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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.03.2021 – C-400/19
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2021:194
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 11. März 2021 ( „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse – Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 – Art. 34 AEUV – Preis für den Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen – Mindestmargen, die im Einzelhandel für diese Erzeugnisse anzuwenden sind“ In der Rechtssache C‑400/19 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 23. Mai 2019, Europäische Kommission, vertreten durch A. Sipos, X. Lewis und E. Manhaeve als Bevollmächtigte, Klägerin, gegen Ungarn, zunächst vertreten durch M. Z. Fehér, G. Koós und Zs. Wagner, dann durch M. Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte, Beklagter, erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter N. Piçarra, D. Šváby und S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richterin K. Jürimäe, Generalanwalt: G. Hogan, Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2020, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. November 2020 folgendes Urteil
1 Mit ihrer Klage begehrt die Europäische Kommission die Feststellung, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 34 AEUV und aus der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671) verstoßen hat, dass es § 3 Abs. 2 Buchst. u des Mezőgazdasági és élelmiszeripari termékek vonatkozásában a beszállítókkal szemben alkalmazott tisztességtelen forgalmazói magatartás tilalmáról szóló 2009. évi XCV. törvény (Gesetz Nr. XCV von 2009 über das Verbot unlauterer Handelspraktiken gegenüber Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen) (im Folgenden: Gesetz Nr. XCV von 2009) erlassen und damit die Modalitäten für die Bestimmung der Verkaufspreise von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen eingeschränkt hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
2 Im 172. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1308/2013 heißt es: „In Anbetracht der besonderen Merkmale des landwirtschaftlichen Sektors und dessen Abhängigkeit vom guten Funktionieren der gesamten Lebensmittelversorgungskette, einschließlich der wirksamen Anwendung der Wettbewerbsregeln in allen verwandten Sektoren entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette, in denen es eine starke Konzentration geben kann, sollte der Anwendung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 42 AEUV besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. …“
3 Art. 83 Abs. 5 der Verordnung bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können zusätzliche nationale Rechtsvorschriften über Erzeugnisse, die von einer Vermarktungsnorm der Union erfasst sind, nur erlassen oder beibehalten, wenn diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs in Einklang stehen, und unter der Voraussetzung, dass der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. 1998, L 204, S. 37)] Genüge getan wird.“ Ungarisches Recht
4 In § 1 des Gesetzes Nr. XCV von 2009 heißt es, dass dieses Gesetz darauf abzielt, ein lauteres Geschäftsverhalten zwischen Stellen, die mit Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen handeln, und ihren Lieferanten sicherzustellen.
5 Nach seinem § 2 Abs. 1 gilt das Gesetz für Unternehmen, die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse herstellen, verarbeiten oder ohne Verarbeitung verkaufen, sowie für Unternehmen, die diese Erzeugnisse an Endverbraucher verkaufen. Zur letztgenannten Kategorie gehören alle Einzelhändler unabhängig von ihrer Größe; sie erfasst daher sowohl Supermärkte als auch kleine Geschäfte, die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse verkaufen.
6 § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes sieht vor: „Als unlautere Handelspraxis gilt … u) jede diskriminierende Festsetzung des Preises, zu dem Erzeugnisse, die in der Zusammensetzung und den organoleptischen Eigenschaften identisch sind, an den Endverbraucher verkauft werden, auf der Grundlage des Ursprungslands der Erzeugnisse.“ Vorprozessuales Verfahren
7 Am 12. Januar 2015 übersandte die Kommission den ungarischen Behörden ein Schreiben, um Auskünfte zu § 3 Abs. 2 Buchst. u des Gesetzes Nr. XCV von 2009 (im Folgenden: fragliche Maßnahme) zu erhalten. Ungarn beantwortete dieses Schreiben am 23. März 2015.
8 Da die Kommission zusätzliche Informationen für erforderlich hielt, richtete sie am 7. Juli 2015 ein Auskunftsersuchen an Ungarn, das am 22. Juli 2015 beantwortet wurde.
9 Am 16. Februar 2017 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an Ungarn, in dem sie Zweifel an der Vereinbarkeit einiger Bestimmungen des Gesetzes Nr. XCV von 2009 mit der Verordnung Nr. 1308/2013 und mit Art. 34 AEUV äußerte.
10 Am 7. Juni 2017 antwortete Ungarn auf das Mahnschreiben und bestritt die ihm vorgeworfene Vertragsverletzung.
11 Am 9. März 2018 gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie an dem in ihrem Mahnschreiben dargelegten Standpunkt festhielt. Sie forderte Ungarn auf, innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ihr nachzukommen. Ungarn antwortete auf die Stellungnahme am 11. Mai 2018 und bekräftigte seinen Standpunkt, dass die nationale Regelung mit dem Unionsrecht im Einklang stehe.
12 Da diese Antwort die Kommission nicht zufriedenstellte, hat sie die vorliegende Klage erhoben. Zur Klage
13 Zur Stützung ihrer Klage macht die Kommission geltend, die fragliche Maßnahme sei mit der Verordnung Nr. 1308/2013 und mit Art. 34 AEUV unvereinbar. Zunächst ist die Rüge eines Verstoßes gegen die Verordnung zu behandeln und dann die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 34 AEUV. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1308/2013 Vorbringen der Parteien
14 Die Kommission führt aus, die fragliche Maßnahme sehe im Wesentlichen vor, dass die Einzelhandelsverkaufspreise bei Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen aus einem bestimmten Land die gleiche Gewinnspanne umfassen müssten wie bei identischen Erzeugnissen aus einem anderen Land, so dass die Festsetzung unterschiedlicher Gewinnspannen für identische Erzeugnisse aus verschiedenen Ländern verboten sei, wobei der Begriff „identische Erzeugnisse“ unter Bezugnahme auf die Zusammensetzung und die organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses definiert werde (im Folgenden: identische Erzeugnisse).
15 Die Mitgliedstaaten blieben zwar grundsätzlich für den Erlass bestimmter in der Verordnung Nr. 1308/2013 nicht vorgesehener Maßnahmen zuständig. Diese dürften aber nicht so ausgestaltet sein, dass sie von der Verordnung abwichen, ihr zuwiderliefen oder ihre ordnungsgemäße Funktionsweise beeinträchtigten.
16 Insoweit sei zum einen mangels eines Preisfestsetzungsmechanismus die freie Bestimmung der Verkaufspreise auf der Grundlage des freien Wettbewerbs einer der Bestandteile der Verordnung Nr. 1308/2013 und Ausdruck des Grundsatzes des freien Warenverkehrs unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs. Zum anderen beruhe jede gemeinsame Marktorganisation (im Folgenden: GMO) auf dem Grundsatz eines offenen Marktes, zu dem jeder Erzeuger unter den Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs freien Zugang habe.
17 Im vorliegenden Fall gefährde die fragliche Maßnahme zum einen die Durchführung der Verordnung Nr. 1308/2013, da sie dem Grundsatz der freien Festlegung der Verkaufspreise für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs widerspreche, und zum anderen sei die Gewinnspanne ein integraler Bestandteil der Festlegung des Einzelhandelspreises. Eine Vorschrift, die – wie hier – die Festsetzung unterschiedlicher Gewinnspannen beim Einzelhandelsverkauf identischer Produkte verbiete, verhindere, dass eingeführte Produkte dank attraktiver Einzelhandelspreise auf einen bestimmten nationalen Markt gelangten.
18 Das Ziel, unlautere Handelspraktiken zu verbieten, könne zwar ein Ziel von allgemeinem Interesse darstellen, für das die GMO-Regeln nicht gälten, doch müssten die zur Erreichung dieses Ziels ergriffenen restriktiven Maßnahmen verhältnismäßig sein.
19 Die fragliche Maßnahme sei weder geeignet, die Verwirklichung des angestrebten Ziels zu gewährleisten, das darin bestehe, für ein lauteres Geschäftsverhalten zu sorgen und die Stellung der Erzeuger in der Lebensmittelkette zu verbessern, noch stehe sie in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel.
20 Zum einen stelle die Praxis, unterschiedliche Spannen festzulegen, keine unlautere Handelspraxis dar. Zum anderen greife die fragliche Maßnahme erheblich in die Freiheit der Einzelhändler bei der Festlegung der Spannen ein, während die Ausübung dieser Freiheit nicht einem Verkauf unter Einstandspreis gleichgesetzt werden könne, da Letzteres eingeschränkt werden könne, ohne gegen das Unionsrecht zu verstoßen.
21 Darüber hinaus sei die fragliche Maßnahme nicht geeignet, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, da die Festlegung der Gewinnspannen im Einzelhandel keineswegs garantiere, dass die Lieferanten davon profitieren.
22 Die fragliche Maßnahme gehe jedenfalls über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sei, und wirke in der Praxis diskriminierend, da sie eingeführte Waren benachteilige.
23 Ungarn bringt vor, die fragliche Maßnahme solle gleiche Wettbewerbsbedingungen für inländische Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse und Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten gewährleisten. Die Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette (ABl. 2019, L 111, S. 59) gestatte den Mitgliedstaaten ausdrücklich, Maßnahmen in Bezug auf nicht von ihr erfasste Marktpraktiken beizubehalten, soweit sie mit den Regelungen über das Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar seien. Die fragliche Maßnahme, die Einzelhändlern verbiete, den Verkaufspreis in diskriminierender Weise auf der Grundlage des Herkunftslands der Erzeugnisse festzusetzen, damit die betreffenden Erzeugnisse auf dem nationalen Markt auf der Grundlage ihrer Kosteneffizienz in Wettbewerb treten können, stehe mit der Verordnung Nr. 1308/2013 im Einklang.
24 Das Gesetz Nr. XCV von 2009 sei in einem durch die wirtschaftliche Abhängigkeit und Verwundbarkeit der Zulieferer gegenüber großen Unternehmen gekennzeichneten Kontext verabschiedet worden, der zu einer Asymmetrie ihrer Verhandlungsposition und zu unlauteren Marktpraktiken geführt habe. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes hätten die Einzelhändler den Lieferanten die Bedingungen für die Vermarktung ihrer Erzeugnisse diktieren können und in der Praxis von ihnen verlangt, zusätzliche Kosten zu tragen oder ihnen auferlegte Ad-hoc-Anforderungen zu erfüllen, was ein missbräuchliches Verhalten dargestellt habe. Das Gesetz verfolge das Ziel, Lieferanten vor Einzelhändlern zu schützen, die unter Missbrauch ihrer stärkeren Verhandlungsposition Praktiken anwendeten, die den lauteren Wettbewerb auf dem betreffenden Markt untergruben, wettbewerbsrechtlich aber nicht geahndet werden könnten.
25 Der Begriff „identisches Erzeugnis“ umfasse Grundnahrungsmittel, die homogen seien und sich nach Zusammensetzung und Geschmack nicht voneinander unterscheiden ließen. Die fragliche Maßnahme betreffe nur Erzeugnisse, die in allen Merkmalen identisch seien, also im Allgemeinen geringer verarbeitete Grundnahrungsmittel einer niedrigeren Preiskategorie und keine so genannten „Markenprodukte“. Da die Erzeugnisse identisch seien, seien die Vorlieben der Verbraucher weniger bedeutsam, und der Preisunterschied zwischen den Erzeugnissen könne für die Entscheidung der Verbraucher entscheidend sein. Da der Wettbewerb in Bezug auf diese Erzeugnisse über den Preis erfolge, gewährleiste die fragliche Maßnahme einen lauteren Wettbewerb.
26 Des Weiteren verhindere die fragliche Maßnahme, dass der Wettbewerb auf dem Markt der Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch Kriterien beeinflusst werde, die in der Sphäre des Einzelhändlers lägen, einschließlich der subjektiven Sympathie, die er möglicherweise für einen Lieferanten oder die von ihm verkauften Erzeugnisse hege.
27 Gleichwohl stehe es dem Lieferanten und dem Einzelhändler weiterhin völlig frei, den Kaufpreis der Produkte festzulegen. Die fragliche Maßnahme verhindere Wettbewerbsverzerrungen, indem sie verbiete, dass der vom Verbraucher für ein Erzeugnis, bei dem der Einkaufspreis des Einzelhändlers unter dem eines identischen Erzeugnisses liege, zu zahlende Preis dadurch künstlich erhöht werde, dass der Einzelhändler eine höhere Gewinnspanne anwende.
28 Überdies schränke die fragliche Maßnahme den Verkauf der betreffenden Erzeugnisse zu einem Sonderangebotspreis nicht ein.
29 Was die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahme mit der Verordnung Nr. 1308/2013 betreffe, habe die Kommission nicht angegeben, gegen welche konkrete Bestimmung der Verordnung verstoßen worden sein solle.
30 Die fragliche Maßnahme lasse die Freiheit der Preisfestsetzung beim Kauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch die Einzelhändler völlig unberührt, so dass sie nicht gegen die ständige Rechtsprechung verstoße, wonach nationale Maßnahmen unionsrechtswidrig seien, wenn sie den Wettbewerb dadurch beeinträchtigten, dass sie einen Teil der Erzeuger oder Importeure daran hinderten, einen Vorteil aus niedrigeren Einstandspreisen zu ziehen, um attraktivere Einzelhandelspreise anzubieten. Der der Verordnung Nr. 1308/2013 zugrunde liegende Grundsatz betreffe zudem nicht die Preisfestsetzung, sondern die Gewährleistung des freien Warenverkehrs, so dass die fragliche Maßnahme, mit der ein wirksamer Wettbewerb sichergestellt werden solle, nicht gegen die Verordnung verstoße.
31 Die fragliche Maßnahme setze formal am Ende der Vertriebskette an, auf der Stufe des Verhältnisses zwischen Einzelhändler und Verbraucher; ihre Wirkung entfalte sie jedoch auf der Stufe des Verhältnisses zwischen Lieferant und Einzelhändler, so dass ihr der gleiche Gedanke zugrunde liege wie der Richtlinie 2019/633. Die Maßnahme sei geeignet, das genannte Ziel zu erreichen, denn sie schütze die Erzeuger, indem sie verhindere, dass die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Erzeugnisse gegenüber den Verbrauchern durch diskriminierende Preisgestaltung seitens des Einzelhändlers neutralisiert werden könne.
32 Die fragliche Maßnahme beseitige zudem nicht die Wahlfreiheit der Einzelhändler, da ihnen die Möglichkeit bleibe, bei der Markteinführung eines Erzeugnisses Preissenkungen vorzunehmen und Marketinginstrumente in Form einer vorübergehenden Preissenkung einzusetzen, sofern die auf die Erzeugnisse angewandten Preisspannen innerhalb von sechs Monaten angeglichen würden.
33 Schließlich habe die Kommission zum einen nicht nachgewiesen, dass die fragliche Maßnahme zwischen der Vermarktung aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Erzeugnisse und der Vermarktung inländischer Erzeugnisse differenziere, und zum anderen, dass bei Grunderzeugnissen der Preis des Erzeugnisses eine entscheidende Rolle bei der Entscheidung der Verbraucher spiele. Das Vorbringen der Kommission, wonach die Maßnahme mittelbar diskriminierend sei, da sie eingeführte Erzeugnisse benachteilige, beruhe auf der Überlegung, dass die Verbraucher im Allgemeinen inländische Erzeugnisse bevorzugten, an die sie bereits gewöhnt seien, ohne dass sie jedoch dartue, inwiefern diese Überlegung für Erzeugnisse gelten könne, die hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und ihrer organoleptischen Eigenschaften identisch seien. Würdigung durch den Gerichtshof
34 Zunächst ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, bei der sich die Europäische Union gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. d AEUV die Zuständigkeit mit ihnen teilt, über Rechtsetzungsbefugnisse verfügen, die es ihnen, wie aus Art. 2 Abs. 2 AEUV hervorgeht, erlauben, ihre Zuständigkeit wahrzunehmen, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat (Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo narių grupė, C‑2/18, EU:C:2019:962, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Zudem sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten, wenn eine Verordnung über die Errichtung einer GMO für einen bestimmten Sektor erlassen worden ist, verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Verordnung abweichen oder sie verletzen können. Mit einer GMO sind auch Vorschriften unvereinbar, die ihr ordnungsgemäßes Funktionieren behindern, auch wenn die GMO das betreffende Gebiet nicht abschließend geregelt hat (Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo narių grupė, C‑2/18, EU:C:2019:962, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der von der Kommission gerügte Verstoß zwar keine bestimmte Vorschrift der Verordnung Nr. 1308/2013 betrifft, sondern die Verordnung insgesamt, doch ändert dies nichts daran, dass mangels eines Preisfestsetzungsmechanismus die freie Bestimmung der Verkaufspreise auf der Grundlage des freien Wettbewerbs einer der Bestandteile der Verordnung und Ausdruck des Grundsatzes des freien Warenverkehrs unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo narių grupė, C‑2/18, EU:C:2019:962, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Die Schaffung einer GMO verwehrt es den Mitgliedstaaten jedoch nicht, nationale Regeln anzuwenden, die ein im Allgemeininteresse liegendes anderes Ziel verfolgen als die betreffende GMO, selbst wenn diese Regeln Einfluss auf das Funktionieren des Binnenmarkts in dem betreffenden Sektor haben können, sofern sie geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo narių grupė, C‑2/18, EU:C:2019:962, Rn. 30 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Vorliegend verbietet die fragliche Maßnahme in Bezug auf die gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. XCV von 2009 in ihren Anwendungsbereich fallenden Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse jede diskriminierende Festsetzung des Preises, zu dem identische Erzeugnisse an den Endverbraucher verkauft werden, anhand des Ursprungslands der Erzeugnisse.
39 Da die fragliche Maßnahme es verbietet, für identische Erzeugnisse, die aus verschiedenen Mitgliedstaaten stammen, im Einzelhandelsverkauf unterschiedliche Gewinnspannen anzuwenden, wirkt sie sich auf die Preisbildung bei den von Einzelhändlern an die Verbraucher verkauften Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen dergestalt aus, dass sie die Freiheit der Festsetzung der Einzelhandelspreise für diese Erzeugnisse einschränkt.
40 Die Maßnahme greift nämlich, wie die Kommission im Wesentlichen vorträgt, in die Freiheit der Einzelhändler zur Festsetzung ihrer Gewinnspannen ein, indem sie sie daran hindert, identische, aber aus verschiedenen Ländern stammende Erzeugnisse mit einer höheren oder geringeren Gewinnspanne zu verkaufen und so entweder von niedrigeren Einkaufspreisen für bestimmte Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, die mit anderen Erzeugnissen identisch sind, zu profitieren oder durch niedrigere Gewinnspannen den Wettbewerbsnachteil auszugleichen, der sich aus höheren Einkaufspreisen für solche Erzeugnisse ergibt.
41 Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen Ungarns in Frage gestellt werden, dass die fragliche Maßnahme Sonderangebotsverkäufe nicht verbiete. Wie die Kommission im Wesentlichen dargelegt hat, führt die Maßnahme nämlich dazu, dass die Einzelhändler einer Werbemethode für Erzeugnisse beraubt werden, die sie hervorheben wollen, etwa neu auf den Markt gebrachte Erzeugnisse. Wie der Generalanwalt in Nr. 83 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann es jedoch für einen Einzelhändler unter bestimmten Umständen notwendig sein, eine Preisstrategie anzuwenden, um den Absatz eines neu auf den Markt kommenden Erzeugnisses langfristig zu fördern.
42 Daher ist festzustellen, dass die fragliche Maßnahme dem Grundsatz der freien Festsetzung der Verkaufspreise auf der Grundlage des freien Wettbewerbs zuwiderläuft, der, wie sich aus Rn. 36 des vorliegenden Urteils ergibt, Bestandteil der Verordnung Nr. 1308/2013 ist, und dass sie daher gegen die Verordnung verstößt.
43 Ungarn macht geltend, die fragliche Maßnahme sei durch die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken gerechtfertigt, denn sie verhindere, dass Einzelhändler ihre Gewinnspanne nach eigenem Ermessen festlegten und dadurch bestimmte Erzeugnisse bevorzugt behandelten, so dass sie in den Wettbewerb zwischen den Erzeugern eingriffen. Ein solches Verhalten gelte als unlautere Geschäftspraxis in Form einer Beeinträchtigung der Interessen der Erzeuger von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, denen es möglich sein müsse, ihre Erzeugnisse unter lauteren Wettbewerbsbedingungen anzubieten, also ohne deren Verfälschung durch die Einzelhändler.
44 Ungarn hat aber nicht nachgewiesen, dass die unionsrechtlich zulässige Vorgehensweise eines Einzelhändlers, bei identischen Produkten verschiedener Lieferanten mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Gewinnspannen anzuwenden, eine unlautere Handelspraxis darstellt.
45 Die Entscheidung eines Einzelhändlers, auf identische Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse unterschiedliche Gewinnspannen anzuwenden, kann nämlich verschiedene geschäftliche Gründe haben, etwa die, hinsichtlich ihrer Herkunft neue Erzeugnisse zu fördern oder durch niedrigere Einzelhandelspreise neue Kunden zu gewinnen.
46 Daher greift die von Ungarn vorgebrachte Rechtfertigung der fraglichen Maßnahme nicht durch.
47 Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der fraglichen Maßnahme muss vor allem unter besonderer Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik und des ordnungsgemäßen Funktionierens der GMO vorgenommen werden, was einen Ausgleich zwischen diesen Zielen und dem mit der Maßnahme verfolgten Ziel der Bekämpfung unfairer Handelspraktiken erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo narių grupė, C‑2/18, EU:C:2019:962, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Sodann ist in Bezug darauf, ob die fragliche Maßnahme geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nationale Rechtsvorschriften nur dann geeignet sind, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C‑377/17, EU:C:2019:562, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Im vorliegenden Fall hat die Kommission zutreffend dargelegt, dass die fragliche Maßnahme, die auf der letzten Stufe der Lieferkette von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen, d. h. beim Verkauf an die Verbraucher, ansetzt, die Verhandlungsmacht der Erzeuger oder der vom ungarischen Gesetzgeber als schwächere Partei beim Verkauf ihrer Erzeugnisse an die Einzelhändler angesehenen Lieferanten nicht stärkt.
50 So verbietet die fragliche Maßnahme den Herstellern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen nicht, in einen Preiswettbewerb zu treten, indem sie andere, durch die Maßnahme nicht untersagte Praktiken einsetzen, die unlautere Handelspraktiken darstellen können, wie u. a. die Festsetzung des Verkaufspreises dieser Erzeugnisse an den Einzelhändler in Höhe der Selbstkosten oder der Grenzkosten der Erzeugung, unabhängig von der Effizienz der Produktionsmethoden, obwohl der ungarische Gesetzgeber diese fördern wollte.
51 Zudem schreibt die fragliche Maßnahme nur vor, dass auf identische Waren aus verschiedenen Ländern eine identische Gewinnspanne angewandt werden muss. Somit verhindert sie nicht, dass Einzelhändler auf identische Waren aus demselben Land eine unterschiedliche Gewinnspanne anwenden; dadurch wird die Kohärenz der Maßnahme untergraben, da in diesem Fall ihr Ziel nicht erreicht werden kann.
52 Somit ist festzustellen, dass die fragliche Maßnahme nicht geeignet ist, das Ziel der Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.
53 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1308/2013 verstoßen hat, dass es die fragliche Maßnahme erlassen und damit die Modalitäten für die Bestimmung der Verkaufspreise von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen eingeschränkt hat. Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 34 AEUV
54 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die fragliche Maßnahme nicht anhand von Art. 34 AEUV zu prüfen. Kosten
55 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Ungarn mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem dahin gehenden Antrag der Kommission seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 verstoßen, dass es § 3 Abs. 2 Buchst. u des Mezőgazdasági és élelmiszeripari termékek vonatkozásában a beszállítókkal szemben alkalmazott tisztességtelen forgalmazói magatartás tilalmáról szóló 2009. évi XCV. törvény (Gesetz Nr. XCV von 2009 über das Verbot unlauterer Handelspraktiken gegenüber Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen) erlassen und damit die Modalitäten für die Bestimmung des Verkaufspreises von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen eingeschränkt hat. 1. Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 verstoßen, dass es § 3 Abs. 2 Buchst. u des Mezőgazdasági és élelmiszeripari termékek vonatkozásában a beszállítókkal szemben alkalmazott tisztességtelen forgalmazói magatartás tilalmáról szóló 2009. évi XCV. törvény (Gesetz Nr. XCV von 2009 über das Verbot unlauterer Handelspraktiken gegenüber Lieferanten von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen) erlassen und damit die Modalitäten für die Bestimmung des Verkaufspreises von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen eingeschränkt hat. 2. Ungarn trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. 2. Ungarn trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. Unterschriften