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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.03.2020 – C-69/19
ECLI:EU:C:2020:178
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 5. März 2020 ( *1 ) „Rechtsmittel – Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Festsetzung des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Verspätung – Einrede der Rechtswidrigkeit – Offensichtliche Unzulässigkeit“ In der Rechtssache C‑69/19 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 29. Januar 2019, Credito Fondiario SpA mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigte: ursprünglich F. Sciaudone, S. Frazzani, A. Neri und F. Iacovone, avvocati, dann F. Sciaudone, A. Neri und F. Iacovone, avvocati, Rechtsmittelführerin, andere Parteien des Verfahrens: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), Prozessbevollmächtigte: H. Ehlers als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte S. Ianc, B. Meyring, T. Klupsch und S. Schelo sowie von M. Caccialanza und A. Villani, avvocati, Beklagter im ersten Rechtszug, Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato, Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, K.-P. Wojcik und A. Steiblytė als Bevollmächtigte, Streithelferinnen im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin L. S. Rossi sowie der Richter J. Malenovský und N. Wahl (Berichterstatter), Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Credito Fondiario SpA die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 19. November 2018, Credito Fondiario/SRB (T‑661/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2018:806), mit dem es ihre Klage abgewiesen hat, die zum einen auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 15. April 2016 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) für das Jahr 2016 (SRB/ES/SRF/2016/06) (im Folgenden: erster streitiger Beschluss) und des Beschlusses der Präsidiumssitzung des SRB vom 20. Mai 2016 über die Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 zur Ergänzung des ersten streitigen Beschlusses (SRB/ES/SRF/2016/13) (im Folgenden: zweiter streitiger Beschluss) (zusammen mit dem ersten streitigen Beschluss im Folgenden: streitige Beschlüsse) soweit diese Beschlüsse sie betreffen, und zum anderen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) und ihres Anhangs I oder gegebenenfalls der Delegierten Verordnung insgesamt gerichtet war. Rechtlicher Rahmen
2 Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) sieht vor: „Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Präsidiumssitzung: a) Vorbereitung aller von der Plenarsitzung des Ausschusses zu verabschiedenden Beschlüsse, b) Annahme aller Beschlüsse zur Umsetzung dieser Verordnung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist“.
3 Art. 70 („Im Voraus erhobene Beiträge“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 806/2014 lautet: „Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörde und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden errechnet der Ausschuss jährlich die einzelnen Beiträge, damit die Beiträge, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten zu entrichten sind, 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen. Die jährliche Berechnung der Beiträge der einzelnen Institute beruht auf: a) einem Pauschalbetrag, der sich anteilig aus dem Betrag der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – eines Instituts im Verhältnis zur Gesamthöhe der Verbindlichkeiten – ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen – aller im Hoheitsgebiet der teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute ergibt, und b) einem risikoadjustierten Beitrag, der auf der Grundlage der in Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien errechnet wird, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss und keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten ausgelöst werden dürfen. Bei dem Verhältnis zwischen dem Pauschalbeitrag und den risikobereinigten Beiträgen ist auf eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Banken zu achten. In jedem Fall darf der gemäß den Buchstaben a und b jährlich berechnete aggregierte Betrag der einzelnen Beiträge aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute 12,5 % der Zielausstattung nicht übersteigen.“
4 Art. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung Nr. 806/2014 (ABl. 2015, L 15, S. 1) bestimmt: „(1) Der Ausschuss teilt den nationalen Abwicklungsbehörden seine Entscheidungen über die Berechnung der jährlichen Beiträge für die Institute mit, die im Hoheitsgebiet, für das die betreffende Abwicklungsbehörde zuständig ist, zugelassen sind. (2) Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 unterrichtet jede nationale Abwicklungsbehörde jedes Institut, das in ihrem Mitgliedstaat zugelassen ist, über die vom Ausschuss getroffene Entscheidung über die Berechnung des von diesem Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags.“
5 In Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 heißt es: „Der Beitrag gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU wird unter Ausschluss folgender Verbindlichkeiten berechnet: … f) im Falle von Instituten, die Förderdarlehen vergeben, die Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts gegenüber der ursprünglichen oder einer anderen Förderbank oder einem anderen vermittelnden Institut sowie die Verbindlichkeiten der ursprünglichen Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern, soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits
6 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 10 des angefochtenen Beschlusses dargelegt worden und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.
7 Mit dem ersten streitigen Beschluss genehmigte der SRB in seiner Präsidiumssitzung vom 15. April 2016 die im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016. Die nationalen Abwicklungsbehörden (national resolution authorities, im Folgenden: NRA), die für die Erhebung der jeweiligen Beiträge bei den betroffenen Banken in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zuständig sind, wurden über diesen Beschluss unterrichtet.
8 In diesem Zusammenhang setzte die Banca d’Italia (im Folgenden: italienische Zentralbank) als nationale italienische Abwicklungsbehörde mit der Mitteilung Nr. 585762/16 vom 3. Mai 2016, die am selben Tag einging, die Rechtsmittelführerin davon in Kenntnis, dass der SRB ihren im Voraus erhobenen Beitrag zum SRF für das Jahr 2016 berechnet habe, und teilte ihr dessen Höhe mit.
9 Mit dem zweiten streitigen Beschluss nahm der SRB in seiner Präsidiumssitzung vom 20. Mai 2016 eine Anpassung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF für das Jahr 2016 vor und erhöhte den Beitrag der Rechtsmittelführerin.
10 Die NRA wurden auch über den zweiten Beschluss unterrichtet, und mit der Mitteilung Nr. 709489/16 vom 27. Mai 2016, die am 30. Mai 2016 einging, teilte die italienische Zentralbank der Rechtsmittelführerin mit, dass sie den Betrag der so beschlossenen Erhöhung zahlen müsse.
11 Die Rechtsmittelführerin bat die italienische Zentralbank um Erläuterungen zur Berechnungsmethode und zu den Gründen für die Höhe ihres Beitrags.
12 Am 15. Juni 2016 teilte die Rechtsmittelführerin der italienischen Zentralbank und dem SRB mit, dass sie beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht für Latium, Italien) Klage erhoben habe, um nach Anordnung einstweiliger Maßnahmen die Nichtigerklärung der Mitteilungen Nrn. 585762/16 und 709489/16 der italienischen Zentralbank zu erreichen. In diesem Verfahren fügte die italienische Zentralbank ihrer am 8. Juli 2016 eingereichten Klagebeantwortung die streitigen Beschlüsse bei.
13 Mit Beschluss vom 14. Juli 2016 wies das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht für Latium) den Antrag der Rechtsmittelführerin auf einstweilige Maßnahmen ab. Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
14 Mit Klageschrift, die am 19. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin die in Rn. 1 des vorliegenden Urteils genannte Klage.
15 Die Rechtsmittelführerin stützte die Klage auf sieben Gründe, mit denen sie erstens die unterbliebene Mitteilung der streitigen Beschlüsse, zweitens einen Begründungsmangel dieser Beschlüsse und einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, drittens die fehlerhafte Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2015/63, viertens einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 der Delegierten Verordnung, fünftens einen Verstoß gegen die Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sechstens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit und siebtens einen Verstoß gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte rügte.
16 Mit dem angefochtenen Beschluss, der auf der Grundlage von Art. 126 seiner Verfahrensordnung erlassen wurde, hat das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt, ohne über die von ihr geltend gemachten Klagegründe zu entscheiden. Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof
17 Die Rechtsmittelführerin beantragt, – den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, – dem SRB die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen und – hilfsweise, den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als ihr damit die Kosten des SRB auferlegt werden, und nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu entscheiden.
18 Der SRB beantragt, – das Rechtsmittel für teilweise unzulässig und jedenfalls für unbegründet zu erklären und – der Rechtsmittelführerin die im vorliegenden Verfahren und im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.
19 Die Italienische Republik beantragt, dem Rechtsmittel stattzugeben und den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
20 Die Europäische Kommission beantragt, – das Rechtsmittel in Bezug auf die Zulässigkeit der gegen den ersten streitigen Beschluss erhobenen Klage zurückzuweisen; – nach Rechtslage über die Zulässigkeit der gegen den zweiten streitigen Beschluss eingelegten Klage zu entscheiden; – im Fall der Zurückweisung des Rechtsmittels der Rechtsmittelführerin die im vorliegenden Verfahren und im Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel
21 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen in Bezug auf das Datum, an dem die Rechtsmittelführerin von den streitigen Beschlüssen Kenntnis erlangt hat, und ein Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen in Bezug auf die Beurteilung der Unangemessenheit der Frist, in der sie gehandelt hat, gerügt. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung über die angemessene Frist, binnen deren der Betroffene bei unterbliebener Veröffentlichung oder Zustellung der anzufechtenden Handlung deren Mitteilung beantragen muss, gerügt. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird eine Verletzung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts und der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin gerügt. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler bei der Beurteilung des auf Art. 277 AEUV gestützten Antrags gerügt. Mit dem fünften – hilfsweise geltend gemachten – Rechtsmittelgrund wird schließlich für den Fall, dass der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückweisen sollte, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, soweit das Gericht der Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten und die Kosten des SRB auferlegt hat. Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
22 Mit dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu behandeln sind, macht die Rechtsmittelführerin, die von der Italienischen Republik im Wesentlichen unterstützt wird, geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der Rechtsprechung über die angemessene Frist, binnen deren der Betroffene bei unterbliebener Veröffentlichung oder Mitteilung der anzufechtenden Handlung deren Mitteilung beantragen müsse, sowie zwei Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen begangen.
23 Erstens habe das Gericht hinsichtlich des Datums, an dem die Rechtsmittelführerin Kenntnis von der Existenz der streitigen Beschlüsse erlangt habe, die Tatsachen rechtlich falsch qualifiziert, weil es sich auf falsche Informationen gestützt habe. Zudem sei der angefochtene Beschluss unzureichend begründet, da das Gericht nicht angegeben habe, aus welchen Gründen die „enge Zusammenarbeit“ zwischen dem SRB und den NRA insoweit unerheblich sei.
24 Zweitens sei die vom Gericht angeführte Rechtsprechung zur angemessenen Frist, binnen deren der Betroffene bei unterbliebener Veröffentlichung oder Mitteilung der anzufechtenden Handlung deren Mitteilung beantragen müsse, nicht einschlägig und habe das Gericht die Tatsachen rechtlich falsch qualifiziert, indem es entschieden habe, dass die Rechtsmittelführerin nicht binnen angemessener Frist gehandelt habe, um die Mitteilung der streitigen Beschlüsse zu beantragen.
25 Der SRB macht geltend, der erste und der zweite Rechtsmittelgrund seien unzulässig, weil die Rechtsmittelführerin zur Stützung dieser Gründe die gleichen Argumente vorbringe und die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts bestreite, ohne eine Verfälschung der Tatsachen oder Beweise geltend zu machen.
26 Jedenfalls seien diese Rechtsmittelgründe unbegründet. Denn abgesehen davon, dass das Gericht fehlerfrei festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin durch die Mitteilungen Nrn. 585762/16 und 709489/16 der italienischen Zentralbank Kenntnis von der Existenz der streitigen Beschlüsse erlangt habe, sei der angefochtene Beschluss insoweit hinreichend begründet, und die Rechtsmittelführerin mache nicht geltend, dass sie die Mitteilung dieser Beschlüsse beantragt oder insoweit konkrete Schritte unternommen habe.
27 Des Weiteren habe das Gericht die Rechtsprechung über die angemessene Frist, binnen deren der Betroffene die Mitteilung der anzufechtenden Handlung beantragen müsse, fehlerfrei wiedergegeben, sie hier aber nicht angewandt und daher insoweit keinen Fehler begangen.
28 Die Kommission unterstützt den SRB, stellt die Entscheidung über den zweiten streitigen Beschluss in der Sache aber in das Ermessen des Gerichtshofs. Würdigung durch den Gerichtshof
29 Zur Zulässigkeit des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes ist zum einen festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zur Begründung des gerügten Rechtsfehlers eigenständige Argumente vorbringt. Zum anderen bestreitet sie nicht die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts hinsichtlich der relevanten Daten, sondern macht im Wesentlichen geltend, das Gericht könne nicht davon ausgehen, dass diese Daten als diejenigen anzusehen seien, an denen sie Kenntnis von der Existenz der streitigen Beschlüsse für die Zwecke von Art. 263 AEUV erlangt habe. Demzufolge macht sie zwei Fehler des Gerichts bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen geltend, die eine Rechtsfrage ist, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann und der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegt (vgl. Urteile vom 1. Juni 1994, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 49, und vom 23. November 2017, Bionorica und Diapharm/Kommission, C‑596/15 P und C‑597/15 P, EU:C:2017:886, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Folglich sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund zulässig.
31 In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zur Feststellung der offensichtlichen Unzulässigkeit der auf Art. 263 AEUV gestützten Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse, nachdem es festgehalten hatte, dass diese Beschlüsse weder veröffentlicht noch der Rechtsmittelführerin, die keine Adressatin der Beschlüsse war, zugestellt worden waren, ausgeführt hat, dass in einem solchen Fall nach der Rechtsprechung die Klagefrist erst ab dem Zeitpunkt laufe, zu dem der Betroffene genaue Kenntnis vom Inhalt und den Gründen des betreffenden Rechtsakts habe, sofern er binnen angemessener Frist seinen vollständigen Wortlaut anfordere. Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin am 3. bzw. 30. Mai 2016 durch die Mitteilungen Nrn. 585762/16 und 709489/16 der italienischen Zentralbank Kenntnis von der Existenz der streitigen Beschlüsse erlangt und nicht – und erst recht nicht binnen angemessener Frist – beantragt habe, dass ihr diese Beschlüsse mitgeteilt würden. Da die Rechtsmittelführerin das Vorliegen eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt, der eine Ausnahme von der Klagefrist gestattet, weder geltend gemacht noch nachgewiesen hat, hat das Gericht festgestellt, dass die am 19. September 2016 eingereichte und auf Art. 263 AEUV gestützte Klage offensichtlich verspätet und als offensichtlich unzulässig abzuweisen sei.
32 Als Erstes ist für die Feststellung, ob das Gericht hinsichtlich der Daten, an denen die Rechtsmittelführerin Kenntnis von der Existenz der streitigen Beschlüsse erlangt hat, einen Fehler bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen begangen hat, darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht in den Rn. 38 und 39 des angefochtenen Beschlusses auf zwei Gesichtspunkte gestützt hat.
33 So hat das Gericht zum einen hervorgehoben, dass die Dokumente und Fragebögen, die die Rechtsmittelführerin erhalten habe, damit sie die Daten übermittele, die die Berechnung ihres individuellen Beitrags zum SRF ermöglichten, die anwendbaren Rechtsgrundlagen angäben und sie davon unterrichteten, dass dieser Beitrag vom SRB berechnet werde. Zum anderen hat das Gericht auf die Mitteilungen Nrn. 585762/16 und 709489/16 der italienischen Zentralbank verwiesen, die der Rechtsmittelführerin am 3. bzw. 30. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht worden seien und angegeben hätten, dass ihr vom SRB berechneter Beitrag für den SRF bestimmt sei.
34 Das Gericht konnte aus diesen Mitteilungen, die der Rechtsmittelführerin zugesandt wurden, obwohl sie die für die vom SRB vorgenommene Berechnung der einzelnen Beiträge erforderlichen Dokumente und Fragebögen bereits erhalten und ausgefüllt hatte, rechtsfehlerfrei ableiten, dass die Rechtsmittelführerin am 3. bzw. 30. Mai 2016 Kenntnis von der Existenz der streitigen Beschlüsse erhalten hatte.
35 Diese Beurteilung wird durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht in Frage gestellt.
36 Erstens bedeutet der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin erst am 8. Juli 2016, d. h. zu dem Zeitpunkt, als die italienische Zentralbank im Rahmen des von der Rechtsmittelführerin beim Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht für Latium) eingeleiteten Verfahrens ihre Klagebeantwortung, der diese Beschlüsse als Anlage beigefügt waren, eingereicht hat, vollständige Kenntnis von den Gründen der streitigen Beschlüsse erhalten hat, keineswegs, dass ihr die Existenz dieser Beschlüsse vor diesem Zeitpunkt nicht bekannt war.
37 Zweitens ist es unerheblich, dass die italienische Zentralbank in ihren Mitteilungen Nrn. 585762/16 und 709489/16 weder die genauen Daten des Erlasses der streitigen Beschlüsse noch die anwendbare Unionsregelung und die richtigen Rechtsgrundlagen angegeben hat. Denn nicht nur betreffen diese Umstände nicht die Kenntnisnahme der Rechtsmittelführerin von der Existenz der streitigen Beschlüsse, sondern sie verhindern vor allem nicht, dass die Rechtsmittelführerin durch die vom Gericht in den Rn. 38 und 39 des angefochtenen Beschlusses genannten Gesichtspunkte von der Existenz dieser Beschlüsse hat Kenntnis erlangen können.
38 Drittens ist der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Begründungsmangel für die rechtliche Qualifizierung der Tatsachen unerheblich, da das Gericht in Rn. 30 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass der SRB der Verfasser der streitigen Beschlüsse war, ohne daraus einen Schluss über das Datum zu ziehen, an dem die Rechtsmittelführerin von diesen Beschlüssen Kenntnis erlangt hat.
39 Folglich hat das Gericht die richtigen Konsequenzen aus seinen eigenen Tatsachenfeststellungen gezogen und bei der rechtlichen Qualifizierung der Tatsachen keinen Fehler begangen, als es angenommen hat, dass die Rechtsmittelführerin am 3. bzw. 30. Mai 2016 Kenntnis von der Existenz der streitigen Beschlüsse hatte.
40 Als Zweites macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zum einen die Rechtsprechung über die angemessene Frist, binnen deren der Betroffene bei unterbliebener Veröffentlichung oder Zustellung der anzufechtenden Handlung deren Mitteilung beantragen müsse, rechtsfehlerhaft falsch ausgelegt und angewandt und zum anderen die Tatsachen rechtlich falsch qualifiziert, indem es angenommen habe, dass die Rechtsmittelführerin die Mitteilung der streitigen Beschlüsse nicht binnen angemessener Frist beantragt habe.
41 Insoweit genügt die Feststellung, dass das Gericht die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage nicht auf den Umstand gestützt hat, dass die Rechtsmittelführerin die Mitteilung der streitigen Beschlüsse nach Ablauf einer angemessenen Frist beantragt hat, und diese Rechtsprechung daher nicht angewandt hat. In Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht nämlich ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin nach ihrer Kenntnisnahme von der Existenz dieser Beschlüsse nicht beantragt habe, dass sie ihr mitgeteilt würden.
42 Folglich kann das Gericht keine Fehler im Hinblick auf diese Rechtsprechung begangen haben.
43 Daher sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
44 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, der auf eine Verletzung des Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts und ihrer Verteidigungsrechte gestützt wird, bestreitet die Rechtsmittelführerin, dass ihre Klage offensichtlich unzulässig sei, und macht ferner geltend, dass die Klage abgewiesen worden sei, ohne dass sie zur Unzulässigkeit habe Stellung nehmen können, die im Übrigen vom SRB nicht geltend gemacht worden sei.
45 Der SRB zweifelt an der Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes und hält ihn jedenfalls für unbegründet. Die Kommission macht geltend, dieser Rechtsmittelgrund gehe ins Leere. Würdigung durch den Gerichtshof
46 Zur Zulässigkeit des dritten Rechtsmittelgrundes ist zum einen festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin substantiierte Argumente zur nicht offensichtlichen Unzulässigkeit ihrer Klage und zur Verletzung ihrer Verteidigungsrechte vorgetragen hat, und zum anderen, dass die Frage, ob das Gericht Art. 126 seiner Verfahrensordnung verletzt hat, eine der Kontrolle durch den Gerichtshof unterliegende Rechtsfrage ist (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 1999, Alexopoulou/Kommission, C‑155/98 P, EU:C:1999:345, Rn. 9 bis 15, vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C‑32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 21 bis 24).
47 Dieser Rechtsmittelgrund ist deshalb zulässig.
48 In der Sache ist als Erstes in Bezug auf die gerügte Verletzung des Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts hervorzuheben, dass das Gericht auf der Grundlage dieser Vorschrift jederzeit die Entscheidung treffen kann, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, wenn es sich aufgrund des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet hält (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Oktober 2004, Ripa di Meana/Parlament, C‑360/02 P, EU:C:2004:690, Rn. 35).
49 Desgleichen ist festzustellen, dass die offensichtliche Unzulässigkeit im Rahmen der Anwendung des Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht nur in dem Sinne offenkundig sein kann, dass sie in einem frühen Verfahrensstadium insbesondere im Hinblick auf das verfahrenseinleitende Schriftstück festgestellt wird, sondern auch in dem Sinne, dass sie insbesondere unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs außer Zweifel steht.
50 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich das Gericht in den Rn. 36 und 51 des angefochtenen Beschlusses auf eine ständige Rechtsprechung gestützt hat, um die Klage für offensichtlich unzulässig zu erklären.
51 Insoweit kann das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Unzulässigkeit der Klage aufgrund ihrer Verspätung nicht offensichtlich gewesen sei, da sie sich nicht aus der Verletzung der Zweimonatsfrist für die Klageerhebung, sondern aus der Beurteilung der Angemessenheit der Frist, binnen deren der Betroffene die Mitteilung der angefochtenen Handlung beantragen müsse, ergeben habe, nicht durchgreifen.
52 Aus Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich nämlich eindeutig, dass das Gericht im vorliegenden Fall die Angemessenheit der Frist nicht geprüft hat, da die Rechtsmittelführerin die Mitteilung der streitigen Beschlüsse nicht beantragt hatte.
53 Des Weiteren haben die Umstände, dass das Gericht die Rechtssache geprüft hat, dass es Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben hat und dass es prozessleitende Maßnahmen sowie Maßnahmen der Beweiserhebung angeordnet hat, das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht daran gehindert, einen auf Art. 126 seiner Verfahrensordnung gestützten Beschluss der offensichtlichen Unzulässigkeit zu erlassen. Insbesondere kann die Anordnung solcher Maßnahmen, die u. a. die Vorbereitung der Entscheidungen und den Ablauf der Verfahren gewährleisten sollen, für sich allein noch kein Hindernis für den Erlass eines Beschlusses auf dieser Grundlage darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2006, AIT/Kommission, C‑547/03 P, EU:C:2006:46, Rn. 28 bis 30).
54 Schließlich ist der Erlass eines auf Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts gestützten Beschlusses nicht davon abhängig, dass der Beklagte die Zulässigkeit der Klage bestreitet, da die Zulässigkeit der Klage ein Gesichtspunkt zwingenden Rechts ist, den das Gericht von Amts wegen prüfen muss. Somit ist es im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit unerheblich, dass der SRB, der Beklagte im Rahmen der Klage vor dem Gericht, die Verspätung der Klage nicht eingewandt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Juli 2014, Melkveebedrijf Overenk u. a./Kommission, C‑643/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2118, Rn. 38).
55 Folglich hat das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klage offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 126 seiner Verfahrensordnung ist.
56 Was als Zweites die gerügte Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung des in Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Verfahrens als solche nicht gegen ein ordnungsgemäßes und effektives Rechtsschutzverfahren verstößt, weil diese Bestimmung nur auf Rechtssachen anwendbar ist, in denen die beim Gericht erhobene Klage offensichtlich abzuweisen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Februar 2009, Gorostiaga Atxalandabaso/Parlament, C‑308/07 P, EU:C:2009:103, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Aus den Rn. 43 und 55 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch, dass das Gericht keinen Fehler begangen hat, als es die Klage für offensichtlich unzulässig befunden hat. Daher kann das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass zum einen der Erlass eines auf Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts gestützten Beschlusses zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geführt habe und zum anderen Art. 129 der Verfahrensordnung des Gerichts im vorliegenden Fall eine angemessenere Rechtsgrundlage darstelle, da er die Wahrung der Verteidigungsrechte garantiere, nicht durchgreifen.
58 Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
59 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es den auf Art. 277 AEUV gestützten Antrag mit der Begründung für unzulässig gehalten habe, dass die auf Art. 263 AEUV gestützte Klage offensichtlich unzulässig sei.
60 Der SRB macht mit Unterstützung der Kommission geltend, dieser Rechtsmittelgrund sei unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof
61 Nach Hinweis darauf, dass die nach Art. 277 AEUV bestehende Möglichkeit, sich auf die Rechtswidrigkeit einer Handlung mit allgemeiner Geltung zu berufen, kein eigenständiges Klagerecht darstelle und nicht mangels eines Klagerechts in der Hauptsache ausgeübt werden könne, hat das Gericht den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Feststellung der vollständigen oder teilweisen Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 für offensichtlich unzulässig gehalten, da kein eigenständiges Klagerecht vorliege, um sich auf die Rechtswidrigkeit einer Handlung mit allgemeiner Geltung zu berufen.
62 Des Weiteren hat das Gericht hervorgehoben, dass, da ein solcher Antrag implizit, aber notwendigerweise auf Feststellung der Rechtswidrigkeit im Rahmen eines Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse abziele, die offensichtliche Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage, soweit sie sich gegen diese Beschlüsse richte, zur Unzulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit führe.
63 Im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin unter Verweis auf das Vorbringen zur Stützung ihrer ersten beiden Rechtsmittelgründe lediglich geltend, das Gericht habe den auf Art. 263 AEUV gestützten Antrag zu Unrecht für unzulässig erklärt. Folglich habe sich das Gericht auf eine fehlerhafte Prämisse gestützt, um den auf Art. 277 AEUV gestützten Antrag auf Feststellung der vollständigen oder teilweisen Rechtswidrigkeit der Delegierten Verordnung 2015/63 als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
64 Aus der Zurückweisung der ersten drei Rechtsmittelgründe ergibt sich jedoch, dass der Schluss des Gerichts, wonach die auf Art. 263 AEUV gestützte Klage offensichtlich unzulässig sei, nicht in Frage gestellt worden ist. Daher hat das Gericht zu Recht angenommen, dass die Unzulässigkeit der Klage nach ständiger Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der auf Art. 277 AEUV gestützten Einrede der Rechtswidrigkeit führt (vgl. Beschlüsse vom 28. Juni 1993, Donatab u. a./Kommission, C‑64/93, EU:C:1993:266, Rn. 19 und 20, sowie vom 8. Dezember 2006, Polyelectrolyte Producers Group/Kommission und Rat, C‑368/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:771, Rn. 72).
65 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Zum fünften Rechtsmittelgrund Vorbringen der Parteien
66 Sollte der Gerichtshof das Rechtsmittel zurückweisen, beantragt die Rechtsmittelführerin hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit das Gericht ihr ihre eigenen Kosten und die Kosten des SRB auferlegt hat. Da das Verhalten des SRB nämlich dazu beigetragen habe, die Prüfung der Rechtssache vor dem Gericht zu verlängern und die Kosten zu erhöhen, hätte das Gericht von den in Art. 135 seiner Verfahrensordnung vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen müssen.
67 Der SRB und die Kommission machen geltend, dieser Rechtsmittelgrund sei unzulässig. Nach Ansicht des SRB ist er jedenfalls unbegründet. Würdigung durch den Gerichtshof
68 Nach ständiger Rechtsprechung sind Anträge, die die angebliche Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts betreffen, gemäß Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach ein nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung gerichtetes Rechtsmittel unzulässig ist, als unzulässig zurückzuweisen, wenn alle anderen Rechtsmittelgründe zurückgewiesen worden sind (Urteil vom 30. Januar 2020, České dráhy/Kommission, C‑538/18 P und C‑539/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:53, Rn. 85 und 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
69 Da im vorliegenden Fall die ersten vier Rechtsmittelgründe zurückgewiesen werden, ist der die Kostenteilung betreffende fünfte und letzte Rechtsmittelgrund daher für unzulässig zu erklären.
70 Nach alledem ist das vorliegende Rechtsmittel vollständig zurückzuweisen. Kosten
71 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
72 Da der SRB beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie neben ihren eigenen Kosten die Kosten des SRB zu tragen.
73 Die Italienische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten gemäß Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit beigetreten sind, ihre eigenen Kosten tragen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Credito Fondiario SpA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses. 2. Die Credito Fondiario SpA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses. 3. Die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. 3. Die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. Unterschriften ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.