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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.02.2021 – C-903/19

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2021:95

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 4. Februar 2021 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentlicher Dienst – Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen – Statut der Beamten der Europäischen Union – Art. 11 des Anhangs VIII – Beamte und Bedienstete auf Zeit, die nach einer Freistellung und der Ausübung einer Tätigkeit bei einem Unionsorgan in ihrer Herkunftsverwaltung wiederverwendet werden“ In der Rechtssache C‑903/19 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 2. Dezember 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Dezember 2019, in dem Verfahren DQ gegen Ministre de la Transition écologique et solidaire, Ministre de l’Action et des Comptes publics erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl, des Richters F. Biltgen (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der französischen Regierung, vertreten durch A.‑L. Desjonquères, N. Vincent und A. Ferrand als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Mongin und M. Brauhoff als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut).

2 Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen DQ auf der einen Seite und dem Ministre de la Transition écologique et solidaire (Minister für den ökologischen und solidarischen Wandel) sowie dem Ministre de l’Action et des Comptes publics (Minister für staatliches Handeln und öffentliche Haushalte) auf der anderen Seite über seinen Antrag auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts seiner im Versorgungssystem der Europäischen Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche. Rechtlicher Rahmen

3 Mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. 2004, L 124, S. 1) wurde das Statut reformiert. Eine der mit dieser Verordnung eingeführten Neuerungen betrifft die Vorschriften über die Übertragbarkeit von Ruhegehaltsansprüchen.

4 Der 32. Erwägungsgrund der Verordnung lautet: „Die Bestimmungen über das Abgangsgeld sollten geändert werden, damit den Gemeinschaftsvorschriften über die Übertragbarkeit der Rentenansprüche Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck gilt es, Unstimmigkeiten zu beseitigen und mehr Flexibilität einzuführen.“

5 Anhang VIII („Versorgungsordnung“) des Statuts bestimmt in Art. 11: „(1) Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um – in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit der Union ein Abkommen getroffen hat, – eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er Ruhegehaltsansprüche in einem System geltend machen kann, dessen Verwaltungsorgane ein Abkommen mit der Union getroffen haben, so ist er berechtigt, den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei der Union erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltung oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse zu übertragen, bei der der Beamte aufgrund seiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann. (2) Ein Beamter, der in den Dienst der Union tritt – nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung, oder – nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit, kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Union zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert. … (3) Absatz 2 gilt auch für den Beamten, der nach seiner Abordnung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich wiederverwendet wird, sowie für den Beamten, der nach seinem Urlaub aus persönlichen Gründen gemäß Artikel 40 des Statuts wiederverwendet wird.“

6 Art. 12 dieses Anhangs lautet: „(1) Ein Beamter, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet und nicht zum sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt ist, hat bei seinem Ausscheiden Anspruch darauf, a) dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat und sofern er nicht die Möglichkeit des Artikels 11 Absatz 2 wahrgenommen hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikel 42 und 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gezahlt wurden, b) dass in anderen Fällen Artikel 11 Absatz 1 auf ihn angewandt wird oder der versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen wird, sofern die Versicherung oder der Fonds Folgendes garantiert: i) sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus; ii) sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 66. Lebensjahr eine monatliche Rente; iii) sie sieht Anwartschaftsrechte und Leistungen für Hinterbliebene vor; iv) eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds nimmt sie nur vor, wenn die unter den Ziffern i, ii und iii genannten Bedingungen erfüllt sind.“ (2) Hat ein Beamter seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet, die bzw. der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, und scheidet er vor dem Erreichen des Ruhestandsalters aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst aus und ist dabei nicht zum sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt, hat er abweichend von Absatz 1 Buchstabe b Anspruch darauf, dass ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld gezahlt wird, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit bei den Organen erworben hat, entspricht. In diesen Fällen werden die Beträge, die gemäß Artikel 42 oder 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Erwerb oder zur Erhaltung der Ruhegehaltsansprüche des Beamten bei dem nationalen Versorgungssystem gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen. In diesen Fällen werden die Beträge, die gemäß Artikel 42 oder 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Erwerb oder zur Erhaltung der Ruhegehaltsansprüche des Beamten bei dem nationalen Versorgungssystem gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen.“

7 Art. 39 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union besagt: „Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete … Anspruch auf Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des Anhangs VIII des Statuts. …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8 Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist seit dem 1. September 2006 Beamter im öffentlichen Dienst des französischen Staates und bei der Direction départementale des territoires du Bas-Rhin (Direktion für Regionalplanung und ‑entwicklung des Departements Bas-Rhin, Frankreich) als leitender Techniker für nachhaltige Entwicklung tätig.

9 Vom 1. April 2011 bis zum 31. August 2013 war er wegen einer Beschäftigung als Vertragsbediensteter bei der Europäischen Kommission aus persönlichen Gründen freigestellt.

10 Nachdem er im Anschluss an diese Freistellung wieder in seine Herkunftsverwaltung eingegliedert worden war, beantragte er unter Berufung auf Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts seiner im Versorgungssystem der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Beamten des Staates.

11 Dieser Antrag wurde mit zwei Entscheidungen vom 10. Juli bzw. 17. September 2014 abgelehnt.

12 Der Kläger des Ausgangsverfahrens erhob beim Tribunal administratif de Strasbourg (Verwaltungsgericht Straßburg, Frankreich) eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidungen, die mit Urteil vom 19. Oktober 2016 abgewiesen wurde.

13 Daraufhin hat er beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) Kassationsbeschwerde eingelegt, mit der er einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend macht. Das Tribunal administratif de Strasbourg (Verwaltungsgericht Straßburg) habe nämlich entschieden, dass die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche Beamten und sonstigen Bediensteten der Union vorbehalten sei, die erstmals in einer Verwaltung eines Mitgliedstaats verwendet würden, und damit solche ausgeschlossen, die nach einer Freistellung aus persönlichen Gründen dorthin zurückkehrten.

14 Da der Conseil d’État (Staatsrat) nicht sicher ist, wie über diesen Klagegrund zu befinden ist, und die Auslegung von Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts als für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit erheblich erachtet, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Erfasst Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts nur Beamte und Vertragsbedienstete, die, nachdem sie als Beamter, Vertragsbediensteter oder Bediensteter auf Zeit bei einem Unionsorgan der Union beschäftigt waren, erstmals in einer nationalen Verwaltung dienstlich verwendet werden, oder kommt er auch Beamten und Vertragsbediensteten zugute, die, nachdem sie bei einem Unionsorgan beschäftigt und während dieser Zeit aus persönlichen Gründen freigestellt oder beurlaubt waren, in den Dienst einer nationalen Verwaltung zurückgekehrt sind? Zur Vorlagefrage

15 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts dahin auszulegen ist, dass die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche Beamten und Vertragsbediensteten vorbehalten ist, die nach einer Beschäftigung bei einem Unionsorgan erstmals in einer nationalen Verwaltung dienstlich verwendet werden, oder ob diese Übertragung auch von solchen beantragt werden kann, die dorthin zurückkehren, nachdem sie im Rahmen einer Freistellung oder Beurlaubung aus persönlichen Gründen bei einem Unionsorgan tätig waren.

16 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts auf Vertragsbedienstete wie den Kläger des Ausgangsverfahrens Anwendung findet, und zwar aufgrund des Verweises in Art. 39 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Bedienstete bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst Anspruch auf Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder auf ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des Anhangs VIII des Statuts hat.

17 Nach Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts ist ein Beamter oder sonstiger Bediensteter, der aus dem Dienst ausscheidet, um in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten oder eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, berechtigt, den versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei der Union erworbenen Ruhegehaltsanspruchs zu übertragen.

18 Zum Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts ist festzustellen, dass der Begriff „[in den Dienst] treten“, der nach seinem gewöhnlichen Wortsinn bei einem Dienstantritt auf den Beginn der Ausübung dieser Tätigkeit bzw. den Zeitpunkt, zu dem diese aufgenommen wird, verweist, für sich genommen keine Aussage darüber ermöglicht, ob es sich um den erstmaligen Dienstantritt handelt oder ob dieser Begriff auch die Wiederaufnahme der Tätigkeit umfasst.

19 Auch eine grammatische Auslegung, die diese Vorschrift Art. 11 Abs. 3 des Anhangs VIII des Statuts gegenüberstellt, der sich auf den Beamten bezieht, der nach seiner Abordnung gemäß Art. 37 Abs. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich des Statuts oder nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen gemäß Art. 40 des Statuts „wiederverwendet“ wird, kann insoweit keinen Aufschluss geben. Allein die unterschiedliche Formulierung der Abs. 1 und 3 von Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts lässt nämlich schon auf die unterschiedliche Tragweite dieser Bestimmungen schließen. So verweist Abs. 3 dieses Artikels, der den speziellen Fall des Beamten betrifft, der gemäß dem Statut eine Abordnung oder einen Urlaub aus persönlichen Gründen in Anspruch genommen hat, ausdrücklich auf die Anwendungsvoraussetzungen von Abs. 2 dieses Artikels.

20 Was die Auslegung der Wendung „in den Dienst einer Verwaltung treten“ in Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 15. Oktober 2015, Axa Belgium, C‑494/14, EU:C:2015:692, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Zum Kontext, in dem Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts steht, lässt sich feststellen, dass die Art. 11 und 12 dieses Anhangs im Zuge der durch die Verordnung Nr. 723/2004 erfolgte Reform des Statuts geändert wurden. Wie sich aus dem 32. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, wollte der Unionsgesetzgeber die Bestimmungen über das Abgangsgeld ändern, damit den Unionsvorschriften über die Übertragbarkeit der Rentenansprüche Rechnung getragen wird, und zu diesem Zweck Unstimmigkeiten beseitigen und mehr Flexibilität einführen.

22 Die Änderung dieser Vorschriften spiegelt den Willen des Unionsgesetzgebers wider, die Zahl der Fälle zu verringern, in denen Bedienstete, die keine Ruhegehaltsansprüche haben, weil sie weniger als zehn Dienstjahre vollendet haben, ein Abgangsgeld erhalten können, und die Möglichkeit der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen auf ein anderes Versorgungssystem auszuweiten.

23 Zum Ziel, das die durch die Verordnung Nr. 723/2004 vorgenommene Reform des Statuts damit verfolgt, dass die Übertragbarkeit von Ruhegehaltsansprüchen als Regel eingeführt wird, während das Abgangsgeld als strengen Voraussetzungen unterliegende Ausnahme bestehen bleibt, ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber die Attraktivität des öffentlichen Dienstes der Union fördern wollte. Insoweit soll das System der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen gemäß Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts es durch eine Koordinierung der nationalen Versorgungssysteme mit dem Versorgungssystem der Union erleichtern, von Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten nationalen Bereich zur Unionsverwaltung zu wechseln, und so der Union möglichst gute Möglichkeiten eröffnen, qualifiziertes und bereits ausreichend berufserfahrenes Personal einzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2004, My, C‑293/03, EU:C:2004:821, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Um eine größere Auswahl unter einem ausreichend berufserfahrenen Personal zu haben, hat der Unionsgesetzgeber eine größere Flexibilität im Bereich der Übertragbarkeit von Ruhegehaltsansprüchen in beide Richtungen geschaffen und damit die Unsicherheiten beseitigt, mit denen sich einige Bedienstete im Hinblick auf eine mögliche Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses und der Unmöglichkeit, gleichwertige Ruhegehaltsansprüche zu erhalten, konfrontiert sahen.

25 Wenn der Gerichtshof also bereits vor der durch die Verordnung Nr. 723/2004 erfolgten Reform des Statuts die Auffassung vertreten hat, dass nach Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts im Fall der Rückkehr in das nationale System der versicherungsmathematische Gegenwert der im Versorgungssystem der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf dieses System übertragen werden darf (Urteil vom 29. Juni 1988, Gritzmann-Martignoni/Kommission, 124/87, EU:C:1988:345, Rn. 17), so muss dies doch erst recht nach dieser Reform gelten.

26 Die von der französischen Verwaltung vertretene restriktive Auslegung der in Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen für die Übertragbarkeit der Ruhegehaltsansprüche in dem Sinne, dass einem nationalen Beamten, der eine befristete Tätigkeit bei einem Unionsorgan ausgeübt hat, die Übertragbarkeit der während dieser Zeit erworbenen Ruhegehaltsansprüche verweigert wird, läuft dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel, eine große Flexibilität bei der Übertragbarkeit von Ruhegehaltsansprüchen zu gewährleisten und die Einstellung qualifizierter Mitarbeiter zu ermöglichen, eindeutig zuwider.

27 Daher muss die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche gemäß Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts sowohl von Beamten und Vertragsbediensteten, die erstmals im Dienst einer nationalen Verwaltung beschäftigt werden, als auch von solchen beantragt werden können, die beispielsweise nach Ablauf einer Freistellung oder eines Urlaubs aus persönlichen Gründen dorthin zurückkehren.

28 Jede andere Auslegung von Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts, die einer Person wie dem Kläger des Ausgangsverfahrens ihren Anspruch auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der im Versorgungssystem der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche nähme, wäre mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den Grundsatz der Arbeitnehmerfreizügigkeit unvereinbar.

29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union Wanderarbeitnehmer im Sinne von Art. 45 AEUV sein kann. Nach ständiger Rechtsprechung verliert nämlich ein Unionsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat arbeitet, nicht deshalb seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne dieses Artikels, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist (Urteile vom 16. Februar 2006, Öberg, C‑185/04, EU:C:2006:107, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C‑466/15, EU:C:2016:749, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Folglich dürfen einem Unionsangehörigen, der – wie der Kläger des Ausgangsverfahrens – für ein Organ oder eine Einrichtung der Union in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat arbeitet, die ihm durch Art. 45 AEUV gewährten Rechte und sozialen Vergünstigungen nicht versagt werden (Urteil vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C‑466/15, EU:C:2016:749, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 45 AEUV jeder Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C‑466/15, EU:C:2016:749, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 So hat der Gerichtshof entschieden, dass es eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Sinne von Art. 45 AEUV darstellen würde, wenn einem Arbeitnehmer das Recht auf Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten ohne Berücksichtigung der in internationalen Organisationen zurückgelegten Zeiten genommen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella, C‑233/12, EU:C:2013:449, Rn. 45).

33 Im vorliegenden Fall ist die von der französischen Verwaltung vorgenommene Auslegung von Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts geeignet, die Beamten des betreffenden Mitgliedstaats, die von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, indem sie eine Beschäftigung bei einem Unionsorgan angenommen haben, gegenüber den in diesem Mitgliedstaat gebliebenen Beamten zu benachteiligen, da Letzteren eine ununterbrochene Beitragszeit zugutekommt, während Erstere aufgrund der verweigerten Übertragung der im Unionssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche eine Unterbrechung ihrer Beitragszeiten hinnehmen müssten.

34 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts entschieden, dass dieser Mitgliedstaat mit der Weigerung, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die in diesem Artikel vorgesehene Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts der im nationalen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Union notwendig sind, die Einstellung von nationalen Beamten mit einem gewissen Dienstalter durch die Union erschwert, da ein solcher Übergang vom nationalen Dienst in den Dienst der Unionsorgane dazu führen würde, ihnen die Ruhegehaltsansprüche vorzuenthalten, die ihnen zustehen würden, wenn sie sich gegen den Eintritt in den Dienst der Union entschieden hätten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 2004, My, C‑293/03, EU:C:2004:821, Rn. 45, und vom 4. Februar 2015, Melchior, C‑647/13, EU:C:2015:54, Rn. 26).

35 Derartige Folgen können angesichts der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung, die den Mitgliedstaaten gegenüber der Union obliegt und ihren Ausdruck in der Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 3 EUV findet, die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, nicht hingenommen werden (Urteile vom 16. Dezember 2004, My, C‑293/03, EU:C:2004:821, Rn. 48, und vom 9. Juli 2010, Ricci und Pisaneschi, C‑286/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:420, Rn. 33).

36 Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Statut, das in allen seinen Teilen verbindlich ist und unmittelbar gilt, auch von den Mitgliedstaaten zu beachten (Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 7, und vom 10. Mai 2017, de Lobkowicz, C‑690/15, EU:C:2017:355, Rn. 42), und damit nicht nur von den nationalen Gerichten, sondern von allen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Verwaltungsbehörden (Urteil vom 19. Dezember 2019, GRDF, C‑236/18, EU:C:2019:1120, Rn. 35).

37 Daraus folgt, dass das Statut abgesehen von den Wirkungen, die es innerhalb der Unionsverwaltung entfaltet, auch die Mitgliedstaaten verpflichtet, soweit ihre Mitwirkung zu seiner Durchführung erforderlich ist (Urteile vom 20. Oktober 1981, Kommission/Belgien, 137/80, EU:C:1981:237, Rn. 8, und vom 13. Februar 2019, Rohart, C‑179/18, EU:C:2019:111, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass sich die nationalen Verwaltungen aller Maßnahmen enthalten müssen, die den Anwendungsbereich der durch das Statut gebotenen Möglichkeiten beschränken könnten.

38 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts dahin auszulegen ist, dass die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche sowohl von Beamten und Vertragsbediensteten, die nach einer Beschäftigung bei einem Unionsorgan erstmals in einer nationalen Verwaltung dienstlich verwendet werden, als auch von solchen beantragt werden kann, die dorthin zurückkehren, nachdem sie im Rahmen einer Freistellung oder Beurlaubung aus persönlichen Gründen bei einem Unionsorgan tätig waren. Kosten

39 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Ruhegehaltsansprüche sowohl von Beamten und Vertragsbediensteten, die nach einer Beschäftigung bei einem Unionsorgan erstmals in einer nationalen Verwaltung dienstlich verwendet werden, als auch von solchen beantragt werden kann, die dorthin zurückkehren, nachdem sie im Rahmen einer Freistellung oder Beurlaubung aus persönlichen Gründen bei einem Unionsorgan tätig waren. Unterschriften