generalanwalt: G. Pitruzzella, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der belgischen Regierung, vertreten durch J.‑C. Halleux, C. Van Lul und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von C. Vandenberghe, advocaat, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Mongin und S. Noë als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 1968, L 56, S. 1), in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. 2004, L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Statut).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Ronny Rohart und dem Federale Pensioendienst (Föderaler Pensionsdienst, Belgien) wegen dessen Weigerung, den Zeitraum des von dem Betroffenen geleisteten Pflichtwehrdienstes bei der Berechnung seiner Altersrente für Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 42 des Statuts bestimmt: „Ein Beamter, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst einberufen wird, erhält die besondere dienstrechtliche Stellung ‚Beurlaubung zum Wehrdienst‘. Dem zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogenen Beamten werden keine Dienstbezüge gewährt; die Vorschriften über das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und die Beförderung finden jedoch weiterhin auf ihn Anwendung. Auch die Vorschriften über das Ruhegehalt gelten für ihn weiter, wenn er nach Beendigung der Wehrdienstverpflichtung nachträglich seine Versorgungsbeiträge entrichtet. …“

4 Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71), die zum Zeitpunkt des Renteneintritts von Herrn Rohart in Kraft war, bestimmt: „Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes: … e) eine zum Wehrdienst oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates. Ist die Inanspruchnahme dieser Rechtsvorschriften von dem Nachweis von Versicherungszeiten vor der Einberufung bzw. der Wiedereinberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst oder nach der Entlassung aus dem Wehrdienst oder Zivildienst abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind. Zum Wehrdienst oder Zivildienst einberufene oder wiedereinberufene Arbeitnehmer bzw. Selbständige behalten ihre Arbeitnehmereigenschaft bzw. Selbständigeneigenschaft; …“ Belgisches Recht

5 Art. 34 Abs. 1 F des Koninklijk besluit tot vaststelling van het algemeen reglement betreffende het rust- en overlevingspensioen voor werknemers (Königlicher Erlass zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger) vom 21. Dezember 1967 (Belgisches Staatsblatt, 16. Januar 1968, S. 441) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: Königlicher Erlass) sieht vor, dass unter Berücksichtigung der in § 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen die Zeiträume der Milizpflicht in der belgischen Armee Arbeitszeiträumen gleichgestellt werden.

6 Art. 34 Abs. 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses lautet: „Die unter § 1 … F … genannten Zeiträume können nur gleichgestellt werden, sofern der Betroffene zum Zeitpunkt des Ereignisses, das Grund für die Gleichstellung ist, als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder sich bereits in einem einem Arbeitszeitraum gleichgestellten Inaktivitätszeitraum befindet. Für die unter § 1 … F genannten Zeiträume findet eine Gleichstellung auch statt, wenn der Betroffene in den auf diese Zeiträume folgenden drei Jahren als Arbeitnehmer tätig war und als solcher mindestens ein Jahr lang gewöhnlich und hauptsächlich beschäftigt war. Wenn die Pension tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Januar 1984 zu zahlen ist, können die unter § 1 … F genannten Zeiträume nur gleichgestellt werden, wenn der Betroffene für diese Zeiträume keine Pension nach einer anderen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, mit Ausnahme derjenigen für Selbständige, bezieht.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

7 Herr Rohart arbeitete vom 1. Oktober 1970 bis zum 15. August 1973 als Arbeitnehmer in Belgien. Am 16. August 1973 trat er als Beamter in den Dienst der Europäischen Kommission, wo er mit einer Unterbrechung von einem Jahr, vom 1. Juli 1974 bis zum 30. Juni 1975, während dessen er seinen Pflichtwehrdienst in Belgien leistete, bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 1. Januar 2009 beschäftigt war.

8 Herrn Rohart, der ein Ruhegehalt aus dem Versorgungssystem der Europäischen Union erhält, wurde ferner eine Rente aus dem belgischen Rentensystem für Arbeitnehmer gewährt.

9 In der Folge des Urteils vom 10. September 2015, Wojciechowski (C‑408/14, EU:C:2015:591) wurde die Höhe der Rentenansprüche von Herrn Rohart auf seinen Antrag hin vom Föderalen Pensionsdienst neu berechnet, der diese Ansprüche mit Bescheiden vom 24. Mai 2017 festlegte, ohne dabei jedoch den Zeitraum des Pflichtwehrdienstes zu berücksichtigen. Der auf Berücksichtigung dieses Zeitraums gerichtete Antrag von Herrn Rohart wurde mit Bescheid vom 1. Juni 2017 mit der Begründung abgelehnt, dass er die in Art. 34 des Königlichen Erlasses genannten Voraussetzungen für eine Gleichstellung nicht erfülle, da er zum Zeitpunkt seines Wehrdienstes kein Arbeitnehmer im Sinne dieses Erlasses gewesen sei und dies auch in den darauf folgenden drei Jahren nicht gewesen sei.

10 Das vorlegende Gericht, bei dem eine Klage gegen diese Bescheide anhängig ist, weist darauf hin, dass der Zeitraum des von Herrn Rohart geleisteten Pflichtwehrdienstes weder bei der Berechnung seines Ruhegehalts aus dem Versorgungssystem der Union, noch bei der Berechnung seiner Rente aus dem belgischen System berücksichtigt worden sei, da Herr Rohart die Voraussetzungen für eine Gleichstellung gemäß Art. 34 des Königlichen Erlasses nicht erfülle. Seiner Ansicht nach stellt sich somit die Frage, ob diese Voraussetzungen nicht gegen das Statut und den in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen.

11 Das vorlegende Gericht ist insoweit der Ansicht, dass das Ausgangsverfahren eine Frage aufwerfe, die mit den in den Urteilen vom 16. Dezember 2004, My (C‑293/03, EU:C:2004:821), und vom 10. September 2015, Wojciechowski (C‑408/14, EU:C:2015:591), geprüften Fragen vergleichbar sei. Es weist darauf hin, dass der Zeitraum des von Herrn Rohart geleisteten Pflichtwehrdienstes bei der Berechnung seiner Rente berücksichtigt worden wäre, wenn er seine Laufbahn in Belgien als Angestellter, Beamter oder Selbständiger fortgesetzt hätte, und dass dieser Zeitraum gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 auch dann berücksichtigt worden wäre, wenn er seine Laufbahn in einem anderen Mitgliedstaat fortgesetzt hätte, so dass er benachteiligt werde, weil er Unionsbeamter gewesen sei.

12 Unter diesen Umständen hat die Arbeidsrechtbank Gent (Arbeitsgericht Gent, Belgien) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut dahin auszulegen, dass er einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es nicht erlaubt, bei der Berechnung der Altersrente eines Arbeitnehmers auf Grundlage seiner Leistungen in diesem Mitgliedstaat den Wehrdienst, den der Betroffene in dem Mitgliedstaat geleistet hat, zu berücksichtigen, weil der Betroffene zum Zeitpunkt seines Wehrdienstes und auch danach ununterbrochen Beamter der Union war und deshalb die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nach der gesetzlichen Regelung des Mitgliedstaats nicht erfüllt? Zur Vorlagefrage

13 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der einem Erwerbstätigen, der als Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat beschäftigt gewesen war, bevor er Unionsbeamter wurde, und seinen Pflichtwehrdienst in diesem Mitgliedstaat geleistet hat, nachdem er Unionsbeamter geworden war, bei der Bestimmung seiner Rentenansprüche die Gleichstellung des Wehrdienstzeitraums mit einem Zeitraum tatsächlicher Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer verweigert wird, auf die er Anspruch hätte, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum Wehrdienst eingezogen wurde, oder mindestens ein Jahr lang während der auf die Beendigung der Wehrdienstverpflichtung folgenden drei Jahre eine Beschäftigung ausgeübt hätte, die unter das nationale Versorgungssystem fällt.

14 Es ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Union das Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden. Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht beachten, das auch die Grundsätze umfasst, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit dem Statut entwickelt hat (Urteil vom 10. September 2015, Wojciechowski, C‑408/14, EU:C:2015:591, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Statut durch eine Verordnung des Rates – die Verordnung Nr. 259/68 – festgelegt wurde, die nach Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung hat, in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, und dass das Statut folglich, abgesehen von seinen Wirkungen innerhalb der Unionsverwaltung, auch die Mitgliedstaaten verpflichtet, soweit ihre Mitwirkung jeweils zu seiner Durchführung notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Wojciechowski, C‑408/14, EU:C:2015:591, Rn. 36 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

16 Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 16. Dezember 2004, My (C‑293/03, EU:C:2004:821), entschieden, dass der in Art. 10 EG genannte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – der nunmehr seinen Ausdruck in Art. 4 Abs. 3 EUV findet – in Verbindung mit dem Statut so auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es nicht erlaubt, für die Begründung eines Anspruchs auf vorgezogene Altersrente nach dem nationalen System die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Unionsangehöriger im Dienst eines Unionsorgans zurückgelegt hat. In Rn. 34 des Beschlusses vom 9. Juli 2010, Ricci und Pisaneschi (C‑286/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:420), hat der Gerichtshof klargestellt, dass dies auch für die Begründung eines Anspruchs auf eine gewöhnliche Altersrente gilt.

17 Der Gerichtshof hat insoweit in den Rn. 45 bis 48 des Urteils vom 16. Dezember 2004, My (C‑293/03, EU:C:2004:821), und in den Rn. 29 bis 33 des Beschlusses vom 9. Juli 2010, Ricci und Pisaneschi (C‑286/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:420), festgestellt, dass die Regelungen, um die es in den Rechtssachen ging, in denen dieses Urteil und dieser Beschluss ergangen sind, die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Organe und Einrichtungen der Union erschweren könnten. Diese Regelungen können nämlich, so der Gerichtshof, von der Ausübung einer Berufstätigkeit bei einem Organ oder einer Einrichtung der Union abschrecken, weil ein Arbeitnehmer, der zuvor einem nationalen Versorgungssystem angehört hat, durch die Annahme einer Stelle bei einem solchen Organ oder einer solchen Einrichtung Gefahr läuft, eine Altersleistung nach diesem System nicht mehr in Anspruch nehmen zu können, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er diese Stelle nicht angenommen hätte. Der Gerichtshof hat entschieden, dass derartige Folgen angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gegenüber der Union obliegt und die ihren Ausdruck in der zuvor in Art. 10 EG und nunmehr in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Verpflichtung findet, ihr die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, nicht hingenommen werden können.

18 Der Gerichtshof hat im Übrigen im Urteil vom 10. September 2015, Wojciechowski (C‑408/14, EU:C:2015:591), entschieden, dass Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Altersrente, die einem Erwerbstätigen nach den als Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat erbrachten Leistungen zustehen würde, wegen der anschließend bei einem Unionsorgan zurückgelegten Laufbahn gekürzt oder verweigert wird, und in Rn. 43 dieses Urteils insbesondere ausgeführt, dass eine solche Regelung außerdem nicht nur die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch diese Organe, sondern auch den Verbleib erfahrener Beamter im Dienst dieser Organe erschweren kann.

19 Im vorliegenden Fall kann eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die zur Folge hat, dass einem Erwerbstätigen, der seinen Pflichtwehrdienst in diesem Mitgliedstaat geleistet hat, während er Unionsbeamter war, die Gleichstellung des Wehrdienstzeitraums mit einem Zeitraum tatsächlicher Erwerbstätigkeit verweigert wird, auf die er Anspruch hätte, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum Wehrdienst eingezogen wurde, oder während der auf die Beendigung der Wehrdienstverpflichtung folgenden drei Jahre eine Beschäftigung, die unter das Versorgungssystem dieses Mitgliedstaats fällt, oder gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 1408/71 eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hätte, offenbar ebenfalls die Einstellung von Beamten durch die Unionsorgane erschweren.

20 Eine solche Regelung kann nämlich einen Erwerbstätigen, der eine unter ein Rentensystem des betreffenden Mitgliedstaats fallende Beschäftigung ausübt, davon abhalten, vor der Leistung seines Pflichtwehrdienstes oder während der darauf folgenden drei Jahre Unionsbeamter zu werden.

21 Der abschreckende Charakter einer solchen Regelung kann überdies verstärkt werden, wenn das nationale Rentensystem für die Gewährung einer Rente verlangt, dass eine Mindestzahl von Erwerbstätigkeitsjahren zurückgelegt wurde, so dass die Nichtberücksichtigung des Zeitraums des Pflichtwehrdienstes als Zeitraum tatsächlicher Erwerbstätigkeit in bestimmten Fällen keine Verringerung der Rente, sondern das Fehlen von Rentenansprüchen zur Folge haben kann.

22 Derartige Folgen können angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gegenüber der Union obliegt und die ihren Ausdruck in der in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Verpflichtung findet, ihr die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern, nicht hingenommen werden.

23 Insoweit kann dem Argument nicht gefolgt werden, das die belgische Regierung zur Rechtfertigung der Weigerung vorbringt, den Zeitraum des von Herrn Rohart geleisteten Pflichtwehrdienstes zu berücksichtigen, nämlich, dass dieser während dieses Zeitraums keine Beiträge an das nationale Rentensystem geleistet habe, denn dies ist auch bei den Erwerbstätigen der Fall, die vor oder nach der Leistung ihres Pflichtwehrdienstes einer unter dieses System fallenden Beschäftigung oder einer Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat nachgegangen sind und Anspruch auf die in Art. 34 des Königlichen Erlasses vorgesehene Gleichstellung haben.

24 Diese Regierung kann sich auch nicht darauf berufen, dass Herr Rohart gemäß Art. 42 des Statuts nachträglich eine Zahlung an das Versorgungssystem der Union hätte leisten können, damit dieser Zeitraum für sein Ruhegehalt aus diesem System berücksichtigt werde. Diese Bestimmung sieht nämlich eine bloße Möglichkeit vor, freiwillige Beiträge in dieses System einzuzahlen, die jeder betroffene Beamte wahrnehmen kann oder auch nicht. Die Nichtwahrnehmung dieser Möglichkeit kann daher keinen Verlust von Ansprüchen aus dem nationalen Rentensystem zur Folge haben, da die Leistung dieser Beiträge sonst nicht mehr freiwillig wäre und keine Möglichkeit mehr darstellen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Wojciechowski, C‑408/14, EU:C:2015:591, Rn. 52).

25 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der einem Erwerbstätigen, der als Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat beschäftigt gewesen war, bevor er Unionsbeamter wurde, und seinen Pflichtwehrdienst in diesem Mitgliedstaat geleistet hat, nachdem er Unionsbeamter geworden war, bei der Bestimmung seiner Rentenansprüche die Gleichstellung des Wehrdienstzeitraums mit einem Zeitraum tatsächlicher Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer verweigert wird, auf die er Anspruch hätte, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum Wehrdienst eingezogen wurde, oder mindestens ein Jahr lang während der auf die Beendigung der Wehrdienstverpflichtung folgenden drei Jahre eine Beschäftigung ausgeübt hätte, die unter das nationale Versorgungssystem fällt. Kosten

26 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit dem Statut der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind, in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der einem Erwerbstätigen, der als Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat beschäftigt gewesen war, bevor er Beamter der Europäischen Union wurde, und seinen Pflichtwehrdienst in diesem Mitgliedstaat geleistet hat, nachdem er Unionsbeamter geworden war, bei der Bestimmung seiner Rentenansprüche die Gleichstellung des Wehrdienstzeitraums mit einem Zeitraum tatsächlicher Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer verweigert wird, auf die er Anspruch hätte, wenn er zu dem Zeitpunkt, zu dem er zum Wehrdienst eingezogen wurde, oder mindestens ein Jahr lang während der auf die Beendigung der Wehrdienstverpflichtung folgenden drei Jahre eine Beschäftigung ausgeübt hätte, die unter das nationale Versorgungssystem fällt. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.