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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.11.2019 – C-653/19

Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2019:983

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 19. November 2019 ( Rechtssache C‑653/19 PPU Strafverfahren gegen DK, Beteiligte: Spetsializirana prokuratura (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad [Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie (EU) 2016/343 – Unschuldsvermutung – Beweislast – Entscheidung über die Schuld – Gerichtliche Kontrolle der Fortdauer der Untersuchungshaft“

1 Die Strafrechtssysteme der Mitgliedstaaten sind in sehr großem Maß durch einen schwer zu überwindenden Widerspruch gekennzeichnet. Während nämlich der Grundsatz der Unschuldsvermutung als unantastbar und geradezu als Grundlage der europäischen Strafrechtsphilosophie gilt, wird zugleich massiv auf die Untersuchungshaft zurückgegriffen ( I. Rechtlicher Rahmen A. Richtlinie 2016/343

2 Im 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 heißt es: „Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung läge vor, wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person in einer öffentlichen Erklärung einer Behörde oder in einer gerichtlichen Entscheidung, bei der es sich nicht um eine Entscheidung über die Schuld handelt, als schuldig dargestellt wird, solange die Schuld dieser Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde. … [U]nberührt bleiben sollten vorläufige Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, wie etwa Entscheidungen über Untersuchungshaft, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Person darin nicht als schuldig bezeichnet wird. Bevor eine vorläufige Entscheidung verfahrensrechtlicher Art getroffen wird, müsste die zuständige Stelle unter Umständen zunächst prüfen, ob das gegen den Verdächtigen oder die beschuldigte Person vorliegende belastende Beweismaterial ausreicht, um die betreffende Entscheidung zu rechtfertigen; in der Entscheidung könnte auf dieses Beweismaterial Bezug genommen werden.“

3 Der 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 lautet: „Die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen liegt bei der Strafverfolgungsbehörde; Zweifel sollten dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person zugutekommen. Unbeschadet einer möglichen Befugnis des Gerichts zur Tatsachenfeststellung von Amts wegen, der Unabhängigkeit der Justiz bei der Prüfung der Schuld des Verdächtigen oder der beschuldigten Person und der Anwendung von Tatsachen- oder Rechtsvermutungen bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person läge ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor, wenn die Beweislast von der Strafverfolgungsbehörde auf die Verteidigung verlagert würde. Derartige Vermutungen sollten unter Berücksichtigung der Bedeutung der betroffenen Belange und unter Wahrung der Verteidigungsrechte auf ein vertretbares Maß beschränkt werden, und die eingesetzten Mittel sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten legitimen Ziel stehen. Diese Vermutungen sollten widerlegbar sein und sollten in jedem Fall nur angewendet werden, wenn die Verteidigungsrechte gewahrt sind.“

4 Art. 1 der Richtlinie lautet: „Diese Richtlinie enthält gemeinsame Mindestvorschriften für a) bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren, b) das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren.“

5 Nach ihrem Art. 2 gilt die Richtlinie 2016/343 „für natürliche Personen, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind. Sie gilt für alle Abschnitte des Strafverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat oder eine mutmaßliche Straftat begangen zu haben, bis die Entscheidung über die endgültige Feststellung, ob diese Person die betreffende Straftat begangen hat, Rechtskraft erlangt hat.“

6 Art. 6 („Beweislast“) der Richtlinie 2016/343 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Strafverfolgungsbehörde liegt. Dies gilt unbeschadet einer Verpflichtung des Richters oder des zuständigen Gerichts, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu ermitteln, und unbeschadet des Rechts der Verteidigung, gemäß dem geltenden nationalen Recht Beweismittel vorzulegen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeglicher Zweifel hinsichtlich der Frage der Schuld dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person zugutekommt, einschließlich in Fällen, wenn das Gericht prüft, ob die betreffende Person freigesprochen werden sollte.“ B. Bulgarisches Recht

7 Art. 270 des Nakazatelen protsesualen kodeks (Strafprozessordnung) bestimmt: „(1) Die Frage der Umwandlung der Zwangsmaßnahme kann jederzeit im gerichtlichen Verfahren aufgeworfen werden. Tritt eine Änderung der Umstände ein, kann beim zuständigen Gericht ein neuer Antrag in Bezug auf die Zwangsmaßnahme gestellt werden. (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss in öffentlicher Sitzung.“ II. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

8 DK wurde am Ort einer Schießerei angetroffen, bei der eine Person getötet und eine andere schwer verletzt wurde. Nach der Schießerei blieb DK am Tatort und stellte sich der Polizei. Aufgrund dieses Sachverhalts wurde er wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie wegen Totschlags angeklagt und am 11. Juni 2016 in Untersuchungshaft genommen. Die Staatsanwaltschaft legt ihm zur Last, für den Tod des Opfers verantwortlich zu sein. DK macht geltend, in Notwehr gehandelt zu haben.

9 Am 9. November 2017 begann die gerichtliche Phase des Strafverfahrens gegen DK. Am 5. Februar 2018 stellte er einen ersten Antrag auf Freilassung, der erfolglos blieb. Mindestens sechs weitere solche Anträge folgten. Sie alle wurden entweder vom Gericht des ersten Rechtszugs oder vom Gericht des zweiten Rechtszugs zurückgewiesen. Sie wurden stets im Licht der rechtlichen Voraussetzung geprüft, dass neue Umstände vorliegen müssen, die die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft in Frage stellen.

10 Das vorlegende Gericht führt aus, die Staatsanwaltschaft habe keinen einzigen Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft gestellt. Sie dauere an, bis es der Verteidigung gelinge, den Beweis für eine Änderung der Umstände im Sinne von Art. 270 der bulgarischen Strafprozessordnung zu erbringen. Das vorlegende Gericht könne nur dann die Freilassung anordnen, wenn die Verteidigung zu seiner Überzeugung bewiesen habe, dass eine Änderung der Umstände eingetreten sei. Art. 270 der Strafprozessordnung verlagere die Beweislast von der Anklagebehörde auf die Verteidigung und schaffe eine von der Verteidigung zu widerlegende Vermutung für die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft. Es sei fraglich, ob ein solcher Ansatz mit dem 22. Erwägungsgrund und mit Art. 6 der Richtlinie 2016/343 vereinbar sei. Das vorlegende Gericht verweist ferner auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) vom 27. August 2019, Magnitskiy u. a. gegen Russland (

11 Das vorlegende Gericht fügt hinzu, das nationale Recht sehe keine Höchstdauer der Untersuchungshaft und keine regelmäßige gerichtliche Haftprüfung vor.

12 Unter diesen Umständen hat der Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und hat dem Gerichtshof mit einer am 4. September 2019 bei dessen Kanzlei eingegangenen und am 27. September 2019 bestätigten Entscheidung folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist mit Art. 6 und dem 22. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/343 sowie mit den Art. 6 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) eine nationale Rechtsvorschrift vereinbar, die vorsieht, dass dem Antrag der Verteidigung auf Aufhebung der gegen die beschuldigte Person angeordneten Untersuchungshaft in der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens nur dann stattgegeben werden kann, wenn eine Änderung der Umstände eingetreten ist? III. Verfahren vor dem Gerichtshof

13 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist am 4. September 2019 eingegangen. Aufgrund von Zweifeln in Bezug auf den Stand des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht hat der Gerichtshof ihm ein Auskunftsersuchen übermittelt, das am 13. September 2019 beantwortet worden ist. Am 25. September 2019 hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof mitgeteilt, dass die Entscheidung, DK auf freien Fuß zu setzen, vom Gericht des zweiten Rechtszugs aufgehoben worden sei. Am 27. September 2019 fand eine außerordentliche Sitzung des vorlegenden Gerichts statt, in der DK einen erneuten Antrag auf Freilassung gestellt hat. Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof am 1. Oktober 2019 beschlossen, das Vorabentscheidungsersuchen auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung dem Eilverfahren zu unterwerfen.

14 DK und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Nur die Kommission hat an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof am 7. November 2019 teilgenommen. IV. Würdigung A. Vorüberlegungen

15 Das vorlegende Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob nationale Strafrechtsvorschriften, wonach die Untersuchungshaft während der gerichtlichen Phase des Strafverfahrens nur aufgehoben werden kann, wenn „neue Umstände“ vorliegen, mit Art. 6 der Richtlinie 2016/343 und gegebenenfalls mit der Charta vereinbar ist. Die Vorlagefrage ist jedoch um die übrigen Gründe der Vorlageentscheidung zu ergänzen, aus denen sich etwas klarer ergibt, dass sie im Zusammenhang mit der Frage nach der Beweislast gestellt wird. Mit anderen Worten: Sind Rechtsvorschriften, die verlangen, dass die beschuldigte Person, um zu erwirken, dass ihre Untersuchungshaft beendet wird, das Vorliegen neuer Umstände nachweisen muss, mit Art. 6 der Richtlinie 2016/343 vereinbar?

16 Die Schlichtheit der dem Gerichtshof gestellten Frage wird ihrer grundlegenden Bedeutung für den europäischen Strafrechtsraum nicht gerecht.

17 Sie stellt sich nämlich in einem besonderen Kontext. Das vorlegende Gericht beschreibt mit recht beunruhigenden Worten den Stand des nationalen Rechts im Bereich der Untersuchungshaft. Insbesondere ist die Untersuchungshaft zeitlich unbegrenzt, sobald das Strafverfahren in die gerichtliche Phase eingetreten ist. Art. 270 der bulgarischen Strafprozessordnung sieht zwar vor, dass die beschuldigte Person jederzeit die Aufhebung ihrer Untersuchungshaft beantragen kann, doch ist die tatsächliche Freilassung oder die Umwandlung der Zwangsmaßnahme in der Praxis offenbar äußerst schwer zu erreichen (

18 Ich komme daher nicht umhin, meine Bedenken angesichts einer solchen Situation zum Ausdruck zu bringen. Diese Bedenken haben zwei Aspekte: Zunächst betreffen sie auf der Mikroebene die persönliche Situation von DK, sodann auf der Makroebene das Bild, das diese Rechtssache von der Realität im europäischen Strafrechtsraum zeichnet.

19 Erstens ist DK eine beschuldigte Person; eine beschuldigte Person sollte aber noch nicht als schuldig angesehen werden, sondern kann auch unschuldig sein. Können wir uns ohne Weiteres mit der Vorstellung abfinden, dass seine Inhaftierung zeitlich unbegrenzt ist? Ist es nicht eine sprachliche Verrenkung, weiterhin von einer vorübergehenden Haft zu reden? Auch wenn es mir sicher nicht zusteht, die Entscheidung der Mitgliedstaaten für Regelungen, die massiv auf Untersuchungshaft zurückgreifen, in Frage zu stellen (

20 Zweitens beruhen meine Bedenken darauf, dass es in diesem Bereich bislang so gut wie keine Harmonisierung auf europäischer Ebene gibt, wie ich nachfolgend darlegen werde. Diese Rechtssache zwingt uns, die Grenzen des Unionsrechts zu konstatieren. Bei einer so grundlegenden Frage wie der Dauer der Untersuchungshaft und den Voraussetzungen, unter denen ihre Anordnung gerichtlich angefochten werden kann, ist es eine betrübliche Feststellung, dass das Unionsrecht von geringer Wirksamkeit ist. Man kann nicht alles mit der fehlenden Zuständigkeit der Union für diesen Bereich entschuldigen.

21 Was im Bereich des Strafrechts nicht von der Union gewährleistet wird, kann natürlich vom EGMR gewährleistet werden. Man könnte in dieser Rechtssache daher eine Gelegenheit für den Gerichtshof sehen, seine Rolle als Weichensteller für Zuständigkeiten wahrzunehmen (

22 Abgesehen von der Frage nach dem Verhältnis der Systeme ist eine Befassung des Unionsgesetzgebers mit dem Anliegen einer – sei es auch nur minimalen – Harmonisierung der Untersuchungshaft dringend geboten, denn letztlich ist der europäische Strafrechtsraum bedroht. Eine gerichtliche Zusammenarbeit im Bereich des Strafrechts kann es nämlich nur geben, wenn das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten gestärkt wird, und dieses Vertrauen kann nicht bedenkenlos gewährt werden, solange insbesondere im Bereich der Untersuchungshaft – die wie gesagt eine Ausnahme vom Recht auf Freiheit, dem Eckpfeiler unserer Rechtskultur, darstellt, die so begrenzt wie möglich bleiben muss – in den Mitgliedstaaten derart unterschiedliche Standards angewandt werden.

23 Ungeachtet meiner Bedenken und meines Bedauerns hinsichtlich des aktuellen Stands des Unionsrechts werde ich gleichwohl am Ende einer streng juristischen Prüfung nicht um die Feststellung herumkommen, dass es für die Situation von DK in der Richtlinie 2016/343 keine Lösung gibt. B. Zur Vorlagefrage

24 Schreibt Art. 6 der Richtlinie 2016/343 den Mitgliedstaaten vor, die Beweislast der Anklage aufzuerlegen, wenn die Verteidigung einen Antrag auf Beendigung der Untersuchungshaft stellt, nachdem das Strafverfahren in die gerichtliche Phase eingetreten ist? Zur Beantwortung dieser Frage werde ich erstens darlegen, dass die Richtlinie 2016/343 keine Vorschrift über die Voraussetzungen enthält, unter denen eine Entscheidung, die Untersuchungshaft zu verlängern, angefochten werden kann. Dieses Zwischenergebnis werde ich zweitens anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 2016/343 und zur Untersuchungshaft überprüfen. Drittens werde ich die Analyse mit einer Wiedergabe der Vorgaben des EGMR abschließen. 1. Auslegung der Richtlinie 2016/343 anhand des Wortlauts, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und des Ziels

25 Zunächst ist festzustellen, dass sich ein Zusammenhang zwischen der Situation im Ausgangsverfahren und Art. 6 der Richtlinie 2016/343 nicht aufdrängt.

26 Es ist richtig, dass die Richtlinie 2016/343 „für natürliche Personen [gilt], die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind“ (

27 Überdies gilt die Richtlinie „für alle Abschnitte des Strafverfahrens“, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat begangen zu haben, bis die Entscheidung über die endgültige Feststellung, ob sie die betreffende Straftat begangen hat, Rechtskraft erlangt hat (

28 Soll Art. 6 der Richtlinie 2016/343 aber die Frage der Beweislast in Verfahren regeln, in denen die Fortdauer der Untersuchungshaft angefochten wird? Ich bin davon nicht überzeugt.

29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dieser Artikel zu einem größeren Kapitel gehört, das der Unschuldsvermutung gewidmet ist. Dabei verpflichtet die Richtlinie 2016/343 die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen als unschuldig gelten, bis ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen wurde (unbeschadet der vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen“ (Entscheidungen über Untersuchungshaft, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Person darin nicht als schuldig bezeichnet wird. Bevor eine vorläufige Entscheidung verfahrensrechtlicher Art getroffen wird, müsste die zuständige Stelle unter Umständen zunächst prüfen, ob das gegen den Verdächtigen oder die beschuldigte Person vorliegende belastende Beweismaterial ausreicht, um die betreffende Entscheidung zu rechtfertigen; in der Entscheidung könnte auf dieses Beweismaterial Bezug genommen werden“ (

30 In Bezug auf die Beweislast als solche verpflichtet Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 – auf den sich die Vorlagefrage speziell bezieht – die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Strafverfolgungsbehörde liegt. Dies gilt „unbeschadet einer Verpflichtung des Richters oder des zuständigen Gerichts, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu ermitteln, und unbeschadet des Rechts der Verteidigung, gemäß dem geltenden nationalen Recht Beweismittel vorzulegen“ (Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen handelt und dass sie bei der Strafverfolgungsbehörde liegen muss. Der Unionsgesetzgeber scheint die Möglichkeit anerkannt zu haben, auf Tatsachen- oder Rechtsvermutungen bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person zurückzugreifen, ohne dass dies die Unschuldsvermutung beeinträchtigt, sofern die Vermutungen „unter Berücksichtigung der Bedeutung der betroffenen Belange und unter Wahrung der Verteidigungsrechte auf ein vertretbares Maß beschränkt werden … und die eingesetzten Mittel … in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten legitimen Ziel stehen. Diese Vermutungen sollten widerlegbar sein und sollten in jedem Fall nur angewendet werden, wenn die Verteidigungsrechte gewahrt sind“ (

31 Während Art. 4 der Richtlinie 2016/343 ausdrücklich auf vorläufige Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art wie etwa Entscheidungen über die Untersuchungshaft (

32 Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343, wonach jeglicher Zweifel der beschuldigten Person zugutekommen muss, scheint mir dieser Auslegung nicht entgegenzustehen. Da über die Untersuchungshaft früher entschieden wird als über die Schuld – d. h. zu einem Zeitpunkt des Strafverfahrens, zu dem noch keine Überzeugung hinsichtlich der Schuld erlangt worden sein kann und somit zwangsläufig noch Zweifel an ihr bestehen –, würden nämlich, wenn man Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2016/343 auch auf Entscheidungen über die Untersuchungshaft für anwendbar hielte, die Fälle von Untersuchungshaft erheblich zusammenschrumpfen, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat (

33 Eine einschränkende Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 2016/343 in dem Sinne, dass er nicht die Verteilung der Beweislast beim Erlass von Entscheidungen über die Untersuchungshaft regeln soll, scheint mir zudem durch eine Analyse der Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie bestätigt zu werden. In Nr. 16 der Begründung des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (

34 Wie oben ausgeführt, besteht das Ziel der Richtlinie 2016/343 darin, bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung zu stärken, um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Strafjustizsysteme zu erhöhen sowie die gegenseitige Anerkennung von Urteilen und anderen gerichtlichen Entscheidungen zu verbessern (Mindestvorschriften geschaffen, die nur bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung im Rahmen von Strafverfahren betreffen (

35 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bislang besonderer Nachdruck auf diese Mindestharmonisierung gelegt worden, um die Tragweite der Richtlinie 2016/343 in Bezug auf die nationalen Regelungen über die Untersuchungshaft zu begrenzen. 2. Die Richtlinie 2016/343 und die Entscheidungen über die Untersuchungshaft in der Rechtsprechung des Gerichtshofs

36 In seinem ersten Urteil Milev (

37 In seinem zweiten Urteil Milev (

38 Der Gerichtshof wies zunächst auf den Wortlaut der Art. 2, 3, 4 und 10 der Richtlinie 2016/343 hin und führte sodann aus, dass diese Richtlinie, „wie aus ihrem Art. 1 und ihrem neunten Erwägungsgrund hervorgeht, zum Gegenstand hat, gemeinsame Mindestvorschriften für Strafverfahren in Bezug auf bestimme Aspekte der Unschuldsvermutung … festzulegen“ (nicht entgegenstehen, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Person darin nicht als schuldig bezeichnet wird“ (sind solche Fragen nicht in dieser Richtlinie geregelt, sondern richten sich allein nach nationalem Recht.“ (

39 Kürzlich hat der Gerichtshof auf der Grundlage von Art. 99 seiner Verfahrensordnung einen Beschluss erlassen (] Rahmen des ‚hinreichenden Verdachts‘ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c EMRK“ stand (dem nicht entgegenstehen, dass das zuständige Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung der Untersuchungshaft prüft, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person die ihm oder ihr zur Last gelegte Straftat begangen hat, eine Abwägung der ihm vorgelegten belastenden und entlastenden Beweise vornimmt und zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur die herangezogenen Gesichtspunkte darlegt, sondern auch über die Einwände des Verteidigers der betreffenden Person entscheidet, sofern die inhaftierte Person in dieser Entscheidung nicht als schuldig dargestellt wird“ ( 3. Die Entscheidungen über die Untersuchungshaft in der Rechtsprechung des EGMR

40 Mit der Richtlinie 2016/343 werden die Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires Verfahren umgesetzt, die in den Art. 47 und 48 der Charta verankert sind, auf die die Richtlinie ausdrücklich Bezug nimmt (

41 In den Art. 47 und 48 der Charta sind das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie, wie ich dargelegt habe, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte verankert. Insbesondere geht aus der Erläuterung zu Art. 48 hervor, dass er Art. 6 Abs. 2 und 3 der EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta dieselbe Bedeutung und dieselbe Tragweite wie das durch die EMRK garantierte Recht hat.

42 Die vom vorlegenden Gericht erwähnte Rechtsprechung des EGMR ist aber nicht zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden Situation mit Art. 6 der EMRK ergangen, sondern zu ihrer Vereinbarkeit mit Art. 5 Abs. 3 der EMRK (

43 In seinem Urteil Magnitskiy u. a. gegen Russland (

44 Während die Untersuchungshaft aus den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der EMRK genannten Gründen zulässig sein kann, werden in Art. 5 Abs. 3 „eine Reihe von Verfahrensgarantien“ aufgestellt; er sieht insbesondere vor, „dass die Dauer der Untersuchungshaft angemessen sein muss: Sie ist also nicht unbegrenzt“ (

45 Im Urteil Magnitskiy u. a. gegen Russland (

46 Sehr viel präziser sind die Äußerungen zur Beweisfrage in der Rechtsprechung des EGMR, wenn es darum geht, einen Sachverhalt im Licht von Art. 6 Abs. 2 der EMRK zu prüfen (

47 Aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 5 Abs. 3 der EMRK geht vielmehr hervor, dass er über die Vorabdefinition der Beweislast im Bereich von Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen über die Untersuchungshaft hinaus darauf abstellt, ob alle Argumente für und gegen das Vorliegen eines Allgemeininteresses, das eine Beeinträchtigung des in Art. 5 der EMRK aufgestellten Grundsatzes – d. h. der Freiheit – rechtfertigen kann, von der Stelle, die mit der Kontrolle solcher Entscheidungen betraut ist, herangezogen wurden, was sich in der Entscheidung dieser Stelle widerspiegeln muss ( 4. Ergebnis der Würdigung

48 Aus dem Vorstehenden folgt somit, dass mit der Richtlinie 2016/343 nicht das in Art. 6 der Charta und in Art. 5 der EMRK verankerte Recht auf Freiheit umgesetzt werden sollte, sondern nur bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung harmonisiert werden sollten ( V. Ergebnis

49 In Anbetracht aller vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Spetsializiran nakazatelen sad (Spezialisiertes Strafgericht, Bulgarien) wie folgt zu antworten: Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren regelt nicht die Frage der Beweislast in Bezug auf Entscheidungen über die Fortdauer der Untersuchungshaft.