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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.2019 – C-39/18
ECLI:EU:C:2019:584
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 10. Juli 2019 ( *1 ) „Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Zinsderivate in japanischen Yen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Verantwortlichkeit eines Unternehmens für seine Rolle als Unterstützer des Kartells – Berechnung der Geldbuße – Begründungspflicht“ In der Rechtssache C‑39/18 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. Januar 2018, Europäische Kommission, vertreten durch B. Mongin, M. Farley, T. Christoforou und V. Bottka als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin, andere Parteien des Verfahrens: NEX International Limited, vormals Icap plc, mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Icap Management Services Ltd mit Sitz in London, Icap New Zealand Ltd mit Sitz in Wellington (Neuseeland), Prozessbevollmächtigte: C. Riis-Madsen, advokat, und S. Frank, avocat, Klägerinnen im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal, der Richter F. Biltgen, J. Malenovský und C. G. Fernlund (Berichterstatter) sowie der Richterin L. S. Rossi, Generalanwalt: E. Tanchev, Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2019, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Mai 2019 folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. November 2017, Icap u. a./Kommission (T‑180/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:795), mit dem dieses den Beschluss C(2015) 432 final der Kommission vom 4. Februar 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39861 – Yen-Zinsderivate) (im Folgenden: streitiger Beschluss) teilweise für nichtig erklärt hat. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss
2 Aus der in den Rn. 1 bis 21 des angefochtenen Urteils dargestellten Vorgeschichte des Rechtsstreits geht hervor, dass die Icap plc (deren Rechte und Pflichten auf die NEX International Limited übergegangen sind), die Icap Management Services Ltd und die Icap New Zealand Ltd (im Folgenden zusammen: Icap) Teil eines Vermittlungsdienstleistungen über Sprachnetze und elektronische Netze anbietenden Unternehmens sind, das auch nachbörsliche Dienstleistungen erbringt.
3 Mit dem streitigen Beschluss stellte die Europäische Kommission fest, dass Icap an der Begehung von sechs Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) betreffend die Manipulation der Interbanken-Referenzsätze London Interbank Offered Rate (LIBOR, in London [Vereinigtes Königreich] praktizierter Interbankenzinssatz) und Tokyo Interbank Offered Rate (TIBOR, in Tokyo [Japan] praktizierter Interbankenzinssatz) auf dem Markt für Zinsderivate in japanischen Yen, die zuvor mit dem Beschluss C(2013) 8602 final der Kommission vom 4. Dezember 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39861 – Yen-Zinsderivate) festgestellt worden waren, mitgewirkt habe.
4 Am 29. Oktober 2013 leitete die Kommission ein Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen Icap ein.
5 Am 12. November 2013 informierte Icap die Kommission über ihre Absicht, sich nicht für ein Vergleichsverfahren zu entscheiden.
6 Am 4. Februar 2015 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, mit dem gegen Icap sechs Geldbußen von insgesamt 14960000 Euro verhängt wurden, da sie die folgenden sechs Zuwiderhandlungen „unterstützt“ habe: – die „Zuwiderhandlung UBS/RBS 2007“ vom 14. August bis zum 1. November 2007, – die „Zuwiderhandlung UBS/RBS 2008“ vom 28. August bis zum 3. November 2008, – die „Zuwiderhandlung UBS/DB“ vom 22. Mai bis zum 10. August 2009, – die „Zuwiderhandlung Citi/RBS“ vom 3. März bis zum 22. Juni 2010, – die „Zuwiderhandlung Citi/DB“ vom 7. April bis zum 7. Juni 2010 und – die „Zuwiderhandlung Citi/UBS“ vom 28. April bis zum 2. Juni 2010.
7 Die Rn. 18 bis 21 des angefochtenen Urteils lauten wie folgt: „18 Die Kommission wies vorab darauf hin, dass der Grundbetrag der Geldbuße nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006) unter Berücksichtigung des Kontexts der Zuwiderhandlung sowie insbesondere der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung festzusetzen sei und dass die Rolle, die jeder Beteiligte spiele, individuell zu beurteilen sei, wobei etwaige erschwerende oder mildernde Umstände zu berücksichtigen seien (284. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses). 19 Die Kommission legte dar, dass die Leitlinien von 2006 nur wenige Hinweise zur Methode der Berechnung der Geldbuße für die Kartellgehilfen enthielten. Da Icap ein auf dem Markt für Vermittlungsleistungen und nicht ein auf dem Markt für Zinsderivate tätiger Wirtschaftsteilnehmer sei, habe sie nicht die Vermittlungsgebühren durch die Preise der Yen-Zinsderivate austauschen können, um die Umsätze zu ermitteln und die Höhe der Geldbuße festzusetzen, da ein solcher Austausch die Schwere und die Natur der Zuwiderhandlung nicht widerspiegeln würde. Sie schloss daraus im Wesentlichen, dass Ziff. 37 der Leitlinien von 2006 anzuwenden sei, die ein Abweichen von diesen Leitlinien bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße gestatte (287. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses). 20 In Anbetracht der Schwere der in Rede stehenden Verhaltensweisen und der Dauer der Beteiligung von Icap an jeder der sechs fraglichen Zuwiderhandlungen setzte die Kommission für jede von ihnen einen Grundbetrag der Geldbuße fest, nämlich 1040000 Euro für die Zuwiderhandlung UBS/RBS 2007, 1950000 Euro für die Zuwiderhandlung UBS/RBS 2008, 8170000 Euro für die Zuwiderhandlung UBS/DB, 1930000 Euro für die Zuwiderhandlung Citi/RBS, 1150000 Euro für die Zuwiderhandlung Citi/DB und 720000 Euro für die Zuwiderhandlung Citi/UBS (296. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses). 21 Zur Festsetzung des Endbetrags der Geldbuße stellte die Kommission keinen erschwerenden oder mildernden Umstand fest und wies darauf hin, dass die Obergrenze von 10 % des Jahresumsatzes nicht überschritten worden sei (299. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses). Art. 2 des Tenors des [streitigen] Beschlusses verhängt daher gegen die Klägerinnen Geldbußen, deren Endbetrag demjenigen ihres Grundbetrags entspricht.“ Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
8 Mit Klageschrift, die am 14. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Icap Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und, hilfsweise, auf Herabsetzung der verhängten Geldbußen.
9 Icap stützte ihre Nichtigkeitsklage auf sechs Klagegründe. Mit den ersten vier Klagegründen stellte sie die Rechtmäßigkeit von Art. 1 des streitigen Beschlusses hinsichtlich des Vorliegens von Zuwiderhandlungen in Abrede. Der fünfte und der sechste Klagegrund waren gegen Art. 2 dieses Beschlusses betreffend die verhängten Geldbußen gerichtet.
10 Mit dem angefochtenen Urteil erklärte das Gericht zum einen Art. 1 des streitigen Beschlusses teilweise und zum anderen Art. 2 dieses Beschlusses für nichtig. Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
11 Die Kommission beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin die Geldbußen in Art. 2 des streitigen Beschlusses aufgehoben werden; – die sich auf die Geldbußen beziehenden Klagegründe 5 und 6 der von Icap vor dem Gericht erhobenen Klage zurückzuweisen und in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung angemessene Geldbußen gegen Icap zu bestimmen; – Icap sämtliche Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen und die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil so abzuändern, dass sie das Ergebnis des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens widerspiegelt.
12 Icap beantragt, – das Rechtsmittel ganz oder teilweise zurückzuweisen und – der Kommission die gesamten Kosten dieses Verfahrens, einschließlich der Kosten des ersten Rechtszugs, aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
13 Die Kommission macht einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, mit dem sie einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung zur Begründung von Beschlüssen, mit denen Geldbußen verhängt werden, rügt. Vorbringen der Parteien
14 Die Kommission trägt vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Bestimmung der Höhe der gegen Icap verhängten Geldbußen im streitigen Beschluss nicht hinreichend begründet worden sei.
15 Das Gericht habe sich in den Rn. 287 bis 291 des angefochtenen Urteils auf eine fehlerhafte Auslegung der Begründungspflicht gestützt. Es habe die sich aus den Urteilen vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 61), und vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission (C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 66 bis 68), ergebende Rechtsprechung verkannt, wonach die Kommission dieser Verpflichtung nachkomme, wenn sie einem Unternehmen, das wegen seiner Rolle als Unterstützer für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verantwortlich gemacht werde, die Beurteilungsgesichtspunkte angebe, die es ihr ermöglicht hatten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln; sie sei jedoch nicht verpflichtet, alle Zahlenangaben zu machen und die Berechnungen darzulegen, die sie durchgeführt habe, um die Geldbuße zu bestimmen.
16 Zudem habe das Gericht in den Rn. 295 und 296 des angefochtenen Urteils das Urteil vom 28. Januar 2016, Quimitécnica.com und de Mello/Kommission (C‑415/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:58, Rn. 53), nicht berücksichtigt, aus dem jedoch hervorgehe, dass die Begründung eines Rechtsakts der Kommission aufgrund seines Kontexts zu beurteilen sei, der den Austausch zwischen dieser und den Betroffenen, der vor und nach dem Erlass des in Rede stehenden Rechtsakts stattfinden konnte, einschließe.
17 Die Kommission ist der Ansicht, dass der streitige Beschluss die Faktoren „Schwere“ und „Dauer“ der Beteiligung von Icap an der Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend angebe und dass seine Begründung insoweit mit der in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission (C‑194/14 P, EU:C:2015:717), ergangen sei, in Rede stehenden Entscheidung vergleichbar sei.
18 Die Kommission sei über das hinausgegangen, was sie hätte tun müssen, um Icap zu antworten, die sich als Opfer einer Ungleichbehandlung gegenüber dem Unternehmen R. P. Martin sehe, das ebenfalls zur Zahlung von Geldbußen für seine Rolle als Unterstützer in demselben Kartell verurteilt worden sei, das sich aber im Gegensatz zu Icap für ein Vergleichsverfahren entschieden habe.
19 Zunächst habe sie die Umsätze und den weltweiten Umsatz der beteiligten Banken als Berechnungsgrundlage herangezogen. Sie habe sodann die Dauer der Beteiligung von Icap berücksichtigt und schließlich eine Herabsetzung des hypothetischen Grundbetrags vorgenommen, um eine pauschale, angemessene und verhältnismäßige Geldbuße zu erlangen. Dieselbe Methode sei unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf das Unternehmen R. P. Martin angewendet worden. Diesem Unternehmen sei jedoch aufgrund der Kronzeugenregelung eine Ermäßigung von 25 % und aufgrund des Vergleichsverfahrens eine Ermäßigung von 10 % gewährt worden. Sein Umsatz sei außerdem fast 20 Mal niedriger als der von Icap, und seine Beteiligung an der Zuwiderhandlung habe ungefähr einen Monat gedauert, während die von Icap mehr als zwei Monate gedauert habe.
20 Für den Fall, dass der Gerichtshof aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der Geldbußen entscheiden wollen sollte, ersucht ihn die Kommission, die Höhe jeder Geldbuße in dem Verhältnis festzusetzen, in dem die vom Gericht jeweils herangezogene Dauer herabgesetzt worden sei, was in Rechtskraft erwachsen sei.
21 Icap hält diesen Rechtsmittelgrund für unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof
22 Der Rechtsmittelgrund wirft im Wesentlichen die Frage auf, ob das Gericht den Umfang der der Kommission obliegenden Begründungspflicht verkannt hat, indem es in den Rn. 287 bis 296 des angefochtenen Urteils im Kern entschieden hat, dass diese sich nur mit der allgemeinen Versicherung begnügen dürfe, dass die Grundbeträge, die gegenüber den für Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV wegen Unterstützung eines Kartells verantwortlichen Unternehmen herangezogen worden seien, die Schwere, die Dauer und die Art ihrer Beteiligung an den Zuwiderhandlungen und die Abschreckungswirkung der Geldbußen widerspiegelten, obwohl feststeht, dass diese Beträge auf der Grundlage einer speziellen, diesen Unternehmen nicht mitgeteilten Methodik bestimmt wurden.
23 Wie das Gericht in den Rn. 287 und 288 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, muss nach ständiger Rechtsprechung die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung dem Wesen des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den beanstandeten Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Unionsgericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 63, und vom 8. Mai 2019, Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB, C‑450/17 P, EU:C:2019:372, Rn. 87).
24 Was Beschlüsse betrifft, mit denen gegen Unternehmen Geldbußen wegen der Verletzung von Art. 101 AEUV verhängt werden, kommt der Begründungspflicht eine ganz besondere Bedeutung zu. Die Kommission muss ihre Entscheidung begründen und u. a. darlegen, wie sie die berücksichtigten Faktoren gewichtet und bewertet hat. Das Vorliegen einer Begründung ist vom Richter von Amts wegen zu prüfen (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 61).
25 Zwar verfügt die Kommission über ein weites Ermessen in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Geldbußen im Fall eines Verstoßes gegen Wettbewerbsvorschriften der Union (Urteil vom 19. Dezember 2012, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, C‑452/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:829, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung), dennoch hat sie, um für Transparenz zu sorgen, die Leitlinien von 2006 erlassen, in denen sie darlegt, inwieweit sie die einzelnen Umstände der Zuwiderhandlung berücksichtigt und welche Konsequenzen sich daraus für die Höhe der Geldbuße ergeben (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 59).
26 Die Leitlinien von 2006 beruhen somit auf der Berücksichtigung der Umsätze mit den betroffenen Waren im Verhältnis zur Zuwiderhandlung bei der Festsetzung des Grundbetrags der zu verhängenden Geldbußen. Diese Leitlinien sehen in ihren Ziff. 6 und 13 vor, dass die Umsätze in Verbindung mit der Dauer der Zuwiderhandlung „die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen [wiedergeben]“ sollen.
27 Allerdings kann sich diese Methode manchmal als für die besonderen Umstände einer Rechtssache ungeeignet erweisen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Unternehmen, das für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV wegen Unterstützung eines Kartells verantwortlich ist, keine Umsätze auf den relevanten Produktmärkten erzielt. In einer Situation dieser Art hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission eine andere Berechnungsmethode als die in den Leitlinien von 2006 beschriebene anwenden und nach Ziff. 37 der Leitlinien den Grundbetrag der gegen das Unternehmen, das durch seine Beratungstätigkeit ein Kartell unterstützt hatte, verhängten Geldbuße pauschal festsetzen durfte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission, C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 65 bis 67).
28 In Bezug auf die Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht, die der Kommission obliegt, wenn sie von der allgemeinen Methodik der Leitlinien von 2006 abweicht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Entscheidung der Kommission, die sich in eine ständige Entscheidungspraxis einfügt, summarisch, insbesondere unter Bezugnahme auf diese Praxis, begründet sein kann; geht sie jedoch über die früheren Entscheidungen merklich hinaus, hat die Kommission ihre Erwägungen explizit darzulegen (vgl. u. a. Urteile vom 26. November 1975, Groupement des fabricants de papiers peints de Belgique u. a./Kommission, 73/74, EU:C:1975:160, Rn. 31, und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 155).
29 Diese Leitlinien stellen ferner nach ständiger Rechtsprechung Verhaltensnormen dar, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthalten, von der die Kommission im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die insbesondere mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C‑70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 53, und vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Verweist die Kommission auf Ziff. 37 der Leitlinien von 2006, ist sie daher verpflichtet, die Gründe darzulegen, weshalb sie der Ansicht ist, dass die besonderen Umstände des Falles, mit dem sie befasst ist, oder die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung ein Abweichen von der in diesen Leitlinien enthaltenen Methodik rechtfertigen, wie das Gericht in Rn. 289 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden hat.
31 Außerdem genügt die Kommission ihrer Begründungspflicht, wenn sie in ihrer Entscheidung die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglichten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln (Urteil vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission, C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 68). Obwohl sie nicht verpflichtet ist, alle Zahlenangaben zu jedem Zwischenschritt der Methode für die Berechnung der Geldbuße zu machen, muss sie doch darlegen, wie das Gericht in Rn. 291 des angefochtenen Urteils entschieden hat, wie sie die berücksichtigten Faktoren gewichtet und bewertet hat (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 61).
32 Zwar ist die Nennung dieser Faktoren erforderlich, doch ist die Frage, ob sie ausreichend ist, anhand der gegebenen Umstände und des Kontexts zu beurteilen, in den sich der Beschluss der Kommission einfügt.
33 Der Gerichtshof hat in einer Rechtssache, in der die Kommission den Grundbetrag der gegen das das Kartell unterstützende Unternehmen verhängten Geldbuße pauschal festgesetzt hatte, entschieden, dass eine Begründung, in der es lediglich heißt, dass Schwere und Dauer der Zuwiderhandlungen bei der Bestimmung dieses Betrags berücksichtigt worden seien, ausreichend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission, C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 68 und 69). Allerdings kann aus diesem Urteil nicht abgeleitet werden, dass eine solche Begründung, unabhängig von den Besonderheiten der betreffenden Situation, stets ausreichend ist.
34 Weicht die Kommission von den Leitlinien von 2006 ab und wendet sie eine andere speziell auf die Besonderheiten der Situation von Unternehmen, die ein Kartell unterstützt haben, angepasste Methodik an, ist es außerdem im Hinblick auf die Verteidigungsrechte erforderlich, dass diese Methodik den Betroffenen mitgeteilt wird, damit sie in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Kommission ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, vorzutragen (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 2013, Sabou, C‑276/12, EU:C:2013:678, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Mitteilung trägt nämlich zur Gleichheit, zur Unparteilichkeit und zur Qualität der Entscheidungen der Kommission bei, wovon letztlich das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Unternehmen in die Legitimität des Handelns dieses Organs im Bereich des Wettbewerbs abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C‑265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 31, 33, 34 und 53).
35 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission den Grundbetrag der gegen Icap und gegen R. P. Martin verhängten Geldbußen auf der Grundlage derselben Methode festgesetzt hat, um der besonderen Situation der Unterstützer Rechnung zu tragen, die sie speziell entwickelt hat und die auf einem fünfstufigen Test beruht, mit dem Schwere und Dauer ihrer Mitwirkung an den in Rede stehenden Zuwiderhandlungen gemessen werden können. Somit unterscheiden sich die Umstände der vorliegenden Rechtssache von denen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission (C‑194/14 P, EU:C:2015:717), ergangen ist, in der die Kommission den Grundbetrag der gegen den einzigen Unterstützer des Kartells pauschal festgesetzt hatte.
36 Zudem hat das Gericht in Rn. 293 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der 287. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses „keine Hinweise zu der von der Kommission bevorzugten anderen Methode enthält, sondern sich mit der allgemeinen Versicherung begnügt, dass die Grundbeträge die Schwere, die Dauer und die Art der Beteiligung von Icap an den in Rede stehenden Zuwiderhandlungen sowie die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Abschreckungswirkung der Geldbußen widerspiegelten“.
37 Angesichts der in den Rn. 28 bis 34 des vorliegenden Urteils dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte hat das Gericht in Rn. 294 des angefochtenen Urteils zu Recht die Würdigung gebilligt, wonach zum einen „[s]o formuliert … der 287. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses weder den Klägerinnen [erlaubt], die Stichhaltigkeit der von der Kommission bevorzugten Methodik nachzuvollziehen, noch dem Gericht, sie zu überprüfen“, und zum anderen „[sich d]ieser Begründungsmangel … auch in den Erwägungsgründen 290 bis 296 dieses Beschlusses wieder[findet], die, unter Verstoß gegen die … Rechtsprechung, nicht das Mindestmaß an Informationen enthalten, das es erlaubt hätte, die Erheblichkeit und die Gewichtung der von der Kommission bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbußen berücksichtigten Umstände nachzuvollziehen und zu überprüfen“ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 61).
38 Entgegen dem Vorbringen der Kommission bedeutet die Pflicht, die Erheblichkeit und die Gewichtung der Umstände, die sie bei der Bestimmung der anderen von ihr bevorzugten Methode berücksichtigt hat, hinreichend zu begründen, in Anbetracht der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht, dass sie verpflichtet wäre, Zahlenangaben zur Methode für die Berechnung der Geldbuße zu machen, oder dass sie gezwungen wäre, die von ihr vorgenommenen internen Berechnungen im Detail darzulegen. Im vorliegenden Fall hat die Kommission auch nicht behauptet, dass die Aufzählung der fünf Stufen, die die andere Methode umfasst, die sie nur im Verfahrensstadium vor dem Gericht dargelegt hat, sie dazu geführt hätte, Zahlenangaben oder interne Berechnungen preiszugeben.
39 Die Kommission wendet auch ein, dass es das Gericht unterlassen habe, die Informationen über die Berechnungsmethode zu berücksichtigen, die der Rechtsmittelführerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens übermittelt wurden.
40 Jedoch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Begründungspflicht im Hinblick auf die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Gesichtspunkte zukommt, in Rn. 295 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass zwar „die Begründung eines angefochtenen Rechtsakts unter Berücksichtigung seines Kontexts zu prüfen [ist], … der Inhalt [der] informellen Erkundungsgespräche die Kommission [jedoch] nicht ihrer Verpflichtung entheben [kann], im angefochtenen Beschluss die Methodik darzulegen, die sie angewandt hat, um die Beträge der verhängten Geldbußen festzusetzen“.
41 Zudem hat das Gericht angesichts des Fehlens jeglicher Erklärung hinsichtlich der Erheblichkeit und der Gewichtung der Umstände, die die Kommission bei der Bestimmung der Methode zur Berechnung des Grundbetrags der gegen Icap verhängten Geldbuße berücksichtigt hat, in Rn. 296 des angefochtenen Urteils zu Recht entschieden, dass eine „im Stadium des Verfahrens vor dem Gericht gegebene Erläuterung bei der Beurteilung, ob die Kommission ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist, … keine Berücksichtigung finden [kann]“.
42 Daher ist der einzige Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.
43 Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Kosten
44 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem entsprechenden Antrag von Icap die Kosten aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten. 2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.