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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.11.2019 – C-2/18
ECLI:EU:C:2019:962
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 13. November 2019 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Agrarpolitik – Gemeinsame Marktorganisation – Milch und Milcherzeugnisse – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Art. 148 Abs. 4 – Rohmilchlieferungsvertrag – Freie Aushandlung des Preises – Bekämpfung unfairer Handelspraktiken – Verbot, an Rohmilcherzeuger, die einer Gruppe zugeordnet sind, die aufgrund der verkauften Tagesmenge gebildet wurde, unterschiedliche Preise zu zahlen und den Preis ohne Rechtfertigung zu senken“ In der Rechtssache C‑2/18 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas (Verfassungsgericht der Republik Litauen) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Januar 2018, in dem Verfahren Lietuvos Respublikos Seimo narių grupė, Beteiligter: Lietuvos Respublikos Seimas, erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev sowie der Richter P. G. Xuereb und T. von Danwitz (Berichterstatter), Generalanwalt: M. Bobek, Kanzler: M. Aleksejev, Referatsleiter, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2018, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Lietuvos Respublikos Seimo narių grupė, vertreten durch G. Kaminskas, advokatas, – der litauischen Regierung, vertreten durch R. Dzikovič, M. Važnevičius und V. Voinilko als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, zunächst vertreten durch T. Henze und S. Eisenberg, dann durch S. Eisenberg als Bevollmächtigte, – der französischen Regierung, vertreten durch S. Horrenberger, D. Colas, A.‑L. Desjonquères und C. Mosser als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch J. Langer als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Lewis und A. Steiblytė als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. März 2019 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 148 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671) in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 (ABl. 2017, L 350, S. 15) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1308/2013).
2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Lietuvos Respublikos Ūkio subjektų, perkančių-parduodančių žalią pieną ir prekiaujančių pieno gaminiais, nesąžiningų veiksmų draudimo įstatymas Nr. XII‑1907 (Gesetz Nr. XII‑1907 der Republik Litauen zum Verbot unfairer Praktiken von Wirtschaftsakteuren beim An- und Verkauf von Rohmilch und der Vermarktung von Milchprodukten) vom 25. Juni 2015 (TAR 2015, Nr. 2015‑11209) in der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2015 (TAR 2015, Nr. 2015-‑20903) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz zum Verbot unfairer Praktiken), insbesondere seiner Art. 3 und 5, das von der Lietuvos Respublikos Seimo narių grupė (Gruppe von Mitgliedern des litauischen Parlaments) eingeleitet worden ist. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 127, 128 und 138 der Verordnung Nr. 1308/2013 heißt es: „(127) Da es keine Rechtsvorschriften der Union über förmliche schriftliche Verträge gibt, können die Mitgliedstaaten beschließen, im Rahmen ihres nationalen Vertragsrechts die Verwendung derartiger Verträge zwingend vorzuschreiben, sofern sie dabei nicht gegen Unionsrecht verstoßen und insbesondere nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen. Angesichts der unionsweit unterschiedlichen Verhältnisse und im Interesse der Subsidiarität sollte diese Entscheidung den Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Damit jedoch im Sektor Milch und Milcherzeugnisse angemessene Mindeststandards für derartige Verträge sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und der gemeinsamen Marktorganisation sichergestellt sind, sollten einige grundlegende Voraussetzungen für die Verwendung dieser Verträge auf Unionsebene festgelegt werden. Alle diese grundlegenden Bedingungen sollten frei ausgehandelt werden können. Da die Satzungen einiger Molkereigenossenschaften möglicherweise Bestimmungen mit ähnlichen Auswirkungen enthalten, sollten sie der Einfachheit halber von einer Vertragspflicht befreit werden. Um die Wirksamkeit einer solchen Regelung über Verträge zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten beschließen, ob sie auch gelten sollten, wenn Dritte die Milch von den Betriebsinhabern abholen und an die verarbeitenden Betriebe liefern. (128) Damit eine rentable Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise ein angemessener Lebensstandard der Milchbauern sichergestellt wird, sollte ihre Verhandlungsmacht gegenüber den verarbeitenden Betrieben gestärkt werden, was wiederum zu einer gerechteren Verteilung des entlang der Wertschöpfungskette entstehenden Mehrwerts führen sollte. Zur Verwirklichung dieser Ziele der [Gemeinsamen Agrarpolitik] sollte daher gemäß Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2 AEUV eine Regelung verabschiedet werden, die es von Milchbauern bzw. deren Verbänden gegründeten Erzeugerorganisationen ermöglicht, für die Gesamtheit oder einen Teil der Rohmilcherzeugung ihrer Mitglieder mit einer Molkerei die Vertragsbedingungen einschließlich der Preise gemeinsam auszuhandeln. Im Sinne der Erhaltung eines tatsächlichen Wettbewerbs auf dem Milchmarkt sollte dies nur unter Wahrung einer angemessenen Mengenbegrenzung möglich sein. Um die wirksame Arbeitsweise von Genossenschaften nicht zu behindern und um Klarheit zu schaffen, sollte festgelegt werden, dass – sofern die Mitgliedschaft eines Landwirts in einer Genossenschaft mit der Verpflichtung einhergeht, seine gesamte Rohmilcherzeugung oder einen Teil derselben zu Bedingungen abzuliefern, die in der Satzung der Genossenschaft oder den darauf gestützten Regeln und Beschlüssen festgelegt werden – diese Bedingungen nicht Gegenstand von Verhandlungen durch eine Erzeugerorganisation sein sollten. … (138) Obgleich der Einsatz förmlicher schriftlicher Verträge im Milchsektor Gegenstand gesonderter Bestimmungen ist, könnte der Einsatz dieser Verträge auch die Verantwortlichkeit der Akteure in anderen Sektoren verbessern und das Bewusstsein für die Notwendigkeit schärfen, gezielter auf Marktsignale zu reagieren, die Preisweitergabe zu verbessern und das Angebot stärker an die Nachfrage anzupassen, sowie dazu beitragen, bestimmte unfaire Handelspraktiken zu unterlassen. Da es im Unionsrecht keine Vorschriften über solche Verträge gibt, können die Mitgliedstaaten beschließen, im Rahmen ihres nationalen Vertragsrechts solche Verträge zwingend vorzuschreiben, sofern sie dabei das Unionsrecht einhalten und insbesondere nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die gemeinsame Marktorganisation beeinträchtigen.“
4 Art. 1 („Geltungsbereich“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Mit dieser Verordnung wird eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse errichtet, d. h. alle Erzeugnisse, die in Anhang I der Verträge aufgeführt sind … (2) Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 werden in folgende, in den verschiedenen Teilen des Anhangs I aufgeführte Sektoren unterteilt: … p) Milch und Milcherzeugnisse, Teil XVI; …“
5 Art. 148 („Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse“) der Verordnung Nr. 1308/2013 sieht vor: „(1) Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb in seinem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist und/oder dass Erstankäufer ein schriftliches Vertragsangebot für Rohmilchlieferungen durch Landwirte vorzulegen haben, so müssen solche Verträge und/oder solche Vertragsangebote die in Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllen. Beschließt ein Mitgliedstaat, dass für Rohmilchlieferungen durch Landwirte an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, so muss der betreffende Mitgliedstaat ebenfalls festlegen, für welche Stufe bzw. Stufen der Lieferung ein solcher Vertrag abzuschließen ist, wenn die Rohmilchlieferung durch einen oder mehrere Abholer vorgenommen wird. Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Begriff ‚Abholer‘ ein Unternehmen, das Rohmilch von einem Landwirt oder einem weiteren Abholer zu einem Rohmilch verarbeitendem Betrieb oder einem weiteren Abholer befördert, wobei das Eigentum an der Rohmilch bei jeder Stufe der Lieferung übertragen wird. … (2) Der Vertrag und/oder das Vertragsangebot gemäß Absatz 1 … a) ist vor der Lieferung abzuschließen bzw. vorzulegen, b) ist schriftlich abzuschließen bzw. vorzulegen und c) hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten: i) den Preis für die gelieferte Milch, der – fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder – als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, die Veränderungen der Marktbedingungen, die Liefermenge sowie die Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch widerspiegeln, ii) die Rohmilchmengen, die geliefert werden können und/oder müssen, und den Zeitplan für diese Lieferungen iii) die Laufzeit des Vertrags, der auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit mit Kündigungsklauseln abgeschlossen werden kann, iv) Angaben zu Zahlungsperioden und ‑verfahren, v) die Abhol- oder Liefermodalitäten für Rohmilch, sowie vi) die im Falle höherer Gewalt anwendbaren Regelungen. … (4) Sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bestandteile, sind zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 gilt eine oder mehrere der folgenden Regelungen: a) Schreibt ein Mitgliedstaat den Abschluss eines schriftlichen Vertrags für die Lieferung von Rohmilch gemäß Absatz 1 verbindlich vor, so kann er Folgendes festlegen: i) eine Verpflichtung der Vertragsparteien, eine Beziehung zwischen einer bestimmten Liefermenge und dem Preis für diese Lieferung zu vereinbaren; ii) eine Mindestlaufzeit, die lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und dem Erstankäufer von Rohmilch gilt; diese Mindestlaufzeit beträgt mindestens sechs Monate und darf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen; b) beschließt ein Mitgliedstaat, dass Erstankäufer von Rohmilch gemäß Absatz 1 ein schriftliches Angebot für einen Vertrag mit einem Landwirt zu unterbreiten haben, so kann er vorschreiben, dass das Angebot auch eine Mindestlaufzeit des Vertrags entsprechend den diesbezüglichen nationalen Vorschriften beinhalten muss; diese Mindestdauer sollte mindestens sechs Monate umfassen und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigen. Unterabsatz 2 lässt das Recht des Landwirts, eine solche Mindestlaufzeit in schriftlicher Form abzulehnen, unberührt. In diesem Falle steht es den beteiligten Parteien offen, Verhandlungen über alle Bestandteile des Vertrags zu führen, auch über die in Absatz 2 Buchstabe c aufgeführten. …“
6 In Art. 149 („Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse“) der Verordnung Nr. 1308/2013 heißt es: „(1) Eine gemäß Artikel 161 Absatz 1 anerkannte Erzeugerorganisation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann im Namen der ihr angehörenden Landwirte für deren gesamte gemeinsame Erzeugung oder einen Teil davon Verträge über die Lieferung von Rohmilch durch einen Landwirt an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb oder Abholer im Sinne von Artikel 148 Absatz 1 Unterabsatz 3 aushandeln. (2) Die Erzeugerorganisation kann Verträge unter den folgenden Umständen aushandeln: a) unabhängig davon, ob das Eigentum an der Rohmilch von den Landwirten auf die Erzeugerorganisation übergeht, b) unabhängig davon, ob für die gemeinsame Erzeugung einiger oder aller der ihnen angehörenden Landwirte derselbe Preis ausgehandelt wird; …“
7 Art. 152 („Erzeugerorganisationen“) der Verordnung Nr. 1308/2013 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten können auf Antrag Erzeugerorganisationen anerkennen, die: a) aus Erzeugern aus bestimmten der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Sektoren bestehen und von diesen Erzeugern gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe c kontrolliert werden; …“
8 Der 50. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2017/2393 lautet: „Die Verwendung von Verträgen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse kann dabei helfen, das Verantwortungsgefühl der Akteure zu stärken und ihr Bewusstsein für die Notwendigkeit zu schärfen, gezielter auf Marktsignale zu reagieren, die Preisweitergabe zu verbessern und das Angebot stärker an die Nachfrage anzupassen, sowie dazu beitragen, bestimmte unfaire Handelspraktiken zu unterlassen. Um sowohl im Sektor Milch und Milcherzeugnisse als auch in anderen Sektoren Anreize für die Verwendung solcher Verträge zu schaffen, sollten Erzeuger, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen das Recht haben, einen schriftlichen Vertrag zu verlangen, und zwar auch dann, wenn der betreffende Mitgliedstaat die Verwendung derartiger Verträge nicht zwingend vorgeschrieben hat.“
9 Im achten Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. 2012, L 94, S. 38), die durch die Verordnung Nr. 1308/2013 aufgehoben wurde, hieß es: „Die Verwendung formeller schriftlicher Verträge, die vor der Lieferung abgeschlossen werden und in denen die grundlegenden Fragen geregelt sind, ist nicht weit verbreitet. Solche Verträge könnten jedoch die Verantwortlichkeit der Akteure in der Milchversorgungskette verbessern und das Bewusstsein für die Notwendigkeit schärfen, gezielter auf Marktsignale zu reagieren, die Preisweitergabe zu verbessern und ihr Angebot stärker an der Nachfrage auszurichten, sowie dazu beizutragen, bestimmte unfaire Handelspraktiken zu unterlassen.“
10 Art. 13 („Umsetzung“) Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. 2019, L 111, S. 59) sieht vor: „Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis 1. Mai 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Maßnahmen spätestens am 1. November 2021 an. …“
11 In Art. 14 der Richtlinie 2019/633 heißt es: „Diese Richtlinie tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“ Litauisches Recht
12 Nach Art. 46 Abs. 1 der litauischen Verfassung beruht die litauische Wirtschaft auf dem Recht des Privateigentums sowie der individuellen Freiheit und Initiative zu wirtschaftlicher Betätigung.
13 Gemäß Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes zum Verbot unfairer Praktiken werden Rohmilchverkäufer anhand der in Kilogramm (kg) ausgedrückten Tagesmenge der verkauften Rohmilch mit natürlichem Fettgehalt in zehn Gruppen eingestuft: Gruppe eins – bis einschließlich 100 kg; Gruppe zwei – mehr als 100 kg und bis einschließlich 200 kg; Gruppe drei – mehr als 200 kg und bis einschließlich 300 kg; Gruppe vier – mehr als 300 kg und bis einschließlich 500 kg; Gruppe fünf – mehr als 500 kg und bis einschließlich 1000 kg; Gruppe sechs – mehr als 1000 kg und bis einschließlich 2000 kg; Gruppe sieben – mehr als 2000 kg und bis einschließlich 4000 kg; Gruppe acht – mehr als 4000 kg und bis einschließlich 10000 kg; Gruppe neun – mehr als 10000 kg und bis einschließlich 20000 kg; Gruppe zehn – mehr als 20000 kg.
14 Gemäß Art. 2 Abs. 7 dieses Gesetzes ist der Rohmilchankaufspreis derjenige Geldbetrag, dessen Zahlung der Rohmilchkäufer mit dem Rohmilchverkäufer anhand der durch Erlass des litauischen Landwirtschaftsministers festgelegten Basisindikatoren für die Rohmilchzusammensetzung vereinbart – ohne Aufschläge, Prämien oder Abzüge.
15 Art. 3 („Untersagung unfairer Praktiken von Wirtschaftsakteuren“) Abs. 3 dieses Gesetzes sieht vor: „Rohmilchkäufern sind die folgenden unfairen Praktiken untersagt: 1. in Verträgen über den Verkauf von Rohmilch unterschiedliche Ankaufspreise für Rohmilch festzulegen, wenn die Rohmilch den derselben Gruppe zuzurechnenden Rohmilchverkäufern abgekauft wird und die durch den Erlass des litauischen Landwirtschaftsministers festgesetzten Qualitätsanforderungen erfüllt und wenn sie dem Rohmilchkäufer auf die gleiche Weise geliefert wird (an eine Milchankaufsstelle gelieferte Rohmilch; direkt beim landwirtschaftlichen Betrieb gekaufte Milch; direkt an ein Rohmilch verarbeitendes Unternehmen gelieferte Rohmilch), es sei denn, die Rohmilch wird Rohmilchverkäufern abgekauft, die ihre selbst erzeugte Milch verkaufen und einer Milcherzeugerorganisation angehören, die gemäß den im Erlass des litauischen Landwirtschaftsministers aufgestellten Regeln anerkannt ist. Im letztgenannten Fall darf der Ankaufspreis für Rohmilch jedoch nicht unter dem Preis liegen, der anhand der Gruppe der Rohmilchverkäufer festgelegt würde. … 3. den Rohmilchankaufspreis ungerechtfertigt zu senken.“
16 Art. 5 („Erfordernis der Begründung der Senkung des Rohmilchankaufspreises“) des Gesetzes bestimmt: „1. Senkt der Rohmilchkäufer den im Rohmilchkaufvertrag angegebenen Rohmilchankaufspreis um mehr als 3 %, so muss er die Preissenkung begründen und die Begründung der Marktregulierungsbehörde mitteilen. 2. Gemäß den durch den Erlass des litauischen Landwirtschaftsministers genehmigten Leitlinien muss die Marktregulierungsbehörde die Begründung für die von einem Rohmilchkäufer vorgenommene Senkung des Rohmilchankaufspreises im Sinne von Abs. 1 binnen fünf Werktagen prüfen und dann binnen drei Werktagen entscheiden, ob die Senkung des Rohmilchankaufspreises um mehr als 3 % gerechtfertigt war. 3. Entscheidet die Marktregulierungsbehörde gemäß den in Abs. 2 niedergelegten Leitlinien, dass die Senkung des Rohmilchankaufspreises um mehr als 3 % nicht gerechtfertigt war, so ist dem Rohmilchkäufer die Senkung des im Rohmilchkaufvertrag angegebenen Rohmilchankaufspreises untersagt.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
17 Am 28. Juni 2016 beantragte eine Gruppe von Mitgliedern des litauischen Parlaments beim Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas (Verfassungsgericht der Republik Litauen) die Prüfung, ob u. a. die Art. 3 und 5 des Gesetzes zum Verbot unfairer Praktiken mit Art. 46 Abs. 1 der litauischen Verfassung in Einklang stehen.
18 Die Gruppe führte zur Begründung ihres Antrags aus, das zu prüfende Gesetz beschränke die Parteien eines Vertrags über den Verkauf von Rohmilch in ihrem Recht auf Vereinbarung der wesentlichen Bestandteile, wie den Preis und die Menge, und wahre deshalb nicht die in Art. 46 Abs. 1 der litauischen Verfassung verankerte Vertragsfreiheit.
19 Das litauische Parlament vertrat die Ansicht, dass diese Freiheit keine absolute Geltung habe und sowohl zur Wahrung öffentlicher Interessen als auch zur Gewährleistung von Redlichkeit und Gerechtigkeit eingeschränkt werden könne. In Litauen bestehe in Bezug auf die jeweilige Verhandlungsmacht der Rohmilcherzeuger einerseits und der Verarbeiter bzw. Käufer andererseits ein Ungleichgewicht zugunsten der Letztgenannten, und die zwingenden Bestimmungen der Art. 3 und 5 des Gesetzes zum Verbot unfairer Praktiken sollten die Rechte und die legitimen Interessen der als schwächer angesehenen Vertragspartei, nämlich der Rohmilcherzeuger, wahren.
20 Die Europos teisės departamentas prie Lietuvos Respublikos teisingumo ministerijos (Abteilung für Europarecht im Justizministerium der Republik Litauen) und der Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba (Wettbewerbsrat der Republik Litauen), die ebenfalls Stellungnahmen beim vorlegenden Gericht einreichten, machten geltend, dass die Art. 3 und 5 dieses Gesetzes den in Art. 148 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1308/2013 verankerten Grundsatz der Verhandlungsfreiheit beeinträchtigten, insbesondere was die Festlegung des Rohmilchpreises betreffe.
21 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Binnenmarkt und die Landwirtschaft zu den Bereichen gehörten, bei denen sich die Union und die Mitgliedstaaten Zuständigkeit teilten, und die nationalen Vorschriften in diesen Bereichen, einschließlich der litauischen Verfassung und ihres Art. 46 Abs. 1, daher im Einklang mit der Unionsregelung für diese Bereiche ausgelegt werden müssten. Folglich ersucht es um Auslegung von Art. 148 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1308/2013, um entscheiden zu können, ob Art. 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 und Art. 5 des Gesetzes zum Verbot unfairer Praktiken mit Art. 46 Abs. 1 der Verfassung im Einklang stünden.
22 In diesem Zusammenhang führt das vorlegende Gericht aus, dass die litauischen Rechtsvorschriften die betreffenden Wirtschaftsakteure verpflichteten, beim Ankauf von Rohmilch einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. In den Materialien zum Entwurf für das Gesetz zum Verbot unfairer Praktiken heiße es u. a., dieses bezwecke zum einen, ein Gleichgewicht zwischen den legitimen Interessen der Rohmilchkäufer und ‑verkäufer sicherzustellen, und zum anderen, der Ausübung der Marktmacht von Milchverarbeitungsunternehmen mit weitreichender Marktmacht Schranken zu setzen und den unlauteren Vorteil, den Milcherzeugnisse verkaufende Wirtschaftsakteure aus der Senkung der Großhandelspreise für Milcherzeugnisse erzielten, in Grenzen zu halten.
23 Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass sich aus den ihm vorliegenden Akten ergebe, dass der Milchsektor zu den wichtigsten Bereichen der landwirtschaftlichen Erzeugung in Litauen gehöre, da er etwa 2 % des gesamten Bruttoinlandsprodukts des Landes erziele. Allerdings sei die Verhandlungsmacht der Erzeuger sehr schwach, weil sie im Vergleich zu den Verarbeitern kleine Unternehmen seien. Nach den Daten für das Jahr 2015 besäßen 74 % aller litauischen Rohmilcherzeuger nur 1 bis 5 Kühe, während sechs Unternehmen 97 % der Rohmilch verarbeiteten. Zudem sei die Zusammenarbeit zwischen den Rohmilcherzeugern trotz aller Bemühungen zu ihrer Förderung traditionell unterentwickelt, und an einer echten Zusammenarbeit beteiligten sich nur 15 % von ihnen, die lediglich 18 % der gesamten in Litauen gekauften Rohmilch lieferten. Es gebe keinerlei anerkannte Organisationen von Rohmilcherzeugern im Sinne der Art. 152 ff. der Verordnung Nr. 1308/2013. Der durchschnittliche Ankaufspreis für Rohmilch in Litauen sei einer der niedrigsten in der gesamten Europäischen Union.
24 Das vorlegende Gericht führt ferner aus, dass sich die Ankäufer vor der Verabschiedung des Gesetzes zum Verbot unfairer Praktiken darauf beschränkt hätten, den Milcherzeugern den Preis anzugeben, zu dem sie die Rohmilch angekauft hätten, ohne dass dieser Preis zuvor ausgehandelt worden sei.
25 Art. 148 der Verordnung Nr. 1308/2013 räume den Mitgliedstaaten, die beschlossen hätten, dass für jede Rohmilchlieferung in ihrem Hoheitsgebiet ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden müsse, nicht ausdrücklich die Befugnis ein, den Grundsatz der Verhandlungsfreiheit im nationalen Recht zu beschränken. Es stelle sich jedoch die Frage, ob dieser Grundsatz eingeschränkt werden könne, um – in Anbetracht von Umständen wie den strukturellen Merkmalen des Sektors Milch und Milcherzeugnisse, dem Fehlen von Erzeugerorganisationen und der Entwicklung des Milchmarkts – die Verhandlungsmacht der Landwirte im Milchsektor gegenüber den Milchankäufern zu stärken und unfaire Handelspraktiken zu verhindern.
26 Unter diesen Umständen hat der Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas (Verfassungsgericht der Republik Litauen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Kann Art. 148 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin ausgelegt werden, dass er – zur Stärkung der Verhandlungsmacht der Rohmilcherzeuger und zur Unterbindung unfairer Handelspraktiken sowie unter Berücksichtigung bestimmter struktureller Merkmale des Sektors Milch und Milcherzeugnisse eines Mitgliedstaats sowie der Veränderungen auf dem Milchmarkt – dem Erlass eines rechtlichen Rahmens auf nationaler Ebene nicht entgegensteht, der die Freiheit der Vertragsparteien, den Ankaufspreis für Rohmilch auszuhandeln, in der Weise einschränkt, dass Rohmilchkäufern untersagt wird, Rohmilchverkäufern, die gemessen an der verkauften Milchmenge derselben Gruppe zuzurechnen sind und keiner anerkannten Milcherzeugerorganisation angehören, für Rohmilch mit derselben Qualität und Zusammensetzung wie der dem Käufer mittels der gleichen Methode gelieferten unterschiedliche Rohmilchpreise zu zahlen, so dass es den Parteien nicht möglich ist, unter Berücksichtigung anderer Faktoren einen anderen Ankaufspreis für Rohmilch zu vereinbaren? 2. Kann Art. 148 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin ausgelegt werden, dass er – zur Stärkung der Verhandlungsmacht der Rohmilcherzeuger und der Unterbindung unfairer Handelspraktiken sowie unter Berücksichtigung bestimmter struktureller Merkmale des Sektors Milch und Milcherzeugnisse eines Mitgliedstaats sowie der Veränderungen im Milchmarkt -dem Erlass eines rechtlichen Rahmens auf nationaler Ebene nicht entgegensteht, der die Freiheit der Vertragsparteien, den Ankaufspreis für Rohmilch auszuhandeln, in der Weise einschränkt, dass Rohmilchkäufern untersagt wird, den Ankaufspreis für Rohmilch in ungerechtfertigter Weise zu senken, und die Senkung des Preises um mehr als 3 % nur möglich ist, wenn eine dazu befugte staatliche Stelle die Senkung für gerechtfertigt erachtet hat? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
27 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 148 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wie sie in Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zum Verbot unfairer Praktiken vorgesehen ist und die Ankäufern von Rohmilch verbietet, Erzeugern, die aufgrund der Tagesmenge der verkauften Rohmilch, die dieselbe Zusammensetzung und dieselbe Qualität aufweist und unter den gleichen Modalitäten geliefert wird, ein und derselben Gruppe zuzuordnen sind, einen unterschiedliche Ankaufspreis zu zahlen.
28 Zunächst ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, für die sich die Union gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. d AEUV die Zuständigkeit mit ihnen teilt, über Rechtsetzungsbefugnisse verfügen, die es ihnen, wie aus Art. 2 Abs. 2 AEUV hervorgeht, erlauben, ihre Zuständigkeit wahrzunehmen, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat (Urteil vom 19. September 2013, Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou, C‑373/11, EU:C:2013:567, Rn. 26).
29 Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten, wenn eine Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen worden ist, verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Verordnung abweichen oder sie verletzen können. Mit einer gemeinsamen Marktorganisation sind auch Vorschriften unvereinbar, die deren ordnungsgemäßes Funktionieren behindern, auch wenn diese Marktorganisation das betreffende Gebiet nicht abschließend geregelt hat (Urteil vom 26. Mai 2005, Kuipers, C‑283/03, EU:C:2005:314, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Die Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation verwehrt es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, nationale Regelungen anzuwenden, die ein im Allgemeininteresse liegendes anderes Ziel als die von der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation erfassten Ziele verfolgt, selbst wenn diese Regelungen einen Einfluss auf das Funktionieren des Binnenmarktes im betroffenen Wirtschaftsbereich haben (Urteil vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C‑333/14, EU:C:2015:845, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Im vorliegenden Fall wird mit der Verordnung Nr. 1308/2013 – wie aus ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. p hervorgeht – für alle in Anhang I des EU- bzw. des AEU-Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu denen Milch und Milcherzeugnisse zählen, eine gemeinsame Marktorganisation errichtet.
32 Art. 148 Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor, dass, wenn ein Mitgliedstaat beschließt, dass für jede Rohmilchlieferung eines Landwirts an einen Rohmilch verarbeitenden Betrieb ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, solche Verträge die in Art. 148 Abs. 2 festgelegten Bedingungen erfüllen müssen. Nach Art. 148 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i dieser Verordnung hat der betreffende Vertrag insbesondere den Preis für die gelieferte Milch zu enthalten, der fest und im Vertrag genannt sein muss und/oder als Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet wird, etwa auf der Grundlage von Marktindikatoren, die Veränderungen der Marktbedingungen, die Liefermenge sowie die Qualität und Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch widerspiegeln, sowie – wie aus Art. 148 Abs. 2 Buchst. c Ziff. ii dieser Verordnung hervorgeht – die Rohmilchmengen, die geliefert werden können und/oder müssen.
33 Nach Art. 148 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013 müssen sämtliche Bestandteile von Verträgen über Rohmilchlieferungen, die von Landwirten, Abholern oder Rohmilch verarbeitenden Betrieben abgeschlossen werden, einschließlich der in Abs. 2 Buchst. c genannten Bestandteile, zwischen den beteiligten Parteien frei verhandelbar sein.
34 Nach Art. 148 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 kann ein Mitgliedstaat eine Verpflichtung der Vertragsparteien vorsehen, eine Beziehung zwischen einer bestimmten Liefermenge und dem Preis für diese Lieferung zu vereinbaren, und eine Mindestlaufzeit festlegen, die lediglich für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und dem Erstankäufer von Rohmilch gilt.
35 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 1308/2013 in Art. 148 Abs. 4 Unterabs. 1 eine Regel aufstellt, wonach alle Bestandteile von Rohmilchlieferungsverträgen, einschließlich der Preise, frei verhandelbar sind, gleichzeitig aber in Art. 148 Abs. 4 Unterabs. 2 Ausnahmen von dieser Regel vorsieht.
36 Daraus folgt, dass die Parteien die Möglichkeit haben müssen, den Verkaufspreis für Rohmilch infolge freier Verhandlungen zwischen ihnen und insbesondere infolge eines Zusammentreffens von Angebot und Nachfrage auf dem betreffenden Markt festzulegen.
37 Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, ist mangels eines Preisfestsetzungsmechanismus die freie Bestimmung der Verkaufspreise auf der Grundlage des freien Wettbewerbs einer der Bestandteile der Verordnung Nr. 1308/2013 und Ausdruck des Grundsatzes des freien Warenverkehrs unter Bedingungen wirksamen Wettbewerbs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C‑333/14, EU:C:2015:845‚ Rn. 20).
38 Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben in der Vorlageentscheidung und aus den Erklärungen der litauischen Regierung hervor, dass auf dem litauischen Rohmilchmarkt die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb nicht gegeben sind, weil die Ankäufer, bei denen es eine starke Konzentration gibt, weil sechs Unternehmen 97 % der Rohmilch verarbeiten, die von mehr als 20000 sehr kleinen Erzeugerunternehmen stammen, unfaire Handelspraktiken anwenden. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Verbot unfairer Praktiken hätten die Ankäufer von Rohmilch die Erzeuger lediglich über den Preis, zu dem sie diese Milch ankauften, informiert, ohne dass dieser zuvor ausgehandelt worden wäre und ohne dass die Erzeuger eine andere Möglichkeit gehabt hätten, als die vorgegebenen Bedingungen zu akzeptieren. Wegen dieses auf die litauischen Rohmilcherzeuger ausgeübten Drucks und der nur schwach entwickelten Zusammenarbeit zwischen ihnen gehöre der durchschnittliche Ankaufspreis für Rohmilch in Litauen zu den niedrigsten in der Union und der Milcherzeugungssektor sei insolvenzgefährdet gewesen. Diese Situation, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass zwischen den Rohmilcherzeugern und den Verarbeitern ein Ungleichgewicht bei der Verhandlungsmacht bestanden habe, habe den nationalen Gesetzgeber veranlasst, dieses Gesetz zu erlassen, das die Rechte und die legitimen Interessen der schwächeren Vertragspartei, nämlich der Rohmilcherzeuger, dadurch wahren solle, dass Wirtschaftsakteuren unfaire Praktiken untersagt und eine Reihe von damit zusammenhängenden Anforderungen gestellt würden.
39 Die litauische Regierung führt ergänzend aus, dieses Gesetz ermögliche, dass der Ankaufspreis für Rohmilch zwischen den Parteien frei ausgehandelt und auf dem Rohmilchmarkt ein wirksamer Wettbewerb wiederhergestellt werde.
40 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts, die die litauische Regierung bestätigt hat, definiert Art. 2 Abs. 7 des Gesetzes zum Verbot unfairer Praktiken den Kaufpreis für Rohmilch als den zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vereinbarten Preis, der für Rohmilch gezahlt wird, die den durch Erlass des litauischen Landwirtschaftsministers festgelegten Basisindikatoren für die Milchzusammensetzung entspricht.
41 Daher wird dieser Grundpreis gemäß Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 und Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes zum Verbot unfairer Praktiken zwar für alle Erzeuger derselben anhand der täglichen Rohmilchverkaufsmenge gebildeten Gruppe festgelegt, doch berechnet sich der zu zahlende Endpreis anhand von Erhöhungen, Zuschlägen, Abschlägen oder Liefermodalitäten, die in diesem Stadium frei und individuell ausgehandelt werden.
42 Zu prüfen ist, ob die Union mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1308/2013, insbesondere ihres Art. 148, ihre Zuständigkeit im Bereich der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien eines Rohmilchlieferungsvertrags, genauer gesagt des Prozesses zur Aushandlung eines solchen Vertrags, abschließend ausgeübt hat.
43 Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 148 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1308/2013, insbesondere aus der Formulierung „[b]eschließt ein Mitgliedstaat“, dass für jede Rohmilchlieferung ein schriftlicher Vertrag zwischen den beteiligten Parteien abzuschließen ist, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaats, eine Pflicht zum Abschluss eines schriftlichen Vertrags vorzusehen, für diesen eine bloße Möglichkeit darstellt. Diese Auslegung wird durch den 127. Erwägungsgrund dieser Verordnung bestätigt, wonach die Mitgliedstaaten beschließen „können“, die Verwendung förmlicher schriftlicher Verträge zwingend vorzuschreiben, und „diese Entscheidung den Mitgliedstaaten überlassen bleiben [sollte]“.
44 In diesem Erwägungsgrund heißt es: „Damit … angemessene Mindeststandards für derartige Verträge … sichergestellt sind, sollten einige grundlegende Voraussetzungen für die Verwendung dieser Verträge auf Unionsebene festgelegt werden.“ Art. 148 dieser Verordnung soll, wie ihr vorgenannter Erwägungsgrund zeigt, Mindestanforderungen für die betreffenden Verträge aufstellen, ohne den Mitgliedstaaten zu verbieten, weitere Anforderungen vorzusehen, was durch den Wortlaut dieses Artikels, insbesondere die Formulierung in dessen Abs. 2 Buchst. c „[d]er Vertrag … hat insbesondere die folgenden Bestandteile zu enthalten“ bestätigt wird.
45 Aus alledem ergibt sich, dass die Union mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1308/2013, insbesondere ihres Art. 148, ihre Zuständigkeit im Bereich der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien eines Rohmilchlieferungsvertrags nicht abschließend ausgeübt hat, so dass diese Verordnung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie den Mitgliedstaaten den Erlass von Maßnahmen in diesem Bereich grundsätzlich verbietet.
46 Die im Ausgangsverfahren streitige Regelung bezweckt – ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens – hauptsächlich, unfaire Handelspraktiken zu bekämpfen, die Ankäufer von Rohmilch gegenüber der als schwächer angesehenen Partei, nämlich den Milcherzeugern, anwenden. Das Gesetz zum Verbot unfairer Praktiken bezweckt insbesondere, Verkäufern und Ankäufern von Rohmilch zu untersagen, beim Ver- oder Ankauf von Rohmilch solche Praktiken anzuwenden, die Vermarktung von Milchprodukten in Litauen bestimmten Anforderungen zu unterwerfen und die Festlegung der für die Überwachung der Einhaltung der Gesetzesbestimmungen zuständigen Stellen sowie die Regelung der Ahndung von Gesetzesverstößen vorzusehen.
47 In den Materialien zum Gesetzentwurf wird daher ausgeführt, das Gesetz solle ein Gleichgewicht zwischen den jeweiligen legitimen Interessen der Ankäufer und Verkäufer von Rohmilch sicherstellen, der Marktmacht von Milchverarbeitungsunternehmen mit weitreichender Marktmacht Schranken setzen und den unlauteren Vorteil, den Milcherzeugnisse verkaufende Wirtschaftsakteure aus der Senkung der Großhandelspreise für Milcherzeugnisse erzielten, in Grenzen zu halten.
48 Allerdings ergibt sich aus dem 138. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1308/2013, dass der Einsatz förmlicher schriftlicher Verträge, obgleich er im Milchsektor Gegenstand gesonderter Bestimmungen ist, auch die Verantwortlichkeit der Akteure in anderen Sektoren verbessern und u. a. dazu beitragen könnte, „bestimmte unfaire Handelspraktiken“ zu unterlassen. Ferner ist zu bemerken, dass im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2012, mit der in die Unionsrechtsordnung eine Vorschrift eingeführt wurde, die dem derzeitigen Art. 148 der Verordnung Nr. 1308/2013 entspricht, ebenso darauf hingewiesen wurde, dass solche Verträge „dazu [beitragen könnten], bestimmte unfaire Handelspraktiken zu unterlassen“. Diese Formulierung findet sich auch im 50. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/2393, mit der die vorhergehende Fassung der Verordnung Nr. 1308/2013 geändert wurde, in dem es heißt, dass die Verwendung von Verträgen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse u. a. dazu beitragen kann, „bestimmte unfaire Handelspraktiken“ zu verhindern.
49 Diese Verweise auf bestimmte unfaire Praktiken erlauben jedoch nicht die Feststellung, dass das von der im Ausgangsverfahren streitigen Regelung verfolgte Ziel, unfaire Praktiken zu bekämpfen, von der Verordnung Nr. 1308/2013 abgedeckt ist, zumal diese Praktiken von der Verordnung weder als Ganzes erfasst noch von ihr geregelt, ja nicht einmal konkret benannt werden.
50 Darüber hinaus verfolgt die Verordnung Nr. 1308/2013, wie sich aus ihrem 128. Erwägungsgrund ergibt, das Ziel, im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie in Art. 39 Abs. 1 AEUV festgelegt sind, eine rentable Entwicklung der Erzeugung und auf diese Weise einen angemessenen Lebensstandard der Milchbauern sicherzustellen. Eine Auslegung von Art. 148 der Verordnung Nr. 1308/2013, nach der den Mitgliedstaaten der Erlass von Maßnahmen zur Bekämpfung unfairer Praktiken im Sektor Milch und Milcherzeugnisse verboten wäre, liefe jedoch sowohl diesem Ziel als auch dem Ziel der Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse zuwider, das ebenfalls zu den Zielen der Gemeinsamen Agrarpolitik gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou, C‑373/11, EU:C:2013:567, Rn. 37).
51 Zudem verbleibt den nationalen Behörden im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse grundsätzlich eine Zuständigkeit dafür, ihr nationales Wettbewerbsrecht auf eine Milcherzeugerkooperative mit einer Machtstellung auf dem nationalen Markt anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, Milk Marque und National Farmers’ Union, C‑137/00, EU:C:2003:429, Rn. 67).
52 Die unlängst erlassene Richtlinie 2019/633, die gemäß ihres Art. 14 am 30. April 2019 in Kraft getreten ist, bestätigt, dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem die streitigen nationalen Rechtsvorschriften erlassen worden sind, keine abschließende Harmonisierung des Bereichs der Bekämpfung unfairer Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette gab.
53 Folglich ist in Anbetracht der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Mitgliedstaaten im Bereich der Bekämpfung unfairer Handelspraktiken über eine Restzuständigkeit für den Erlass von Maßnahmen verfügten, durch die dem Prozess, bei dem die Preise frei ausgehandelt werden, ein Rahmen vorgegeben wird, auch wenn sich diese Maßnahmen auf den sich aus Art. 148 der Verordnung Nr. 1308/2013 ergebenden Grundsatz, dass der Preis für die Lieferung von Rohmilch frei ausgehandelt wird, und somit auf das Funktionieren des Binnenmarkts in dem betreffenden Sektor auswirken.
54 Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2019/633 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten bis 1. Mai 2021 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, und wenden diese Vorschriften spätestens am 1. November 2021 an. Da das vorlegende Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt hat, ist festzustellen, dass der Gerichtshof nicht im Zusammenhang mit dieser Richtlinie angerufen worden ist.
55 Allerdings ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für deren Umsetzung keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden (Urteile vom 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie, C‑129/96, EU:C:1997:628, Rn. 45, vom 22. November 2005, Mangold, C‑144/04, EU:C:2005:709, Rn. 67, und vom 23. April 2009, VTB‑VAB und Galatea, C‑261/07 und C‑299/07, EU:C:2009:244, Rn. 38). Obwohl im vorliegenden Fall das Gesetz zum Verbot unfairer Praktiken vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2019/633 verabschiedet wurde, müssen es die nationalen Behörden und Gerichte so weit wie möglich unterlassen, dieses Gesetz auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2016, Milev, C‑439/16 PPU, EU:C:2016:818‚ Rn. 32).
56 Eine nationale Regelung wie die in Rn. 53 des vorliegenden Urteils genannte muss jedoch geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C‑98/14, EU:C:2015:386‚ Rn. 64, sowie vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C‑333/14, EU:C:2015:845‚ Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung muss unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik und des ordnungsgemäßen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation erfolgen, was einen Ausgleich zwischen diesen Zielen und dem mit der nationalen Regelung verfolgten Ziel der Bekämpfung unfairer Handelspraktiken erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C‑333/14, EU:C:2015:845‚ Rn. 28).
58 Was erstens die Frage betrifft, ob diese Regelung zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet ist, ist festzustellen, dass Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes zum Verbot unfairer Praktiken Rohmilcherzeuger anhand der Tagesmenge der verkauften Rohmilch in zehn Gruppen einteilt und diese Tagesmenge bei der ersten Gruppe weniger als 100 kg beträgt und bei der letzten mehr als 20000 kg. Nach Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes ist es dem Ankäufer von den Qualitätsanforderungen entsprechender Rohmilch untersagt, auf Erzeuger derselben Gruppe unterschiedliche Grundpreise anzuwenden, wenn die Liefermodalitäten die gleichen sind.
59 Infolge dieser Bestimmung ist somit garantiert, dass der Ankäufer allen Erzeugern, die sich in Bezug auf ein objektives Kriterium, nämlich die Tagesmenge der verkauften Milch, in einer vergleichbaren Situation befinden, einen identischen Grundpreis anbietet. Ein solches Kriterium ist auch nach Art. 148 Abs. 4 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1308/2013 zulässig, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, eine Verpflichtung der Vertragsparteien vorzusehen, eine Beziehung zwischen einer bestimmten Liefermenge und dem Preis für diese Lieferung zu vereinbaren.
60 Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, ermöglicht Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes, sicherzustellen, dass Milcherzeuger, die keiner anerkannten Milcherzeugerorganisation angehören, nicht wegen eines Ungleichgewichts bei der Verhandlungsmacht gezwungen sind, Bedingungen für den Ankauf von Rohmilch zuzustimmen, die ihnen die Verarbeiter vorgeben, und sehr niedrige Preise akzeptieren, während andere Erzeuger, obwohl sie ebenso groß sind, infolge einer ausgewogeneren Verhandlung höhere Preise erzielen. Diese Bestimmung ermöglicht ihnen außerdem, nicht in eine im Vergleich zu den anderen Erzeugern sehr ungünstige Marktposition versetzt zu werden. Diese Bestimmung ist auch geeignet, die Verhandlungsmacht der kleinen Erzeugerunternehmen, die infolgedessen einer Gruppe angehören, zu stärken, diese dazu zu veranlassen, sich mehr untereinander abzustimmen, sowie die einander gegenüberstehenden Verhandlungsstärken wieder in ein Gleichgewicht zu bringen.
61 Wie aus dem 128. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1308/2013 hervorgeht, ist das Ziel, die Verhandlungsmacht von Milcherzeugern zu stärken, zudem der Grund dafür, dass Art. 149 dieser Verordnung Erzeugerorganisationen und ‑verbänden erlaubt, für die Gesamtheit oder einen Teil der Rohmilcherzeugung ihrer Mitglieder die Vertragsbedingungen einschließlich der Preise gemeinsam auszuhandeln.
62 In Anbetracht all dieser Gesichtspunkte erweist sich die im Ausgangsverfahren streitige Regelung als geeignet, der Gefahr entgegenzuwirken, dass die als schwächer angesehene Vertragspartei gezwungen wird, ungerechtfertigte Preissenkungen zu akzeptieren, und damit, etwaige unfaire Handelspraktiken zu bekämpfen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
63 Was zweitens die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren streitige Regelung nicht über das Erforderliche hinausgeht, sind zum einen die in den Rn. 22 bis 24 und 38 des vorliegenden Urteils dargestellten Besonderheiten des Milchsektors und des litauischen Rohmilchmarktes zu berücksichtigen. Diese Besonderheiten bestehen im Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs auf dem litauischen Rohmilchmarkt aufgrund unfairer Handelspraktiken und in der Natur von Rohmilch als einem verderblichen Erzeugnis, die es den Erzeugern unmöglich machen, in der Praxis den Verkauf aufzuschieben, wenn sie mit unfairen Handelspraktiken konfrontiert werden, oder eine Auseinandersetzung mit den betreffenden Ankäufern zu suchen, wenn sie die Geschäftsbeziehung nicht gefährden wollen, sowie im Fehlen einer ausreichenden Zusammenarbeit zwischen den Milcherzeugern auf diesem Markt. Den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zufolge gaben die Ankäufer vor dem Erlass des Gesetzes zum Verbot unfairer Praktiken den Erzeugern den Preis an, zu dem sie Rohmilch kaufen würden, ohne dass er vorher in irgendeiner Weise hätte ausgehandelt werden können.
64 Zudem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass es trotz der Bemühungen, die Zusammenarbeit zwischen Milcherzeugern mit verschiedenen Mitteln zu fördern, nicht genügend Milcherzeuger gibt, die zusammenarbeiten, so dass keine Erzeugerorganisation für Rohmilch im Sinne der Verordnung Nr. 1308/2013 gebildet werden konnte.
65 Zum anderen ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass Rohmilch, um verkauft werden zu können, bestimmte durch Ministerialerlass festgeschriebene Qualitätsanforderungen hinsichtlich ihres Fett- und Proteingehalts sowie Qualitätsmerkmale, z. B. Farbe, Geruch, Konsistenz, Temperatur, Geschmack, Säuregehalt, Reinheit, Dichte und neutralisierende und inhibierende Substanzen, erfüllen muss.
66 Den Angaben in der Vorlageentscheidung zufolge werden, wenn die Milch weiteren Indikatoren für die Milchqualität, wie der Gesamtzahl der Bakterien, der Anzahl somatischer Zellen und des Gehalts an inhibierenden Substanzen sowie dem Gefrierpunkt, nicht genügt, Abzüge von dem in diesen Regeln angegebenen Betrag vorgenommen. Zudem könnten für Milch mit höherer Qualität Prämien oder Aufschläge vorgesehen werden, die der litauischen Regierung zufolge keinen Beschränkungen unterliegen.
67 Demzufolge kann – wie das vorlegende Gericht bemerkt – der Ankaufspreis, der einem bestimmten Rohmilcherzeuger gezahlt wird, der keiner anerkannten Erzeugerorganisation angehört, von der Erzeugergruppe abhängen, in die dieser Erzeuger aufgrund der Menge der verkauften Milch, der Modalitäten ihrer Lieferung sowie ihrer Zusammensetzung und ihrer Qualität eingestuft wird.
68 Insoweit ergibt sich – wie in Rn. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt – aus Art. 148 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i der Verordnung Nr. 1308/2013, dass der Preis anhand einer Kombination verschiedener im Vertrag festgelegter Faktoren errechnet werden kann, zu denen u. a. die Qualität und die Zusammensetzung der gelieferten Rohmilch gehören können.
69 Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik und des ordnungsgemäßen Funktionierens der gemeinsamen Marktorganisation geht die im Ausgangsverfahren streitige Regelung nicht über das zur Erreichung der mit ihr angestrebten Ziele Erforderliche hinaus. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des bei ihm anhängigen Rechtsstreits verfügt, zu prüfen, ob die Maßnahmen, die erlassen wurden, um unfaire Handelspraktiken dadurch zu bekämpfen, dass sie die Verhandlungsmacht der Milcherzeuger, die keiner anerkannten Erzeugerorganisation angehören, stärken, und somit zu einer rentablen Entwicklung der Erzeugung beitragen, indem sie den Milcherzeugern dadurch angemessene Standards sicherstellen, dass sie den Grundsatz, dass der Preis frei ausgehandelt wird, einschränken, nicht über das Erforderliche hinausgeht.
70 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 148 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wie sie in Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zum Verbot unfairer Praktiken vorgesehen ist und die, um unfaire Handelspraktiken zu bekämpfen, Ankäufern von Rohmilch verbietet, Erzeugern, die aufgrund der Tagesmenge der verkauften Rohmilch, die dieselbe Zusammensetzung und dieselbe Qualität aufweist und unter den gleichen Modalitäten geliefert wird, ein und derselben Gruppe zuzuordnen sind, einen unterschiedlichen Ankaufspreis zu zahlen, soweit diese Regelung zur Verwirklichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das zu seiner Erreichung Erforderliche hinausgeht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Zur zweiten Frage
71 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 148 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wie sie in Art. 3 Abs. 3 Nr. 3 und in Art. 5 des Gesetzes zum Verbot unfairer Praktiken vorgesehen ist und die Ankäufern von Rohmilch verbietet, den mit dem Erzeuger vereinbarten Preis ohne Rechtfertigung zu senken, und jede Preissenkung um mehr als 3 % von einer Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde abhängig macht.
72 Erstens verbietet Art. 148 der Verordnung Nr. 1308/2013 – wie aus den Rn. 43 bis 45 und 48 bis 54 des vorliegenden Urteils hervorgeht – den Mitgliedstaaten nicht, zur Bekämpfung unfairer Handelspraktiken Maßnahmen zu erlassen, durch die dem Prozess, bei dem die Preise frei ausgehandelt werden, ein Rahmen vorgegeben wird, auch wenn sich diese Maßnahmen auf den Grundsatz, dass der Preis für die Lieferung von Rohmilch frei ausgehandelt wird, und somit auf das Funktionieren des Binnenmarkts in dem betreffenden Sektor auswirken.
73 Eine solche Regelung muss jedoch, wie in Rn. 56 dieses Urteils ausgeführt, zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das zu seiner Erreichung Erforderliche hinausgehen.
74 Im vorliegenden Fall bezweckt die im Ausgangsverfahren streitige Regelung hauptsächlich, wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils festgestellt, die Bekämpfung unfairer Handelspraktiken von Rohmilchkäufern gegenüber der als schwächer angesehenen Partei, nämlich den Milcherzeugern.
75 Hierzu hat die litauische Regierung ausgeführt, dass mit Art. 3 Abs. 3 Nr. 3 und Art. 5 des Gesetzes zum Verbot unfairer Praktiken Garantien dafür geschaffen werden sollten, dass es, nachdem der Vertrag zwischen dem Ankäufer und dem Erzeuger von Rohmilch abgeschlossen und der im Vertrag beurkundete Preis zwischen ihnen vereinbart wurde, nicht mehr möglich ist, diesen Preis ohne sachliche Gründe und auf unfaire Weise zu senken.
76 Zweitens scheinen diese Bestimmungen, wie die litauische und die deutsche Regierung angemerkt haben, auf den sich aus Art. 148 der Verordnung Nr. 1308/2013 ergebenden Grundsatz, dass der Preis frei ausgehandelt wird, keine Auswirkungen zu haben. Diese Bestimmungen betreffen nämlich allem Anschein nach weder die Aushandlung dieses Preises noch die anderer Vertragsbestandteile, sondern eine Änderung dieses Preises durch eine der Parteien nach Abschluss des betreffenden Vertrags, die einseitig und ohne jegliche Konsultation oder vertragliche Abmachung während der Vertragsdurchführung erfolgt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
77 Was drittens die Frage betrifft, ob die streitigen Bestimmungen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sind, ohne über das für seine Erreichung Erforderliche hinauszugehen, ist zu bemerken, dass Art. 3 Abs. 3 Nr. 3 und Art. 5 des Gesetzes zum Verbot unfairer Praktiken dazu angetan sind, zu gewährleisten, dass sich der Ankäufer an den mit dem Erzeuger ausgehandelten Preis hält, wenn es keinen objektiven Anhaltspunkt gibt, der eine Senkung dieses Preises rechtfertigen könnte. Diese Bestimmungen können zudem verhindern, dass die Ankäufer versuchen, auf die Milcherzeuger Druck auszuüben, um diesen Preis zu senken, und die Milcherzeuger davor schützen, dass sie willkürliche Änderungen dieses Preises hinnehmen müssen. Die genannten Bestimmungen wirken sich außerdem dahin aus, dass sie in der Folge zur ordnungsgemäßen Erfüllung des von den Parteien geschlossenen schriftlichen Vertrags sowie zu einer gewissen Stabilität der Preise für Rohmilch beitragen.
78 In Anbetracht dessen ist die im Ausgangsverfahren streitige Regelung offenbar zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet.
79 Was schließlich die Frage betrifft, ob diese Regelung nicht über das Erforderliche hinausgeht, müssen – wie sich aus Rn. 63 des vorliegenden Urteils ergibt – die Besonderheiten des Milchsektors und des litauischen Rohmilchmarktes berücksichtigt werden, insbesondere das Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs auf diesem Markt und die Verderblichkeit der Rohmilch, die es den Erzeugern praktisch unmöglich machen, den Verkauf aufzuschieben, wenn sie mit unfairen Handelspraktiken konfrontiert werden, oder eine Auseinandersetzung mit den betreffenden Käufern zu suchen, wenn sie die Geschäftsbeziehung nicht gefährden wollen.
80 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 Nr. 3 und Art. 5 des Gesetzes zum Verbot unfairer Praktiken nicht jegliche Senkung des vereinbarten Preises verbieten, sondern lediglich vorsehen, dass bei bedeutenden Senkungen diese objektiv gerechtfertigt und von der zuständigen Verwaltungsbehörde genehmigt sein müssen. Zudem scheinen diese Bestimmungen nicht dazu angetan zu sein, die Parteien daran zu hindern, in den Vertrag Klauseln aufzunehmen, die es ermöglichen, den festlegten Preis bei Auftreten neuer objektiver Gesichtspunkte, die zwischen ihnen vereinbart wurden, zu senken.
81 Im Übrigen sieht Art. 148 Abs. 4 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1308/2013 als Ausnahme von dem Grundsatz, dass sämtliche Bestandteile von Rohmilchlieferungsverträgen, einschließlich der Preise, frei ausgehandelt werden, vor, dass die Mitgliedstaaten für schriftliche Verträge zwischen einem Landwirt und dem Erstankäufer von Rohmilch eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten vorschreiben dürfen.
82 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 148 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1308/2013 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wie sie in Art. 3 Abs. 3 Nr. 3 und in Art. 5 des Gesetzes zum Verbot unfairer Praktiken vorgesehen ist und die, um unfaire Handelspraktiken zu bekämpfen, Ankäufern von Rohmilch verbietet, den mit dem Erzeuger vereinbarten Preis ohne Rechtfertigung zu senken, und jede Senkung des Preises um mehr als 3 % von einer Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde abhängig macht. Kosten
83 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 148 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wie sie in Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 des Lietuvos Respublikos Ūkio subjektų, perkančių-parduodančių žalią pieną ir prekiaujančių pieno gaminiais, nesąžiningų veiksmų draudimo įstatymas Nr. XII‑1907 (Gesetz Nr. XII‑1907 der Republik Litauen zum Verbot unfairer Praktiken von Wirtschaftsakteuren beim An- und Verkauf von Rohmilch und der Vermarktung von Milchprodukten) vom 25. Juni 2015 in der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2015 geänderten Fassung vorgesehen ist und die, um unfaire Handelspraktiken zu bekämpfen, Ankäufern von Rohmilch verbietet, Erzeugern, die aufgrund der Tagesmenge der verkauften Rohmilch, die dieselbe Zusammensetzung und dieselbe Qualität aufweist und unter den gleichen Modalitäten geliefert wird, ein und derselben Gruppe zuzuordnen sind, einen unterschiedlichen Ankaufspreis zu zahlen, soweit diese Regelung zur Verwirklichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das zu seiner Erreichung Erforderliche hinausgeht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. 1. Art. 148 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wie sie in Art. 3 Abs. 3 Nr. 1 des Lietuvos Respublikos Ūkio subjektų, perkančių-parduodančių žalią pieną ir prekiaujančių pieno gaminiais, nesąžiningų veiksmų draudimo įstatymas Nr. XII‑1907 (Gesetz Nr. XII‑1907 der Republik Litauen zum Verbot unfairer Praktiken von Wirtschaftsakteuren beim An- und Verkauf von Rohmilch und der Vermarktung von Milchprodukten) vom 25. Juni 2015 in der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2015 geänderten Fassung vorgesehen ist und die, um unfaire Handelspraktiken zu bekämpfen, Ankäufern von Rohmilch verbietet, Erzeugern, die aufgrund der Tagesmenge der verkauften Rohmilch, die dieselbe Zusammensetzung und dieselbe Qualität aufweist und unter den gleichen Modalitäten geliefert wird, ein und derselben Gruppe zuzuordnen sind, einen unterschiedlichen Ankaufspreis zu zahlen, soweit diese Regelung zur Verwirklichung des verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das zu seiner Erreichung Erforderliche hinausgeht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. 2. Art. 148 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1308/2013 in der durch die Verordnung 2017/2393 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wie sie in Art. 3 Abs. 3 Nr. 3 und in Art. 5 des Gesetzes Nr. XII‑1907 der Republik Litauen zum Verbot unfairer Praktiken von Wirtschaftsakteuren beim An- und Verkauf von Rohmilch und der Vermarktung von Milchprodukten vom 25. Juni 2015 in der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2015 geänderten Fassung vorgesehen ist, nicht entgegensteht, die, um unfaire Handelspraktiken zu bekämpfen, Ankäufern von Rohmilch verbietet, den mit dem Erzeuger vereinbarten Preis ohne Rechtfertigung zu senken, und die jede Senkung des Preises um mehr als 3 % von einer Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden abhängig macht. 2. Art. 148 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1308/2013 in der durch die Verordnung 2017/2393 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wie sie in Art. 3 Abs. 3 Nr. 3 und in Art. 5 des Gesetzes Nr. XII‑1907 der Republik Litauen zum Verbot unfairer Praktiken von Wirtschaftsakteuren beim An- und Verkauf von Rohmilch und der Vermarktung von Milchprodukten vom 25. Juni 2015 in der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2015 geänderten Fassung vorgesehen ist, nicht entgegensteht, die, um unfaire Handelspraktiken zu bekämpfen, Ankäufern von Rohmilch verbietet, den mit dem Erzeuger vereinbarten Preis ohne Rechtfertigung zu senken, und die jede Senkung des Preises um mehr als 3 % von einer Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden abhängig macht. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Litauisch.